B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2686/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechsel.
C-2686/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine (…) geborene syrische Staatsangehörige,
gelangte eigenen Angaben zufolge am 19. Dezember 2015 in die Schweiz
und suchte am 24. Dezember 2015 um Asyl nach. Am 11. Januar 2016
fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Befragung zur Per-
son (nachfolgend: BzP) statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1 – A3).
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wies das SEM die Beschwerdeführerin
dem Kanton B._______ zu (SEM act. A7). Dieser Entscheid blieb unange-
fochten und erwuchs in Rechtskraft.
C.
In einem an das SEM gerichteten Gesuch vom 15. Februar 2016 bean-
tragte die Beschwerdeführerin einen Wechsel in den Kanton C._______,
und zwar möglichst in die Nähe der Familie ihrer in D._______ lebenden
Nichte E._______. Sie fühle sich am ihr zugewiesenen Ort im F._______
in B._______ sehr einsam und eine Unterbringung in der Nähe ihrer Ver-
wandten würde ihr Befinden stark verbessern. In einem dem Gesuch bei-
gelegten hausärztlichen Attest vom 11. Februar 2016 wird bestätigt, dass
es für das Wohlergehen der Beschwerdeführerin sehr wichtig wäre, wenn
sie wieder mit ihren Verwandten (Schwester, Schwager und deren Kinder)
zusammenleben könnte. Sie habe sich mit diesen in einem Asylzentrum in
der Westschweiz aufgehalten und sei dann alleine nach B._______ zuge-
wiesen worden, was aus psychologischer Sicht wenig Sinn mache (SEM
act. B1).
D.
Am 18. Februar 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen mit, dass nach summari-
scher Prüfung der Sachumstände weder von einem Anspruch auf Einheit
der Familie noch von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen
werden könne. Das Gesuch werde deshalb an die Migrationsbehörden der
beteiligten Kantone B._______ und C._______ zur Stellungnahme bezie-
hungsweise zur Zustimmung oder Ablehnung weitergeleitet (SEM act. B2).
E.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2016 teilte die Mig-
rationsbehörde des Kantons C._______ dem SEM mit, sie könnte (aus den
bereits vom SEM angerufenen Gründen) zu einem Kantonswechsel nicht
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Hand bieten (SEM act. B4). Die Migrationsbehörde des Kantons
B._______ ihrerseits befürwortete in einer Stellungnahme vom 24. Februar
2016 den beantragten Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin sei an ih-
rem jetzigen Aufenthaltsort „gesellschaftlich einsam“, was sie psychisch
beeinträchtige. Die Argumente im Gesuch und das ärztliche Attest vom
11. Februar 2016 sprächen für sich. Komme hinzu, dass die für die Betreu-
ung zuständige Dienststelle für Soziales und Gesellschaft an die Migrati-
onsbehörde gelangt sei und mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin
unter einem grossen emotionalen und psychischen Leidensdruck stehe.
Der richtige Aufenthaltsort für die Frau sei nicht in den Asylstrukturen des
Kantons B._______, sondern in der Nähe der Verwandten im Kanton
C._______ zu sehen. Mit einer Verlegung dorthin könnten bei der Be-
schwerdeführerin bestehende Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit besei-
tigt werden (SEM act. B3).
F.
Mit Schreiben vom 18. März 2016 informierte das SEM die Beschwerde-
führerin über die Haltung der beteiligten kantonalen Migrationsbehörden,
bestätigte ihre bereits geäusserte rechtliche Einschätzung und stellte eine
Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Vorgängig wurde ihr die Möglichkeit
zur abschliessenden Stellungnahme eingeräumt (SEM act. B5).
G.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit einer Eingabe vom 1. April 2016.
Darin betonte sie nochmals eine enge Beziehung zu ihrer nun in
D._______ lebenden Schwester G._______ und deren Familie. Sie habe
in Syrien nach dem Tod ihres Ehemannes vor 10 Jahren mit diesen Ange-
hörigen zusammen gelebt, sei am 24. Dezember 2016 (recte: 2015) ge-
meinsam mit der Schwester und deren Ehemann in die Schweiz eingereist
und habe in der Empfangsstelle den Wunsch geäussert, wie diese in
D._______ untergebracht zu werden. Sie vermisse an ihrem jetzigen Un-
terbringungsort den Kontakt zur Schwester und deren Familie. Sie fühle
sich sehr einsam und es gehe ihr psychisch immer schlechter. Die Mög-
lichkeit persönlicher Kontakte bestehe nur über das Telefon. Ihre Verwand-
ten hätten nicht die Möglichkeit, nach B._______ zu kommen und sie selbst
könne nicht alleine reisen. Sie sei Analphabetin, weshalb es ihr besondere
Mühe bereite, die deutsche Sprache zu erlernen. Umso wichtiger wäre für
sie eine Unterstützung durch die Verwandtschaft in den Bedürfnissen des
täglichen Lebens. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Verwandtschaft
im französischen Sprachgebiet der Schweiz lebe, sie jedoch mit deutsch-
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sprachiger Korrespondenz konfrontiert werde. Sie sehe auch in einer län-
gerfristigen Perspektive viele Probleme auf sich zukommen, wenn sie als
betagte Frau alleine in B._______ leben müsse (SEM act. B6).
H.
In einem undatierten und nicht unterzeichneten, an die Vorinstanz gerich-
teten (und dort am 6. April 2016 eingegangenen) Schreiben bekräftigten
die Schwester und der Schwager der Beschwerdeführerin, deren drei
Söhne und die Tochter das bereits Vorgebrachte (SEM act. B7).
I.
In einer Verfügung vom 19. April 2016 lehnte das SEM einen Kantonswech-
sel im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen ab
(SEM act. B8).
J.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 lässt die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das Gesuch um Kantonswechsel sei zu bewilligen. Eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung durch ihre
Rechtsvertreterin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vor-
instanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die angefoch-
tene Verfügung mangelhaft begründet. Materiellrechtlich wendet die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verletze mit ihrer
Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie. Es bestehe eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Verwand-
ten, was ihr entsprechende Ansprüche verleihe. Eine Nichtbeachtung die-
ser Ansprüche führe zu einer schwerwiegenden Gefährdung.
Der Beschwerde beigelegt wurden der Kurzbericht einer Bezugsperson im
F._______ in B._______ und ein Bericht der Hausarztpraxis, beide datiert
vom 26. April 2016, das bereits aktenkundige Schreiben des Kantons
B._______ an das SEM vom 24. Februar 2016 sowie eine Bescheinigung
vom 28. April 2016 über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton bzw. über das Gesuch um Wechsel von einem
Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31], Art. 46 VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Entsprechend ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton bezie-
hungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22
Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311])
kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemei-
nen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in
materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er ver-
letze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf
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Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur sum-
marisch zu begründen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht Verfahrensmängel geltend. Sie rügt, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festge-
stellt und mangelhaft begründet. Das SEM habe sich in der angefochtenen
Verfügung zu den Ausführungen der Migrationsbehörde des Kantons
B._______ in deren Schreiben vom 24. Februar 2016, wonach die kanto-
nalen Asylstrukturen ihren Betreuungsbedarf nicht gewährleisten könnten
und sie auf eine Unterstützung und Betreuung durch ihre Familie angewie-
sen sei, nicht geäussert. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
3.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar
die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und das hausärztliche Attest
vom 11. Februar 2016, nicht aber die von der kantonalen Migrationsbe-
hörde wiedergegebene Einschätzung des mit der Unterbringung der Be-
schwerdeführerin betrauten Durchgangszentrums erwähnte. Das ändert
allerdings nichts an der Tatsache, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung mit den sich stellenden zentralen Punkten (Anspruch auf Familien-
einheit, Haltung der beteiligten Kantone) auseinandergesetzt und diese be-
urteilt hat. Indem sie den Einwand ungenügender Betreuungsstrukturen
nicht explizit in ihre Erwägungen aufnahm, hat sie ihre Begründungspflicht
noch nicht verletzt. Dieses „Stillschweigen“ kann auch so verstanden wer-
den, dass dem Einwand keine Rechtserheblichkeit zuerkannt wurde. Im
Übrigen war die Beschwerdeführerin durch die fehlende Wertung des frag-
lichen Einwandes offensichtlich nicht daran gehindert, die verweigernde
Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Begründung in der angefochte-
nen Verfügung ist als ausreichend zu erachten.
