B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2697/2014
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: c/o Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
C-2697/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1952) ist Bürger von Basel-Stadt und hält
sich seit bald 20 Jahren ununterbrochen im Ausland auf. Von 1995 bis
2001 lebte er in Polen, seither auf den Philippinen.
B.
Von Beruf Kaufmann, war der Beschwerdeführer zwischen 2001 bis 2009
als Finanzberater in einem internationalen Unternehmen auf den Philippi-
nen tätig. Nach der Auflösung dieser Firma arbeitete er als Selbständig-
erwerbender weiter und spezialisierte sich danach, ohne grossen Erfolg,
auf die Finanzierung humanitärer Projekte und die Vermittlertätigkeit im
Internet. Durch die weltweite Finanzkrise verschlechterte sich seine fi-
nanzielle Situation stetig.
C.
Am 18. Februar 2013 entsprach das BJ einem Gesuch des Beschwerde-
führers vom 15. Januar 2013 um eine sechsmonatige Überbrückungshilfe
und gewährte ihm ab dem 15. Februar 2013 – vorerst für ein halbes Jahr
– eine monatliche Unterstützung von PHP 27'337.- (Philippinische Peso).
Die entsprechende Leistungsbestätigung verband das Bundesamt mit der
Auflage an die Gesuch stellende Person, sich – auch ausserhalb des an-
gestammten Betätigungsfeldes (Bereich Internet) – aktiv um Arbeit zu
bemühen und die jeweiligen Bewerbungen und Rückmeldungen zu bele-
gen.
Weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in dieser Zeit nicht gebessert
hatten, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2013
um Weiterausrichtung finanzieller Hilfen. Diesem Gesuch wurde seitens
der Vorinstanz mit Leistungsbestätigung vom 19. August 2013 teilweise
entsprochen und für die Zeitspanne vom 15. August 2013 bis 30. August
2014 ein monatlicher Unterstützungsbeitrag von PHP 17'089.- bewilligt.
Die Reduktion erfolgte, weil die frühere Lebenspartnerin in den gemein-
samen Haushalt zurückgekehrt war. In der Folge kritisierte der Betroffene
die Höhe einzelner Budgetpositionen. Auf den Hinweis der Auslandsver-
tretung vom 29. August 2013, er könne den Erlass einer beschwerdefähi-
gen Verfügung verlangen, falls er die ausgerichtete Sozialhilfe als zu tief
erachte, reagierte er indes nicht.
Mittels E-Mail vom 11. Oktober 2013 liess der Gesuchsteller gegenüber
der Schweizerischen Botschaft stattdessen verlauten, seine Lebenspart-
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nerin wohne seit anfangs September 2013 nicht mehr bei ihm und er bat
darum, ihn wieder zum "alten Einzeltarif" einzustufen. Behördlicherseits
wurden ihm anfangs Dezember 2013 daraufhin die Erwartungen hinsicht-
lich der Wohnkosten (Suche einer günstigeren Wohnung mit einem Miet-
zins von höchstens PHP 8'000.- binnen dreier Monate) und der Aufwen-
dungen für Strom (Aufforderung zur Reduktion dieser Kosten) zur Kennt-
nis gebracht, andernfalls die Unterstützung gekürzt werde.
Eine Verfügung erliess das BJ in diesem Zusammenhang nicht, richtete
rückwirkend ab dem 1. November 2013 aber vorübergehend wiederum
materielle Hilfen auf der Basis eines 1-Personen-Haushaltes von monat-
lich nunmehr PHP 26'816.- aus.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 tat der Gesuchsteller kund, weder
eine passende Wohnung gefunden zu haben noch die Stromkosten redu-
zieren zu können. Bei dieser Gelegenheit bat er dringend um Überprü-
fung der Angelegenheit. Am 29./30. Dezember 2013 gelangte er an-
schliessend mit einem formellen Unterstützungsgesuch nach dem Bun-
desgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schwei-
zer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die Schweizeri-
sche Botschaft in Manila. Darin beantragte er für das Jahr 2014 die Über-
nahme eines monatlichen Budget-Fehlbetrages von PHP 28'471.-. Die
örtliche Auslandvertretung überwies diesen Antrag am 3. Januar 2014 an
das BJ.
E.
Nach weiteren Abklärungen gab die Vorinstanz dem Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 29./30. Dezember 2013 um Fortführung der Sozial-
hilfe mit Verfügung vom 7. April 2014 für die Periode bis zum 31. März
2015 teilweise statt. Ab dem 1. Mai 2014 gewährte sie aber nur noch ei-
nen monatlichen Unterstützungsbeitrag von PHP 22'919.-. Das BJ erwog,
die budgetierten Wohnkosten (von PHP 12'000.-) seien zu hoch; ein ma-
ximaler Mietzins von PHP 8'000.- müsse für einen 1-Personen-Haushalt
auf den Philippinen ausreichen. Der Gesuchsteller sei durch die Schwei-
zerische Vertretung anfangs Dezember 2013 aufgefordert worden, inner-
halb von drei Monaten eine günstigere Wohnung zu beziehen. Die Be-
grenzung der Wohnkosten erfolge nach Ablauf der angesetzten Frist.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Stromverbrauch sei überdurchschnitt-
lich hoch. Obwohl der Betroffene auf diesen Umstand aufmerksam ge-
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macht worden sei, habe sich der Verbrauch ungeachtet des Auszuges der
Freundin nicht verändert. Die entsprechende Vergütung werde daher auf
den Durchschnittswert für Sozialhilfeempfänger (von PHP 2'635.- auf
PHP 1'650.-) gekürzt. Ferner erliess das BJ die Auflage, der Beschwerde-
führer habe seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit gegenüber der
Schweizerischen Vertretung alle drei Monate nachzuweisen. Er habe sich
hierbei auch telefonisch, persönlich und schriftlich zu bewerben. Schliess-
lich wurde er angehalten, sich bis zum 30. November 2014 für den Vor-
bezug der AHV-Rente anzumelden und dies mit einer Kopie des Antrages
zu belegen.
F.
Mit E-Mail vom 19. Mai 2014 beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die wohlwollende Überprüfung der An-
gelegenheit. Die elektronische Eingabe enthielt im Anhang ein vom 1. Ap-
ril 2014 datierendes Budget, welches der Vorinstanz als Grundlage für ih-
ren Entscheid gedient hatte.
Vom Bundesverwaltungsgericht auf die Anforderungen an eine rechtsge-
nügliche Beschwerde hingewiesen, reichte der Beschwerdeführer die
selbe Eingabe (nunmehr datiert mit 20. Mai 2014) innerhalb der Rechts-
mittelfrist eigenhändig unterzeichnet bei der zuständigen Auslandsvertre-
tung nochmals ein und ergänzte sie mit weiteren Unterlagen. In diesem
frist- und formgerecht eingegangenen Rechtsmittel führt er im Wesentli-
chen aus, sowohl das Unterstützungsgesuch vom 20. Dezember 2013 als
auch sein Schreiben vom 30. Dezember 2013 mit dazugehörigem Budget
seien ignoriert bzw. deren Erhalt seitens der Schweizerischen Botschaft
erst am 9. Mai 2014 bestätigt worden. Ebenso wenig habe er vorgängig
einen Budgetvorschlag für die Umzugskosten, die Depotgebühren der
neuen Wohnung sowie die Neuinstallation von Fernsehen und Internet
erhalten. Abgesehen davon sei das Budget vom 1. April 2014 weder von
der Auslandsvertretung noch vom BJ unterschrieben worden. Ohnehin er-
weise sich die Festlegung der Stromkosten auf PHP 1'650.- als völlig
daneben. Der Fehler für die hohe Stromrechnung liege nämlich nicht an
ihm, sondern am lokalen Elektrizitätswerkbetreiber. Der Botschaftsange-
stellten habe dies anlässlich eines Hausbesuches vom 8. Mai 2014 ein-
geleuchtet und sie habe versprochen, das Budget in diesem Punkt zu
überprüfen. Dementsprechend seien die Stromkosten nach seinen eige-
nen Belegen zu bemessen und das Budget generell an die heutige Situa-
tion auf den Philippinen mit einer Inflationsrate von zur Zeit 4,1 % anzu-
passen. Schliesslich erklärt er, mit einem Taschengeld von PHP 970.-
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nicht wirklich über die Runden zu kommen und kritisiert die veranschlag-
ten Gebühren für Radio, Fernsehen, Telefon und Internet als zu tief.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 unter
nochmaliger Erläuterung einzelner Budgetpositionen auf Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 21. August 2014 hält der Beschwerdeführer am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
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Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-3862/2012 vom 25. Februar 2014 E. 2 m.H.).
3.
In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, zwei Eingaben
und ein von ihm erstelltes Budget seien behördlicherseits nicht beantwor-
tet bzw. deren Empfang erst Monate später bestätigt worden. In diesem
Zusammenhang bemängelt er ferner, dass er keinen Budgetvoranschlag
für die Umzugskosten vorgelegt bekommen habe und auf dem Budget
vom 1. April 2014 keine Unterschrift figuriere.
3.1 Was die Kontakte zwischen dem Gesuchsteller, der Schweizervertre-
tung und der Vorinstanz anbelangt, so ist vorab auf die in der Verordnung
vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) enthaltenen Vorschrif-
ten bezüglich des Ablaufs des Verfahrens hinzuweisen: Nach Eingang ei-
nes Unterstützungsgesuches macht die Auslandvertretung die betreffen-
de Person auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam und berät und be-
treut sie vor Ort, soweit dies im Hinblick auf die anbegehrten materiellen
Hilfen nötig und möglich ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 VSDA). Insbesondere
hilft sie gegebenenfalls beim Ausfüllen der Formulare und verlangt Belege
sowie die Vorlage von Ausweisschriften, Zivilstandsurkunden, Arztzeug-
nissen, Mietverträgen usw. oder beschafft solche Unterlagen bei Bedarf
aufgrund einer Vollmacht selber (vgl. Ziff. 8.2.1 und 8.2.2 der ab 1. Januar
2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerin-
nen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter:
> Themen > Gesellschaft > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in >
Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstüt-
zung). Zudem ergänzt oder berichtigt sie die Gesuchsunterlagen nach
Anhörung der Gesuch stellenden Person und stellt der Vorinstanz danach
Antrag über Art und Höhe der Leistungen (Art. 16 Abs. 3 VSDA). Korrek-
turen des Budgets durch die Vertretung sind, sofern von den Wünschen
C-2697/2014
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der betroffenen Person abweichend, deutlich zu kennzeichnen und zu
begründen (vgl. Ziff. 8.2.3 der Richtlinien). Nach Übermittlung der Unter-
lagen an das BJ fällt dieses den Entscheid (Art. 13 Abs. 2 und Art. 14
Abs. 1 BSDA sowie Art. 17 Abs. 1 VSDA).
3.2 Zum besseren Verständnis erscheint es in casu angezeigt, die Verfah-
rensabwicklung ab Einreichung des ersten Unterstützungsgesuches zu
beleuchten. Die Akten vermitteln hierzu folgendes Bild: Nachdem er die
Schweizerische Botschaft in Manila Mitte Februar 2013 erstmals um eine
finanzielle Überbrückung gebeten hatte, wurde der Beschwerdeführer
über seine Rechte und Pflichten informiert. Seinem damaligen Begehren
um eine sechsmonatige Überbrückungshilfe ist am 18. Februar 2013, mit
Auflagen zur Arbeitssuche, entsprochen worden (PHP 27'337.- für die Un-
terstützungsperiode vom 15. Februar 2013 bis 14. August 2013). Einem
zweiten Gesuch um Fortführung der gewährten Hilfen gab das BJ mit
Leistungsbestätigung vom 19. August 2013 zwar für die beantragte Zeit-
spanne, jedoch nicht mehr im gewünschten Umfange statt (bewilligt wur-
den PHP 17'089.-). Die Unterstützung wurde hauptsächlich deshalb ge-
kürzt, weil der Betroffene wieder mit seiner früheren Lebenspartnerin zu-
sammenwohnte. Mit dieser Kürzung war der Beschwerdeführer, wie er in
einer E-Mail vom 23. August 2013 zum Ausdruck brachte, gar nicht ein-
verstanden. Obwohl ihm das Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten
aufgrund der vorerwähnten Leistungsbestätigungen vom 18. Februar
2013 und 19. August 2013 hinlänglich bekannt war und ihn die Ausland-
vertretung am 29. August 2013 nochmals ausdrücklich auf die Möglichkeit
des Erlasses einer beschwerdefähigen Verfügung aufmerksam machte,
verhielt er sich vorerst passiv. Insoweit wirft die Verfahrensabwicklung
keine Fragen auf.
Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt (siehe Bst. C vorstehend),
verlangte der Gesuchsteller wegen der neuerlichen Trennung von seiner
Lebenspartnerin bereits mittels E-Mail vom 11. Oktober 2013 wiederum
Sozialhilfe für einen 1-Personen-Haushalt. In der Folge entwickelte sich
ein reger E-Mail-Verkehr zwischen BJ, Auslandsvertretung und Antrag
stellender Person. Ab dem 1. November 2013 leistete die Vorinstanz dar-
aufhin monatliche Unterstützungsbeiträge in der ursprünglichen Grössen-
ordnung (PHP 26'816.- gegenüber PHP 27'337.-); dies geschah formlos.
