Abtei lung III
C-2691/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. April 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Franziska Schneider, Richterin
Stefan Mesmer, Richter,
Gerichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde.
D._______, Beschwerdeführer, vertreten durch X., Zürich,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 7. Januar 1949 geborene, aus der Republik Montenegro stammen-
de D._______, der in den Jahren 1970 bis 1984 mit Unterbrüchen in der
Schweiz als Hilfsmechaniker gearbeitet und dabei obligatorische Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet hatte, stellte erstmals am 29. Mai 1989 bei der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) ein Gesuch um Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung. Aufgrund der eingereichten
Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med. Philippe Reist am 26. Januar/
28. September 1990 fest, dass D._______ an rezidivierenden Pan-
kreatitiden nach exzessivem Alkoholgenuss, Status nach Revisionslapara-
tomie wegen akutem Abdomen, Adhäsionsileus, Pankreasfistel und Bauch-
wandabszess, grosser Narbenhernie im Bereich eines Pararektalschnittes
rechts sowie Pankreaspseudozystenbilden litt und ab dem 11. Mai 1989
eine Arbeitsunfähigkeit von 70% aufwies (act. 1-17). Am 15. Januar 1991
kam der genannte Arzt zum Schluss, dass der Gesuchsteller in der Zeit
vom 3. Januar 1984 bis zum 2. Dezember 1986 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100%, vom 3. Dezember 1986 bis zum 18. Oktober 1988 eine solche
von 30% und ab dem 19. Oktober 1988 eine solche von 70% aufwies (act.
18). Mit Verfügung vom 22. April 1991 wurde das Leistungsgesuch von der
IV-Stelle abgewiesen mit der Begründung, dass der Gesuchsteller bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles (11. Mai 1990) nicht versichert gewesen sei
(act. 19-50). Am 3. Juni 1991 stellte D._______ ein neues Leistungs-
gesuch. Dieses wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juni 1992 erneut
ab mit der Begründung, dass keine für den Anspruch auf eine Leistung er-
heblichen Änderungen eingetreten seien, so dass die versicherungsmäs-
sigen Voraussetzungen immer noch nicht erfüllt seien (act. 51-69).
B. Am 20. Juni 2003 teilte D._______ der IV-Stelle mit, dass er in seiner
Heimat eine ganze Invalidenrente beziehe, und stellte sinngemäss ein
neues Leistungsgesuch (act. 70). Die mit der Prüfung des Leistungsge-
suches befasste IV-Stelle konnte sich im Wesentlichen auf folgende Un-
terlagen wirtschaftlichen, versicherungstechnischen und medizinischen In-
halts stützen:
- den am 31. Mai 2004 vom Neuropsychiater Dr. med. Vukomir Raicevic
ausgefüllten Fragebogen, worin dieser bestätigt, dass der Gesuchsteller
vor 20 Jahren am Pankreas operiert worden sei, und dass er seit 3 Jahren
an Diabetes leide; zudem bestehe eine beidseitige eingeschränkte Sehbe-
hinderung, ein eingeschränktes Hörvermögen sowie Bluthochdruck. Weiter
berichtete der Arzt, dass der Gesuchsteller über Schmerzen im Bereich
der Wirbelsäule, Schlafstörungen und generelle Schwächeerscheinungen
sowie Depressionen klage. Der Arzt gab an, dass sich die Leiden ver-
schlimmert hätten, und dass er seit dem 31. Mai 2004 für alle Tätigkeiten
völlig arbeitsunfähig sei. Abschliessend führte der Arzt an, dass der Ge-
suchsteller bereits seit 1989 von der Invalidenkommission als arbeitsunfä-
3hig eingestuft worden sei (act. 81, 82, 83);
- den vom Gesuchsteller am 30. Dezember 2004 ausgefüllten Fragebogen,
worin er angab, dass er zuletzt vom 9. Juni 1988 bis zum 20. Oktober
1989 als Hauswart tätig gewesen sei und danach jegliche Tätigkeiten ein-
gestellt habe; seit dem 1. Januar 1990 beziehe er eine Invalidenrente (act.
84);
- den am 30. Dezember 2004 vom Arbeitgeber (Name unleserlich) ausge-
füllten Fragebogen, worin dieser angab, dass der Gesuchsteller dort zu-
letzt vom 9. Juni 1988 bis zum 20. Oktober 1989 beschäftigt gewesen sei,
und dass ihm bereits ab dem 11. Mai 1989 hätten leichtere Arbeiten zuge-
teilt werden müssen (act. 85).
Der IV-Stellen-Arzt Dr. med. Thomas Lehmann kam nach Einsicht in die
Unterlagen am 31. März 2005 zum Schluss, dass beim Gesuchsteller ein
nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ II, Sehbehinderung bei Myo-
pie, kompensierte Mitralinsuffizienz, Status nach Pankreatitis, Teilresekti-
on, anamnestische Aethylabusus, cervikale Spondylose sowie depressives
Syndrom vorliegen. Die ins Recht gelegten Unterlagen wurden als unzurei-
chend für eine Beurteilung angesehen, und es wurde ein ophthalmolo-
gischer Bericht mit Angabe des Visus mit und ohne Korrektur (M10) ange-
fordert (act. 86). Der Augenarzt Dr. med. Haris A. Harcinovic bescheinigte
am 4. Mai 2005, dass der Gesuchsteller beidseits einen Visus von 0,3 mit
Brillenkorrektur aufweise, das räumliche Sehen sei zu 30% eingeschränkt,
und es bestehe eine Diabetes sowie chronische Myocardiopathie (act. 89).
Nach Einsicht in diese Unterlage kam der IV-Stellen-Arzt Dr. med. Thomas
Lehmann am 20. Juni 2005 zum Schluss, dass keine rentenbegründende
Invalidität bestehe. Als Magaziner sei er zu 30% arbeitsunfähig, da die üb-
rigen nicht ophthalmologischen Befunde keine signifikante funktionelle Be-
hinderung bei der bisherigen Tätigkeit bedeuteten (act. 92, 93). Die IV-
Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Juni 2005 ab mit der Be-
gründung, dass keine rentenbegründende Invalidität nachgewiesen sei
(act. 95).
C. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 26. Juli 2005 Einsprache. Zur Be-
gründung führte er an, dass ihm die zuständigen Versicherungen in Mon-
tenegro bereits im Jahre 1994 eine Invalidenrente zugesprochen hätten
(act. 97). Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 wurde die Ein-
sprache abgewiesen mit der sinngemässen Begründung, dass die in
früheren Zeiten im Vordergrund gestandenen Leiden, wie zum Beispiel Al-
koholkrankheit mit gravierenden somatischen und psychischen Folgeer-
scheinungen nicht mehr als symptomatisch beschrieben worden seien und
somit nur noch eine nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II und eine
damit verbundene Sehbehinderung diagnostiziert worden seien, welche zu
keiner Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30% in der bislang ausgeübten Tä-
tigkeit als Magaziner führten (act. 100).
4D. Gegen den Einspracheentscheid erhob D._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) am 17. März 2006 Beschwerde bei der Eidgenös-
sischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Per-
sonen (nachfolgend: Eidg. Rekurskommission) mit dem Antrag, es sei der
angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm sei eine ganze In-
validenrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er sinngemäss aus,
dass er seit dem 11. Mai 1989 eine 100%-ige Invalidität aufweise und ihm
die Invalidenversicherung in Podgorica ab diesem Datum eine ganze Inva-
lidenrente zugesprochen habe. Weiter liess der Beschwerdeführer ange-
ben, dass seine Alkoholprobleme durch die psychischen Leiden verursacht
worden seien.
E. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2006 beantragte die IV-Stelle, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Sie führte dabei im Wesentlichen die Argu-
mente ihres Einspracheentscheides auf.
F. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwal-
tungsgericht über, das den Parteien am 5. März 2007 die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers für den Entscheid in der Sache bekannt gab. Es
sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweize-
rischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 IVG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen;
er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
52.
2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Invalidenrente hat.
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu-
nächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Montenegro (bis Juni
2006 Serbien und Montenegro), neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den Versicherten als Bürger der Republik Montenegro
findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Ab-
kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi-
cherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Be-
stimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der
Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Leistungsgesuchs- und
Beschwerdeverfahren in der Schweiz unabhängig ist von demjenigen in
der Republik Serbien; die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht
haben mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermit-
teln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvor-
schriften anzuwenden (AHI Praxis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
Erw. 2) und sind an die Feststellungen des ausländischen Versicherungs-
trägers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn nicht gebunden.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine IV-Rente hat, bestimmt sich deshalb einzig aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Per 1. Januar 2001 hat das IVG insofern eine Änderung erfahren, als die in
Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versiche-
rungsklausel auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung
des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000
2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f.; vgl. dazu Alessandra Prinz, Aufhe-
bung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Fol-
gen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001
S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS
2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im
6Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr An-
spruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein
Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten
dieser Bestimmung (Satz 2; unveröffentlichtes EVG-Urteil vom 9. April
2001 i.S. A. I 630/00). Daraus folgt, dass allfällige Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung frühestens ab dem 1. Januar 2001 ge-
währt werden könnten.
2.4 Betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente ist festzuhalten, dass am
1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die
entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11)
in Kraft getreten sind. Das Inkrafttreten der 4. Revision des IVG erfolgte
am 1. Januar 2004. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben, erfolgt die Prüfung des materiellen
Rentenanspruchs für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 respektive bis
zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesen Stichta-
gen nach den jeweiligen neuen Normen (BGE 130 V 329, 130 V 445).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Der im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheentscheid wur-
de am 16. Februar 2006 (act. 100) erlassen, so dass eventuelle, nach die-
sem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt
werden können (BGE 121 V 366 E. 1b).
3.2 In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, falls sich ein Versicher-
ter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet. Da-
raus folgt, dass allfällige Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung vorliegend frühestens ab dem 20. Juni 2002 (Gesuch vom 20.
Juni 2003; act. 70) gewährt werden könnten, weshalb bei der Prüfung des
Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist. Es ist
also zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zwischen dem 20. Juni
2002 und dem 16. Februar 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente
erlangt hat.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer
– invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 6 ff. IVG, insbesondere
Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie
7– beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen
Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
4.2 Der Beschwerdeführer hat von 1973 bis 1983 mit Unterbrüchen und mithin
während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Vorausset-
zung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Inva-
lidenrente ohne weiteres erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.3
4.3.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die vor-
aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er-
werbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theo-
retischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen
Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten
bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre
restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschlies-
sendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b;
ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt wird. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, so-
bald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
4.3.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von
60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Vier-
telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
84.3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben.
4.3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid ge-
worden wäre (Art. 16 ATSG).
4.3.5 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität), oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war
und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 40% be-
trägt (Bst. b: langdauernde Krankheit; vgl. BGE 121 V 272 E. 6). Für die
Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a
IVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die überwie-
gende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter,
im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der die Er-
werbsfähigkeit des Versicherten auch nach allfällig notwendigen Eingliede-
rungsmassnahmen voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Aus-
mass beeinträchtigen wird. Die Praxis hat dabei stets das Merkmal der
Stabilisierung als Hauptkriterium verwendet und der Irreversibilität lediglich
akzessorischen Charakter zuerkannt. Daraus folgt, dass das Merkmal der
Stabilität nicht durch jenes der Irreversibilität ersetzt werden darf, und dass
dieses nur anzuwenden ist, wenn der Gesundheitszustand mindestens re-
lativ stabilisiert ist. Als relativ stabil geworden kann ein ausgesprochen la-
bil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charak-
ter deutlich, d.h. in dem Sinn geändert hat, dass es nun die Prognose er-
laubt, es werde in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung
mehr durchmachen, sich also weder wesentlich verschlimmern noch ver-
bessern (vgl. hierzu BGE 111 V 21 E. 2 mit Hinweisen). Fehlen diese Vo-
raussetzungen, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch ent-
steht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen.
4.3.6 Nach dem ATSG/IVG ist der Begriff der Invalidität, wie bereits ausgeführt,
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-
bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und
nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht
9unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall auch das Gericht –
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2,
114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
In diesem Zusammenhang bleibt zu bemerken, dass aufgrund des im ge-
samten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenmin-
derungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeits-
unfähiger Versicherter gehalten ist, innerhalb nützlicher Frist Arbeit in
einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar ist (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Ge-
brauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen
und eventuell nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist
nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte
(vgl. auch ZAK 1989 S. 220 E. 5b). Aus den ärztlichen Stellungnahmen er-
gibt sich, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits-
fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verwei-
sungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensange-
passte Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist,
ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
5.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilpro-
zessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha-
ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti-
10
zipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; A. KÖLZ/I. HÄNER, a.a.O.
Rz. 111 und 320; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983,
2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, 122 III 223 E. 3c, 120 Ib
229 E. 2b, 119 V 344 E. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt
kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E.
4b; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.
2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behörd-
liche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von ei-
ner Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an-
ders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rah-
men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätz-
liche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge-
benden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E.
4a mit Hinweis; Entscheid des EVG i.S. W. vom 20. Juli 2000, I 520/99).
5.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür-
digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungs-
träger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bin-
dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial-
versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes einer ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob sie für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusam-
menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet
sind. Ist dies der Fall, kommt einem ärztlichen Gutachten erhöhter Beweis-
wert zu. Das Gericht weicht unter diesen Umständen nicht ohne zwin-
genden Grund von der Einschätzung der medizinischer Experten ab. Be-
stehen allerdings Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt-
11
lichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE
125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a;
RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
6.
6.1 Aktenkundig ist, dass beim Beschwerdeführer im Zuge seiner ersten bei-
den Leistungsgesuche bereits 1990 rezidivierende Pankreatidinen nach
exzessivem Alkoholgenuss, Status nach Revisionslaparatomie 1985 we-
gen akutem Abdomen, Adhäsionsileus, Pankreasfistel und Bauchwandab-
szess, grosse Narbenhernie im Bereich eines Pararektalschnittes rechts
sowie Pankreaspseudozystenbildungen diagnostiziert worden sind, welche
seit Mai 1989 zu einer 70%-igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben (vgl. act.
15). Nunmehr wurde infolge des dritten Leistungsgesuch durch den IV-
Stellen-Arzt Dr. med. Thomas Lehmann am 31. März 2005 festgehalten,
dass der Beschwerdeführer an nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus
Typ II, Visusverminderung bei Myopie, kompensierter Mitralinsuffizienz,
Status nach Pankreatitis, Teilresektion, anamnestischem Aethylabusus,
zervikaler Spondylose und depressivem Syndrom leidet (act. 86). Zudem
wird im Arztbericht des Neuropsychiaters Dr. med. Vukomir Raicevic vom
31. Mai 2004 ein eingeschränktes Hörvermögen sowie Bluthochdruck er-
wähnt (act. 82). Weiter klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im
Bereich der Wirbelsäule, Schlafstörungen und generelle Schwächerschei-
nungen sowie Depressionen und gab an, dass sich die Leiden verschlim-
mert hätten.
Bei diesen Leiden handelt es sich gemäss der konstanten Rechtsprechung
des EVG eindeutig um labile pathologische Geschehen. Ein Versiche-
rungsfall kann demnach nur eingetreten sein, nachdem der Beschwerde-
führer während mehr als eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% bzw. 50% erlitten hat (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG).
6.2 Zum Einfluss dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers haben zwei Fachärzte und Experten Stellung genommen. Der Neuro-
psychiater Dr. med. Vukomir Raicevic bestätigte am 31. Mai 2004, dass
sich die Leiden verschlimmert hätten, und dass der Beschwerdeführer seit
dem 31. Mai 2004 für alle Tätigkeiten völlig arbeitsunfähig sei (vgl. act. 81-
83). Der IV-Stellen-Arzt Dr. med. Thomas Lehmann kam am 20. Juni 2005
hingegen zum Schluss, dass keine rentenbegründende Invalidität bestehe.
Als Magaziner sei der Beschwerdeführer zu 30% arbeitsunfähig, da die üb-
rigen nicht ophthalmologischen Befunde keine signifikante funktionelle Be-
hinderung bei der bisherigen Tätigkeit bedeuteten (act. 92, 93).
6.3 Aufgrund der Ausführungen des Neuropsychiaters Dr. med. Vukomir Rai-
cevic vom Mai 2004 ist nicht auszuschliessen, dass die Leiden des Be-
schwerdeführers, welche Grundlage seiner beiden bereits vor 1990 einge-
reichten, ausschliesslich mangels Vorlage der versicherungsmässigen Vo-
raussetzungen abgewiesenen Leistungsgesuchen bildeten, weiterbestehen
12
und sich sogar verschlimmert haben (Folgen der rezidivierenden Pan-
kreatitiden nach exzessivem Alkoholabusus und zudem noch Erkran-
kungen der Wirbelsäule sowie Seh- und Hörbehinderungen), und es des-
halb auch nicht ausgeschlossen ist, dass er einen rentenrelevanten Invali-
ditätsgrad aufweist.
6.4 Der Bericht des IV-Stellen-Arztes Dr. med. Thomas Lehmann vom 20. Juni
2005, welcher sich hauptsächlich auf die Diagnose des Augenarztes Dr.
med. Haris A. Harcinovic/Praxis Dr. med. Jovovic, Zabjelo, vom 4. Mai
2005 stützt, in welchem der Augenarzt neben den Angaben zur Sehbehin-
derung auch das Vorliegen einer Diabetes und einer chronischen Myokar-
diopathie bestätigt, kann nicht vollständig überzeugen. Es fehlen insbeson-
dere Angaben der entsprechenden Fachärzte, welche eindeutig zu den ge-
klagten Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule sowie zur Myokardiopa-
thie und auch zum depressivem Syndrom Stellung nehmen. Der Einfluss
des Alkoholabusus auf die übrigen diagnostizierten Leiden seit 1984 ist
ebenfalls nicht umfassend genug durch entsprechende Fachärzte abge-
klärt worden. Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche als Begrün-
dung des leistungsabweisenden Einspracheentscheides dient, beruht
einseitig auf den diagnostizierten Augenleiden des Beschwerdeführers und
lässt andere Diagnosen mehr oder weniger ausser Acht.
Da insbesondere die entsprechenden fachärztlichen Abklärungen zur Ent-
wicklung der seit 1984 geklagten Leiden fehlen, ist der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht genügend festgestellt worden (vgl. Art. 49 Bst. b
VwVG).
6.5 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die zu beurtei-
lende Sache, statt selbst zu entscheiden, mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurückweisen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier wegen der
in entscheidenden Punkten unvollständigen Akten gegeben, weshalb die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie den rechtserheb-
lichen Sachverhalt in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht vollstän-
dig abkläre. Die Verwaltung wird daher angewiesen, die in der Stellung-
nahme des IV-Stellen-Arztes aufgeführten Leiden (Diabetes, Visusvermin-
derung, kompensierte Mitralinsuffizienz, Status nach Pankreatitis, zervika-
le Spondylose sowie depressives Syndrom) zu beurteilen und, wenn nötig,
weitere fachärztliche Gutachten über diese Leiden einzuholen. Falls erfor-
derlich, ist eine eingehende Untersuchung des Beschwerdeführers anzu-
ordnen, wobei die begutachtenden Ärzte sich insbesondere darüber zu
äussern haben werden, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdefüh-
rer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Magaziner (bis 1989) arbeitsfä-
hig ist, und allenfalls in welchem Ausmass andere Arbeiten noch zumutbar
sind. Dabei sind mit dem Gesundheitszustand zu vereinbarende, zumutba-
re Tätigkeiten genau zu bezeichnen. Danach hat die IV-Stelle gestützt auf
die vervollständigten medizinischen Unterlagen und Aussagen zur Ar-
beitstauglichkeit den Invaliditätsgrad nötigenfalls mittels Erwerbsvergleich
festzulegen, dem Beschwerdeführer durch Zustellung eines Vorbescheids
das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend eine neue anfecht-
bare Verfügung zu erlassen.
13
7. Da im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von
Versicherungsleistungen zu entscheiden ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG [in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fas-
sung, vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. De-
zember 2005, Bst. c, AS 2006 2004] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.
Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Der durch die Beratungsstelle X.,
Zürich, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Diese wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland aufgehoben.
2. Die Akten gehen an die IV-Stelle, damit sie gemäss den Weisungen in Er-
wägung 6.5 vorgehe.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer
wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref. Nr. __)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schwei-
zerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Wilhelm-Ulrich Schodde
Versand am: