Abtei lung II I
C-2698/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2698/2010
Sachverhalt:
A.
Die 1988 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte an einem nicht genau fest-
stellbaren Datum im Januar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in
Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt bei ihrem Schwager (brother in law) A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______. Die Schweizer Ver-
tretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und
leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Thurgau
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vor-
instanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 23. März
2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einem
Land, aus dem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. In den persönlichen Verhältnissen
seien keine Umstände zu erkennen, die auf das Vorhandensein be-
sonderer Verpflichtungen schliessen liessen. Die Gesuchstellerin sei
sehr jung, ledig und kinderlos. Der Gastgeber habe zwar angegeben,
dass sie einer Erwerbstätigkeit als Sekretärin nachgehe. Sie selbst
habe jedoch bei der Schweizer Vertretung in Bangkok keine ent-
sprechenden Belege vorweisen können. Auch die lange Dauer des
beabsichtigten Auslandaufenthalts spreche gegen die Existenz einer
geregelten Arbeitsstelle.
C.
Mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe: 19.04.10) beantragt der
Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, und das Schengen-Visum für einen Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er sinngemäss,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise
seines Gastes nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre.
Die Gesuchstellerin habe gar keinen Anlass, ihre Heimat auf Dauer zu
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verlassen. Sie lebe dort in vergleichsweise guten wirtschaftlichen Ver-
hältnissen, und es sei durchaus möglich, dass sie noch vor Ablauf der
geplanten drei Monate in die Heimat zurückkehren würde, weil sie ihre
Familie und ihre Freunde vermisse. Es gehe ihr wirklich nur um einen
Besuch seiner Ehefrau, zu der sie ein sehr enges Verhältnis habe. Die
beiden seien Cousinen, aber wie Schwestern aufgewachsen. Er garan-
tiere für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2010
auf Abweisung der Beschwerde. Dabei betont sie unter anderem
nochmals, dass im Herkunftsland der Gesuchstellerin breite Bevölke-
rungsschichten von schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen seien. Dies gelte auch für die im Norden gele-
gene Herkunftsprovinz der Gesuchstellerin.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-
tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
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finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7), abgeändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L
336 vom 18.12.2009, S. 1–3), sind diejenigen Staaten aufgelistet,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Thailand ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin
der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
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6.2.1 In Thailand sind – vorab in den ländlichen Gebieten des
Nordens, aus denen die Gesuchstellerin stammt – breite Be-
völkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen. Die Region der Nordprovinzen gilt im landes-
weiten Vergleich als zweitärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl.
> Economy and Politics in Thailand > GDP of
Thai Regions and Provinces).
6.2.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind dabei
häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für
die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Ge-
meinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten an-
gespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders
gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte
Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle:
Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen
Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Heraus-
forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als
Bundesdrucksache 14/9200 unter > Dokumente &
Recherche > Drucksachen).
6.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Imigration erfahrungs-
gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Ver-
wandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungs-
netz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden
dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in-
dem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der
Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Er-
fahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein aus-
länderrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
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6.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 22-jährige,
ledige und kinderlose Person. Über ihre familiären Verhältnisse vor Ort
ist nur gerade bekannt, dass dort noch Angehörige unbekannten
Verwandtschaftsgrades leben sollen (so aus den Angaben des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe zu schliessen). Der
blosse Hinweis auf die Existenz von Verwandten und die Behauptung,
wonach zu diesen eine so enge emotionale Bindung bestehe, dass es
möglicherweise sogar zu einer vorzeitigen Rückkehr käme, kann
allerdings unter den gegebenen Umständen nicht schon zur Annahme
führen, die Gefahr eines Verbleibs in der Schweiz bestehe tatsächlich
nicht oder sie sei vernachlässigbar.
6.4.2 Auf der anderen Seite gilt zu berücksichtigen, dass die Cousine
in der Schweiz, zu der die Gesuchstellerin ein sehr enges Verhältnis
haben soll, durch Emigration hierher gelangt ist. Der Beschwerde-
führer legt nicht dar, weshalb bzw. durch welche persönlichen Um-
stände die Gesuchstellerin davon abgehalten werden sollte, es ihrer
Cousine gleich tun zu wollen. Insgesamt sind in ihren persönlichen
Verhältnissen keine Umstände oder gar Verpflichtungen erkennbar,
welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten.
6.4.3 In wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht bekannt, in welchen Verhält -
nissen die Gesuchstellerin lebt. Der Beschwerdeführer spricht in
seiner Rechtsmitteleingabe von "gut situierten Verhältnissen", ohne
dies allerdings näher zu erläutern, geschweige denn zu belegen. Der
Visumsantrag der Gesuchstellerin enthält unter den entsprechenden
Rubriken keine Angaben zu einem allfälligen Arbeitgeber. Die
Schweizer Vertretung in Bangkok und mit ihr die Vorinstanz gingen
davon aus, dass die Gesuchstellerin keine feste Arbeitsstelle hat.
Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen
Auskünften an die Adresse der kantonalen Migrationsbehörde an, die
Gesuchstellerin arbeite als Sekretärin und werde dieser Tätigkeit auch
nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt in der Schweiz weiter nach-
gehen können. Detailliertere Angaben in diesem Zusammenhang (wie
beispielsweise Bezeichnung des Arbeitgebers und Arbeitsortes sowie
Dauer des Anstellungsverhältnisses) machte er allerdings keine.
Obwohl in der angefochtenen Verfügung und auch in der Vernehm-
lassung nochmals thematisiert, nahm der Beschwerdeführer im
Rechtsmittelverfahren zu diesem Punkt keine Stellung mehr.
Entsprechend kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass die Ge-
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suchstellerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht und in vorteilhaften
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
6.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hin-
reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An
dieser Beurteilung vermag die Zusicherung des Beschwerdeführers,
wonach er für die ordnungsgemässe Wiederausreise garantiere, nichts
zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Letzteres wäre
rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar (BVGE
2009/27 E. 9).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau ad TG [...]
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Andreas Trommer Denise Kaufmann
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