Anscheinend war das Bundesamt sich des weiteren Vorgehens (in Verfü-
gungsform oder nicht, mit oder ohne Auflagen) unschlüssig (vgl. act. 28
und 31 der BJ-Akten). Anfangs Dezember 2013 liess es dem Beschwer-
deführer über die Schweizer Vertretung dann doch ausrichten, dass er in-
C-2697/2014
Seite 8
nerhalb von drei Monaten eine günstigere Wohnung zu suchen und die
Stromkosten zu reduzieren habe, ansonsten die Unterstützung gekürzt
werde. Wohl wäre die Vorinstanz in dieser Phase gut beraten gewesen,
dezidierter aufzutreten und früher eine anfechtbare Verfügung anzukün-
digen bzw. direkt zu verfügen, allerdings bewegt sich ihre Vorgehenswei-
se in Anbetracht der konkreten Begebenheiten (vorgängige Kontakte un-
ter den Akteuren) im Rahmen der ordentlichen Verfahrensabwicklung.
Dasselbe gilt mit Blick auf die Behandlung des Gesuches vom 20. De-
zember 2013, des Budgets vom 29. Dezember 2013 sowie der dazuge-
hörenden E-Mail vom 30. Dezember 2013. Die genannten Unterlagen
wurden von der Auslandsvertretung nämlich schon am 3. Januar 2014
entgegen genommen, überarbeitet und an das BJ weitergeleitet. Dieses
traf nach ergänzenden Abklärungen zu einzelnen Budgetpositionen am
7. April 2014 einen beschwerdefähigen Entscheid. Aktenmässig erstellt
ist, dass der Beschwerdeführer mit der Schweizerischen Vertretung des-
wegen im Februar 2014 mindestens zweimal telefonisch in Kontakt stand;
beim ersten Mal ging es u.a. um die Miete, beim zweiten Gespräch um
die Stromkosten (vgl. act. 40 und 54 der vorinstanzlichen Akten). Ab je-
nem Zeitpunkt wusste er also, dass die zuständigen Behörden sein Ge-
such von Ende Dezember 2013 an die Hand genommen hatten und sich
damit befassten. Seine Einwände wurden hierbei geprüft und so weit wie
möglich berücksichtigt. Von einem Ignorieren seiner Unterlagen kann mit-
hin keine Rede sein. Eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung wäre
zwar wünschenswert gewesen und hätte Klarheit verschafft, war im Kon-
text des sonstigen Austauschens unter den Beteiligten indes nicht zwin-
gend. Ebenso wenig oblag es dem BJ, von sich aus zusätzlich einen
Budgetvoranschlag für die Umzugskosten vorzulegen, sieht man einmal
davon ab, dass der Betroffene sich gegenüber dem Bundesamt nicht
ernsthaft gewillt zeigte, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Soweit in
diesem Zusammenhang darüber hinaus gerügt wird, das der angefochte-
nen Verfügung zu Grunde liegende Budget vom 1. April 2014 enthalte
keine Unterschrift, stellt dies weder nach den gesetzlichen Bestimmungen
noch den Richtlinien ein Gültigkeitserfordernis dar. Von Belang ist einzig,
dass ersichtlich wird, von wem die eingesetzten Budgetzahlen stammen.
Weil das fragliche Budgetformular mit "Budget für pauschale Berechnun-
gen – ausgefüllt durch SAS (AS 11)" betitelt ist und den Ausstellungsort
sowie die Initialen ("…") der Sachbearbeiterin nennt, wurde den diesbe-
züglichen Vorgaben Genüge getan. Nicht zu beanstanden ist die Verfah-
rensabwicklung unter den vorliegenden Umständen (Ansetzen einer
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Seite 9
Dreimonatsfrist für Wohnungswechsel und Reduktion des Strom-
verbrauch) schliesslich vom zeitlichen Ablauf her.
3.3 Des Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm eine
Botschaftsmitarbeiterin am 8. Mai 2014 anlässlich eines Hausbesuches
versprochen habe, die budgetierten Stromkosten zu überprüfen. Ange-
sprochen ist damit sinngemäss der Grundsatz von Treu und Glauben.
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht ei-
ner Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli-
che Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein
Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraus-
setzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen kon-
kreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachver-
halts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunft zu-
ständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte,
dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder
rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechts-
lage sich seit der Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137
I 69 E. 2.5.1 m.H.; Urteil des BGer 2D_43/2011 vom 29. August 2011
E. 2.3.1 m.H.).
3.4 Vorliegend kann von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes in
mehrfacher Hinsicht keine Rede sein. So wäre das BJ, welches die ange-
fochtene Verfügung erlassen hat, zuständig für eine diesbezügliche Zusi-
cherung und nicht die jeweilige Schweizer Vertretung im Ausland, die der
Vorinstanz lediglich als Erfüllungsgehilfin dient (siehe dazu Urteil des
BVGer C-2636/2011 vom 9. Januar 2014 E. 4.3). Zudem hätte der Be-
schwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt (8. Mai 2014) erkennen können,
dass das anscheinend mündlich erhaltene Versprechen nicht tel quel um-
setzbar ist, war er damals doch bereits im Besitze des eingangs erwähn-
ten, ihm am 25. April 2014 eröffneten vorinstanzlichen Entscheides und
der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung. Die Botschaftsmitarbeiterin
hat ihre Zusage gemäss einem sich in den Beschwerdebeilagen befindli-
chen Ausdruck einer E-Mail vom 9. Mai 2014 denn umgehend zurückge-
zogen und ihn auf den ordentlichen Rechtsmittelweg verwiesen. Im Übri-
gen hat der Beschwerdeführer deswegen keine nicht wieder rückgängig
zu machenden Dispositionen getroffen.
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Seite 10
4.
4.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern,
die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen (Art. 1 BSDA). Als
"Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes gelten Schweizer Bürge-
rinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als
drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 BSDA).
4.2 Sozialhilfeleistungen werden gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur an
Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleis-
tungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA). Art und
Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des
Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbe-
dürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA).
Zu finanzieren sind mithin nicht die wünschbaren, sondern die notwendi-
gen Auslagen. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizern
eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der
Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht auf die schweizerischen
Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Le-
benskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (vgl. Urteil des
BVGer C-6453/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1 m.H.).
4.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder
einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 4 Abs. 1 VSDA). Wiederkeh-
rende Leistungen werden in der Regel zur Deckung eines regelmässig
auftretenden Budgetdefizits erbracht. Einmalige Leistungen dienen dem-
gegenüber zur Übernahme von unvermeidbaren, nicht gedeckten Kosten
singulärer Natur, etwa aus einer Spital- oder Zahnbehandlung, aus not-
wendigen Anschaffungen oder Reparaturen (vgl. Ziff. 1.3, 2 und 3 der
Richtlinien).
4.4 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 VSDA sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei
der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf
die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]
C-2697/2014
Seite 11
oder die Richtlinien). Wie an anderer Stelle angetönt (siehe E. 3.1 weiter
vorne), sind sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als
auch das BJ befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstüt-
zungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei
Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3
und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen Urteil des BVGer
C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkeh-
rende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht
die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag
(vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA). Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeunterstützung bzw. hier vielmehr
des Umfanges seiner Bedürftigkeit nach Art. 5 BSDA zu prüfen, ob das
der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Haushaltsbudget kor-
rekt erstellt wurde.
5.
Der Beschwerdeführer kommt aufgrund eigener Budgetierung auf einen
monatlichen Fehlbetrag von PHP 28'471.-. Gemäss dem von der örtlichen
Schweizer Vertretung bzw. der Vorinstanz ergänzten und korrigierten
Budget resultiert pro Monat demgegenüber ein Ausgabenüberschuss von
bloss PHP 22'916.-. Differenzen zu seinen Ungunsten ergeben sich in
den Positionen Wohnkosten, den Aufwendungen für Elektrizität und Gas
sowie den Gebühren für Radio, Fernsehen, Telefon und Internet. Mei-
nungsverschiedenheiten bestehen ferner, was die Berücksichtigung der
Inflation und die Höhe des Taschengeldes anbelangt, worauf im Einzel-
nen einzugehen ist.
5.1 Für die Wohnkosten akzeptiert die Vorinstanz ab dem 1. Mai 2014
nurmehr einen Betrag von PHP 8'000.-. Der Beschwerdeführer möchte,
wie er in der Replik nochmals betont, hingegen in seinem bisherigen Lo-
gis mit einem Mietzins von PHP 12'000.- bleiben.
5.1.1 Gemäss Ziff. 2.3.1 der Richtlinien sind Mietkosten voll anzurechnen,
sofern die Wohnungsgrösse den Umständen angemessen ist und der
Mietzins im ortsüblichen Rahmen für eine bescheidene Wohnung dieser
Grösse liegt. Laut Kapitel B3 der SKOS-Richtlinien ist ein Wohnungsmiet-
zins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt (zum Ganzen
siehe auch Urteil des BVGer C-5448/5709/2011 vom 5. Juni 2012 E. 6.3).
5.1.2 Nach Einschätzung der Schweizer Vertretung in Manila reicht ein
Mietzins von PHP 8'000.- im Aufenthaltsland für einen 1-Personen-
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Seite 12
Haushalt aus. Dieser Richtwert basiert nicht nur auf der fraglichen Ein-
schätzung, sondern ebenso auf der Beurteilung anderer konkreter Unter-
stützungsfälle auf den Philippinen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten
wohnt der Beschwerdeführer in einer recht grosszügigen Wohnung (2-
stöckig: unten Wohnbereich mit angrenzender Küche und Bad, oben ein
Schlaf- sowie ein Gästezimmer), die Teil eines Reihenhauses bildet – fak-
tisch handelt es sich also um eine Unterkunft für zwei Personen. Es ist
ihm somit zuzumuten, eine kleinere und/oder günstigere Wohnung zu su-
chen. Dass selbst im Viertel, wo er zur Zeit logiert, akzeptable Wohnmög-
lichkeiten mit einem niedrigeren Mietzins vorhanden sind, hat das BJ in
der Vernehmlassung anhand von Internet-Recherchen aufgezeigt. Vor
diesem Hintergrund zielen die Einwände in der Replik (seine Möbel pass-
ten nicht in die gefundenen Unterkünfte, schlechter Zustand der sanitären
Einrichtungen) ins Leere. Zum einen ist der Betroffene als Ausfluss des in
der Sozialhilfe geltenden Grundsatzes der Selbsthilfe ohnehin gehalten,
seine Lebenshaltungskosten gegebenenfalls den neuen finanziellen Be-
gebenheiten anzupassen, zum anderen dient die Sozialhilfe wie an ande-
rer Stelle erwähnt nicht der Erhaltung des gewohnten Lebensstandards,
sondern der Deckung des materiellen Grundbedarfs, d.h. der Gewährleis-
tung einer einfachen, den Anforderungen der Menschenwürde genügen-
den Lebensform (vgl. Urteil des BVGer C-233/235/3188/3189/2013 vom
7. Januar 2014 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Abgesehen davon deutet das Ver-
halten des Beschwerdeführers auf eine grundsätzlich fehlende Bereit-
schaft hin, sich um eine billigere Wohnung zu bemühen. Aufgrund dessen
kann angenommen werden, dass es ihm bei realen Vorstellungen mög-
lich wäre, eine entsprechend günstigere Wohngelegenheit zu finden.
5.1.3 Die monatlichen Mietauslagen wurden nicht per sofort, sondern erst
für die Zeit nach dem 1. Mai 2014 – unter Hinweis auf nicht eingehaltene
Auflagen – auf einen Betrag von PHP 8'000.- begrenzt. Gemäss Art. 9
BSDA können Sozialhilfeleistungen mit Bedingungen und Auflagen ver-
bunden werden. Die beiden Begriffe werden ohne inhaltliche Differenzie-
rung weitgehend synonym gebraucht. Sie bezeichnen Nebenbestimmun-
gen einer Verfügung über die Ausrichtung der Sozialhilfe, die ein aus der
Sicht der Sozialhilfe gewünschtes Verhalten der hilfsbedürftigen Person
zum Gegenstand haben und der zweckmässigen Verwendung der mate-
riellen Hilfen oder der Verbesserung ihrer Lage dienen. Eine solche, zu-
lässige Auflage stellt auch die Aufforderung an die unterstützte Person
dar, eine günstigere Wohnung mit einer bestimmten Mietzinsobergrenze
zu finden. Eine Kürzung der Kosten soll aber erst erfolgen, wenn die
hilfsbedürftige Person die Auflagen nicht beachtet und diese Rechtsfolge
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verhältnismässig ist (zum Ganzen vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des
Sozialhilferechts, 1993, S. 111 f. oder C-233/235/3188/3189/2013 E. 4.6).
5.1.4 Die diesbezüglichen Vorgaben hat die Vorinstanz vorliegend hinrei-
chend beachtet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
argumentiert, das BJ habe ihm über ein Jahr lang einen Mietzins von
PHP 12'000.- bewilligt, verkennt er, dass man ihn behördlicherseits an-
fangs Dezember 2013 ja gerade aufgefordert hat, binnen dreier Monate in
eine günstigere Wohnung umzuziehen, andernfalls ihm die gewährte Un-
terstützung gekürzt werde. Knapp drei Wochen später signalisierte er be-
reits, keine passende Wohnung gefunden zu haben und erklärte in un-
missverständlicher Weise, seine bisherige Unterkunft nicht verlassen zu
wollen. Nachdem für den hier interessierenden Zeitraum somit offenkun-
dig war, dass er besagter Auflage nicht nachkommen würde, durfte die
Vorinstanz nach Ablauf der Dreimonatsfrist im Sinne ihrer Ankündigung
verfügen. Die Auflage, sich um preisgünstigeren Wohnraum zu bemühen,
erweist sich unter den dargelegten Umständen als zweckmässig und an-
gemessen; Letzteres gilt umso mehr, als von der Ankündigung bis zur ef-
fektiven Leistungskürzung letztlich fast fünf Monate verstrichen.
5.1.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das BJ bei der Festle-
gung der Wohnkosten korrekt vorgegangen ist. Auch die hierbei in die an-
gefochtene Verfügung aufgenommene Auflage mit der nachfolgenden Re-
duktion des akzeptierten Mietzinses auf das angekündigte Mass ist nicht
zu beanstanden.
5.2 Der zweite namhafte Streitpunkt betrifft die Kürzung der Stromkosten
per 1. Mai 2014 von PHP 2'635.- auf PHP 1'650.-. Der eingesetzte Betrag
entspricht dem im Aufenthaltsstaat gültigen Durchschnittswert für Sozial-
hilfebezüger (act. 34a und 39 der vorinstanzlichen Akten). Es handelt sich
um eine Pauschale, die nach einer gewissen Zeitspanne angepasst wird
(siehe ergänzend Ziff. 2.3.1 der Richtlinien). Da der Strompreis auf den
Philippinen regelmässigen Schwankungen unterliegt, werden kurzfristige
Preisschwankungen nicht ausgeglichen. Wohl reichte der Beschwerde-
führer Belege für höhere Stromkosten ein, der geltend gemachte Mehr-
bedarf ist jedoch annähernd so hoch wie zu Zeiten, als er mit seiner
Freundin zusammenlebte. Ausserdem kann als Basis nicht tel quel auf
die stromintensiveren Sommermonate abgestellt werden. Es bleibt daher
dabei, dass der Stromverbrauch in seinem Fall überdurchschnittlich hoch
ist und nicht in vollem Umfange von der öffentlichen Sozialhilfe über-
nommen werden kann. Im Übrigen gilt das unter E. 5.1.4 Gesagte analog
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auch für die Auflage an den Beschwerdeführer, seinen Stromverbrauch
zu drosseln.
5.3 Beim Taschengeld fällt auf, dass das BJ einen höheren Wert einsetzte
(PHP 970.-) als die Gesuch stellende Person für besagte Position budge-
tierte (PHP 940.-). Grund dafür ist die von Amtes wegen mitberücksichtig-
te Teuerung. Trotzdem wird dieser Betrag auf Beschwerdeebene als ab-
solut ungenügend bezeichnet. Das Taschengeld beträgt gemäss
Ziff. 2.2.2 der Richtlinien bei Erwachsenen 10 % des vollen Haushaltgel-
des für eine Person; in casu ergibt dies einen Betrag von PHP 970.-. Be-
denkt man, dass bereits sämtliche Kosten für die alltägliche Lebenshal-
tung mit dem Haushaltsgeld abgedeckt sind (siehe E. 5.4 weiter unten)
und es sich beim Taschengeld um einen Betrag zur freien Verfügung
handelt, über den keine Rechenschaft abgelegt werden muss, so er-
scheint dessen Höhe – in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse auf
den Philippinen – als angemessen.
5.4 Auch beim Haushaltsgeld kommt die Vorinstanz teuerungsbedingt auf
einen höheren Betrag (PHP 9'700.- gegenüber PHP 9'400.-). Die Haltung
des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt nicht eindeutig. Wohl gibt er
in der Replik an, die Höhe des Haushaltsgeldes nicht anzufechten, kriti-
siert aber zugleich, dass die Lebenskosten nicht der heutigen Situation
auf den Philippinen entsprächen und verweist auf die Inflationsrate, Ein-
wände, die auf eine Abänderung gerade dieser Budgetposition abzielen.
5.4.1 Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskos-
ten bestritten werden (Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpfle-
ge, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleine-
re Bedarfsartikel des Alltags, Abfallgebühren). Deren Höhe wird auf Vor-
schlag der Schweizer Vertretung vom BJ periodisch länder- oder regi-
onenweise festgelegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VSDA und Ziff. 2.2.1 der
Richtlinien). Auf den Philippinen beträgt das monatliche Haushaltsgeld für
das Jahr 2014 PHP 9'700.- (2013: PHP 9'400.-). Dieser Betrag, der ins-
besondere auf dem Lebenskostenindex der UBS basiert (vgl. hierzu die
detaillierten Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom
21. Juli 2014), ist den dortigen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst.
Der Preisindex der UBS wird auch für andere Aufenthaltsstaaten von Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizern herangezogen (vgl. bei-
spielsweise Urteil des BVGer C-4654/2012 vom 2. Mai 2013 E. 5.2.1
m.H.). Die replikweise vorgetragenen, massiv davon abweichenden Ver-
gleichszahlen entbehren demgegenüber jeglicher Grundlage. Zu verge-
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genwärtigen gilt es sich überdies, dass dem Beschwerdeführer gewisse
periodische Auslagen (siehe Budgetpositionen 2.2.2 – 2.3.1) separat ver-
gütet werden. Davon ausgehend sollte es ihm möglich sein, seine alltägli-
chen Lebenshaltungskosten zu decken.
5.4.2 Was die während der einjährigen Unterstützungsperiode unberück-
sichtigte Inflation betrifft, so erreichte sie auf den Philippinen im Juni 2014
eine Rate von 4.4 %. Diese mässige Teuerung stellt keinen ausserordent-
lichen Fall dar, der eine Neufestlegung der Beträge in kürzeren als jährli-
chen Zeitspannen zu rechtfertigen vermöchte. Auch in der Schweiz wer-
den Renten oder Sozialhilfeleistungen in einem solchen Fall nicht vor Ab-
lauf eines Jahres angepasst (vgl. C-2636/2011 E. 5.2.2).
5.5 Für Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet hat die Vorinstanz
PHP 970.- veranschlagt; dieser Wert entspricht den Vorgaben, dürfen sie
doch in der Regel 10 % des Haushaltgeldes pro Person (PHP 9'700.-)
nicht übersteigen (vgl. Ziff. 2.2.4 der Richtlinien). Der Beschwerdeführer,
welcher den Erkenntnissen der Auslandvertretung zu Folge viel Zeit im In-
ternet verbringt, hat sich in dieser Hinsicht gegebenenfalls einzuschrän-
ken, übernimmt die öffentliche Sozialhilfe – wie mehrfach erwähnt – doch
nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen. An-
dernfalls hat er diesbezügliche Zusatzaufwendungen vom frei verfügba-
ren Betrag (Taschengeld) zu bestreiten.
5.6 Zu keinen Bemerkungen Anlass geben die übrigen Budgetposten.
Ebenso war es zulässig, vom Beschwerdeführer regelmässige Suchbe-
mühungen um eine Erwerbstätigkeit und, spätestens bis Ende November
2014, die Anmeldung für den Vorbezug der AHV-Rente zu verlangen.
5.7 Mit Blick auf die allgemein geäusserte Kritik an der Gesuchsbehand-
lung und der Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe gilt es abschliessend
hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht nur einen monatlichen
Betrag für den Lebensunterhalt erhält. Auf separates Gesuch hin kann
ihm vielmehr für zusätzliche Leistungen (Arzt, Zahnarzt, Medikamente,
Spitalkosten, einmalige Auslagen, usw.) Kostengutsprache erteilt werden.
Dies ist in seinem Falle wiederholt geschehen, konkret für eine Zahnbe-
handlung (Frühjahr 2013), eine Brille (November 2013), eine Gallenstein-
operation (März 2014) und einen neuen Pass (Frühjahr 2014). Ausser-
dem hat er die Möglichkeit, jede verweigerte Kostengutsprache einzeln
anzufechten.
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Seite 16
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BJ das Budget in rechtskon-
former Weise erstellt und die Höhe der Unterstützungsleistung für die
fragliche Zeitspanne korrekt festgelegt hat. Ebenso waren die damit ver-
bundenen Auflagen rechtens.
6.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 17
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Schweizerische Botschaft in Manila (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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