Abtei lung II I
C-2686/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______,
vertreten durch Herrn Advokat Stephan Müller,
Procap, Schweiz. Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4,
Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Einspracheentscheid der IVSTA
vom 25. Januar 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2686/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1947, französischer Staatsangehöriger,
war seit 1983 bei der B._______ GmbH als Kundenmaler in Z._______
angestellt. Am 18. Mai 2002 erlitt er einen ausserbetrieblichen Unfall.
Dabei fiel er auf den Rücken und die linke Schulter sowie auf den
Hinterkopf und zog sich Verletzungen der Hals- und Lendenwirbelsäule
sowie der linken Schulter zu.
B.
Mit Unfallmeldung vom 24. Juni 2002 wurde der Unfall der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gemeldet (act.
SUVA/1). Die SUVA übernahm in der Folge Taggelder sowie Heilbe-
handlungen und stationäre Rehabilitationen in der Rehaklinik
Y._______. Nach einem vorzeitig abgebrochenen Rehabilitations-
aufenthalt im Oktober und November 2002 wurde eine rechtsbetonte
mediolaterale Diskushernie der Halswirbelsäule in Höhe C5/6 festge-
stellt (act. SUVA/20, 25). In der Folge wurde der Versicherte am
28. April 2003 im Kantonsspital X._______ operiert (Ventrale
Spondylodese C4/C6; act. SUVA/40). Mit der Operation verschwanden
die Armschmerzen im Bereich des rechten Armes mit Ausstrahlung bis
in den Daumen. Die seit dem Unfall bestehenden heftigen
Kopfschmerzen (Spannungstyp) konnten aber nur bedingt verbessert
werden. Deshalb wurde der Versicherte in der Neurologisch-
Neurochirurgischen Poliklinik des Kantonsspital X._______ abgeklärt
und weiterbehandelt (act. SUVA/58, 77). Es folgte ein weiterer
Aufenthalt in der Rehaklinik Y._______ vom 16. Juni bis 21. Juli 2004,
wo neben einer Standortbestimmung und einer Zumutbarkeits-
beurteilung auch ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt wur-
de (act. SUVA 80/81). Schliesslich wurde der Versicherte am 15. Okto-
ber 2004 vom Kreisarzt der SUVA nochmals abschliessend untersucht
(act. SUVA 85).
Am 21. Oktober 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass eine
Behandlung nicht mehr notwendig sei und sie deshalb ihre Heilkosten-
(mit Ausnahmen) und Taggeldleistungen per 30. November 2004 ein-
stelle und den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Unfallversi-
cherungsrecht prüfe (act. SUVA/86). Mit Verfügung vom 1. Dezember
2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine monatliche Invaliden-
rente von Fr. 723.-- (17 % Invaliditätsgrad) sowie eine Integritätsent-
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schädigung von Fr. 8'010.-- bei einer Integritätseinbusse von 7.5% zu
(act. SUVA/108). Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit
Einsprache vom 22. Dezember 2004 anfechten (act. SUVA/110). Mit
Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 wurde die Einsprache abge-
wiesen (act. SUVA/unnummeriert). Aus den Akten geht hervor, dass
sie in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Einspracheentscheid der Vor-
instanz vom 25. Januar 2006, E. 1).
C.
C.a Der mittlerweile wegen Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos
gewordene Versicherte stellte am 15. April 2003 (Eingang am 22. April
2003) bei der Sozialversicherungsanstalt W._______, IV-Stelle (im
Folgenden: SVA), einen Antrag auf Bezug von IV-Leistungen.
C.b Die SVA holte in der Folge beim ehemaligen Arbeitgeber, der
SUVA sowie beim Kantonsspital X._______ Akten ein. Im Bericht des
medizinischen Dienstes der SVA vom 10. Dezember 2003 stellte der
IV-Arzt (Kürzel: [...]) fest, dass die Beurteilung des Kreisarztes der
SUVA abgewartet werden müsse und aufgrund der Beurteilung durch
die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals X._______ ohnehin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. In einer weiteren Beurteilung
vom 6. Mai 2004 riet derselbe Arzt, die vorgesehene stationäre
Rehabilitation [vom 16. Juni bis 21. Juli 2004] abzuwarten und dann für
den Entscheid die Unterlagen der SUVA zu verlangen.
Am 28. Oktober 2004 fragte die SVA beim medizinischen Dienst
anhand der neuen SUVA-Unterlagen (act. SUVA 81/85) an, ob die
Zumutbarkeit gemäss kreisärztlicher Untersuchung der SUVA von 2 x
3 Stunden täglich übernommen und somit die Rente geprüft werden
könne oder weiter abgeklärt werden müsse. Die Anfrage wurde am
1. November 2004 vom IV-Arzt unter Einbezug der beiden Berichte
bejaht.
C.c Am 3. März 2005 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer in drei
separaten Verfügungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum
31. Oktober 2004 eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100%
sowie eine halbe Rente ab 1. November 2004 bei einem IV-Grad von
51% zu. Zusätzlich wurde ihm für die noch nicht volljährige Tochter
eine Kinderrente (...) zugesprochen.
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C.d Am 23. März 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der SVA frist-
gerecht Einsprache und begehrte sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die SVA. Er be-
gründete seine Einsprache damit, dass sein Gesundheitszustand sich
seit Juli 2004 in keiner Weise verbessert habe. Die versprochene ärzt-
liche Beurteilung von Dr. med. C._______, V._______, vom 15. April
2005 (Eingang bei der SVA am 21. April 2005), wurde nachgereicht.
Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Juli 2005 liess der Beschwer-
deführer mitteilen, aufgrund schlechten Gesundheitszustands und
starker Schmerzen mit einem Spezialisten in U._______ Kontakt
aufgenommen zu haben und baldmöglichst dessen Gutachten
zustellen zu wollen. Am 18. Oktober 2005 reichte er die angekündigte
ärztliche Stellungnahme ein.
C.e Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Versand am
7. Februar 2006) wies die Vorinstanz (IVSTA) die Einsprache ab.
D.
D.a Der Beschwerdeführer liess am 13. März 2006 Beschwerde bei
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland lebenden Personen
(nachfolgend: Reko) gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar
2006 erheben. Er beantragte die teilweise Aufhebung des Einsprache-
entscheids vom 25. Januar 2006 in dem Sinne, dass ab dem
1. November 2004 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten
sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ausserdem stellte er Kosten-
und Entschädigungsantrag zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
D.b In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz am 26. April
2006 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der SVA vom 19. April
2006 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung.
D.c Mit Schreiben vom 1. Mai 2006 erhielt der Beschwerdeführer Frist
bis zum 1. Juni 2006 zur Einreichung der Replik. Dieser beantragte am
1. Juni 2006 die Erstreckung der Frist mit der Begründung, dass zur
Stellungnahme noch nicht abgeschlossene medizinische Abklärungen
erforderlich seien. Die Reko gewährte zwei Fristerstreckungsgesuche
antragsgemäss. Am 28. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer die
Replik ein. Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde unter
Bezugnahme auf sein Schreiben vom 12. Juni 2006 an Dr. med.
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C._______, seinen Hausarzt, sowie dessen Stellungnahme vom
22. Juni 2006.
D.d In der Duplik vom 25. September 2006 beantragte die Vorinstanz
nach Einholung der Stellungnahme der SVA vom 18. September 2006
die Abweisung der Beschwerde.
Am 2. Oktober 2006 stellte die Reko dem Beschwerdeführer die Duplik
zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
D.e Mit Eingabe vom 6. November 2006 liess der Beschwerdeführer
Stellung zur Duplik nehmen. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter
seine Honorarnote ein.
D.f Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die
bei der Reko hängige Beschwerde und teilte den Parteien mittels Ver-
fügung vom 24. Januar 2007 die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers mit. Ausstandsgründe wurden nicht geltend gemacht.
Mit Verfügung vom 19. März 2007 wurde der Vorinstanz ein Exemplar
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2006 zu-
gestellt.
D.g Mit Schreiben vom 14. November 2007 erkundigte sich der Be-
schwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens.
D.h Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts liess der Be-
schwerdeführer dem Gericht am 13. Juni 2008 die Vernehmlassungs-
akten vom 1. Mai 2006 (Eingangsstempel Reko) mit dem Vermerk:
„Versand (des Einspracheentscheids) am 7.2.06/(...)“ zugehen.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 teilte die IVSTA dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass der Versand des Einspracheentscheids erst
am 7. Februar 2006, oder jedenfalls nur kurz davor, zum Versand ge-
langt sein dürfte.
D.i Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 gab das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien den Wechsel des Spruchkörpers bekannt. Innerhalb
der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
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D.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der Ende 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem
Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland. Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich ohne Zweifel um eine solche Verfügung. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesge-
setzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die vorliegende Beschwerde enthält Rechtsbegehren und deren
Begründung sowie die erforderlichen Beweismittel. Somit sind die
Formvorschriften gemäss Art. 52 VwVG erfüllt.
1.5 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung
des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 ATSG).
1.5.1 Der Einspracheentscheid (undatiert in den Akten der Vorinstanz)
trägt gemäss Eingabe des Beschwerdeführers das Datum vom
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25. Januar 2006 sowie den Eingangsstempel des Empfängers vom
9. Februar 2006. Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom
26. April 2006 fest, dass der (eingeschriebene) Einspracheentscheid
gemäss handschriftlicher Notiz erst am 7. Februar 2006 versandt wor-
den sei und die am 13. März 2006 der Post übergebene Beschwerde
sich folglich als fristgerecht erweise. In ihrer Stellungnahme vom
18. Juni 2008 (act. 7) stellt die Vorinstanz fest, dass sie leider über
keine Unterlagen verfüge, um genaue und verlässliche Angaben zum
Versand oder der Zustellung des Einspracheentscheids zu machen.
1.5.2 Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der
Einspracheentscheid von der Vorinstanz erst am (Dienstag) 7. Februar
2006 oder (Mittwoch) 8. Februar 2006 der Post übergeben wurde. Da
das genaue Zustellungsdatum nicht einbringbar ist, kann zugunsten
des Beschwerdeführers und nach dem üblichen Lauf der Dinge davon
ausgegangen werden, dass ihm das Dokument tatsächlich erst am
(Donnerstag) 9. Februar 2006 zugestellt wurde. Somit ist die 30-tägige
Frist mit der Postaufgabe vom 13. März 2006 gewahrt und auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen An-
hang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
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2.2.2 Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die
soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA inso-
weit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20
FZA).
2.2.3 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4).
2.2.5 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 25. Januar 2006, ein-
getretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen
des ATSG anwendbar. Das IVG ist in der Fassung vom 31. März 2003
(4. IVG-Revision) anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu
berücksichtigen sind demnach die durch die 5. IVG-Revision einge-
führten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004
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bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG
und der IVV zitiert.
Anzumerken bleibt, dass Veränderungen des Sachverhalts, die nach
diesem Zeitpunkt eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings können Tatsachen, die den
Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit
Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum
anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt
wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 520/99 vom
20. Juli 2000).
3.2.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
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Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswür-
digung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversiche-
rung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122
V 157 E. 1d, 122 II 469 E. 4a, 120 1b 229 E. 2b).
3.2.3 Das Gericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas-
send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001
S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998
Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Er-
fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbe-
Seite 10
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langt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnah-
me von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird,
nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (...). Auch den Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc–ee mit weiteren Hinweisen,
BGE 122 V 161 E. 1c, BGE 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-
Kommentar zu Art. 43 Rz 28, Zürich/Basel/Genf 2003).
3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.4 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 269 ff. E. 5 und 6).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als
Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
Seite 11
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3.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
3.5.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertels-
rente bei einem Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad
von 50% auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40%
auf eine Viertelsrente.
3.5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tä-
tigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksich-
tigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kom-
men, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom
26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE
107 V 17 E. 2b).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung
des Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer ganzen Invaliden-
rente ab dem 1. November 2004.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen folgende, medizinische
Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen vor:
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„1. Rapport médical intermédiaire Dr. C._______, V._______ (zu Handen der
SUVA), vom 26. Juni 2003 (act. SUVA/44);
2. Bericht Kantonsspital X._______, Orthopädische Klinik, vom 29. August
2003 (act. SUVA/55);
3. Arztzeugnis Kantonsspital X._______, Orthopädische Klinik, vom
1. September 2003 (act. SUVA/62)
3. Bericht Kantonsspital X._______, Neurologisch-Neurochirurgische
Poliklinik, vom 26. September 2003 (act. SUVA/58);
4. Stellungnahme des Kreisarztes der SUVA vom 3. Oktober 2003
(act. SUVA/60);
5. Stellungnahme Kantonsspital X._______, Neurologisch-
Neurochirurgische Poliklinik, vom 27. November 2003 (zu Handen der
SVA, act. SVA/unnummeriert);
6. Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der SVA vom 10. Dezember 2003
(act. SVA/unnummeriert);
7. Bericht Kantonsspital X._______, Neurologisch-Neurochirurgische
Poliklinik (zu Handen der SUVA), vom 24. März 2004 (act. SUVA/77);
8. Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der SVA vom 6. Mai 2004 (act.
SVA/unnummeriert);
9. Psychosomatisches Konsilium, Rehaklinik Y._______, vom 6. Juli 2004
(act. SUVA/81);
10. Austrittsbericht, Rehaklinik Y._______, vom 27. Juli 2004 (act. SUVA/80);
11. Kreisärztlicher Bericht vom 15. Oktober 2004 (act. SUVA/85);
12. Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der SVA vom 1. November 2004
(act. SVA/unnummeriert);
13. Arztzeugnisse Dr. C._______, V._______, vom 13. Dezember 2004 und
19. Januar 2005 (act. SUVA 108/115);
14. Ärztlicher Bericht, Dr. C._______, V._______, vom 15. April 2005
(act. SVA/unnummeriert);
15. Ärztlicher Kurzbericht, Dr. D._______, U._______, vom 14. Oktober 2005
(act. SVA/unnummeriert);
16. Stellungnahme C._______, V._______, vom 22. Juni 2006.“
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung des Kreisarztes, er
könne noch 2 x 3 Stunden täglich arbeiten (vgl. oben B. und C.b), sei
nach Auffassung der ihn behandelnden Ärzte unzutreffend. Tatsächlich
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit. Die Be-
schwerdegegnerin stütze sich auf die Berichte des Kreisarztes vom
Oktober 2004 sowie auf den Bericht der Rehaklinik Y._______ und
lasse die seitherige gesundheitliche Entwicklung ausser Acht.
Insbesondere seien keine Abklärungen bezüglich der von Dr.
C._______ diagnostizierten Depression erfolgt, die gegenüber 2004
als neue Diagnose hinzugekommen sei.
In seiner Replik vom 28. Juli 2006 lässt er – Bezug nehmend auf die
ebenfalls eingereichte Beurteilung seines Hausarztes, Dr. C.________
– ergänzen, es lägen psychische Erkrankungen im Sinne des ICD-10
[-Codes] vor und diese hätten einen erheblichen Einfluss auf seine
Arbeitsfähigkeit. Alleine aus psychischer Sicht bestehe eine Arbeits-
unfähigkeit von mindestens 70%. Er hält diese ärztliche Beurteilung für
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in sich schlüssig. Er rügt, dass die Vorinstanz es nicht für nötig gehal-
ten habe, die psychische Problematik von einem unabhängigen Fach-
arzt beurteilen zu lassen. Deshalb sei auf diese Beurteilung abzustel-
len.
In der Triplik vom 6. November 2006 präzisiert der Beschwerdeführer
schliesslich, Dr. C._______ habe bereits in seinem Bericht vom 15.
April 2005 eine chronische Depression diagnostiziert. Somit sei sie im
vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Bezug nehmend auf den
Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 15. Oktober 2004 weist er weiter
darauf hin, dass darin die Probleme der Lendenwirbelsäule zwar er-
wähnt, dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aber ausdrücklich auf
die unfallbedingten Beschwerden im Hals-/Kopfbereich beschränkt
worden seien, da im Lendenwirbelsäulenbereich der Status quo sine
eingetreten gewesen sei. Insofern seien die Ausführungen des Ein-
spracheentscheids vom 25. Januar 2006 unzutreffend.
4.3 In ihrem Bericht vom 24. März 2004 an die SUVA (act. SUVA/77)
halten die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des
Kantonsspitals X._______ neben den direkten Unfallfolgen des
zervikalen Schmerzsyndroms und Spannungskopfschmerzen eine
vorbestehende Lumbago für wahrscheinlich. Ausserdem beschreiben
sie eine deutliche Aggravierungs- und Schmerzausbreitungstendenz,
die eine psychosomatische Ausweitung der Beschwerden bedeute. Sie
empfehlen eine psychosomatische Evaluation und weitere physio-
therapeutische Massnahmen, am ehesten im Rahmen eines stationä-
ren Aufenthalts, um insbesondere einer Chronifizierung der Beschwer-
den entgegenzuwirken. Aus ihrer Sicht ist eine Wiederaufnahme der
Arbeit zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Nach abgeschlos-
sener stationärer Rehabilitation und Einleitung einer psychoso-
matischen Betreuung könnte ein Arbeitsversuch mit initial 20%, später
steigender Arbeitsbelastung, in einer dem Beschwerdebild angepass-
ten Tätigkeit versucht werden.
4.4 Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y._______ vom 27. Juli
2004 geht hervor, dass als Hauptziel für die aktuelle Phase der Reha-
bilitation eine Zumutbarkeitsbeurteilung/Standortbestimmung festge-
legt wurde und dieses Ziel im Wesentlichen erreicht wurde (act. SUVA/
80, S. 2). Während des fünfwöchigen Aufenthalts wurden physiothera-
peutische Massnahmen mit Schwerpunkt auf Beschwerdelinderung
und aktive Massnahmen zur Verbesserung der Hals- und Lendenwir-
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belsäulenbelastbarkeit, allgemeiner Aktivierung und Rekonditionierung
sowie Stärkung des Selbstvertrauens durchgeführt. Ausserdem wurde
eine psychosomatische Abklärung eingeholt, die gemäss dem Bericht
vom 6. Juli 2004 (act. SUVA/81) zum psychosomatischen Konsilium
[mehrere Termine] keine psychische Störung von Krankheitswert er-
gab.
Die Rehaklink Y._______ stellt bezüglich „Funktionsfähigkeit und Be-
hinderung, berufliche und soziale Auswirkungen bei Austritt“ eine er-
hebliche und möglicherweise dauerhaft verminderte Halswirbelsäulen-
belastbarkeit bereits in den alltäglichen Aktivitäten und schmerz-
bedingt verminderter Lendenwirbelsäulenbelastbarkeit besonders bei
Aktivitäten mit allzu grosser Rückenmonotonie fest (act. SUVA/80, S.
3).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit wird der SUVA die Fallter-
minierung empfohlen. Medizinisch-theoretisch seien dem Versicherten
nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten, nicht Überkopf und
nicht an rotierenden oder vibrierenden Maschinen, zeitlich auf 2 x 3
Stunden täglich limitiert, zumutbar.
4.5 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung des Rentenanspruchs,
wie sie ausführt, vollständig auf die Akten der SUVA sowie die Beur-
teilungen des IV-Arztes beschränkt (vgl. Einspracheentscheid der
Vorinstanz Ziff. 4b). Sie führt in ihrem Einspracheentscheid sinn-
gemäss aus, aufgrund der umfassend dokumentierten Krankenge-
schichte durch die SUVA seien die Zeugnisse von Dr. C._______ und
Dr. D._______ nicht nachvollziehbar, zumal diese keine neuen
Diagnosen aufführen würden und die Schlussfolgerungen der SUVA
nachvollziehbar und begründet seien. Auf die vom Beschwerdeführer
eingereichten medizinischen Akten könne nicht abgestellt werden, da
sie weder medizinisch belegt noch erklärbar seien (E. 4c). In ihrer
Vernehmlassung vom 19. April 2006 bezieht sie sich weiter auf die
volle Beweiskraft von externen Spezialärzten und darauf, dass gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts behandelnde Ärzte
aufgrund ihrer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen würden und deshalb der Beweiswert solcher
Arztberichte zu relativieren sei (E. 3b und c der Vernehmlassung, vgl.
auch oben E. 3.2.3).
5.
Fraglich und somit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zum zu beur-
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teilenden Zeitpunkt (1. November 2004) vollständig auf die durch die
SUVA erlangten Gutachten und Berichte sowie auf eine ermittelte
zumutbare leichte wechselbelastende Arbeitstätigkeit von 2 x 3 Stun-
den täglich limitiert, nicht Überkopf und nicht an rotierenden oder
vibrierenden Maschinen, abstellen durfte.
5.1 Der behandelnde Hausarzt, Dr. C._______, diagnostiziert im
Certificat Medical vom 14. April 2005 erstmals einen „état dépressif
chronique avec anxiété généralisée évoquant une sinistrose pronon-
cée“ sowie „Troubles de la mémoire et perte d'autonomie domestique“.
Allerdings finden sich in diesem Zeugnis ausser der Diagnose keine
weiteren Begründungen oder Behandlungen (Medikamentierung, Psy-
chotherapie etc.).
5.1.1 Was die Konzentrations-, Gedächtnis- und Orientierungspro-
bleme sowie die Schlafstörungen betrifft, waren diese Abklärungs-
gegenstand im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums (act.
SUVA/81). Dabei wurde keine psychische Störung von Krankheitswert
festgestellt, allerdings findet sich in den Akten keine – im psychosoma-
tischen Konsilium vorgeschlagene – allfällige neuropsychologische Ab-
klärung. Aus dem gleichen Dokument geht auch hervor, dass der
Beschwerdeführer psychische Beschwerden, insbesondere depressive
Symptome, verneint.
5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht vermag im Gegensatz zu dem
sorgfältigen und nachvollziehbaren Gutachten der Rehaklinik
Y._______ aus den allesamt unbegründeten Zeugnissen des Haus-
arztes keine Depression mit Krankheitswert auszumachen, die einen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben würde. Daran ändert auch die
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte, wiederum
unbegründete Beurteilung von Dr. C._______ vom 22. Juni 2006
nichts. Es ist daher auf die Feststellungen des Gutachtens der
Rehaklinik Y._______ abzustellen.
5.2 Der Kreisarzt der SUVA geht bei den Lendenwirbelsäulenprob-
lemen vom unfallspezifischen Begriff des Status quo sine aus. Der
Status quo sine bezeichnet denjenigen Gesundheitszustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzu-
stands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (vgl. Urteil
des Bundesgerichs U 206 vom 16. Juli 1994 i.S. M, in: RKUV 1994
S. 326). Demgemäss endet die Leistungspflicht des Unfallversicherers
mit dem Erreichen dieses Zustandes.
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5.2.1 Es fragt sich, ob in casu durch die nunmehr fehlende Leistungs-
pflicht der Unfallversicherung betreffend die Lendenwirbelsäulenpro-
blematik sich abweichende Auswirkungen für die Invalidenversiche-
rung ergeben, da diese sich vollständig auf die Abklärungen der SUVA
gestützt hat.
5.2.2 Wie sich aus den beiden Gutachten zu Handen der SUVA
(Austrittsbericht der Rehaklinik Y._______ und Bericht des Kreisarztes,
act. SUVA/80, 84) ergibt, sind die Lumbalbeschwerden sowohl sorg-
fältig untersucht als auch in die Zumutbarkeitsprüfung einbezogen
worden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte sich die
Vorinstanz demnach auch in diesem Punkt auf die Erkenntnisse in den
für die SUVA erstellten Gutachten stützen.
6.
6.1 Zusammenfassend entsprechen vorliegend die sorgfältig und
umfassend begründeten Gutachten der Rehaklinik Y._______ und des
Kreisarztes (act. 80, 81, 85) den Anforderungen der Rechtsprechung
an Arztberichte (s.o. 3.2.3), zumal sie zusätzlich auch die Beschwer-
den der Lendenwirbelsäule einbeziehen.
Demgegenüber enthalten die Zeugnisse des Hausarztes jeweils Auf-
zählungen von Krankheiten, sind aber nicht ausreichend hinsichtlich
Häufigkeit der Konsultationen, Herleitung der Diagnose und Behand-
lungsweise begründet. Im Zusammenhang mit allen vorliegenden Ak-
ten ist die von Dr. C._______ diagnostizierte Depression nicht nach-
vollziehbar, zumal gemäss psychologischem Konsilium (act. SUVA/81)
der Versicherte selbst das Vorliegen einer Depression verneint. Auch
enthalten die Zeugnisse des Hausarztes keine Anzeichen medikamen-
töser Behandlung, die auf eine Depression mit Krankheitswert schlie-
ssen liessen.
Was das Kurzzeugnis von Dr. D._______ vom 14. Oktober 2005 (act.
IV, unnummeriert) betrifft, gibt es den ersten Eindruck eines be-
handelnden Arztes nach einer Konsultation wieder. Gemäss der Recht-
sprechung zur Beweiskraft von ärztlichen Berichten (s.o. 3.2.3) sind
die Gutachten der Rehaklinik Y._______ und des Kreisarztes, die auf
längeren und mehrfachen Konsultationen beziehungsweise Sitzungen
beruhen, indes deutlich höher zu bewerten, was die zumutbare Rest-
arbeitsfähigkeit betrifft. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb
der Versicherte, der gegenüber der Vorinstanz geltend machte (Einga-
be vom 19. Juli 2005, act. IV, unnummeriert), sein Gesundheitszustand
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habe sich verschlechtert, einmalig einen neuen Arzt und nicht die be-
handelnden Ärzte im Kantonsspital X._______ aufsuchte, die ihn
operiert und nachbehandelt hatten, und die somit auch einen sich
verschlechternden Verlauf hätten dokumentieren können.
6.2 Die Abklärung des Sachverhalts und die Begründung im angefoch-
tenen Einspracheentscheid erweisen sich demgemäss als genügend.
Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid
der Vorinstanz zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt schliesslich über die Verfahrenskosten und eine
allfällige Parteientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung
des IVG vom 16. Dezember 2005, Bst. b, in Verbindung mit Art. 69 Abs.
1bis IVG bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang
des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario).
Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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