B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2681/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Sebastian Lorentz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision, Einstellung der Rente;
Verfügung der IVSTA vom 5. April 2013.
C-2681/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons
Schwyz (nachfolgend: IV-Stelle Schwyz) dem am (…) 1962 geborenen
kroatischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter)
mit Wirkung ab 26. Juni 2003 eine ganze Rente der schweizerischen In-
validenversicherung (IV) zu. Die IV-Stelle Schwyz ging aufgrund einer
langdauernden Krankheit des Versicherten von einem Invaliditätsgrad von
80.84% aus (IV-act. 1). Grundlage bildeten die folgenden Diagnosen,
welche im September bzw. Oktober 2003 in der Schweiz fachärztlich ge-
stellt worden waren: redizivierende depressive Störung mit gegenwärtig
schweren Episoden, panvertebrales Syndrom bei Hyperkyphose der
Brustwirbelsäule und linkskonvexe Skoliose der Wirbelsäule (IV-act. 8/1-
10). Die Ausrichtung der entsprechenden Invalidenrente an den Versi-
cherten nebst einer Zusatzrente für die Ehegattin und die Kinderrenten für
die beiden Kinder (geb. 1990 und 1992) wurde mit Wirkung ab 1. Juni
2003 verfügt (IV-act. 2, 3). Da der Versicherte per 1. Januar 2005 zu sei-
ner seit Februar 2001 in Spanien lebenden Ehefrau und den gemeinsa-
men Kindern zog (IV-act. 9/4), überwies die IV-Stelle Schwyz die Akten
mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 (IV-act. 9/1) an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA).
B.
Im Jahre 2006 wurde seitens der IVSTA von Amtes wegen eine Revision
eingeleitet. Gestützt auf die in Spanien eingeholten Arztberichte (IV-
act.16-18), welche im Januar 2007 noch immer eine "depresion mayor"
mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit diagnostizierten (Formular E 213,
IV-act. 18 Ziff. 6 und 11) und im August 2007 auch dem regionalen ärztli-
chen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorlagen (IV-act. 23), machte die
IVSTA dem Versicherten am 3. September 2007 die Mitteilung, dass sie in
Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Änderung festgestellt habe und des-
halb weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (IV-
act. 24).
C.
Die IVSTA führte im Jahre 2011 erneut eine amtliche Revision durch (IV-
act. 26 ff.). Der Versicherte reichte aufforderungsgemäss diverse medizi-
nischen Unterlagen ein (IV-act. 29-31), unter anderem den Bericht der
Psychiaterin Dr. B._______, welche den Versicherten bis Ende November
2004 in der Schweiz ambulant behandelt hatte und am 28. Juni 2005 die
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Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung erneuerte (IV-
act. 29/2). Im weiter eingereichten Bericht des spanischen "centre de sa-
lut mental adults (…)", wo der Versicherte seit Ende November 2006 in
Behandlung steht, wurde von der Psychiaterin C._______ am 13. Januar
2011 eine "Distimia reactiva crόnica" diagnostiziert (IV-act. 31). Der RAD-
Arzt empfahl nach Vorlage dieser Unterlagen in seiner Stellungnahme
vom 13. April 2011 eine polydisziplinäre (psychiatrisch, allgemeininternis-
tisch, orthopädisch) Begutachtung des Versicherten in der Schweiz (IV-
act. 34). Die IVSTA informierte den Versicherten mit Schreiben vom
2. August 2011 über die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung (IV-
act. 41) und erteilte dem Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in
Basel am 12. August 2011 den Auftrag für eine interdisziplinäre Abklärung
des Versicherten (IV-act. 42). Das ABI untersuchte den Versicherten am
27. März 2012 und erstellte am 4. Juni 2012 das Gutachten (IV-act. 54),
welches eine leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttrau-
matischen Belastungsstörung sowie ein chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik diagnostizierte und die-
sen Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (S. 15).
Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Versicherte für eine körperlich
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80% arbeits-
und leistungsfähig sei, und zwar in einem ganztägigen Pensum mit leicht
vermehrten Pausen. Körperlich schwere Tätigkeit wurden als nicht zu-
mutbar erachtet. Medizinische Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfä-
higkeit wurden vorgeschlagen, berufliche Massnahmen aber nicht emp-
fohlen. Die Prognose für eine Wiedereingliederung in den Erwerbspro-
zess wurde aufgrund der psychosozialen Situation mit langjähriger Beren-
tung als schlecht beurteilt (S. 16 ff.). Das ABI-Gutachten wurde in der
Folge dem RAD-Arzt unterbreitet, welcher keine Einwände dagegen er-
hob. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 attestierte der RAD-
Arzt dem Versicherten daher seit dem 27. März 2012 eine Arbeitsunfähig-
keit von 100% in der bisherigen Tätigkeit als Möbelfabrikangestellter, hin-
gegen eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in einer angepassten Tätigkeit (IV-
act. 57).
D.
Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2013 teilte die IVSTA dem Versicherten
mit, dass sich – gemäss ABI-Gutachten – sein Gesundheitszustand seit
dem 27. März 2012 verbessert habe. Aufgrund der vorliegenden rezidivie-
renden depressiven Störung mit leichter Episode bestehe eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% in einer Verweistätigkeit und ei-
ne Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit. Die Ar-
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beits- und Erwerbsunfähigkeit betrage 42%, weshalb kein Anspruch auf
eine Rente mehr bestehe (IV-act. 63).
E.
Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom
18. Februar 2013 Einwände (IV-act. 68). Er reichte aktuelle medizinische
Unterlagen aus Spanien vom 14. bzw. 18. Februar 2013 ein, in welchen
die Diagnose einer "Depresiόn mayor, episodios recurrentes" gestellt so-
wie die Durchführung von psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlungen bestätigt werden (IV-act. 66, 67). Gestützt auf diese Do-
kumente beantragte der Versicherte die Korrektur des erwähnten Be-
scheids.
F.
Der RAD-Arzt kam am 20. März 2013 in seiner Beurteilung der einspra-
cheweise eingereichten Dokumente zum Schluss, dass diese keine neu-
en objektiven Befunde aufzeigen würden, weshalb an seiner Stellung-
nahme vom 16. Oktober 2012 festzuhalten sei (IV-act. 70).
G.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 entschied die IVSTA in Bestätigung ihres
Vorbescheids, dass ab dem 1. Juni 2013 kein Anspruch mehr auf eine
Rente der IV bestehe. Gleichzeitig wurde einer dagegen gerichteten Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 1/2; IV-act. 72).
H.
Gegen diese Verfügung liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 13. Mai 2013; act. 1)
erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Verfü-
gung vom 5. April 2013 aufzuheben, sofern diese einen Invaliditätsgrad
von über 42% verneint. 2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine
ganze Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
die Viertelsrente ins Ausland auszurichten. 4. Subeventualiter sei festzu-
stellen, dass die Viertelsrente des Beschwerdeführers ipso iure mit Beitritt
Kroatiens zur Europäischen Union bzw. mit Abschluss eines Zusatzproto-
kolls FZA bzw. mit Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz wieder ausgerichtet wird. 5. Unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ein zwei-
ter Schriftenwechsel zu bewilligen und eventualiter sei ein gerichtliches
Gutachten durchzuführen.
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Seite 5
Der Hauptantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der
vom ABI durchgeführten psychiatrischen Begutachtung sämtliche aner-
kannten Diagnosewerkzeuge ausser Acht gelassen worden seien und le-
diglich die eigene medizinische subjektive Meinung des Begutachters
wiedergegeben worden sei, was für die Aufhebung eines Rentenan-
spruchs aber nicht ausreichend sei. Unter Hinweis auf den beschwerde-
weise eingereichten Arztbericht der in Spanien behandelnden Psychiate-
rin C._______ vom 25. April 2013 (act. 1/3) wurde vorgebracht, dass kei-
ne wesentlichen Veränderungen des massgeblichen Sachverhaltes in
medizinischer Hinsicht ausgewiesen seien, weshalb kein Revisionsgrund
gegeben sei und dem Beschwerdeführer weiterhin seine ungeschmälerte
ganze Rente zuzusprechen sei. Zur Begründung des Eventualantrags
wurde einerseits auf ein baldiges, mit der EU abzuschliessendes Zusatz-
protokoll hingewiesen, wodurch für kroatische Staatsangehörige diesel-
ben Regelungen gelten sollen wie für die übrigen EU-Bürger, sowie ande-
rerseits die Nicht-Ausrichtung der Viertelsrente nach Spanien als Verlet-
zung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 14 der
Bundesverfassung bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion gerügt. Hinsichtlich des Subeventualantrags wurde schliesslich aus-
geführt, der Beschwerdeführer habe ein schutzwürdiges Interesse an der
entsprechenden gerichtlichen Feststellung.
I.
Den mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai
2013 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Be-
schwerdeführer am 22. Mai 2013 (act. 4).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2013 (act. 8) beantragte die
IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde
hinsichtlich des Haupt- und Eventualantrags.
Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, dass gestützt auf das ABI-
Gutachten und die Stellungnahmen des RAD von einer deutlichen Besse-
rung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
auszugehen sei, weshalb in leichteren Verweistätigkeiten nur noch eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% festgestellt worden sei. In der früher ausge-
übten Tätigkeit bestehe aus somatischen Gründen weiterhin eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich des beschwerdeweise eingereichten Arzt-
berichtes verwies die Vorinstanz auf die der Vernehmlassung beigelegte
Stellungnahme des RAD-Arztes vom 31. Juli 2013 (act. 8/2), gemäss
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Seite 6
welcher die im ABI-Gutachten festgestellte gesundheitliche Besserung
überzeugend und der mit der Beschwerde vorgelegte Arztbericht in psy-
chopathologischer Hinsicht unpräzis sei. Weiter machte die Vorinstanz
geltend, dass bis auf weiteres das schweizerisch-kroatische Sozialversi-
cherungsabkommen anwendbar sei und folglich bei einem im Ausland
wohnhaften Kroaten, der einen Invaliditätsgrad von weniger als 50% auf-
weise, keine Rente ausgerichtet werde und auch kein Rentenanspruch
bestehe. Ein dadurch entstehender verfassungs- oder konventionsmässi-
ger Konflikt sei bislang von der Rechtsprechung nicht festgestellt worden.
K.
Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 18. November 2013 (act. 14) hielt
der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbe-
gehren fest und reichte einen aktuellen Arztbericht aus der Schweiz ein,
welcher am 20. August 2013 von Dr. B._______ erstellt worden war
(act. 14/6). In der Replik wurde ausgeführt, dass bei der Erstellung dieses
Berichtes – im Gegensatz zum ABI-Gutachten – das anerkannte Diagno-
sewerkzeug der Hamilton-Skala angewendet worden und folgerichtig eine
schwere depressive Störung diagnostiziert worden sei, welche sich im
Vergleich zum Befund im Jahre 2002 kaum verändert, sondern sich zu-
nehmend verschlechtert habe. Deshalb sei vorliegend keine Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die entsprechenden Aus-
führungen im ABI-Gutachten seien nicht überzeugend, so dass die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben sei. Zur Eventualbegründung machte der
Beschwerdeführer geltend, er könne sich direkt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. b
und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berufen, weshalb
ihm zumindest der Anspruch auf Ausrichtung der Viertelsrente bzw. deren
Weiterausrichtung nach Spanien zuzusprechen sei.
L.
In ihrer Duplik vom 18. Dezember 2013 (act. 16) teilte die Vorinstanz mit,
dass sie die Akten ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet habe und gestützt
auf dessen Stellungnahme beantrage, die Beschwerde sei gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne
der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen. In der
der Duplik beigelegten Stellungnahme des RAD-Arztes vom 10. Dezem-
ber 2013 (act. 16/2) wird vorgeschlagen, den replikweise eingereichten
Arztbericht von Dr. B._______ dem ABI bzw. dem dort begutachtenden
Psychiater Dr. D._______ zu unterbreiten und ihn um eine Ergänzung
seines Gutachtens zu ersuchen.
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Seite 7
M.
Mit Triplik vom 3. Februar 2014 (act. 18) liess der Beschwerdeführer den
Antrag stellen, die Rechtsbegehren in der Beschwerde seien gutzuheis-
sen und eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und mit Anweisung, dass eine erneute Begutachtung konsensual zu
erfolgen habe. Zum Hauptantrag wurde ausgeführt, es sei angesichts des
vorinstanzlichen Rückweisungsantrags erstellt, dass eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit vorliege, weshalb kein Revisionsgrund gege-
ben sei. Für den Eventualfall einer Rückweisung sei die Vorinstanz anzu-
weisen, von einer neuerlichen Überprüfung durch Dr. D._______ abzuse-
hen. Sein Gutachten sei klar unzureichend und kaum verwertbar, so dass
er als befangen zu gelten habe. Ein allfällig neuer Gutachter sei unter
Gewährung der Partizipationsrechte zu ernennen. Die aufschiebende
Wirkung sei schliesslich zu gewähren, weil die Privatinteressen des Be-
schwerdeführers gegenüber den fiskalischen Interessen der Vorinstanz
überwögen.
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
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Seite 8
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verfü-
gung der IVSTA. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 5. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen An-
gaben frühestens am 10. April 2013 zugestellt (act. 1 S. 2), was von der
Vorinstanz nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde rechtzeitig der schweizeri-
schen Post übergeben zu haben. Der massgebliche Poststempel ist zwar
schwer leserlich, doch lässt sich erkennen, dass die Beschwerde vom
10. Mai 2013 gleichentags der schweizerischen Post übergeben worden
sein muss. Etwas anderes wird auch von der Vorinstanz nicht behauptet.
Die Beschwerde gilt daher als frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde
innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien. Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 ein Mitgliedstaat der EU.
Mangels Unterzeichnung bzw. Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Proto-
koll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht verbindlich. Es ist da-
her weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April
1996 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1)
anwendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1
dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaa-
tes in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des ande-
ren Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung
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Seite 9
mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Inva-
lidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben
vorbehalten. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die
Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat, aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen Recht.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 5. April 2013) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnen-
den oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE
132 V 215 E. 3.1.1). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde
der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zukunft aufgehoben.
Es sind daher das IVG, die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In-
validenversicherung (IVV, SR 831.201), das ATSG sowie die Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11) jeweils in der am 1. Januar 2013 gültigen
Fassung anzuwenden.
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente
bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Dagegen ist
die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge-
bliebenen Sachverhaltes, namentlich des Gesundheitsschadens oder
auch der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, unerheblich (BGE
112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung Rechtsprechung
[SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 E. 3a;
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Seite 10
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 17
Rz. 16 ff.). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nach-
teil der versicherten Person (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit Hinweisen, u.a.
auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd).
4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.1.3 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung bzw. Herabsetzung
einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast,
welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versiche-
rungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 40 mit
Hinweis auf Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Ver-
waltungspraxis [RKUV] 1994 U 206 S. 329, 1992 U 142 S. 76; vgl. auch
BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenauf-
hebende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt daher der Versiche-
rungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538).
Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser
Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw.
einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten An-
nahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43
Rz. 30; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
2003, § 68, Rz. 43 ff.).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
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Seite 11
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente,
bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70%
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad
weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versi-
cherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht
völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende Regelung vorsehen.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
C-2681/2013
Seite 12
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
4.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Be-
richt, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V
157 E. 1c).
4.4.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn
sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht kon-
krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210
E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen
demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und –ärzte aufgrund einge-
hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle
Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch
URS MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1721).
4.4.4 Auf Berichte des RAD kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern
sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ge-
nügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die
Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisge-
C-2681/2013
Seite 13
mäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an
der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465
E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall
erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht
zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich
untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher ei-
nen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbe-
sondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerbli-
chen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes
geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person
in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom
25. März 2011 E. 2.2; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit wei-
teren Hinweisen).
4.4.5 Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als
Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der
Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer
Partei stammen (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Vorausgesetzt ist allerdings
auch hier, dass das Parteigutachten den genannten Anforderungen ent-
spricht (URS MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1751). Ist dies der Fall, besitzt ein
solches Parteigutachten zwar nicht den gleichen Rang wie ein vom Ge-
richt oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrens-
recht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den
von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffas-
sung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungs-
träger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass
davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c).
4.4.6 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die
formalisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte
sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdi-
gung unterliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich,
welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer
Hausärztin zu erschüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben
bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Beru-
fung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universi-
tätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I 498/89 vom
19. April 1990; URS MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren
C-2681/2013
Seite 14
Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf
und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die
allgemein praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die
behandelnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I
655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Streitfall dürfte des-
halb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Arztpersonen kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465
E. 4.5). Allerdings dürfen im Rahmen einer freien und umfassenden Be-
weiswürdigung auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder
Ärztinnen und Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass
eine Einschätzung von der behandelnden Arztperson stammt, darf nicht
dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen
längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch be-
handelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor
(Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Auf
der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs-
auftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach-
tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander-
seits (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001
E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage
zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende
Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Arztpersonen wichtige –
und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspek-
te benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür-
digt geblieben sind (Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1
mit Hinweisen) oder wenn die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi-
cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird (BGE 135 V 465
E. 4.6).
4.4.7 Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende
ärztliche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion
stehenden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen
Fragestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssig-
keit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigen-
falls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür
C-2681/2013
Seite 15
können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens
oder die Anordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexper-
tise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rah-
men der Beweiswürdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder
gegen die Verfahrensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130
I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4; 118 Ia 144 E. 1c). Welche Art von Gutachten
anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder Ergänzungsgutach-
ten), steht im Ermessen des Gerichts (Urteile des Bundesgerichts
9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.1; 8C_89/2007 vom 20. Au-
gust 2008 E. 5.1; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2).
5.
5.1 Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2013 stützt sich auf das po-
lydiszplinäre ABI-Gutachten vom 4. Juli 2012 sowie die Stellungnahmen
des RAD-Arztes vom 16. Oktober 2012 und 20. März 2013.
5.1.1 Das beim ABI eingeholte interdisziplinäre Gutachten (IV-act. 54) ba-
siert auf einer allgemeininternistischen, psychiatrischen und orthopädi-
schen Untersuchung, welche am 27. März 2012 durchgeführt wurde. Die
allgemeininternistische Fallführung oblag Dr. med. E._______, FMH All-
gemeine Innere Medizin. Die psychiatrische Untersuchung nahm Dr. med.
D._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Für die orthopädi-
sche Begutachtung war Dr. F._______, FMH Orthopädische Chirurgie,
zuständig. Das ABI-Gutachten datiert vom 4. Juni 2012 und enthält die
nachstehenden Diagnosen (IV-act. 54/15):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Leichte depressive Episode mit Symptomen einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung (ICD-10 F33.0)
2. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
(ICD-10 M54.80)
- radiologisch Spondylolisthese LWK4/5 Grad I ohne Hinweis für Instabilität
(Röntgen 18.5.2007 und 25.7.2007)
- freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden unter Betonung der dominan-
ten rechten Seite ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M79.60)
- freie Beweglichkeit der Schultergelenke ohne Hinweis für relevante Läsion
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Seite 16
2. Chronische mediale Kniebeschwerden unter Betonung der linken Seite (ICD-
10 M79.66)
- reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweis für Me-
niskusläsion, Instabilität oder relevante degenerative Veränderung
3. Anamnestisch chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD (ICD-10
J44.9)
- unter medikamentöser Behandlung kompensiert, aktuell Stadium 0 nach
GOLD (normale Lungenfunktion)
- fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 100 py) (IDC-10
F17.1)
- anamnestisch seit 10/11 sistiert
Das Gutachten kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer auf-
grund der leichten depressiven Episode die Arbeitsfähigkeit aus psychiat-
rischer Sicht um 20% eingeschränkt sei. Laut Gutachten ist sodann auf-
grund der Pathologie an der Lendenwirbelsäule die Belastbarkeit des Rü-
ckens vermindert, weshalb dem Beschwerdeführer körperlich schwere
Tätigkeiten, wie er sie offenbar früher ausgeübt habe, nicht mehr zumut-
bar seien. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastete Tä-
tigkeiten besteht gemäss Gutachten aus orthopädischer Sicht keine Ein-
schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus allgemeininternisti-
scher Sicht hält das Gutachten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht als einge-
schränkt. Höchstens körperlich andauernd schwere Tätigkeiten seien ihm
wegen des Lungenleidens nicht mehr zumutbar. Zusammengefasst wird
der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht daher für eine körper-
lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastete Tätigkeit zu 80% arbeits-
und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit leicht vermehrten
Pausen verwertbar erachtet (IV-act. 54/16). In Bezug auf medizinische
Massnahmen empfiehlt das Gutachten aus psychiatrischer Sicht, die psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. Aufgrund
der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerde-
führers können gemäss Gutachten keine beruflichen Massnahmen emp-
fohlen werden. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei angesichts
der psychosozialen Situation kaum zu erwarten (IV-act. 54/17).
5.1.2 Die beiden versicherungsinternen Stellungnahmen, auf welche sich
die vorinstanzliche Verfügung stützt, wurden von Dr. med. G._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, des RAD Rhone am 16. Oktober
2012 (IV-act. 57) und am 20. März 2012 (IV-act. 70) erstellt. Der RAD-
Arzt führte aus, das ABI-Gutachten sei von guter Qualität und entspreche
C-2681/2013
Seite 17
den auf diesem Gebiet gestellten Anforderungen. Er attestierte dem Be-
schwerdeführer dementsprechend seit dem 27. März 2012 eine Arbeits-
unfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit als Möbelfabrikangestell-
ter, hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in einer angepassten Tä-
tigkeit (IV-act. 57). An dieser Beurteilung hielt er auch nach Vorlage des
einspracheweise eingereichten, aktuellen Arztberichtes aus Spanien fest
(IV-act. 70), in welchem von der behandelnden Psychiaterin C._______
am 18. Februar 2013 die Diagnose einer "Depresiόn mayor, episodios re-
currentes" gestellt sowie die Durchführung von psychiatrischen und psy-
chotherapeutischen Behandlungen bestätigt wurden (IV-act. 67).
5.2 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer die nachste-
henden aktuellen Arztberichte aus Spanien und der Schweiz ein.
5.2.1 Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der behandelnden Psychiate-
rin C._______ des spanischen "centre de salut mental adults (…)" vom
25. April 2013 bei (act. 1/3). Inhaltlich entspricht dieser Bericht weitge-
hend dem einspracheweise vorgelegten Dokument vom 18. Februar
2013 (IV-act. 67). So wurde darin erneut eine "Depresiόn mayor, episodi-
os recurrentes" diagnostiziert sowie die Durchführung von psychiatri-
schen und psychotherapeutischen Behandlungen bestätigt. Laut Bericht
steht der Beschwerdeführer im besagten Zentrum seit Ende November
2006 in Behandlung und äussert aktuell bzw. seit Inaussichtstellung der
Rentenaufhebung Selbstmordgedanken.
5.2.2 Mit der Replik wurde sodann der von Dr. med. B._______, Fachärz-
tin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 20. August 2013 erstellte
Arztbericht eingereicht (act. 14/6). Dr. B._______ behandelte den Be-
schwerdeführer in der Schweiz von Oktober 2002 (IV-act. 8/3) bis zu sei-
ner Ausreise nach Spanien Ende 2004 (IV-act. 29/2). Ihr Bericht beruht
auf den mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchungsge-
sprächen vom 11. Juli 2013, 17. Juli 2013 sowie 15. August 2013 sowie
dem am 11. Juli 2013 mit dessen Ehefrau vorgenommenen Telefonge-
spräch. Als Grundlagen dienten ausserdem die Hamilton Depressions-
Skala (HAMD-17) vom 11. Juli 2013 sowie sämtliche seit dem Jahre 2002
vorhandenen medizinischen Grundlagen (S. 1). In ihrem Bericht vom
20. August 2013 (S. 4) kommt Dr. B._______ zusammengefasst zum
Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer nach wie
vor eine schwere und therapieresistente Depression (ICD-10 F33.2) vor-
liege, die sich in Folge einer Reihe von belastenden Lebensereignissen
bei einer primär vulnerablen, rigiden, zur Perfektionismus neigenden Per-
C-2681/2013
Seite 18
sönlichkeitsstruktur entwickelt habe. Bis anhin hätten sämtliche therapeu-
tisch-rehabilitativen Massnahmen keine quantitativen Heilungserfolge er-
zielt (S. 3). Die im ABI-Gutachten vorgenommene Beurteilung sei daher
nicht nachvollziehbar. Laut Dr. B._______ ist das depressive psychiatri-
sche Zustandsbild des Beschwerdeführers gesamthaft so schwer, dass
es mit einer Arbeitsfähigkeit irgendwelcher Art nicht vereinbar ist. Ein for-
cierter Arbeitsversuch könnte ihrer Ansicht nach sogar zu einer völligen
Dekompensation führen (S. 3). Zum Krankheitsverlauf äusserte sich
Dr. B._______ in ihrem Bericht dahingehend, dass sich der heutige psy-
chische Zustand des Beschwerdeführers – trotz einer konstanten psychi-
atrischen Behandlung seit 2001 – im Vergleich zum Befund aus dem Jah-
re 2002 kaum verändert, sondern sich sogar zunehmend verschlechtert
und chronifiziert habe. Aus diesen Gründen besteht gemäss
Dr. B._______ beim Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit
zu 100% (S. 4).
5.3 Beim vorliegenden ABI-Gutachten handelt es sich um ein polydiszipli-
näres Gutachten einer MEDAS-Stelle (, besucht am
20. März 2014), welches als versicherungsexternes Gutachten gilt (BGE
132 V 376 E. 6.2; URS MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1725). Wie vorne darge-
legt (E. 4.4.3), haben versicherungsexterne Gutachten dann vollen Be-
weiswert, wenn sie die allgemeinen Anforderungen erfüllen und nicht
konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen.
5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst formelle Einwendungen ge-
gen das ABI-Gutachten vor. Er beanstandet, er sei weder von der Vorin-
stanz noch vom ABI darüber informiert worden, dass er gegen die begut-
achtenden Ärzte Ausstands- und Ablehnungsgründe hätte vorbringen
können (act. 1 S. 3).
5.3.1.1 Das Bundesgericht formulierte in BGE 137 V 210 die Rahmenbe-
dingungen der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten. Diese
Rechtsprechung wurde in BGE 138 V 271 wie folgt zusammengefasst:
Die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge erfolgt fortan nach dem
Zufallsprinzip. Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getre-
tenen, neu gefassten Art. 72bis IVV hat das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem al-
le Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende
Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach
diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Ein-
wendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es
C-2681/2013
Seite 19
handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang
der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizini-
schen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betref-
fend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstands-
gründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden. Es liegt in-
dessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrens-
weiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gut-
achtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben
oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht ei-
nem formalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Ein-
wendungen keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben hat
die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kennt-
nisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben;
deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Ein-
zelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende
Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49 ATSG), die unter allen
erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist. Mit der verfügungsmässigen
Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmali-
gen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-
Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog
der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hin-
weisen). Hinsichtlich der Modalitäten der Anordnung einer Expertise führ-
te das Bundesgericht in BGE 137 V 210 unter anderem aus, dass wenn
der Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) gehe und
die Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt seien,
müsse deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtensan-
ordnung erfolgen. Bei einer entsprechenden Staffelung ergehe jedes Mal
eine Verfügung, wenn eine Festlegung getroffen werde, welche die Ver-
fahrensrechte der versicherten Person zu berühren geeignet sei (BGE
137 V 210 E. 3.4.2.8).
5.3.1.2 Bildet ein nach altem Standard (d.h. noch ohne Gewährung der in
BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegebenes
Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage, so ist diesem
Umstand allenfalls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (siehe
statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012
E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In einer sol-
chen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der
versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizini-
schen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (vgl. dazu BGE 135 V 465
E. 4). In diesen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zu-
C-2681/2013
Seite 20
verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine
(neue) Begutachtung anzuordnen (vgl. auch BGE 139 V 99 E. 2.3.2 mit
Hinweisen).
5.3.1.3 Vorliegend erfolgte die vorinstanzliche Vergabe des Gutachtens-
auftrags ans ABI am 12. August 2011 (IV-act. 42). Das 5. Heft von BGE
137 V, in welchem das Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011
(BGE 137 V 210) publiziert wurde, ist zwar erst am 16. September 2011
erschienen. Das Urteil sollte der Vorinstanz bei der Auftragsvergabe aber
aufgrund der Publikation im Internet, welche regelmässig kurze Zeit nach
Zustellung eines Urteils an die Parteien erfolgt, bekannt gewesen sein
(siehe Urteil des BGer 9C_769/2013 vom 1. April 2014 E. 2). Der im
Grundsatzurteil 137 V 210 definierte Verfahrensstandard wurde hier je-
doch nicht eingehalten: Die Vorinstanz nahm die Vergabe des Gutachtens
nicht nach dem Zufallsprinzip vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass das
Zuweisungssystem "SuisseMED@P" erst im Jahre 2012 etabliert wurde
(E. 5.3.1.1). Ausserdem teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein-
zig die Gutachterstelle schriftlich mit (IV-act. 41). Seitens des ABI erhielt
er sodann im Rahmen des Aufgebots zur IV-Abklärung Kenntnis vom Un-
tersuchungsdatum, dem Untersuchungsprogramm und den untersuchen-
den Sachverständigen (IV-act. 45). Die Expertenfragen wurden ihm aber
nicht unterbreitet. Ebenso wenig wurde der damals anwaltlich nicht ver-
tretene Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, ge-
gen die massgebenden Kenndaten der Begutachtung Einwendungen zu
erheben. Eine Verfügung wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen. Die Ver-
fahrensgarantien wurden bei der Vergabe des vorliegenden ABI-
Gutachtens somit verletzt, was dessen Beweiswert auf jeden Fall schmä-
lert.
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus materielle Einwen-
dungen gegen das ABI-Gutachten geltend. Er erachtet das von
Dr. D._______ erstellte Gutachten als klar unzureichend und unverwert-
bar (act. 18 S. 3). Dabei verweist er insbesondere auf den replikweise
eingereichten Bericht von Dr. B._______ sowie die übrigen im Beschwer-
deverfahren vorgelegten medizinischen Dokumente aus Spanien.
5.3.2.1 Wie bereits dargelegt (E. 5.1.1), besteht das interdisziplinäre ABI-
Gutachten aus einer allgemeininternistischen Fallführung sowie einer
psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung. Hinsichtlich der
allgemeininternistischen und orthopädischen Teile ist das ABI-Gutachten
unbestritten und es erscheint diesbezüglich auch nachvollziehbar be-
C-2681/2013
Seite 21
gründet. Für die hier im Streit stehende Rentenaufhebung relevant ist in-
dessen die im psychiatrischen Teil des ABI-Gutachtens festgestellte Ge-
sundheitsverbesserung. Dieses Teilgutachten wird seitens des Be-
schwerdeführers denn auch beanstandet. Er macht geltend, die vom be-
gutachtenden Psychiater Dr. D._______ gezogenen Schlüsse gingen
fehl, objektive Beurteilungsmethoden (namentlich die Hamilton Depressi-
on Rating Scale (HAMD), Beck-Depressions-Inventar [BDI] oder das In-
ventar depressiver Symptome [IDS]) würden von ihm nicht zur Anwen-
dung gebracht, sondern er stelle ausschliesslich auf seine subjektive –
versicherungsfreundliche – Optik ab (act. 1 S. 4; 18 S. 3). Im umstrittenen
psychiatrischen Teilgutachten sind in der Tat keine Untersuchungsmetho-
den beschrieben und die erhobenen Befunde werden nicht sehr ausführ-
lich festgehalten. Die vorgenommene Beurteilung lässt sich dadurch nicht
ohne weiteres nachvollziehen. Ausserdem findet keine hinreichende
Würdigung der Vorakten und den darin enthaltenen abweichenden ärztli-
chen Diagnosestellungen statt. Angaben zum Krankheitsverlauf fehlen
sodann fast gänzlich. Das psychiatrische Gutachten fällt daher einseitig
aus und vermag nicht zu überzeugen. Die bundesgerichtlichen Anforde-
rungen an ein Gutachten (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 und 134 V 231
E. 5.1, je mit Hinweisen) sind somit nicht erfüllt.
5.3.2.2 Das psychiatrische Teilgutachten des ABI wird zudem durch den
replikweise eingereichten Bericht der Psychiaterin Dr. B._______ in Frage
gestellt. Dr. B._______ war in der Zeit von Ende 2002 bis Ende 2004 die
behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die
ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente im Dezember 2003 beruhte
im Übrigen auf ihrer dannzumaligen ärztlichen Beurteilung. Im aktuellen
Bericht vom 20. August 2013 äussert sich Dr. B._______ zum Krank-
heitsverlauf seit 2002 und zur aktuellen Diagnose. Sie gelangt dabei zu
anderslautenden Einschätzungen als das ABI-Gutachten. Im Unterschied
zu diesem enthält der vorliegende Bericht von Dr. B._______ eine aus-
führliche und nachvollziehbare Beschreibung von Befund, Untersu-
chungsmethoden und Beurteilung. Auch der Psychiater Dr. H._______
des RAD Rhone würdigt in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember
2013 (act. 16/2) die gute medizinisch-klinische Qualität des Berichtes von
Dr. B._______ und weist auf dessen genaue Beschreibung der Psycho-
pathologie hin, weshalb die Vorinstanz nun die Rückweisung der Streitsa-
che beantragt. Die von Seiten des Beschwerdeführers im Einsprache-
und Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente der behandelnden
Psychiaterin aus Spanien äussern sich zum Krankheitsverlauf seit Ende
2006 und bestätigen die von Dr. B._______ gestellte Diagnose. Auch
C-2681/2013
Seite 22
wenn diese spanischen Unterlagen knapp gehalten sind und die Anforde-
rungen an einen Arztbericht nicht ohne weiteres erfüllen, erscheinen sie
glaubwürdig und sind deshalb nicht unbeachtlich. Insgesamt bestehen
aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der (ehemals
und aktuell) behandelnden Psychiaterinnen demnach gewichtige und
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen ABI-
Gutachtens.
5.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende
psychiatrische ABI-(Teil-)Gutachten in formeller und materieller Hinsicht
mangelhaft ist und deshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
5.4 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Weiteraus-
richtung der ganzen Rente, da die Vorinstanz eine rentenaufhebende Ge-
sundheitsbesserung nicht (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) bewie-
sen habe (act. 18 S. 2). Die Folgen einer solchen Beweislosigkeit hat
nach dem vorne Dargelegten (E. 4.1.3) tatsächlich die Vorinstanz zu tra-
gen. Allerdings greift die objektive Beweislast erst dann, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117
V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a; 105 V 216 E. c; URS MÜLLER, a.a.O., § 25,
Rz. 1541). Vorliegend möchte die Vorinstanz hinsichtlich des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vor-
nehmen. Sie geht demnach selber von einer ungenügenden Sachver-
haltsabklärung aus. Nachdem auf das psychiatrische ABI-(Teil-)Gutachten
nicht abgestellt werden kann, sind entsprechende neue gutachtliche Ab-
klärungen im Sinne von Art. 44 ATSG notwendig. Der Beschwerdeführer
erklärt sich in seinem in der Triplik gestellten Eventualantrag ausdrücklich
als damit einverstanden, sich entsprechenden Abklärungen zu unterzie-
hen. Folglich sind die in gesundheitlicher und arbeitsmedizinischer Hin-
sicht erforderlichen Abklärungen durchzuführen.
5.5 Die Vorinstanz beantragt in der Duplik gestützt auf die Stellungnahme
ihres RAD-Arztes (act. 16/2), der replikweise eingereichte Bericht von
Dr. B._______ sei dem ABI-Gutachter Dr. D._______ zu unterbreiten. Es
sei diesem die Frage zu stellen, ob der von Dr. B._______ beschriebene
Zustand des Beschwerdeführers einer Schwankung im Rahmen der be-
kannten und unbestrittenen Krankheit entspreche oder ob es sich um ei-
ne mit seiner Beurteilung unvereinbare Beschreibung handle, und ob es
sich möglicherweise um eine falsche Interpretation von gewissen beo-
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bachteten Symptomen handle. Weiter sei Dr. D._______ zu fragen, ob er
den Beschwerdeführer für die Beantwortung der Zusatzfragen erneut be-
gutachten müsse. Die Vorinstanz möchte die erforderlichen Abklärungen
in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers somit mittels einer Ergänzung des ABI-Gutachtens wiederum durch
Dr. D._______ durchführen. Der Beschwerdeführer stellt demgegenüber
in der Triplik den Eventualantrag, eine vom Gericht als notwendig erach-
tete neue Begutachtung sei nicht durch Dr. D._______ des ABI vorzu-
nehmen, da dieser als befangen zu gelten habe. Vielmehr habe die er-
neute Begutachtung konsensual zu erfolgen und der neue Gutachter sei
unter Gewährung derselben Partizipationsrechte wie beim polydis-
ziplinären Gutachten zu benennen (act. 18 S. 3). Somit verlangt der Be-
schwerdeführer die Anordnung eines psychiatrischen Zweitgutachtens.
5.5.1 Ergänzende Gutachten sind einzuholen, wenn die Würdigung des
bereits erstatteten Gutachtens ergeben hat, dass einzelne der behandel-
ten Punkte einer erneuten sachverständigen Stellungnahme bedürfen
oder wenn bestimmte Fragen ausserhalb des gutachterlich bereits abge-
handelten Bereichs abzuklären sind (UELI KIESER, Die rechtliche Würdi-
gung von medizinischen Gutachten, in: René Schaffhauser/Franz Schlau-
ri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozial-
versicherung, St. Gallen 1997, S. 157 f.). Nach der Rechtsprechung ist
grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein Gutachter seine
Feststellungen im späteren Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tat-
sachen oder erhobener Einwendungen prüft, soweit dabei das bereits er-
stattete Gutachten zum Ausgangspunkt der weiteren Untersuchungen
und Ausführungen gemacht wird (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 235, E. 5b).
5.5.2 Ein Zweitgutachten steht im Vordergrund, wenn das Gericht ein be-
stehendes Gutachten für klar unzureichend und kaum verwertbar erachtet
(Urteil des Bundesgerichts 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2) oder
wenn es die Würdigung der vorhandenen, gegensätzlich lautenden gu-
tachterlichen Stellungnahmen nicht erlaubt, auf eine derselben abzustel-
len, weil die Kenntnis fehlt, eine der beiden vertretenen Auffassungen als
schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen (Urteile des Bundesgerichts
9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.2; 8C_89/2007 vom 20. Au-
gust 2008 E. 5.2; UELI KIESER, a.a.O., S. 158 f.; SVR IV Nr. 16 S. 41).
5.5.3 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands-
und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen
sind (BGE 120 V 357 E. 3a). Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, rich-
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ten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizeri-
schen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), sondern nach
Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit
kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend
übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Vorbefassung be-
gründet nicht zwingend den Anschein der Befangenheit. Nach der Recht-
sprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt wer-
den, weil er den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE
132 V 93 E. 7.2.2). Als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser
Frage im Einzelfall hielt das Bundesgericht fest, es sei generell zu for-
dern, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und
die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung als
offen erscheine und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wer-
de (BGE 117 Ia 182 E. 3b mit Hinweis). Es ist somit danach zu fragen, ob
das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbe-
stimmt erscheint. Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der
Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet (REGINA KIE-
NER/MELANIE KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen,
in: ZSR 2006 S. 506). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte
andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu
erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die
Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_89/2007 vom
20. August 2008 E. 6).
5.5.4 Die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in
BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrie-
ben worden sind, sind grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidis-
ziplinäre Expertisierungen anwendbar. Das gilt sowohl für die justiziablen
Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz)
als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 (BGE 139 V
349 E. 3-5). Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei
Fachdisziplinen ist hinsichtlich des Zufallsprinzips hinzunehmen. Die Be-
schränkung des Geltungsbereichs von Art. 72bis IVV auf polydisziplinäre
Begutachtungen ist rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 2.2, 5.4). Umso
wichtiger ist die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidis-
ziplinären Expertisen, welche nicht als Vehikel zur Umgehung des zu-
fallsbasierten MEDAS-Zuweisungssystems missbraucht werden dürfen.
Will die IV-Stelle von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodiszipli-
näre Expertise einholen, so hat sie in einem solchen Ausnahmefall zwin-
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gend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitert dieser, ist darüber zu
verfügen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3, 5.4).
5.5.5 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.4.7), liegt es im Ermessen des Ge-
richts, welche Art von Gutachten (Zweitgutachten oder Ergänzungsgut-
achten) anzuordnen ist. Vorliegend hat die Beweiswürdigung ergeben,
dass das von Dr. D._______ erstellte psychiatrische ABI-Gutachten unzu-
reichend und nicht verwertbar ist, weshalb es nicht Ausgangspunkt für
weitere Untersuchungen sein kann. Es ist daher ein vollständig neues
versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Dr. D._______ kommt als Gutachter allerdings nicht mehr in Frage, da er
anlässlich einer Zweitbegutachtung seine frühere Expertise hinsichtlich
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit überprüfen müsste. Unter diesen Um-
ständen wäre das Ergebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr of-
fen. Es ist deshalb bei einer mit der Sache nicht vorbefassten Facharzt-
person der Psychiatrie ein Gutachten einzuholen, welches aufzuzeigen
hat, ob und allenfalls in welchem Umfang sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2003 verändert hat und wie sich
die allfällige Veränderung auf seine Arbeitsunfähigkeit auswirkt. Bei der
Einholung der neuen versicherungsexternen psychiatrischen Expertise
sind gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 5.5.4) die
Verfahrensgarantien zu beachten und es ist konsensorientiert vorzuge-
hen. Aufgrund des von beiden Parteien gestellten Rückweisungsantrags
rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise eine Rückweisung der Streit-
sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung (vgl. dazu
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.6 Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung in medizi-
nischer Hinsicht auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt (vgl.
Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb über die
streitige Rentenaufhebung nicht entschieden werden kann. Die Sache ist
folglich gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren medizinischen Ab-
klärung bzw. Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen
(E. 5.5.5) und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.7 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall der Rückweisung der
Streitsache an die Vorinstanz die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung. Zur Begründung verweist er auf das Fehlen der Revisionsvoraus-
setzungen sowie auf das Überwiegen seiner Privatinteressen gegenüber
den fiskalischen Interessen der Vorinstanz (act. 18 S. 2). Gemäss der
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bundesgerichtlichen Rechtsprechung dauert der Entzug der aufschieben-
den Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpassungsweise
verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben wird, bei
Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger aber auch für den
Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass ei-
ner neuen Verfügung an (BGE 129 V 370 E. 4 mit Hinweis auf BGE 106 V
18; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 54 Rz. 8). Der mit der an-
gefochtenen Verfügung angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde fällt daher gemäss der genannten Praxis des Bundesge-
richts mit der vorliegenden Rückweisung nicht dahin. Die streitige IV-
Rente gelangt somit auch weiterhin nicht zur Auszahlung.
6.
Die Beschwerde vom 10. Mai 2013 ist somit in dem Sinne gutzuheissen,
dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2013 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägung 5.5.5 über die Renten-
revision neu verfüge. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung ist demgegenüber abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der
Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
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tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht
der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August
2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE
[Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchs-
tens Fr. 400.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung im Sinne der
Erwägung 5.5.5 über die Rentenrevision neu verfüge.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Doppel der Triplik des Be-
schwerdeführers vom 3. Februar 2014)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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