Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2683/2011
U r t e i l v om 1 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug
auf X._______.
C2683/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, 1988 geboren, ist Staatsangehöriger von Marokko.
Nachdem ihm bereits im Jahre 2008 ein Besuchervisum verweigert
worden war, beantragte er am 3. Februar 2011 bei der Schweizerischen
Botschaft in Rabat abermals die Erteilung eines Schengenvisums für die
Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an,
die im Kanton Bern wohnhafte Beschwerdeführerin besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 wies die Schweizerische Botschaft in
Rabat den Visumsantrag ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Dagegen erhob der Gesuchsteller am 9. Februar 2011 gestützt auf Art. 6
Abs. 2bis AuG beim BFM frist und formgerecht Einsprache.
C.
Der Migrationsdienst des Kantons Bern holte in der Folge bei der
Beschwerdeführerin ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es mit Verfügung vom 14. April 2011
ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Sie führte im Wesentlichen
dazu aus, dass für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt nicht genügend Gewähr bestünde. Der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort
in wirtschaftlicher und gegenwärtig auch in politischer Hinsicht
herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark
anhalte. Ihm oblägen im Heimatland keinerlei besondere berufliche,
familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls
Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2011 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen.
Zur Begründung bringt sie vor, dass sie dem Gesuchsteller die Schweiz
und das Leben hier zeigen wolle. Er beabsichtige in seiner Heimat ein
Tourismusbüro zu eröffnen und sie wolle ihn auf dem Weg in die
Selbständigkeit unterstützen. In einem zweiten Schreiben vom 13. Juni
2011 teilt die Beschwerdeführerin zudem mit, dass der Gesuchsteller ihr
C2683/2011
Seite 3
bei ihrem letzten Besuch im März in Marokko die Wiederausreiseabsicht
zugesichert habe. Sein Leben fände im Kreise seiner Familie in M'Hamid
statt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 spricht sich die Vorinstanz
unter Hinweis auf die im Einspracheentscheid bereits genannten Gründe
für die Abweisung der Beschwerde aus. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011
nahm die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Replik wahr.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums
verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
C2683/2011
Seite 4
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BGVE 2007/41 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und
1.3; BGE 135 II 369 E 3.3).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom
13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
C2683/2011
Seite 5
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf
den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L
243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass
sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Bst. e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 2 Bst. c SGK).
5.4. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17) unterliegt der
Gesuchsteller als marokkanischer Staatsangehöriger Visumspflicht.
6.
6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den
Gesuchsteller mit der Begründung, dessen fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die
schwierige Situation im Herkunftsland sowie den allgemeinen und
persönlichen Hintergrund des Gesuchstellers.
C2683/2011
Seite 6
6.2. Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind.
6.3. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der
gesuchstellenden Person ergeben. Insbesondere können
Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf
hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck eines zeitlich befristeten Besuchs in Einklang steht.
6.4. In diesem Zusammenhang ist die schwierige wirtschaftliche und
soziale Lage der gesamten Bevölkerung Marokkos zu berücksichtigen.
Diese wies 2010 ein ProKopf BIP von Euro 2030 (aktuell CHF 2'316) auf.
Obschon sich die aktuelle Regierung die Bekämpfung der Armut durch
dauerhaftes hohes Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer
Arbeitsplätze zum Ziel gesetzt und entsprechende Reformen eingeleitet
hat, ist das derzeitige volatile Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um
den Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe
Arbeitslosenrate von 9,1% hat schwergewichtig bei der jungen urbanen
sowie der diplomierten Bevölkerung einen alarmierenden Wert von 32%
erreicht. Schliesslich ist seit 2009 ein Rückgang der wirtschaftlichen
Tätigkeit zu verzeichnen. Dieser manifestiert sich vorwiegend im
sekundären und tertiären Sektor (Produktion und Dienstleistungen)
(Quelle: /en/ > France Diplomatie > Pays zones
géo > Maroc > Présentation > Donées génerales [Stand 15. Juni 2011,
besucht: August 2011]; www.auswaertiges, > Länder und
Reiseinformationen > Marokko > Wirtschaft [Stand April 2011, besucht:
August 2011]). Diese schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse üben
einen bedeutenden Migrationsdruck, insbesondere auf die jüngere
Bevölkerung aus. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders
stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits
ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Dies führt
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.5. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und
ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene
C2683/2011
Seite 7
Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland
ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der
ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch
einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu
umgehen.
6.6. Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die erwähnten
allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einer gesuchstellenden Peron im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1. Der Gesuchsteller ist 23 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt in
M'Hamid. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten
weder im Gesuchverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben
gemacht. Bekannt ist lediglich, dass der Gesuchsteller mit seiner Mutter,
einem Bruder und zwei Schwestern bei einem Onkel lebt. Daraus kann
jedoch nicht geschlossen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld
des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten
vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland
bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende
nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der
Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich
effizienter unterstützen zu können.
7.2. Auch die Tatsache, dass der Gesuchsteller arbeitslos ist, lässt auf
das Fehlen einer starken Verwurzelung schliessen. Dies umso mehr, als
dass keine Belege vorliegen, welche zuverlässige Rückschlüsse auf die
allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Eingeladene lebt
sowie auf das Bestehen finanzieller Ressourcen zulassen. Aufgrund der
bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, er
C2683/2011
Seite 8
befinde sich in einer vorteilhaften oder stabilen wirtschaftlichen Situation,
die das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise nach einem
Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.
7.3. Weiter wird die Absicht bekundet, ein Tourismusbüro im Heimatstaat
eröffnen zu wollen. Durch den Besuch der Schweiz könne der
Gesuchsteller einen besseren Umgang mit den Touristen bekommen. Es
wird nicht bestritten, dass der Besuch eines fremden Landes für die
Tätigkeit im Tourismusgeschäft hilfreich sein kann. Vielmehr wird an der
Ernsthaftigkeit dieses Vorhabens gezweifelt. Es wurden keinerlei Belege
eingereicht, welche das Vorhaben konkretisiert hätten. Fraglich ist auch
dessen Finanzierung. Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Gesuchstellers wird deutlich, dass er ohne Drittunterstützung nicht in
der Lage ist, den Aufbau eines Tourismusbüros zu verwirklichen. Die
gesamten Umstände sind unklar und hinterlassen erhebliche Zweifel an
den Absichten des Gesuchstellers. Im Übrigen ist es jedoch den
Beteiligten überlassen sowie auch zumutbar, ihr Vorhaben vorderhand
anderweitig zu verwirklichen, ein Besuchsaufenthalt lässt sich daher
gestützt auf dieses Argument nicht rechtfertigen.
7.4. Der Gesuchsteller hat bereits im Jahre 2008 ein Einreisegesuch
zwecks Besuchsaufenthalt gestellt. Damals wollte er eine in Lausanne
wohnhafte Frau besuchen, welche angeblich eine Beziehung mit ihm
unterhielt. Gemäss den Umständen erschien die Wiederausreise als nicht
genügend gesichert, weshalb das Gesuch abgelehnt wurde.
Entsprechend dem damaligen Sachverhalt und den aktuell ähnlichen
Umständen bestehen heute – nicht zuletzt auch, weil dies bereits das
zweite Gesuch innerhalb kurzer Zeit ist dieselben Bedenken und
Unsicherheiten hinsichtlich des Aufenthaltszwecks sowie der gesicherten
Wiederausreise.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An dieser
Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die
Beschwerdeführerin wiederholt die rechtzeitige Rückkehr des
Eingeladenen zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin wird
denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. An dieser Beurteilung
vermögen selbst die von der Beschwerdeführerin abgegebenen
Zusicherungen nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie – wie dies in
C2683/2011
Seite 9
casu mit der Unterzeichnung der Unterhaltsgarantie am 21. März 2011
geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken
(Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige
Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). In diesem
Zusammenhang bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den
Eingeladenen erst seit April 2010 von ihrem Ferienaufenthalt in Marokko
kennt. Bei dieser Sachlage wird selbst die Beschwerdeführerin gewisse
Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche
Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen des (deutlich
jüngeren) Gesuchstellers betreffend seiner kurz und mittelfristigen
Lebensgestaltung einschätzen zu können.
9.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
C2683/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Juni 2011 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: