B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2694/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber
Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien
A._______,
vertreten durch Christian Lauri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Spital B._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Transplantation, Streichung von der Transplantationswarte-
liste; Verfügung des Spitals B._______ vom 5. April 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Spital B._______ (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom
5. April 2018 A._______ unverzüglich aus der Warteliste für eine Leber-
transplantation gestrichen und dies damit begründet hat, die Patientin wün-
sche keine Transplantation mehr (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 2),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 8. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten und die Aufhebung der Verfügung sowie das Belassen der Beschwer-
deführerin auf der Transplantationswarteliste für eine Lebertransplantation
verlangt hat (B-act. 1),
dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Juni 2018 auf
ihren Entscheid vom 5. April 2018 zurückgekommen ist, die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die weitere Listung der Beschwerdeführerin auf
der Nationalen Warteliste für Lebertransplantationen bestätigt hat (B-act. 4
Beilage 24),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2018 – unter Ver-
weis auf ihre Wiedererwägungsverfügung vom 5. Juni 2018 – beantragt,
das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (B-act. 4),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
wozu auch die Vorinstanz zählt (Art. 21 Abs. 2 Transplantationsgesetz
i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG),
dass Verfügungen der Vorinstanz, die sich auf das Bundesgesetz über die
Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsge-
setz, SR 810.21) stützen, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind
(Art. 68 Abs. 1 Transplantationsgesetz),
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
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dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Juni 2018 dem
Beschwerdebegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Belassen der Beschwerdeführerin auf der Transplantationswarteliste für
eine Lebertransplantation vollumfänglich entsprochen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 13. Juni 2018 inkl.
Beilagen (Vollmacht, Wiedererwägungsverfügung) mit diesem Abschrei-
bungsentscheid zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun-
desbehörden und auch der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Ver-
fahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG),
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem
Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben
und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten
festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE),
dass der von der Beschwerdeführerin mandatierte Anwalt keine Kosten-
note eingereicht hat, weshalb die Höhe der Parteientschädigung in Berück-
sichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes auf pauschal
Fr. 1‘500.- (inkl. Spesen) festzusetzen ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- zu bezahlen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel:
Vernehmlassung inkl. Beilagen)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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