3.4 Als unbegründet erweist sich auch die Verfahrensrüge ungenügender
Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Zwar hat Letztere den ent-
scheidswesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
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VwVG). Andererseits trifft in einem Verfahren wie dem vorliegend zu beur-
teilenden die Partei eine weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG). In casu konnte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum und in ihrem
Gesuch um Kantonswechsel, auf ihre ausführliche Stellungnahme wäh-
rend des anschliessenden Verfahrens sowie auf Stellungnahmen beteilig-
ter Behörden und ein hausärztliches Attest abstützen. Es kann nicht Auf-
gabe der Behörde sein, über einen solchermassen verhältnismässig breit
erhobenen Sachverhalt hinaus nach Elementen zu forschen, die die Hal-
tung der gesuchstellenden Person zusätzlich stützen könnten.
3.5 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen erweisen
sich demnach als unbegründet.
4.
Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei
Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Fami-
lie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder
anderer Personen verfügt. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 22
Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) orientiert sich grundsätzlich an
dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e
AsylV 1 und umfasst grundsätzlich nur die Kernfamilie (Ehegatten und min-
derjährige Kinder). Über diesen engen Kreis hinausgehende verwandt-
schaftliche Beziehungen können allerdings dann in den Schutzbereich fal-
len, wenn zwischen den Beteiligten ein eigentliches Abhängigkeitsverhält-
nis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist von einem derartigen Abhängigkeitsverhält-
nis unter Verwandten insbesondere dann auszugehen, wenn eine Behin-
derung besteht oder jemand aus sonstigen Gründen auf die Hilfe von be-
reits in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.2; Urteil des BVGer E-5921/2015 E. 4.2 vom 5. November
2015).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Die
in Frage stehende Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Schwester respektive deren Familie falle nicht unter den Begriff der Kern-
familie. Zwar handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine betagte
Frau. Aus dem hausärztlichen Attest gehe jedoch nicht hervor, dass sie
eine besondere Form von Unterstützung benötigen würde, die nur durch
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ihre Verwandten erbracht werden könnte. Ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis sei somit nicht gegeben. Was die sprachliche Verständigung an-
belange, so könne die Beschwerdeführerin Hilfe von Drittpersonen in An-
spruch nehmen. Eine schwerwiegende Gefährdung der Beschwerdeführe-
rin oder einer anderen Person, welcher nur durch einen Kantonswechsel
zu begegnen wäre, sei nicht ersichtlich. Der Kantonswechsel würde somit
die Zustimmung beider betroffener Kantone voraussetzen; die Migrations-
behörde des Kantons C._______ habe aber abgelehnt.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet die Beschwerdeführerin, die
Vorinstanz verletze mit ihrer Verfügung den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie. Es bestehe ein „besonderes“ beziehungsweise „klares“ Abhängig-
keitsverhältnis zu ihrer Schwester und deren Ehemann. Sie habe die letz-
ten elf Jahre mit ihrer Schwester im gleichen Haushalt gelebt, entspre-
chend eng sei ihre Bindung. Sie seien zusammen in die Schweiz geflüch-
tet, hier jedoch getrennt worden. Wegen der Trennung von ihrer Familie
gehe es ihr psychisch schlecht. Auch benötige sie aufgrund ihres Alters,
ihrer Diabeteserkrankung, ihres Analphabetismus sowie des Umstandes,
dass sie den Alltag bisher nie alleine bewältigt habe, eine ständige Betreu-
ung. Es bestehe demnach ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester.
Aus ärztlicher Sicht liege eine schwerwiegende Gefährdung vor und sei
eine Familienvereinigung dringend angezeigt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine besondere Abhängigkeit
von ihrer sich in der Schweiz in einem anderen Kanton aufhaltenden
Schwester und deren Familie. Sie begründet dieses Abhängigkeitsverhält-
nis mit einem langjährigen gemeinsamen Vorleben auf der einen sowie
persönlichen, gesundheitlich und bildungsmässig bedingten Beeinträchti-
gungen auf der anderen Seite.
6.2 Die Darstellungsweise der persönlichen und familiären Verhältnisse im
Gesuchs- und Beschwerdeverfahren weicht indessen in zentralen Punkten
wesentlich von derjenigen ab, welche die Beschwerdeführerin anlässlich
der BzP vom 11. Januar 2016 protokollieren liess. So steht die Schilderung
der Beschwerdeführerin, wonach sie nach zwei Ehen kinderlos geblieben
und verwitwet sei, und die Behauptung, dass sie nach dem Tod des zweiten
Ehemannes immer mit ihrer Schwester und deren Familie zusammen ge-
lebt habe und auch mit dieser Schwester und dem Schwager in die
Schweiz geflüchtet sei, in offenem Widerspruch zu protokollierten Aussa-
gen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (BzP; SEM act. A3 S. 4 ff.). Dort
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hatte sie auf entsprechende Fragen ausgeführt, ihren früheren Wohnort
H._______ etwa fünf Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien verlassen und
sich in der Folge in verschiedenen umliegenden Dörfern aufgehalten zu
haben. Auf die Frage, mit wem sie in diesen letzten Jahren gelebt habe,
gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, das seien Leute gewesen, die
sie nicht gekannt habe, die ihr aber geholfen hätten. Ihre Schwester und
deren Ehemann erwähnte sie in diesem Zusammenhang nicht, jedoch auf
die Frage nach der Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz. Sie seien
vor etwa drei Monaten hierhergekommen und hätten zu ihrem bereits an-
wesenden Sohn ziehen können. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin
in der BzP auf eine anschliessende Frage nach Familienangehörigen in
Europa oder anderen Staaten ausführte, sie habe eine (namentlich ge-
nannte) Tochter, die sich aktuell mit einem ihrer Brüder in der Türkei auf-
halte und die sie bei Gelegenheit nachziehen möchte. Der (ebenfalls na-
mentlich genannte) Schwiegersohn sei seit drei Jahren verschollen.
6.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann das im Gesuchs- und Be-
schwerdeverfahren geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis
– welches wesentlich mit den persönlichen und familiären Verhältnissen
vor der Einreise in die Schweiz begründet wird – nicht als erstellt gelten.
6.4 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ausreichender Schwere kann
unbesehen der Vorgeschichte auch nicht darin gesehen werden, dass die
Beschwerdeführerin fortgeschrittenen Alters und Analphabetin sei. Den
sich daraus ergebenden Betreuungsbedürfnissen sollte mit den dem Kan-
ton zur Verfügung stehenden Strukturen weitestgehend Rechnung getra-
gen werden können. Entscheidend kann dabei nicht sein, dass diese Be-
treuungsbedürfnisse durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise
abgedeckt werden könnten.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich – für den Fall einer Nichtberück-
sichtigung des geltend gemachten familiären Abhängigkeitsverhältnisses –
auf eine schwerwiegende Gefährdung, welche auch aus ärztlicher Sicht
bestätigt werde.
7.2 Dem Bericht der Hausarztpraxis sowie dem Kurzbericht einer Bezugs-
person, beide vom 26. April 2016, ist zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin unter (…) leide und Medikamente einnehmen „müsste“, was sie
jedoch häufig vergesse. Zudem leide sie unter einer (…), welche seit dem
ablehnenden Entscheid über einen Kantonswechsel deutlich zugenommen
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habe. Es ist allerdings nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer psychischen Verfassung besonders therapiert oder medika-
mentös behandelt würde. Vom Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung
kann demnach nicht ausgegangen werden und die Gewährleistung einer
regelmässigen Einnahme von Medikamenten bedingt nicht eine räumliche
Nähe zu Verwandten. Im Übrigen gilt auch im Zusammenhang mit diesen
Berichten, dass sie weitgehend auf Selbstangaben der Beschwerdeführe-
rin beruhen, welche aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht überzeu-
gen.
8.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin, sich während der Dauer des Asyl-
verfahrens in der Nähe ihrer Verwandten aufhalten zu können, ist zwar
nachvollziehbar, und es soll auch nicht verkannt werden, dass wirkungs-
volle Unterstützung auf diese Weise in mancherlei Hinsicht leichter organi-
sierbar wäre. Es kann aber nach dem bisher Gesagten nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe und Unterstützung
durch ihre Verwandten angewiesen wäre.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – ohne Aussicht auf Erfolg waren und daher
die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht gegeben sind. Die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden
Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)
– das SEM (N […])
– […]
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: