Abtei lung II I
C-2687/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
H._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2687/2006
Sachverhalt:
A.
H._______, geboren 1955, deutsche und schweizerische
Staatsangehörige, war zunächst in Deutschland als gelernte Verkäufe-
rin erwerbstätig. Ab 1981 arbeitete sie mit Unterbrüchen bei verschie-
denen Betrieben in der Schweiz, vorwiegend im Bereich Montage- und
Lagerarbeiten, und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach einer
Mamma-Carcinom-Operation im Dezember 2002 und nachfolgender
Chemotherapie und Bestrahlungsbehandlung nahm sie ihre Arbeit als
Betriebsmitarbeiterin bei der A._______ in Z._______ (CH) nicht mehr
auf und meldete sich am 21. Januar 2004 über die
Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg zum
Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle IVSTA)
übermittelte das Gesuch zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen
an die IV-Stelle Schaffhausen, da es sich um eine Grenzgängerin
handle.
Zur Abklärung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen holte die
IV-Stelle Schaffhausen – zusätzlich zu den von der LVA überwiesenen
Akten – einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. B._______ in
Y._______ (DE), vom 27. Mai 2004 sowie ein Gutachten des Spitals
C._______, Abteilung Geburtshilfe / Gynäkologie, vom 9. Dezember
2004 ein. Das von Dr. D._______ und Dr. med. F._______ erstattete
Gutachten führt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
das Mammakarzinom auf, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien
folgende Diagnosen: Diabetes mellitus Typ I (Erstdiagnose im Januar
2003), Thyroidektomie im April 2002, Abdominale Hysterektomie 1982,
Thoraxoperation rechts wegen Lungentuberkulose 1974. Es bestehe
eine Bewegungseinschränkung des rechten Armes, weshalb ihr
eintönige Tätigkeiten am Fliessband, Arbeiten über Kopf sowie Tragen
schwerer Lasten mit dem rechten Arm nicht mehr zumutbar seien.
Nicht zumutbar seien, auch unter Berücksichtigung des Diabetes
mellitus, schwere körperliche Arbeiten, eine Tätigkeit unter extremen
Witterungsbedingungen (Hitze oder Kälte), Arbeit an Maschinen,
Schicht- und Wochenendarbeit. Die bisherige Tätigkeit als
Lagermitarbeiterin sei nicht mehr zumutbar. Möglich wäre eine
Beratungstätigkeit ohne Belastung des rechten Armes.
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Die IV-Stelle Schaffhausen führte den Einkommensvergleich durch
und ermittelte eine Erwerbseinbusse von gerundet 28% und wies das
Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. März 2005 ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, dass aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer
Tätigkeit ohne Belastungen des rechten Armes und ohne Stress-
situationen (z.B. Tätigkeiten mit Kontroll- oder Überwachungsfunk-
tionen, Aufsichtstätigkeiten, Kassentätigkeiten, Verkaufstätigkeiten) zu
100% zumutbar seien.
B.
Gegen diese Verfügung erhob H._______ am 13. April 2005 bei der IV-
Stelle Schaffhausen Einsprache, welche sie – nach gewährter
Akteneinsicht – mit Schreiben vom 24. Juni 2005 ergänzte. In formeller
Hinsicht rügte sie, dass die Verfügung nicht von der zuständigen IV-
Stelle IVSTA erlassen worden sei und ihr nicht die vollständigen Akten
zugestellt worden seien, weil das Feststellungsblatt (sogenanntes
„case tracking“, in welchem auch die interne Kommunikation mit dem
ärztlichen Dienst festgehalten wurde) fehlte. Zum Materiellen brachte
sie vor, alle medizinischen Berichte würden ihr entweder eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit oder eine Arbeitsfähigkeit von maximal
drei bis vier Stunden pro Tag attestieren. Die angeführten Verweis-
tätigkeiten (Verkauf, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten) seien ihr nicht
zumutbar, weil sie mit Stress und Belastungen verbunden seien.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 stellte der Rechtsdienst der IV-
Stelle Schaffhausen H._______ das Feststellungsblatt zu und forderte
sie auf, bis am 10. November 2005 mitzuteilen, ob sie auf einer
erneuten Zustellung der Verfügung durch die IV-Stelle IVSTA bestehe.
Nach unbenütztem Fristablauf würde angenommen, sie verzichte auf
die Korrektur dieses Mangels.
Die IV-Stelle IVSTA, an welche die Angelegenheit inzwischen wieder
übermittelt worden war, wies die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 3. Februar 2006 ab. Nach Angabe der Versicherten wurde ihr
dieser Entscheid am 17. Februar 2006 zugestellt.
C.
Mit einer vom 5. März 2006 datierten, der Post am 13. März 2006
übergebenen, Eingabe erhob H._______ Beschwerde bei der Eidge-
nössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden
Personen (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) und beantragte
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sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente. Auf das Schreiben
der IV-Stelle vom 17. Oktober 2005 habe sie zwar geantwortet, aber
leider nicht per Einschreiben. In materieller Hinsicht wiederholte sie im
Wesentlichen die im Einspracheverfahren erhobenen Rügen. Auch aus
dem Gutachten des Spitals C._______, auf welches sich die
Vorinstanz berufe, gehe hervor, dass die untersuchenden Ärzte sie als
voll erwerbsunfähig betrachteten. Aufgrund ihrer Krankheiten sei sie
nicht mehr vermittelbar. Zur Zeit sei sie in Behandlung bei
Dr. G._______, Lungenarzt in Y._______, und Dr. I._______,
Neurologe / Psychologe in Y._______. Im April habe sie noch je einen
Termin bei einem Kardiologen und einem Orthopäden.
D.
Die zur Vernehmlassung aufgeforderte IV-Stelle IVSTA verzichtete am
25. April 2006 auf eine Stellungnahme und verwies auf den Antrag der
IV-Stelle Schaffhausen, die Beschwerde sei abzuweisen.
E.
Mit Replik vom 19. Juni 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Antrag fest und stellte einen Arztbericht ihres Neurologen in Aussicht.
F.
Am 7. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, dass es das Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. Ge-
gen die am 17. Juli 2008 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruch-
körpers wurden keine Einwände erhoben.
G.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen
Reha-Entlassungsbericht (unvollständig bzw. ohne Datum) ein und
machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Im
November 2007 sei sie am rechten Lungenflügel operiert worden, seit
Februar 2008 stehe sie aufgrund schwerer Depressionen in Behand-
lung und leide zudem an Gelenksarthrose. Sie werde daher in
Deutschland und der Schweiz erneut einen Antrag auf Rente stellen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 3. Februar 2006. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- (vgl. dazu BGE 103 V 63 E. 2a; ZAK
1992 S. 370 E. 3a) und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des ihre Einsprache
abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die ange-
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fochtene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwer-
de ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat,
der von ihr erkannte Mangel der Verfügung vom 30. März 2005 sei im
Einspracheverfahren geheilt worden.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgän-
gerinnen und Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz-
gänger oder Grenzgängerin zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
Unter Hinweis auf diese Zuständigkeitsbestimmung überwies die IV-
Stelle IVSTA das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin an die
IV-Stelle Schaffhausen. Diese nahm jedoch nicht nur die Abklärungen
und die Anspruchsprüfung vor, sondern erliess auch die abweisende
Verfügung.
3.2 Die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist in der
Regel nicht nichtig, aber anfechtbar (ZAK 1989 S. 606 E. 1b; Urteil
EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1; vgl. auch ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 232). Nach der Rechtsprechung kann
im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von der
Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen kantonalen IV-Stelle
und Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle IVSTA
abgesehen werden, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird
und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden
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werden kann. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn die unzu-
ständige IV-Stelle IVSTA und nicht die an sich zuständige kantonale
IV-Stelle die beschwerdeweise angefochtene Verfügung erlassen hat
(Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.2.1, Urteil EVG I 8/02
vom 16. Juli 2002 E. 4.1 und E. 2.4).
Im Lichte dieser Erwägungen ist zu untersuchen, ob der Einsprache-
entscheid der IV-Stelle IVSTA aufzuheben ist, weil die diesem Ent-
scheid zugrunde liegende Verfügung der unzuständigen kantonalen IV-
Stelle nicht aufgehoben und durch eine Verfügung der zuständigen IV-
Stelle ersetzt worden war.
3.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache die
Unzuständigkeit gerügt hatte, hätte die IV-Stelle Schaffhausen das
Dossier zum Erlass einer rechtskonformen Verfügung der IV-Stelle
IVSTA übermitteln müssen. Stattdessen hat sie – offenbar in
Absprache mit der IV-Stelle IVSTA – darauf verzichtet und die
Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2005 aufgefordert, bis zum
10. November 2005 mitzuteilen, ob sie auf einer Zustellung der
gleichen Verfügung durch die IV-Stelle IVSTA bestehe, ansonsten
davon ausgegangen werde, dass sie auf die Korrektur dieses Mangels
verzichte. Nachdem bei der IV-Stelle keine Stellungnahme der
Beschwerdeführerin einging, betrachtete die zuständige IV-Stelle
IVSTA den Mangel als geheilt (vgl. Einspracheentscheid).
In ihrer Beschwerde an die Rekurskommission AHV/IV bringt die
Beschwerdeführerin lediglich vor, sie habe auf das Schreiben vom
17. Oktober 2005 schriftlich geantwortet, leider aber nicht per
Einschreiben. Sie führt aber weder aus, in welchem Sinn sie auf
dieses Schreiben geantwortet haben will, noch wiederholt sie die
Rüge, die Verfügung vom 30. März 2005 sei von einer unzuständigen
IV-Stelle erlassen worden.
3.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog in seinem
Urteil I 8/02 vom 16. Juli 2002, Personen mit Wohnsitz im Ausland
hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Rentenanspruch
von der IV-Stelle IVSTA beurteilt werde, weil diese aufgrund ihrer
Kenntnisse und Erfahrungen besser als eine kantonale IV-Stelle in der
Lage sei, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante
Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen
(E. 2.4). Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern verhält es sich
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genau umgekehrt. Hier ist der Verordnungsgeber von der Annahme
ausgegangen, dass die kantonale IV-Stelle besser geeignet sei, die
erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Die Zuständigkeit der IV-
Stelle IVSTA zum Erlass der Verfügung ist aber wesentlich unter dem
Gesichtspunkt der einheitlichen Rechtsanwendung (vgl. Urteil EVG
I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4) und ihrer Funktion als Verbindungs-
stelle mit ausländischen Versicherungsträgern. Vorliegend ist das
genannte Interesse der Beschwerdeführerin an der Abklärung durch
die mit den Verhältnissen am besten vertrauten IV-Stelle nicht tangiert.
Da zudem mit dem Erlass der Verfügung durch die IV-Stelle Schaff-
hausen das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war und
die IV-Stelle IVSTA bei Erlass des Einspracheentscheides immer noch
hätte korrigierend eingreifen können, womit auch das Interesse an der
einheitlichen Rechtsanwendung auf im Ausland wohnende Personen
berücksichtigt werden konnte, erscheint die Aufhebung unter diesen
Gesichtspunkten nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeführerin
selbst rügt denn auch diesen Formfehler im Beschwerdeverfahren
nicht mehr.
3.2.3 Angesichts dieser Umstände ist das prozessökonomische Inte-
resse höher zu gewichten und auf eine Aufhebung des Einsprache-
entscheides vom 3. Februar 2006, welcher die Verfügung der IV-Stelle
Schaffhausen vom 30. März 2005 bestätigte und insoweit ersetzte, zu
verzichten.
4.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 3. Feb-
ruar 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin eine nach diesem Zeitpunkt
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend
macht, kann nicht auf diese Rüge eingetreten werden. Tatsachen, die
den dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Sachverhalt ver-
ändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
5.
In materieller Hinsicht streitig ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Zunächst sind die zur Beurteilung der
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Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
5.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende
Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Ände-
rungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
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5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
5.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
5.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
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ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
5.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
5.7 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt, die IV-Stelle habe die Einschätzungen
der Ärzte missachtet, wonach sie nicht mehr erwerbsfähig sei.
6.1 Die von der IV-Stelle Schaffhausen eingeholten bzw. von der LVA
überwiesenen medizinischen Stellungnahmen ergeben hinsichtlich der
Diagnosen ein weitgehend einheitliches Bild. Angeführt wurde in erster
Linie ein Mammacarcinom rechts, welches im Dezember 2002 operiert
und anschliessend mit Chemotherapie und Bestrahlungstherapie
behandelt wurde, sowie ein im Januar 2003 diagnostizierter Diabetes
mellitus Typ 1. Als weitere Diagnosen (ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) folgen: Thyroidektomie im April 2002, Abdominale
Hysterektomie 1982, Thoraxoperation rechts wegen Lungentuber-
kulose 1974.
Der am 21. Juli 2008 eingereichte Reha-Entlassungsbericht äussert
sich zum Gesundheitszustand im Jahr 2007 und enthält keine zusätz-
lichen Informationen, welche den hier massgebenden Zeitraum bis
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zum 3. Februar 2006 (Datum Einspracheentscheid) betreffen.
Die medizinischen Sachverständigen sind sich auch darin einig, dass
der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als
Lagermitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Unterschiedlich sind die
Einschätzungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit.
6.1.1 Gemäss dem von der LVA eingeholten Bericht über den
stationären Rehabilitationsaufenthalt vom 24. September 2003 bis
15. Oktober 2003 in der Reha-Klinik M._______ bestand bei der
Entlassung der Patientin eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausge-
übte berufliche Tätigkeit. Es sei aber eine Vorstellung beim LVA-Bera-
ter zur Planung der beruflichen Wiedereingliederung erfolgt. Körperlich
leichte bis mittelschwere Arbeiten seien möglich, aber keine erhebliche
Beanspruchung der Grob- und Feinmotorik des rechten Armes oder
häufige Überkopfarbeit. Zu vermeiden seien überdurchschnittliche
Verletzungsgefahr oder einschnürende Schutzkleidung für den rechten
Arm, kein Hitzearbeitsplatz, die Möglichkeit regelmässiger Mahlzeiten
(Diabetes Typ 1) sollte gegeben sein. Eine diesem Leistungsprofil
entsprechende Tätigkeit könnte während sechs Stunden und mehr
ausgeübt werden.
6.1.2 Unter anderem zur Frage der Einleitung von Rehabilitations-
massnahmen wurde von Dr. med. J._______, Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung (MDK), mit Datum vom 26. Januar 2004 ein
sozialmedizinisches Gutachten erstellt. Für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Lagermitarbeiterin sei die Versicherte immer noch arbeits-
unfähig. Eine leichte Tätigkeit ohne erhebliche Beanspruchung der
Kraft sowie der Grob- und Feinmotorik des rechten Armes und ohne
Überkopfarbeiten sollte seiner Ansicht nach aber ausgeübt werden
können, sofern keine überdurchschnittliche Verletzungsgefahr oder
einschnürende Schutzkleidung für den rechten Arm und keine Hitze
am Arbeitsplatz gegeben seien. Berufsfördernde Massnahmen seien
angezeigt; für eine leichte Tätigkeit bestehe ein ausreichendes Rest-
leistungsvermögen.
6.1.3 Nach einer am 23. Februar 2004 durchgeführten Untersuchung
erstattete Frau Dr. med. K._______, Ärztin für Allgemeinmedizin und
Sozialmedizin, Ärztliche Untersuchungsstelle Y._______, der LVA ihr
ärztliches Gutachten. Bei der Untersuchung habe sich eine entzündete
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Brust mit derben Anteilen, hyperpigmentierten Arealen und fluktuie-
renden Flüssigkeiten gezeigt, worauf die gutachterliche Untersuchung
abgebrochen worden sei. Der aktuell bestehende Lokalbefund im
Bereich der rechten Brust sowie ein erst kürzlich festgestellter unklarer
Rundherd im Bereich der rechten Lunge müssten zuerst abgeklärt
werden. Die Rekonvaleszenz nach der Tumorerkrankung sei noch nicht
abgeschlossen. Ein berufliches Leistungsvermögen liege derzeit nicht
vor.
6.1.4 Der behandelnde Arzt Dr. B._______, Facharzt Frauenheilkunde
und Geburtshilfe, attestierte in seinem Bericht vom 27. Mai 2004 eine
100% Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem
9. Dezember 2002. Der Gesundheitszustand sei stabil. Die bisherige
Arbeit als Lagermitarbeiterin sei der Patientin nicht mehr zumutbar.
Eine leichte Tätigkeit ohne körperliche Beanspruchung oder Heben
von Lasten sei zumutbar, maximal während vier Stunden pro Tag.
Aufgrund des Beobachtungszeitraums sowie der Diagnosen halte er
eine Berentung der Patientin für sinnvoll.
6.1.5 Gemäss dem Gutachten des Spitals C._______, Abteilung
Geburtshilfe / Gynäkologie, vom 9. Dezember 2004 besteht eine
Bewegungseinschränkung des rechten Armes (aktiv ohne Schmerz-
einschränkung bis 90°), weshalb der Versicherten eintönige
Tätigkeiten am Fliessband, Arbeiten über Kopf sowie Tragen schwerer
Lasten mit dem rechten Arm nicht mehr zumutbar seien. Weiter seien
– auch unter Berücksichtigung des Diabetes mellitus – schwere
körperliche Arbeiten, eine Tätigkeit unter extremen Witterungsbe-
dingungen (Hitze oder Kälte), Arbeit an Maschinen, Schicht- und
Wochenendarbeit nicht zumutbar. Die bisherige Tätigkeit als Lager-
mitarbeiterin sei nicht mehr möglich. Eine zumutbare Tätigkeit wäre
eine Beratungstätigkeit ohne Belastung des rechten Armes. Eine
solche Tätigkeit sei angesichts der bisher ausgeübten und erlernten
Berufstätigkeit jedoch unrealistisch. Somit scheine eine dauerhafte
Erwerbsunfähigkeit zu resultieren.
6.2 Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen
besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person
in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt einge-
schränkt ist. Sie erstellen ein positives und/oder negatives Leistungs-
profil mit Blick auf jene Funktionen, welche für die nach der Lebenser-
fahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicher-
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ten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend,
im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie
Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung
dagegen beurteilen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf-
grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter
Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin
erforderlich sind (Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR]
2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
Die im Gutachten des Spitals C._______ vorgenommene Ein-
schätzung, wonach für die Beschwerdeführerin nur eine Beratungs-
tätigkeit in Frage käme, welche sie angesichts ihrer beruflichen Ausbil-
dung und Erfahrung kaum ausüben könne, betrifft demnach nicht eine
von den medizinischen Sachverständigen zu beantwortende Frage.
Gleiches gilt für die geäusserte Vermutung, es werde eine dauerhafte
Erwerbsunfähigkeit resultieren, denn die Beurteilung der Erwerbsun-
fähigkeit ist Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde.
6.3 Bereits nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt im Sep-
tember/Oktober 2003 in der Reha-Klinik M._______ wurde die
Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Belastung
des rechten Armes als grundsätzlich zumutbar betrachtet, was auch
der Gutachter des MDK im Januar 2004 bestätigte. Dass Frau
Dr. K._______ der Beschwerdeführerin im Februar 2004 eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist vor dem Hintergrund
der zu diesem Zeitpunkt neu erhobenen Befunde, welche zusätzliche
Abklärungen erforderten, zu würdigen. Nachdem diese Abklärungen
durchgeführt worden waren, der kleine Rundherd in der Lunge als
wahrscheinliches Residuum der TBC und Lungenteilresektion gewertet
sowie Metastasen ausgeschlossen werden konnten und eine Biopsie
keine Tumormanifestation im Bereich der Brust zeigte, erscheint
nachvollziehbar, dass im Gutachten des Spitals C._______ wieder ein
im Wesentlichen gleiches Leistungsprofil erstellt wurde wie in den
früheren Beurteilungen. Im Übrigen bezeichnete auch Dr. B._______
den Gesundheitszustand Ende Mai 2004 als stabil.
Der behandelnde Arzt Dr. B._______ begründete seine Einschätzung,
wonach die Beschwerdeführerin auch in einer leichten Tätigkeit nur
etwa vier Stunden arbeiten könne, nicht weiter. Nicht nachvollziehbar
ist insbesondere, dass er pauschal eine Einschränkung „ohne körper-
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liche Beanspruchung oder Heben von Lasten“ attestiert, ohne zwi-
schen dem in erster Linie beeinträchtigten rechten Arm und der durch
weitere Faktoren eingeschränkten Belastbarkeit zu differenzieren.
6.4 Demnach hat die IV-Stelle Schaffhausen, aufgrund der Stellung-
nahme von Dr. L._______, IV-Stellenarzt, vom 9. und 23. März 2005,
zutreffenderweise aus dem Gutachten des Spitals C._______ den
Schluss gezogen, der Versicherten seien Tätigkeiten, welche dem
festgestellten Leistungsprofil entsprechen, vollschichtig zumutbar.
Etwas missverständlich erscheint die Zusammenfassung, wonach ihr
die Ausübung einer Tätigkeit ohne Belastungen des rechten Armes
„und ohne Stresssituationen“ zumutbar sei, wie die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zeigen. Damit war aber jedenfalls nicht gemeint,
dass der Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten, die sie selbst als
„stressig“ empfindet, nicht zuzumuten wären. Was Stresssituationen
sind, hängt wesentlich von der individuellen Einschätzung ab und lässt
sich nur beschränkt nach objektiven Kriterien festlegen. Wie sich aus
den verschiedenen Gutachten ergibt, kann die Beschwerdeführerin
insbesondere keine Arbeiten über Kopf oder den rechten Arm belas-
tende Tätigkeiten ausführen. Nicht zumutbar sind weiter körperlich
schwere Arbeiten oder Arbeiten unter extremen Witterungsbedingun-
gen sowie Arbeiten, bei welchen die Möglichkeit nicht besteht, Mahl-
zeiten regelmässig einzunehmen (bspw. Schichtarbeit).
Bevor die Verwaltung die konkreten Verweistätigkeiten festlegte,
welche aufgrund der beruflichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin
möglich erschienen, nahm sie Rücksprache mit Dr. L._______, der
bestätigte, dass aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit für
Verkaufstätigkeiten ohne Belastung des rechten Armes (z.B. Bäckerei/
Konditorei, Tabakladen, Goldlädeli usw. oder Kassentätigkeiten wie
Kino, Schwimmbad, Spielsalon) bestehe.
7.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Beeinträchtigungen.
7.1 Die Verwaltung hat das Valideneinkommen korrekterweise auf der
Grundlage des zuletzt in der Schweiz erzielten Einkommens, ange-
passt an die Lohnentwicklung, festgelegt. Gemäss Auskunft des
Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 Fr. 53'800.-
verdient. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2004
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hat die IV-Stelle sodann ein Valideneinkommen von Fr. 54'230.-
ermittelt.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt der Invalidität keine
zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen. Da sich die für die
Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen einer im
Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt
beziehen müssen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts
I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1) ist für die zahlenmässige
Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Durchschnittslöhne
gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE) abzustellen. Die Verwaltung hat die monatlichen
Bruttolöhne (Zentralwerte) im privaten Sektor gemäss Tabelle TA1 für
einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, Frauen) für
das Jahr 2002 herangezogen. Bei der Anwendung dieser Tabelle gilt
es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebende Bruttolohn
auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzurechnen ist. Der Tabel-
lenlohn von Fr. 3820.- wurde deshalb auf 41,7 Stunden pro Woche
umgerechnet und entsprechend der Nominallohnentwicklung indexiert.
Vom so ermittelten Betrag von Fr. 48'845 wurde der Versicherten ein
leidensbedingter Abzug von 20% gewährt, was angesichts des nach
der Rechtsprechung auf 25% beschränkten Abzuges eher hoch
erscheint (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3, BGE 126 V 75). Da selbst bei
diesem Abzug von 20% beziehungsweise einem Invalideneinkommen
von Fr. 39'076.- lediglich eine Erwerbseinbusse von 27.94% resul-
tierte, erübrigt sich die Angemessenheitsprüfung dieses Abzuges (vgl.
dazu BGE 126 V 75 E. 6). Offen bleiben kann auch, ob im vorliegen-
den Fall allenfalls die Tabellenlöhne für qualifiziertes Personal im
Detailhandel (Niveau 3) heranzuziehen gewesen wären, weil die
Beschwerdeführerin in diesem Bereich ihre Ausbildung absolviert hat,
seit Jahren jedoch nicht mehr als Verkäuferin tätig war. Ohne Einfluss
auf einen Rentenanspruch ist vorliegend auch, dass die IV-Stelle den
Validenlohn mit 0,8% und nicht mit 0,7% (Lohnentwicklung Nahrungs-
mittelherstellung) indexiert hat und für die Ermittlung des Invaliden-
einkommens den Tabellenlohn zunächst auf die betriebsübliche
Wochenarbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden umgerechnet und
anschliessend indexiert hat, die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im
Jahr 2004 jedoch auf 41,6 Stunden gesunken war (vgl. Die Volkswirt-
schaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2).
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Es ist daher festzustellen, dass der Invaliditätsgrad jedenfalls weit
unter den rentenauslösenden 40% liegt und die angefochtene Ent-
scheidung diesbezüglich nicht aufzuheben ist.
7.3 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, angesichts ihrer Krank-
heiten habe sie keine Chance, eine neue Stelle zu finden, sei ergän-
zend noch darauf hingewiesen, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob sie – mit Blick auf den allgemeinen (ausgeglichenen)
Arbeitsmarkt – die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 S. 291 E. 3b). Der
Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts – auf welchen Art. 7 und
Art. 16 ATSG Bezug nehmen – ist ein theoretischer und abstrakter
Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenver-
sicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen
dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits
bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b;
ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht
gesagt werden, der allgemeine Arbeitsmarkt kenne die Tätigkeiten,
welche der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind, nicht oder es
wäre ein unrealistisches Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers erforderlich.
7.4 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid zu bestätigen.
7.5 Die Eingabe vom 21. Juli 2008, mit welcher die Beschwerde-
führerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend
macht, wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weitergeleitet,
damit diese eine allfällige Neuanmeldung prüfe.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die
Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit
dem 1. Juli 2006 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren
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betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt
hier nicht zur Anwendung, da die Beschwerde im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits bei der Rekurskommission
AHV/IV anhängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember
2005 zur Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung]
Bst. c). Da nach der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Rechtslage in
diesen Fällen keine Verfahrenskosten zu erheben waren (vgl. Art. 61
Bst. a ATSG; Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]
in der bis Ende April 2007 geltenden Fassung) sind auch im vorlie-
genden Verfahren keine Kosten zu erheben.
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2008 geht an die
Vorinstanz, damit diese die Voraussetzungen einer Neuanmeldung
prüfen kann.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschä-
digung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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