Abtei lung II I
C-2683/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
J._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri,
Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2683/2006
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene J._______ reiste 1988 aus ihrem Heimatland
Spanien in die Schweiz ein, wo sie teilweise erwerbstätig war und
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete. Im Jahr 1990 brachte sie
Zwillinge zur Welt. Ab Dezember 1994 war sie mit einem 50%-Pensum
als Raumpflegerin, ab August 1995 zudem als Küchenhilfe im Rahmen
eines 35%-Pensums tätig. Seit einem Sturz am 24. Februar 1995 litt
sie an Rückenbeschwerden, worauf sie sich am 5. Januar 1999 zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete. Mit Verfü-
gung vom 11. Oktober 2000 sprach ihr die IV-Stelle Luzern ab dem
1. August 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 45% eine halbe Rente
(Härtefall) und zwei Kinderrenten zu. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit
Urteil vom 30. April 2002 ab; diesen Entscheid bestätigte das Eidge-
nössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 9. Juli 2003 (IV-
Akt. 1 ff., 87 und 92). Nachdem die Versicherte in ihr Heimatland
Spanien zurückgekehrt war, überwies die IV-Stelle Luzern die Akten
am 9. Oktober 2003 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle IVSTA; IV-Akt. 96). Mit Verfügung vom 10. März
2003 wurde die Rente mit Wirkung ab 1. April 2003 auf eine Viertels-
rente herabgesetzt (vgl. Kassenakten).
B.
Die IV-Stelle IVSTA eröffnete im November 2003 ein Rentenrevi-
sionsverfahren (IV-Akt. 99 f.); mit Schreiben vom 21. Juni 2004 liess
die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend machen (IV-Akt. 11). Die Verwaltung holte unter anderem über
den spanischen Sozialversicherungsträger den ausführlichen medizini-
schen Bericht (Formular CH/E 20) von Dr. A._______ vom 27. Januar
2004 (IV-Akt. 111) und die psychiatrische Beurteilung von
Dr. B._______ vom 17. März 2004 (IV-Akt. 119) ein. Die Versicherte
liess folgende medizinische Unterlagen einreichen (vgl. IV-Akt. 110
und 123): Bericht des Hospital de León, Röntgendiagnostik, vom
26. Februar 2004 (IV-Akt. 112), Bericht von Dr. C._______,
Rheumatologie u.a., vom 2. Juni 2004 (IV-Akt. 113), Gutachten von
Dr. D._______ vom 13. September 2004 (IV-Akt. 125), Bericht von Dr.
E._______, Facharzt Psychiatrie, vom 23. September 2004 (IV-
Akt. 126). Gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen
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Dienstes vom 15. Juli 2004, 21. Dezember 2004, 7. März 2005 (von
Dr. F._______, IV-Akt. 116, 121, 128) und vom 21. April 2005 (von
Dr. G._______, IV-Akt. 130) stellte die IV-Stelle IVSTA fest, dass sich
der Invaliditätsgrad nicht in anspruchserheblicher Weise geändert
habe (IV-Akt. 133). Auf Wunsch der Versicherten erliess sie am 25. Mai
2005 eine Verfügung, wonach die Versicherte weiterhin Anspruch auf
eine Viertelsrente habe (IV-Akt. 134). Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 ab
(IV-Akt. 144).
C.
Mit Datum vom 10. März 2006 liess J._______, vertreten durch
Rechtsanwalt Urban Bieri, Beschwerde bei der Eidgenössischen
AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) einreichen und – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Einsprache-
entscheides und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen bean-
tragen. Weiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Akt. 1). In formeller Hinsicht wird eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt, weil die Vorinstanz sich auf ärztliche Stellungnahmen
abstütze, die der Beschwerdeführerin nie zur Kenntnis gebracht
worden seien. Zum Materiellen wird ausgeführt, aufgrund der
gestellten Diagnosen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, eine
medizinische Begutachtung zu veranlassen, wenn sie nicht auf die
eingereichten Unterlagen abstellen wolle.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2006 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Vorwurf der Gehörsver-
letzung erweise sich als haltlos, weil dem Rechtsvertreter im Einspra-
cheverfahren volle Akteneinsicht gewährt und gleichzeitig Gelegenheit
zur Einspracheergänzung eingeräumt worden sei (Akt. 4).
E.
Mit Eingabe vom 4. April 2006 liess die Beschwerdeführerin das
Formular „Unentgeltliche Rechtspflege“ des Kantons Luzern mit
Beilagen einreichen (Akt. 7).
F.
Nachdem dem Rechtsvertreter mehrere Fristerstreckungen gewährt
worden waren, reichte er am 8. September 2006 die Replik ein
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(Akt. 22). Am Vorwurf der Gehörsverletzung werde ebenso festge-
halten wie an den Beschwerdeanträgen.
G.
Am 1. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, dass es das Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe
(Akt. 24).
H.
Mit Duplik vom 8. Februar 2007 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde (Akt. 25).
I.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 forderte das Gericht die Parteien auf,
zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergän-
zende Unterlagen einzureichen (Akt. 27). Am 29. Juli 2008 wurden die
Kassenakten (Akt. 28) und am 7. Oktober 2008 die Angaben zur
Unterhaltspflicht der Kinder eingereicht (Akt. 31).
J.
Gegen die am 24. Juli 2008 bekannt gegebene Zusammensetzung des
Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 9. Februar 2006. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die ordentlich
vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des ihre Einsprache abweisen-
den Entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene
Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in
die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere
deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V
368 E. 3.1 mit Hinweisen). Ist eine Verfügung durch Einsprache an-
fechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren ange-
hört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG; vgl. BGE 132 V 368 E. 4).
3.2 Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz habe
sich auf ärztliche Stellungnahmen abgestützt, welche der Beschwerde-
führerin nie zur Kenntnis gebracht worden seien, erweist sich – wie die
IV-Stelle zu Recht bemerkte – als haltlos, wurde dem Rechtsvertreter
doch im Einspracheverfahren Akteneinsicht gewährt und (mehrmals)
die Frist zur Ergänzung der Einsprache verlängert (IV-Akt. 136 ff.). In
der Replik hält die Beschwerdeführerin diese Rüge denn auch nicht
mehr aufrecht, bringt nun aber vor, die Gehörsverletzung bestehe
darin, der Einspracheentscheid sei nicht nachvollziehbar begründet.
3.3 Die Pflicht der Verwaltung, ihren Einspracheentscheid zu begrün-
den, ergibt sich einerseits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör,
andererseits aus Art. 52 Abs. 2 ATSG. Die Begründungspflicht, soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anzufechten (Urteil EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005,
publiziert in Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006
IV Nr. 27, E. 3.1.3; vgl. auch BGE 124 V 180 E. 1a). In der Regel sind
die Anforderungen an die Begründungsdichte bei Einspracheentschei-
den weniger hoch anzusetzen als bei Gerichtsentscheiden (soeben
zitiertes Urteil I 3/05, E. 3.2.2).
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3.4 Aufgrund der Begründungspflicht ist die Verwaltung nicht gehalten,
sich mit jeder vorgebrachten Diagnose auseinanderzusetzen und zu
begründen, weshalb daraus keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Im
vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit eine anspruchserhebliche Veränderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist (siehe nachfolgende Erwägungen).
Dafür stützte sie sich auf die Stellungnahmen ihres medizinischen
Dienstes, dessen Aufgabe es ist, den medizinischen Sachverhalt zu
würdigen (vgl. Art. 59 Abs. 2 IVG und Art. 49 Abs. 3 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201], je in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gül-
tigen Fassung). Aus dem Einspracheentscheid geht mit hinreichender
Klarheit hervor, weshalb eine anspruchserhebliche Veränderung als
nicht ausgewiesen erachtet wurde. Eine sachgerechte Anfechtung
dieses Entscheides war ohne weiteres möglich. Von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.
4.
In materieller Hinsicht streitig ist der Invaliditätsgrad bzw. die Höhe der
Invalidenrente. Zunächst sind die massgebenden gesetzlichen Grund-
lagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dar-
zulegen.
4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
9. Februar 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
4.1.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige,
weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden
(Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
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Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverord-
nungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
4.1.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche aner-
kannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzel-
nen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad
bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schwei-
zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.1.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf
die bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die
5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die
bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
4.2 Bei den im ATSG (in der Fassung vom 20. Oktober 2000, in Kraft
seit 1. Januar 2003) enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeitsun-
fähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode handelt es sich um Kodifizierungen der bisherigen
Rechtsprechung. Die von der Rechtsprechung zu den einzelnen
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Begriffen entwickelten Grundsätze haben unter der Herrschaft des
ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente,
wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40 % invalid sind. Die seit dem 1. Januar 2004 mass-
geblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %
Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung).
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit
dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe
BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
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4.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
IVG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten wurde vom Gesetz-
geber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen in
Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenommen. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis Ende 2002) entwickelte Rechtsprechung ist daher grundsätz-
lich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108
nicht publizierte E. 2 [Urteil EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
4.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente
ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.5.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
scheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
5.
Zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad in der Zeit zwischen dem
Seite 10
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11. Oktober 2000 (rentenzusprechende Verfügung aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 45 %) und dem 9. Februar 2006 (Datum des
Einspracheentscheides) in anspruchserheblicher Weise verändert hat.
Streitig ist ausschliesslich, ob in dieser Zeit eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einge-
treten ist.
5.1 Gemäss dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil des EVG
I 384/02 vom 9. Juli 2003 ist der Verfügung vom 11. Oktober 2000
folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen: Die Beschwerdeführerin
wäre im Gesundheitsfall zu 85 % erwerbstätig und zu 15 % im
Haushalt tätig gewesen. Im Haushalt betrug die Beeinträchtigung 23 %
(E. 2). Im erwerblichen Bereich war sie aufgrund ihrer somatischen
Leiden in einer leichten Tätigkeit 50 % arbeitsunfähig. Eine psychische
Überlagerung bzw. eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit lag im Verfügungszeitpunkt nicht vor (E. 3).
Dr. K._______ – auf dessen Arbeitsunfähigkeitsschätzung das höchste
Gericht im Wesentlichen abstellte – hatte in seinem Bericht vom
4. April 1999 folgende Diagnosen aufgeführt: 1) Rezidivierende
Lumboischialgien mit Reizsyndrom L5 links bei/mit mediolateraler
Diskushernie L4/5 links mehr als rechts, degenerativen Veränderungen
LWS, Status nach LWK-Fraktur 1 am 24. Februar 1995, 2) Cervico-
brachialgien beidseits bei Verspannungen / Überbelastungen / degene-
rativen Veränderungen, 3) Depressive Entwicklung nach Scheidung /
Überforderungssituation familiär, 4) Status nach rezidivierender
Urolithiasis 89/90/91/ 92/97 Markschwammniere ..., 5) Status nach
Inguinalhernienoperation als Kleinkind / Status nach GIFT 1989 ..., 6)
Orhostatische Kreislaufsymptome mit epis. Schwindel / Schwarz-
werden, 7) Nikotinabusus, 8) Status nach Sialoadenitiden links 1998 /
rechts 1990 (IV-Akt. 25, vgl. auch IV-Akt. 62). Dr. I._______, Y-Klinik,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Dezember 1999 (IV-Akt. 55)
eine fortgeschrittene Segmentdegeneration L4/5 sowie Status nach
Kompressionsfraktur Th12/L1.
5.2
In dem von der IV-Stelle IVSTA mit Formular CH/E 20 eingeholten
ärztlichen Bericht vom 27. Januar 2004, wozu auch die psychiatrische
Beurteilung von Dr. B._______ (Bericht vom 17. März 2004) gehört,
werden als Diagnosen eine Diskushernie L4/L5, Spondylarthrosis,
ängstlich-depressive Störung gemischt und Nierensteinleiden
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aufgeführt (IV-Akt. 111, 119).
Gemäss Bericht von Dr. C._______ leidet die Patientin an
Spondylarthrosis im Bereich L4-L5, L5-S1 mit Hemisakralisation von
L5, Diskushernie L4-L5, Fibromyalgie (IV-Akt. 113). Im Gutachten von
Dr. D._______ vom 13. September 2004 werden folgende Diagnosen
genannt: „I. Fibromialgia crónica, II. Neurosis Depresiva Crónica,
III. Cervico-Dorso-lumbalgia crónica severa, IV. Cervicobraquialgia
derecha / Limitación funcional 35 %, V. Espondiloartrosis generalizada
predominio lumbar distal, VI. Discopatía lumbar multiple,
VII. Aplastamiento vertebral lumbar D.12-L.1, VIII. Hernia discal
Lumbar L.4-L.5, IX. Sacralización parcial de L.5, X. Sindrome facetario
Lumbar89 L.4-L.5 y L.5-S.1, XI. Limitación funcional lumbar del 50 %,
XII. Lumbociática izquierda, XIII. Insuficiencia Venosa Crónica de EEII
[Estremidades Inferiores]“ (IV-Akt. 125). Im Bericht des Psychiaters Dr.
E._______ vom 23. September 2004 (IV-Akt. 126) wird eine
chronische Depression diagnostiziert.
5.3 Unter Berücksichtigung der vor Erlass der Verfügung vom
11. Oktober 2000 und der im Jahr 2004 gestellten Diagnosen,
erscheinen die Beurteilungen des medizinischen Dienstes der IV-
Stelle, wonach sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert
haben, nachvollziehbar. Dr. F._______führt in ihrem Bericht aus, im
orthopädischen Bereich habe die klinische Untersuchung keine neuen
Befunde, insbesondere keine senso-motorischen Defizite, ergeben.
Die subjektiven Klagen entsprächen den früheren Berichten (IV-
Akt. 116). Eine Depression war bereits im Jahr 1999 diagnostiziert
worden (vgl. IV-Akt. 25). Die Einschätzung von Dr. G._______, die
psychiatrische Störung habe sich angesichts der erhobenen Befunde
nicht verschlimmert (IV-Akt. 130), wird im Übrigen dadurch gestützt,
dass die Beschwerdeführerin – damals wie heute – ausschliesslich
psychopharmakologisch behandelt wird, eine intensivere psychiatri-
sche Behandlung jedoch nicht durchgeführt wird (vgl. IV-Akt. 126, 119,
25).
5.4 Neu diagnostiziert wurde hingegen die Fibromyalgie.
5.4.1 Nach der Rechtsprechung vermag eine Fibromyalgie – wie
andere pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebil-
der ohne nachweisbare organische Grundlage – nur ausnahmsweise
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eine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass
die Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan-
strengung überwindbar sind (BGE 132 V 65, BGE 131 V 49 E. 1.2,
BGE 130 V 352; Urteil BGer I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).
Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und
konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über
die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen
verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im
Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die
Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer. Massgebend können auch weitere Faktoren
sein, dazu gehören insbesondere: chronische körperliche Begleiter-
krankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde
Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krank-
heit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten
oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu-
tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person
(BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausge-
prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind –
ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensan-
strengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2).
5.4.2 Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass bei
der Beschwerdeführerin ein Ausnahmefall im Sinne der soeben
zitierten Rechtsprechung vorliegen könnte. Dass der medizinische
Dienst der IV-Stelle in seinen Stellungnahmen nicht von einer zusätz-
lichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Fibromyalgie
ausgegangen ist, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung.
Soweit die spanischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der
Fibromyalgie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % attestieren
(vgl. IV-Akt. 113, 125) kann darauf nicht abgestellt werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine wesentliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge-
wiesen ist. Andere Revisionsgründe sind nicht ersichtlich und werden
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von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Bei einem
unveränderten Invaliditätsgrad von 45 % hat die Beschwerdeführerin
weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Einspracheentscheid
vom 9. Februar 2006 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
6. Zu prüfen bleibt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein
Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist. Vorliegend ist ausschliesslich über das Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden, weil das
Verfahren noch vor dem 30. Juni 2006 bei der Rekurskommission
AHV/IV anhängig gemacht wurde und daher kostenlos ist (vgl.
Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des IVG
[Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. c in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1bis und Abs. 2 IVG).
6.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der einge-
reichten Unterlagen ausgewiesen, ist sie doch ohne Beeinträchtigung
des für sie und ihre beiden Töchter nötigen Lebensunterhaltes nicht in
der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten (vgl. BGE 128 I 225
E. 2.5.1). Die Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen
(vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis) und die Vertretung war
angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen gebo-
ten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung
von Rechtsanwalt Urban Bieri als Rechtsbeistand ist daher gutzu-
heissen.
6.3 Das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte
bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von
Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 Abs. 2
VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Zu
berücksichtigen ist, dass sich vorliegend keine komplexen Sachver-
halts- und Rechtsfragen stellten, der Rechtsanwalt die Beschwerde-
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führerin auch in den früheren Verfahren vertreten hatte und demzu-
folge mit dem Dossier bereits vertraut war sowie der eher geringe
Umfang der Beschwerdeschrift und der Replik. Für das vorliegende
Verfahren erscheint ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden angemes-
sen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist dem Anwalt demnach
eine Entschädigung von Fr. 1'540.- zu Lasten der Gerichtskasse zuzu-
sprechen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 5
Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbin-
dung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unent-
geltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Urban Bieri zum
Rechtsbeistand bestellt. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'540.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Luzerner Pensionskasse (Ref-Nr._______)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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