B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2698/2013
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft im Vatikanstaat),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M.,
Schärer Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Aufnahmegesuch);
Einspracheentscheid der SAK vom 12. April 2013.
C-2698/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der im Jahr 1991 geborene L. A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger. Währenddessen sich seine
Eltern von August 2000 bis Ende März 2011 im europäischen Ausland
aufhielten und dort ihren Lebensunterhalt bestritten, besuchte der damals
15-Jährige ab 3. September 2006 die Ecole D._______ in Z._______ in
der Schweiz, wo er im Internat untergebracht war (Vorakten der
Vorinstanz [act. SAK]/6; Beschwerdeakten [B-act.] 10, Beilage 2). Nach
Abschluss der rund vierjährigen Schulausbildung reiste der mittlerweile
volljährige Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 zu seinen in Frankreich
lebenden Eltern, wo er sich bis Ende Oktober 2010 aufhielt. Während der
Monate Juli bis Oktober 2010 war der Beschwerdeführer weder in der
Schweiz versichert noch wurden Versicherungsbeiträge in die AHV/IV
einbezahlt (B-act. 16). In der Folge kehrte der Beschwerdeführer in die
Schweiz zurück und absolvierte ab 1. November 2010 bis zum 29. August
2011 den Militärdienst (Rekrutenschule, Unteroffiziersschule sowie einen
Teil der Offiziersausbildung; act. SAK/7, S. 13-28). Von September bis
Oktober 2011 war er bei der Firma F._______ & Partner und von
November bis Ende Dezember 2011 bei der Firma G._______
Schreinerei AG tätig (act. SAK/7, S. 9-12). Während seiner gesamten
militärischen Ausbildung in der Schweiz sowie in der Zeit vom 15. bis 16.
Juni 2010, in der er Leistungen der Erwerbsausfallversicherung [EOG]
bezog, sowie in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit [September – Dezember
2011] wurden Beitrage an die AHV/IV/EO entrichtet. Im Anschluss daran
besuchte er vom 9. Januar 2012 bis 5. April 2012 die Offiziersschule (act.
SAK/7, S. 5-8; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto vom
27. Januar 2014, B-act. 16). Gemäss eigenen Angaben hatte der Be-
schwerdeführer – als “Auslandschweizer“ – bis 31. März 2011 seinen
Wohnsitz bei seinen Eltern in Frankreich (act. SAK/7, S. 4). Mit der Rück-
kehr seiner Eltern in die Schweiz wohnte der Beschwerdeführer ab
28. März 2011 in der Eigentumswohnung der Familie in Y._______ (act.
SAK/7, S. 1). Am 31. Oktober 2012 meldete er sich bei der Einwohner-
kontrolle Y._______ ab, um am 1. November 2012 den Dienst als päpst-
licher Schweizergardist im Vatikan anzutreten (act. SAK/1, S. 3; B-act. 10,
Beilage 11).
A.b Mit Aufnahmegesuch vom 6. November 2012 beantragte der
Beschwerdeführer den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [im Folgenden: freiwillige Versicherung], welches
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Seite 3
am 18. Januar 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nach-
folgend: SAK oder Vorinstanz] eingetroffen ist (act. SAK/1).
A.c Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 wies die SAK das Beitrags-
gesuch ab (act. SAK/5). Sie begründete dies damit, dass der Be-
schwerdeführer unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung nicht während mindestens 5 Jahren ununterbrochen der
schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. Gemäss Auskunft
der Einwohnerkontrolle Y._______ und Z._______ sei der Beschwerde-
führer am 3. September 2006 aus Deutschland zugezogen und per
30. Juni 2010 nach Frankreich ausgereist. Seit dem 30. Juni 2010 sei er
nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen.
A.d Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (act. SAK/6) und ergänzender
Begründung vom 4. März 2013 (act. SAK/7, S. 1) erhob der Beschwerde-
führer Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Auf-
hebung und die Annahme seines Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Ver-
sicherung. Als Nachweis der geleisteten AHV-Beiträge legte er für die Zeit
vom 15. Juni bis 16. Juni 2010 sowie für die Zeit vom 1. November 2010
bis 5. April 2012 diverse Bestätigungen (Erwerbsausfallentschädigung der
Ausgleichskasse des Kantons S._______ sowie Lohnzettel der Firma
G._______ Schreinerei AG) bei (act. SAK/7, Beilage 5-29; vgl. Bst. A.a).
A.e Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2013 wies die SAK die Ein-
sprache ab (act. SAK/10). Sie begründete dies gleich wie in der Ver-
fügung (vgl. Bst. A.c). Präzisierend führte sie aus, dass von Juli 2010 bis
Oktober 2010 eine Versicherungslücke aufgrund folgender Datenangaben
festgestellt worden sei:
– obligatorische AHV: Wohnsitz in Z._______ vom 3. September
2006 bis 30. Juni 2010 (Ausreise: Frankreich)
– obligatorische AHV: Wohnsitz Y._______ vom 28. März 2011 bis
31. Oktober 2012 (Wegzug: Vatikanstaat)
– obligatorische AHV-Beiträge: für die Monate Juni 2010 und
November 2010 bis April 2012 (Einsprachebeilagen)
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., mit Schreiben
vom 13. Mai 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (B-act.
1). Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Auf-
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hebung des Einspracheentscheids vom 12. April 2013 beziehungsweise
der Verfügung vom 7. Februar 2013 und die Aufnahme in die freiwillige
Versicherung. Er begründete seine Beschwerde damit, dass er seinen
Wohnsitz in der Schweiz auch in der Zeit von Juli 2010 bis März 2011
beibehalten habe und daher für die Zeit von Juli 2010 bis Oktober 2010 –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Versicherungslücke bestehe.
Er sei lediglich ferienhalber zu seinen Eltern nach Frankreich gefahren,
um alleine und zusammen mit seiner Familie Sommerferien-Reisen zu
unternehmen und sich in sportlicher Hinsicht auf den Militärdienst vorzu-
bereiten. Zudem rügte er, dass die Vorinstanz aufgrund ihres pflichtwidri-
gen Verhaltens bzw. ihrer Verweigerung des Beitritts [des Beschwerde-
führers] zur freiwilligen Versicherung ihren Ermessensspielraum über-
schritten habe. Sie habe die rechtsrelevanten Normen [Art. 1a Abs. 1 Bst.
a und b AHVG bzw. Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VFV] unrichtig
angewendet und damit gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, der
Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots verstossen (B-act. 1)
B.b Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde (B-act 5). Sie begründete diesen Antrag im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung [5. April 2012] nicht
während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert ge-
wesen sei. Ergänzend führte sie an, dass sie im Einspracheentscheid
vom 12. April 2013 lediglich eine Versicherungslücke von Juli bis Oktober
2010 festgestellt und die Einsprache bereits aus diesem Grund abge-
wiesen habe. Richtigerweise sei jedoch von der zivilrechtlichen Definition
des Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB auszugehen, wie auch der Be-
schwerdeführer beschwerdeweise ausgeführt habe. Gestützt auf Art. 23
Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ZGB sei die SAK zum Ergeb-
nis gekommen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers
während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz (während seiner
Minderjährigkeit und Ausbildung) offensichtlich in Frankreich – am Wohn-
sitz seiner Eltern – gewesen sei, weshalb er in der Schweiz keinen Wohn-
sitz im Sinne des Zivilrechts gehabt habe. Demnach sei er in der mass-
gebenden 5-jährigen Periode von Mai 2007 bis April 2012, infolge der
[von der SAK neu festgestellten] Versicherungslücke von Mai 2007 bis
Oktober 2010, nicht ununterbrochen AHV-versichert gewesen. Die Vor-
würfe der rechtsungleichen Rechtsanwendung, Unverhältnismässigkeit
und Willkür seien – angesichts der Anwendung der klaren gesetzlichen
Bestimmungen – nicht zu hören.
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B.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2013 (B-act. 8)
wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom
14. August 2013 (B-act. 7) gutgeheissen, die Frist zur Einreichung einer
Replik bis zum 13. September 2013 erstreckt und das Beschwerde-
dossier inklusive Vorakten zur gewünschten Einsichtnahme an den
Parteivertreter gesandt.
B.d Mit Replik vom 13. September 2013 (B-act. 10) hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest und reichte diverse Beweismittel ein (B-
act. 10, Beilagen 1-13). Er führte aus, dass die Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung eine Versicherungslücke für einen wesentlich längeren Zeit-
raum von Mai 2007 bis Oktober 2010 vorgebracht habe. Entgegen dem
neuen (unzutreffenden) Standpunkt der Vorinstanz habe der Beschwerde-
führer sowohl vor Erreichen der Volljährigkeit (September 2009) als auch
nach Erreichen seiner Volljährigkeit seinen Wohnsitz nach dem im vor-
liegenden Verfahren massgeblichen Wohnsitzbegriff in der Schweiz ge-
habt, weshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis September 2009 keine
Versicherungslücke bestehe. Für die Zeit zwischen Juni und Oktober
2010 sei wesentlich, dass die im Umbau befindliche Eigentumswohnung
in Y._______, die von seinen Eltern im März 2010 reserviert und im Juni
2010 erworben worden sei (B-act. 10, Beilage 9, 10), noch nicht
bezugsfertig gewesen sei. Darum sei der Beschwerdeführer “zur
Überbrückung“ des Zeitraums bis zur Bezugsbereitschaft von Juli bis
Oktober 2010 zu seinen Eltern nach Frankreich gereist, „also bloss
vorübergehend und aus Verlegenheit und nicht im Sinne von geplanten
Ferien“. Auch sei spätestens im Sommer 2010 klar und bekannt
gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers – gestützt auf den
Arbeitsvertrag vom 20. August 2010 (B-act 10, Beilage 8) – ab 1. April
2011 eine Anstellung an der Ecole D._______ in Z._______ haben
werde.
B.e Mit ergänzender Eingabe vom 18. September 2013 (B-act. 12)
reichte der Parteivertreter eine Kopie des Dienstbüchleins seines
Mandanten ein.
B.f In der Duplik vom 14. Oktober 2013 (B-act. 14) verwies die Vorinstanz
auf ihre ausführliche Stellungnahme vom 18. Juni 2013. Zudem äusserte
sie sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen
angeführt noch Belege beigefügt habe, weshalb sie an ihrem Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu
bestätigen, festhalte.
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Seite 6
B.g Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 wurde dem
Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 14. Oktober
2013 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-
act. 15).
C.
Am 20. Januar 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz auf, einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto
(nachfolgend: IK) des Beschwerdeführers nachzureichen. Am 27. Januar
2014 reichte die Vorinstanz per Telefax den verlangten Auszug ein (B-act.
16).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Be-schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
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Seite 7
schwerdelegitimiert ist. Die Parteiinteressen werden durch den bevoll-
mächtigten Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., vertreten (B-act 1,
Beilage 1).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und arbeitet seit
1. November 2012 als päpstlicher Schweizergardist im Vatikanstaat (B-
act. 10, Beilage 11, act. SAK/1). Zwischen dem Vatikanstaat und der
Schweiz besteht kein Sozialversicherungsabkommen (vgl. Liste der Sozi-
alversicherungsabkommen, abrufbar unter
themen/internationales/02094/index.html?lang=de>, besucht am 21.
Januar 2014). Auch findet das mit der EU abgeschlossene Abkommen
auf den Vatikanstaat keine Anwendung (vgl. Wegleitung über die Ver-
sicherungspflicht in der AHV/IV (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, S. 174).
Daher richtet sich das Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung in
materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
Einspracheentscheid vom 12. April 2013) eingetretenen Sachverhalt ab-
stellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen
des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen
Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
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Seite 8
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be-
weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrecht-
lichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs-
grundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
Rechtsgrundlagen darzulegen.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.2 Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung
Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen
nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil
ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Da
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Seite 9
eine Beitragszahlung nicht erforderlich ist, können auch Minderjährige der
freiwilligen Versicherung beitreten (UELI KIESER, Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [nachfolgend: AHV], in: ULRICH MEYER (Hrsg.),
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Aufl. 2007, S. 1223 Rz. 71).
3.3 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei
der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsver-
tretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus
der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf
dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.
Gemäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Aus-
scheiden aus der obligatorischen Versicherung.
3.4 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter ande-
rem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), natürliche
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b)
sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossen-
schaft (Bst. c, Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit
denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als
Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten (Bst. c, Ziff. 2), sowie im
Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen
tätig sind (Bst. c, Ziff. 3). Die Versicherung weiterführen können u.a.
Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland
tätig sind und von ihm entlöhnt werden und nicht erwerbstätige
Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland
einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in
welchem sie das 30. Altersjahr vollenden (Abs. 3 Bst. a-b). Der Ver-
sicherung beitreten können u.a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz,
die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert
sind (Abs. 4 Bst. a). Nicht versichert sind u.a. ausländische Staatsange-
hörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völker-
rechts geniessen, und deren nicht erwerbstätige Familienangehörige (Art.
1a Abs. 2 Bst. a AHVG und Art. 1b Bst. AHVV).
Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist
persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen,
ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Grundsatz
der persönlichen Versicherteneigenschaft gilt auch für minderjährige
Kinder (UELI KIESER, AHV, a.a.O., S. 1209 Rz. 39).
C-2698/2013
Seite 10
3.5 Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund Art. 13 Abs. 1
ATSG nach den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie
während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein be-
fristet ist (Abs. 2).
3.5.1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich
mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum
Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer
Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt
begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand
kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Die
geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen
(Abs. 3).
Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer
Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz
nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und
das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauern-
den Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkenn-
bar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommen-
tar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Nicht
massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a mit
Hinweisen).
3.5.2 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis
zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher
begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland be-
gründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet
worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2).
3.5.3 Gemäss Art. 25 ZGB ist der Wohnsitz Minderjähriger wie folgt ge-
regelt: Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz
der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,
der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den
übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 1). Bevor-
mundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde
(Abs. 2).
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3.6 Eine Konkretisierung zu Art. 2 Abs. 1 AHVG findet sich in der Weg-
leitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
([WFV], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013, Randziffer [Rz.]
2001 f.) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Personen, die
der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, haben die folgenden vier
Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:
– die schweizerische Staatsbürgerschaft oder diejenige eines Mit-
gliedstaats der EU oder der EFTA besitzen;
– nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnen;
– nicht gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert sein;
– unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Ver-
sicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre
versichert gewesen sein.
3.7 Das Erfordernis des fünfjährigen vorbestandenen Versicherungsver-
hältnisses ist wie folgt definiert (vgl. WFV, Rz. 2008): Die Voraussetzung
der fünfjährigen vorgängigen Versicherung ist erfüllt, wenn die Person in
der AHV/IV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a–c, Art. 1a Abs. 3
und 4, Art. 2 AHVG, auf Grund des Abkommens mit der EU oder der
EFTA, eines Sozialversicherungsabkommens oder eines Sitzabkommens
während fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren versichert war. Ein Jahr
gilt als voll, wenn die Person während mindestens 11 Monaten und einem
Tag versichert war. Vorgängig in einem EU- bzw. EFTA-Staat zurückge-
legte Versicherungszeiten werden an die vorbestandene Versicherungs-
dauer von fünf Jahren nicht angerechnet (vgl. Ziff. 1 von Anhang VI
[Schweiz] zur VO 1408/71 in der Fassung des Freizügigkeitsabkommens,
SR 0.142.112.681).
Es ist nicht erforderlich, dass die Person in den betreffenden Jahren bei-
tragspflichtig war. War sie in der fraglichen Zeit wegen ihres Alters (Art. 3
Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder auf Grund der von ihrer Ehefrau oder
ihrem Ehemann bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) von
der Beitragspflicht befreit, zählen die Wohnsitzjahre in der Schweiz als
Versicherungsjahre (WFV, Rz. 2009).
3.8 Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange
sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die
Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
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Seite 12
Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Von der Beitrags-
pflicht sind befreit (Abs. 2): a. die erwerbstätigen Kinder bis zum 31.
Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt
haben; d. mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen,
bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr voll-
endet haben.
3.9 Nichterwerbstätige bezahlen nach Art. 10 AHVG einen Beitrag nach
ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken,
der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbs-
tätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeit-
geberbeitrages, weniger als 392 Franken, entrichten, gelten als Nicht-
erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen
Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll
erwerbstätig ist (Abs. 1). Den Mindestbeitrag bezahlen: a. nichterwerbs-
tätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das
25. Altersjahr vollenden; b. Nichterwerbstätige, die ein Mindestein-
kommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; c.
Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden
(Abs. 2).
3.10 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln,
sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetz-
lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich
hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art
und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche
stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die
Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen
Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV)
einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der
Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu ge-
währleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften recht-
sprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialver-
sicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht,
dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe-
achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht
also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn
diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und ver-
ordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird
C-2698/2013
Seite 13
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts-
gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes-
gericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130
V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu
Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.
4.1 Unbestritten und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 3.1) in Ver-
bindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.4 ff.),
dass der Beschwerdeführer im Besitz der schweizerischen Staatsbürger-
schaft ist, seit 1. November 2012 für den Vatikanstaat Dienst als Päpst-
licher Schweizergardist leistet (B-act. 10, Beilage 11) und daher nicht in
einem Staat der EU oder der EFTA wohnt (vgl. auch Bst. A.a mit Hinweis
zur Abmeldung aus Y._______ am 31. Oktober 2012). Am 5. April 2012
wurden letztmalig Beiträge an die AHV/IV geleistet, sodass er nach
diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der AHV/IV versichert ist (act. SAK/7, S.
5; vgl. Bst. A.a). Am 6. November 2012 hat er sein Beitrittsgesuch zur frei-
willigen Versicherung eingereicht.
4.2 Umstritten und vorliegend entscheidend ist die Bedeutung von Art. 2
Abs. 1 AHVG. Allerdings lässt dessen Wortlaut keinen Spielraum für eine
davon abweichende Auslegung zu (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-4859/2007 vom 30. Januar 2008 E. 2.3):
Dass die betroffene Person unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert sein muss, kann
nicht anders verstanden werden, als dass vorgängig eine
ununterbrochene Versicherungsmindestdauer von 5 Jahren vorliegen
muss. So sprechen der französische Gesetzestext ausdrücklich von
Personen "qui cessent d’être soumis à l’assurance obligatoire après une
période d’assurance ininterrompue d’au moins cinq ans" und der
italienische ausdrücklich von einem "periodo ininterrotto di almeno cinque
anni". Ausserdem sprach der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Revision der freiwilligen Versicherung) vom 28. April 1999 (vgl. BBl 1999
5019) und in seiner Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Ab-
kommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (vgl. BBl
1999 6339 ff.) ausdrücklich von einer (mindestens) fünfjährigen un-
unterbrochenen Vorversicherungszeit. Diese Interpretation von Art. 2 Abs.
C-2698/2013
Seite 14
1 AHVG entspricht im Übrigen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. für viele BVGE 2009/47 E. 4.1 und 5.3.2).
4.3 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer, der die Schweiz per
31. Oktober 2012 verliess und weder nach dem 5. April 2012 noch nach
dem 31. Oktober 2012 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte, vom
1. Mai 2007 bis 30. April 2012 ununterbrochen der schweizerischen
AHV/IV angehörte.
Für den massgebenden 5-jährigen Versicherungszeitraum (1. Mai 2007
bis 30. April 2012) ist die persönliche Versicherungseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen. Die in Art. 1a Abs. 1 AHVG genannten
Voraussetzungen (vgl. E. 3.4) sind alternativ zu verstehen (vgl. EVGE
1949 29; UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Art. 1a AHVG, Rz. 3),
wie dies richtigerweise der Beschwerdeführer festgestellt hatte. Demzu-
folge ist eine Person solange obligatorisch in der AHV/IV versichert, als
sie in der Schweiz Wohnsitz hat und/oder eine Erwerbstätigkeit ausübt
(Bst. a und b). Es bleibt die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes ge-
mäss Art. 23 ff. ZGB zu klären (vgl. E. 3.5 ff.).
4.3.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass er sowohl vor
Eintritt seiner Volljährigkeit als auch mit Erreichen der Volljährigkeit
seinen Wohnsitz auf Dauer in der Schweiz gehabt habe. Der
Beschwerdeführer habe sich (im Jahr 2006) bewusst gegen den Aus-
landseinsatz seiner Eltern und für ein Leben in der Schweiz entschieden.
Da es sich in Z._______ um ein internationales Internat handle, hätten
auch die Schweizer Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Soli-
darität mit ihren ausländischen Kollegen an den Wochenenden nicht nach
Hause reisen dürfen. Lediglich vier Mal pro Jahr (Allerheiligen, Weih-
nachten, Ostern, Sommerferien) sei es gestattet worden, die Ecole
D._______ zu verlassen. Die wenige Zeit ausserhalb der Schule habe der
Beschwerdeführer bei Internatsfreunden in der Schweiz, bei seinen
Grosseltern in der Schweiz oder mit seinen Eltern in deren Ferienhaus im
Tessin verbracht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er auch
nach seiner Schulzeit in Z._______ sowie in der Zeit vom 30. Juni bis 31.
Oktober 2010 seinen Wohnsitz stets in der Schweiz gehabt (B-act. 10, S.
6).
4.3.2 Dem entgegnete die Vorinstanz vernehmlassungsweise mit Aus-
zügen aus dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers (B-act. 5): Der Be-
schwerdeführer selbst habe in seiner Einsprache vom 26. Februar 2013
C-2698/2013
Seite 15
angegeben, es sei zutreffend, dass er vom 3. September 2006 bis
30. Juni 2010 in Z._______ (in einem Internat) “wohnhaft“ gewesen und
anschliessend nach Frankreich zu seinen Eltern ausgereist sei (act.
SAK/6). Ab 1. November 2010 habe er “als Auslandschweizer“ freiwillig
den Schweizer Militärdienst geleistet, währenddessen seine Eltern und
seine “Papiere weitere fünf Monate in Frankreich stationiert“ gewesen
seien. Er habe damals nicht gewusst, dass er und seine Familie noch vor
April 2011 in die Schweiz zurückziehen würden (act. SAK/6). Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass der alleinige Aufenthalt (ohne
Erwerbstätigkeit) in der Schweiz ab Mündigkeit, zum Sonderzweck der
Ausbildung, gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ebenfalls keinen Wohnsitz be-
gründe. Der Lebensmittelpunkt der Interessen habe sich während des
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ganz offensichtlich am
Wohnort seiner Eltern im Ausland befunden, wohin er im Juli bis Ende
Oktober 2010 ferienhalber zurückgekehrt sei. Aus dem Umzug seiner
Eltern im April 2011 in die Schweiz auf einen befristeten Ferienaufenthalt
in Frankreich zu schliessen, gehe an den Tatsachen vorbei, da der Be-
schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar nicht gewusst habe, dass seine
Eltern in die Schweiz zurückkehren würden. Demzufolge sei der Lebens-
mittelpunkt des Beschwerdeführers während seines ganzen Aufenthaltes
in der Schweiz, während seiner Minderjährigkeit und Ausbildung
offensichtlich in Frankreich bei seiner Familie gewesen, weshalb er in der
Schweiz keinen Wohnsitz im Sinne des Zivilrechts begründet habe.
4.3.3 Der Beschwerdeführer legte replikweise dar, es sei unbestritten und
belegt worden, dass für den Zeitraum vom 3. September 2006 bis
30. Juni 2010 eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde
Z._______ und für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis
31. Oktober 2012 eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde
Y._______ vorliege (B-act. 10, S. 9; vgl. zu deren Beweiskraft aber
E. 4.3.4). Er führte an, dass er lediglich ferienhalber von Juli bis Ende
Oktober 2010 sich in Frankreich bei seinen Eltern aufgehalten habe, da
die von seinen Eltern erworbene Eigentumswohnung in Y._______ auf-
grund von Renovationsarbeiten noch nicht bezugsbereit gewesen sei.
Dem beiliegenden Arbeitsvertrag von E. A._______ (Vater des Be-
schwerdeführers) sei zu entnehmen, dass dessen Auslandseinsatz als
Leiter „Finanzen und Verwaltung“ bei E._______ Group in Frankreich für
die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 begrenzt worden sei
(B-act. 10, Beilage 1). Im Hinblick auf die Beendigung des zuvor
erwähnten befristeten Auslandseinsatzes habe sich sein Vater am 12.
April 2010 an der Ecole D._______ als Leiter Finanzen & Administration
C-2698/2013
Seite 16
sowie Mitglied der Geschäftsleitung beworben (B-act. 10, S. 7), wo auch
der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2010 seinen “Wohnsitz“ gehabt habe.
Dem Arbeitsvertrag vom 20. August 2010 (B-act. 10, Beilage 8) sei zu
entnehmen, dass sein Vater die beworbene Stelle erhalten habe, die An-
stellung unbefristet sei und der Stellenantritt am 1. April 2011 an der
Ecole D._______ in Z._______ zu erfolgen habe. Im Rahmen des
geplanten Umzugs in die Schweiz hätten seine Eltern am 26. März 2010
eine Reservationsvereinbarung für eine Eigentumswohnung in Y._______
(B-act. 10, Beilage 9) unterzeichnet und mit Kaufvertrag vom 14. Juni
2010 (B-act. 10, Beilage 10) die fragliche Wohnung erworben, womit die
Wohnsitznahme in der Schweiz spätestens ab Frühjahr 2011 erwiesen
sei.
4.3.4 Aus den Akten sind folgende Angaben über den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers im massgebenden Versicherungszeitraum zu ent-
nehmen: Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2013
(SAK/5) fest, dass gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle Z._______
und Y._______ der Beschwerdeführer am 3. September 2006 aus
Deutschland zugezogen und per 30. Juni 2010 nach Frankreich ausge-
reist sei. Seit dem 30. Juni 2010 sei er nicht mehr in der Schweiz wohn-
haft gewesen (act. SAK/5). Die [mündliche] Auskunfteinholung der Vor-
instanz bei der Einwohnergemeinde in Z._______ sowie in Y._______
(vgl. SAK 2 und 4; Bst. A.c) stellt nur insoweit ein zulässiges Beweismittel
dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder
Hilfstatsachen, festgestellt werden, indessen Auskünfte zu wesentlichen
Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts nur gestützt auf eine schrift-
liche Anfrage und in schriftlicher Form zulässig und beweistauglich sind
(vgl. BGE 119 V 208 E. 4b, BGE 117 V 282 E. 4c; vgl. heute Art. 43 Abs.
1 ATSG, dazu KIESER, ATSG, Rz. 41f. zu Art. 43). Anzumerken ist in
diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz es versäumt hat, den aus-
ländischen Wohnsitz selbständig abzuklären (vgl. BGE 110 V 66 ff.; vgl.
auch KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver-
sicherungsrecht, 3. Aufl., Rz. 5 zu Art. 2 AHVG) beziehungsweise hin-
reichend zu prüfen (vgl. E. 3.5 mit Hinweis zum zivilrechtlichen Begriff des
Wohnsitzes und dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts). Anhaltspunkt
dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor dem 3. September 2006
in Deutschland bei seinen Eltern gelebt hat, bietet der Arbeitsvertrag
seines Vaters vom 18. Dezember 2007. Der Arbeitsvertrag, ausgestellt
von E._______ Group Deutschland, ist an E. A._______ “im Hause / AF-
3, 222027“ adressiert und hält fest, dass Letztgenannter für den Zeitraum
der “Versetzung [nach Frankreich zu E._______ France S.A.; vom 1.
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Seite 17
Januar 2008 bis 31. Dezember 2010] von der Erbringung der Arbeits-
leistung gegenüber der E._______ AG freigestellt“ werde. Es sei
vorgesehen, dass die Ehepartnerin, U. A._______-B._______, sowie die
drei Kinder (I., L., C. A._______) spätestens im Juli 2008 ins Einsatzland
nachziehen könnten (B-act. 10, Beilage 1, S. 2). Der Schulbestätigung
der Ecole D._______ vom 12. September 2013 ist zu entnehmen, dass
der mittlerweile in CH-[…] Y._______, X._______gasse 18, wohnende
Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010
als Schüler in der Internatsschule in Z._______ untergebracht worden sei
und den Unterricht an der Schule besucht habe (B-act. 10, Beilage 2).
Eine (Ab-) Meldebestätigung aus Deutschland für September 2006 [oder
aus Frankreich] oder allfällige schriftliche Bestätigungen der An- und
Abmeldungen der Einwohnerkontrollbehörden in Z._______ und
Y._______, die eine Wohnsitznahme in der Schweiz seitens der
zuständigen Behörden bekräftigen könnten, liegen den Beschwerde-
und/oder Vorakten nicht bei. In der Beitrittserklärung zur freiwilligen
Versicherung vom 6. November 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass
er in den letzten 5 Jahren seinen “Wohnsitz“ in CH-[…] Z._______, in F-
[…] W._______, V._______, sowie in CH-[…] Y._______ gehabt habe
(act. SAK/1, S. 2). Die Einwohnerkontrolle in Y._______ bestätigte am 21.
September 2012 seinen Wegzug am 31. Oktober 2012 aus CH-[…]
Y._______, X._______gasse 18, nach I-[…] Città del Vaticano,
R._______ (act. SAK/1 S. 3).
4.3.5 Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bis zur Einreise in die Schweiz im September 2006 bei
seinen Eltern in Deutschland wohnte, was auch vom Beschwerdeführer
nicht bestritten wird. Im Jahr 2008 verlegten seine Eltern den gemein-
samen Wohnsitz nach Frankreich (vgl. E. 4.3.3; vgl. auch Art. 162 ZGB
mit Hinweis zur ehelichen Wohnung). Der Beschwerdeführer war mit Be-
ginn der Schulausbildung an der Ecole D._______ in Z._______ 15 Jahre
respektive im Mai 2007 15 ½ Jahre alt und somit minderjährig. Kinder
stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge (Art. 296 Abs.
1 ZGB in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Wenngleich
der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in Z._______
die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens unter Umständen
gehabt hatte, konnte er allein aufgrund seines Kindesalters keinen
eigenen Wohnsitz in der Schweiz begründen (vgl. E. 3.5.3 mit Hinweis zu
Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass der
Wohnsitz seiner sorgeberechtigten Eltern von August 2000 bis 31. März
2011 im "europäischen Ausland" war (act. SAK/6), weshalb der 1991
C-2698/2013
Seite 18
geborene Beschwerdeführer dort seinen zivilrechtlichen Wohnsitz
(mindestens) bis zu seiner Volljährigkeit (September 2009) gehabt hatte.
Mangels Wohnsitzbegründung in der Schweiz erfüllt der
Beschwerdeführer – entgegen seiner Auffassung – nicht die Kriterien an
einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz vor Erreichen der Voll-
jährigkeit.
4.3.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt
seiner Volljährigkeit einen neuen Wohnsitz, diesmal in der Schweiz, be-
gründet hat. Wie zu zeigen sein wird, ist von keiner Wohnsitzbegründung
in der Schweiz auszugehen, weil der Beschwerdeführer von seinen unter-
stützungspflichtigen Eltern zum Sonderzweck der (befristeten) Schulaus-
bildung im Internat in Z._______ untergebracht worden war (vgl. E. 3.5.1
mit Hinweis zu Art. 23 ZGB, zweiter Halbsatz) und nach dem 30. Juni
2010 wieder an seinen Wohnsitz in Frankreich zu seinen Eltern zurück-
gekehrt ist (act. SAK/6; vgl. auch E. 4.3.2). In Ergänzung zu Art. 23 Abs. 1
ZGB präzisierte das Bundesamt für Sozialversicherung in der WVP, dass
insbesondere Personen, die sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-,
Ferien-, Studien- oder sonstigen Aufenthaltszwecken in der Schweiz
aufhalten, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, keinen Wohnsitz be-
gründen (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1027). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird im zweiten Halbsatz von Art. 23
Abs. 1 ZGB eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufent-
halt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der
Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Der zweite
Halbsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB umschreibt somit im Ergebnis negativ,
was Art. 23 Abs. 1 ZGB (erster Halbsatz) zum Wohnsitz in grundsätzlicher
Hinsicht positiv festhält. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn
eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält (BGE 137 II 122 E. 3.6 [S. 127] zur Frage
des gewöhnlichen Aufenthalts zu Sonderzwecken). Dies trifft insbe-
sondere bei urteilsfähigen volljährigen Personen zu, die freiwillig in ein
Alters- und Pflegeheim eintreten, um dort den Lebensabend zu ver-
bringen, also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzuhalten (BBl 2006
7001, S. 7096). Unter dieser Voraussetzung kann die Begründung eines
Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden (BGE 134 V 236 E. 2.1 (S. 239
f.); BGE 133 V 309 E. 3.1 (S. 312 f.); je mit Hinweisen).
4.3.7 Der Beschwerdeführer besuchte mit Erreichen seiner Volljährigkeit
weiterhin “freiwillig“ die Schule in Z._______. Dies konnte jedoch nur mit
der Absicht geschehen, die begonnene Schulausbildung abzuschliessen
C-2698/2013
Seite 19
(vgl. E. 4.3.6 zum Sonderzweck der Ausbildung). Das Argument des Be-
schwerdeführers, er habe höchstens vier Mal im Jahr während der Schul-
ferien seine Eltern am Aufenthaltsort in Frankreich oder am Ferienort in
Tessin besucht oder habe sich in der wenigen verbleibenden Freizeit bei
seinen Grosseltern oder Internatsfreunden in der Schweiz aufgehalten,
ändert nichts an der Tatsache, dass der tatsächliche Zweck seines
Aufenthalts in erster Linie die Schulausbildung war und er als nichter-
werbstätiger Volljähriger von seinen Eltern wirtschaftlich unterstützt
werden musste. Somit war der Beschwerdeführer auch mit Erreichen der
Volljährigkeit (wirtschaftlich) nicht in der Lage, von sich aus seinen
Lebensmittelpunkt auf Dauer in die Schweiz zu verlegen. Gerade weil das
Erziehungskonzept der Ecole D._______ restriktive Aufenthalts- und
Ausgangsregeln für ihre Auszubildenden vorsieht, hatte der Be-
schwerdeführer keine andere Wahl, als sich während der gesamten
Ausbildung den Vorgaben der Schule unterzuordnen. Darum lassen die
kurzfristigen Besuche bei seinen Grosseltern oder Internatsfreunden in
der Schweiz auch keine Rückschlüsse zu, dass der Beschwerdeführer
zum damaligen Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt "freiwillig" und auf
Dauer in die Schweiz verlegt hatte. Zudem vermag die [nachträgliche]
Vorlage des beurkundeten Kaufvertrags seiner Eltern vom 14. Juni 2010
betreffend die Eigentumswohnung in Y._______ keine Wohnsitz-
begründung des Beschwerdeführers im Juni respektive ab Juli 2010 in
der Schweiz nachzuweisen, zumal die Wohnung wegen angeblicher
Renovationsarbeiten nicht bezugsbereit gewesen sei. Der Kaufvertrag ist
– im Zusammenhang mit der Anstellung des Vaters an der Ecole
D._______ in Z._______ ab 1. April 2011 – lediglich ein Indiz dafür, dass
die Familie A._______ ab Ende März 2011 ihren Auslandswohnsitz in die
Schweiz zu verlegen beabsichtigte, was in der Folge auch geschehen ist.
Dies mag aus der Sicht des Beschwerdeführers zwar "formaljuristisch"
erscheinen, doch gilt nach Art. 24 Abs. 1 ZGB der Grundsatz der Einheit
des Wohnsitzes (vgl. E. 3.5.2).
4.4 Damit ist im Zwischenergebnis und unter Gesamtwürdigung der vor-
liegenden Tatsachen rechtsgenüglich festgestellt, dass der Beschwerde-
führer ab Mai 2007 während seiner Minderjährigkeit und gesamten Schul-
ausbildung seinen Aufenthalt in Z._______ hatte, jedoch sein zivil-
rechtlicher Wohnsitz in Deutschland und ab 2008 in Frankreich am
Wohnsitz seiner Eltern war (vgl. E. 4.3.5 ff.). Demzufolge kann ihm auch
keine Versicherungszeit gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG für die Zeit
von Mai 2007 bis Juni 2010 angerechnet werden. An diesem Ergebnis
würde sich auch dann nichts ändern, wenn bereits mit Erreichen der
C-2698/2013
Seite 20
Volljährigkeit des Beschwerdeführers eine Wohnsitzbegründung in der
Schweiz festgestellt werden könnte, und woraus 32 Monate beziehungs-
weise maximal 38 Monate an anrechenbarer Versicherungszeit bis zum
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (5. April 2012) oder
bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz (31. Oktober 2012) resultieren
würden. Unumstösslich ist, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall die
persönliche Versicherungseigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG nicht erfüllt.
4.5 Nachfolgend bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum zwischen 1. Mai 2007 und
30. April 2012 gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG erwerbstätig war (vgl.
E. 3.4, 3.7) und gestützt hierauf obligatorisch AHV-versichert war.
Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt, wer hier in unselbstständiger
oder in selbstständiger Stellung (z.B. als Inhaberin bzw. Inhaber einer
Einzelfirma oder als Teilhaberin bzw. Teilhaber einer Personengesell-
schaft) in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft oder in freien
Berufen tätig ist (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1035; ZAK 1981 S.
517).
4.6 Aus den vorinstanzlichen Vorakten und dem Auszug aus dem indivi-
duellen Konto (nachfolgend: IK) geht hervor, dass der Beschwerdeführer
während seiner Rekrutierung in U._______ vom 15. bis 16. Juni 2010 und
während seiner Militärausbildung vom 1. November 2010 bis 29. August
2011 in T._______ (act. SAK/7, S. 13-29; B-act. 12, 16) sowie vom 9.
Januar 2012 bis einschliesslich 5. April 2012 (act. SAK/7, S. 5-8; B-act.
12, 16) für insgesamt 392 Tage eine Erwerbsausfallentschädigung ge-
mäss dem Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) von insgesamt brutto
Fr. 42‘723.-, abzüglich der Beiträge an die AHV/IV, erhalten hatte. Festzu-
halten ist, dass von Juni bis Oktober 2010 (mit Ausnahme vom 15. und
16. Juni 2010) keine Beiträge an die AHV/IV/EO geleistet wurden und für
diese Zeit weder ein Aufenthalt noch eine Wohnsitzbegründung in der
Schweiz nachgewiesen werden konnte (vgl. E. 2.5 zur "Nichtnach-
weislichkeit" einer Tatsache), weshalb bereits bzw. auch darin eine Ver-
sicherungslücke innerhalb der massgebenden 5-jährigen Versicherungs-
zeit zu erblicken ist, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt wurde (vgl.
Bst. A.e, B.b). Von September bis Oktober 2011 erzielte der Be-
schwerdeführer bei der Firma F._______ und Partner ein Erwerbsein-
kommen von brutto Fr. 1‘100.- und von November bis Dezember 2011
verdiente er bei der Schreinerei G._______ brutto Fr. 4‘632.20 abzüglich
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Seite 21
der Beiträge an die AHV/IV/EO (act. SAK/7, S. 9-12, B-act. 16). Gemäss
den erwähnten Lohnabrechnungen wurden für 4 Monate (122 Tage) AHV-
Beiträge entrichtet. Aus den vorinstanzlichen Akten ist im Weiteren zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 für 63 Tage (mit Unter-
brechung), im Jahr 2011 für 363 Tage und im Jahr 2012 für 88 Tage
obligatorisch versichert war. Für jeden Monat, in dem der Beschwerde-
führer versichert war, ist ihm ein Beitragsmonat als Versicherungszeit
anzurechnen, weshalb ihm für das Jahr 2010 3 Beitragsmonate, für das
Jahr 2011 12 Beitragsmonate und für das Jahr 2012 4 Beitragsmonate
gutzuschreiben sind. Insgesamt resultiert im Zeitraum vom 1. November
2010 bis 5. April 2012 eine Gesamtversicherungsdauer von 19 Beitrags-
monaten. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb im IK-Auszug auch der Mai
2012 als weiterer Beitragsmonat angerechnet wurde, was aber an dieser
Stelle nicht weiter zu prüfen ist. Damit ist (rechtlich) erstellt, dass der Be-
schwerdeführer weder die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen
Versicherung nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG (vgl. E. 4.4)
noch nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG erfüllt.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
mangels Versicherungsnachweises gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und/oder
Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2012
nicht durchgehend obligatorisch versichert war. Folglich gehörte er
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
nicht während mindestens fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren der
schweizerischen AHV/IV an (vgl. E. 3.1 zu Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. auch
E. 4.4., 4.6 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen war der Schweizer
Bürger im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG in der massgebenden
Versicherungszeit auch nicht im Dienste der Eidgenossenschaft, im
Dienste einer internationalen Organisation oder im Dienste privater, vom
Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen im Ausland tätig,
sodass er als obligatorisch versichert zu betrachten wäre.
Ebenso ausgeschlossen und damit nicht zu prüfen war die Weiterführung
der obligatorischen Versicherung nach Massgabe von Art. 1a Abs. 3 Bst.
a-c und Abs. 4 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E.
3.4). Obwohl die Vorinstanz lediglich eine Versicherungslücke von vier
Monaten (Juli – Oktober 2010) festgestellt und die Versicherteneigen-
schaft des Beschwerdeführers nicht hinreichend geprüft hatte (vgl.
E. 4.3.4 mit Hinweis zur Abklärung des ausländischen Wohnsitzes), sind
im Ergebnis ebenfalls die Voraussetzungen der vorgängigen 5-jährigen
C-2698/2013
Seite 22
Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1a
Abs. 1 Bst. a, b AHVG nicht erfüllt. Mit Blick auf das Gesagte sind weder
die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung, der Ermessens-
überschreitung noch die Rüge der Willkür haltbar, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht durchdringt und die Beschwerde unbegründet ist.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2013 sowie der
Einspracheentscheid vom 12. April 2013 sind im Sinne der zuvor
angeführten Erwägungen zu bestätigen. Unter diesen Umständen ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Partei-
entschädigung zu.
C-2698/2013
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszug aus dem
individuellen Konto vom 27. Januar 2014 in Kopie)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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