B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2699/2014
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, Verfügung vom
7. April 2014.
C-2699/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene, heute in seiner Heimat Spanien wohnhafte A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren
1982 bis 1994 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; IVSTA-act. 8 und 146 S. 5).
B.
Am 16. Dezember 1992 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons B._______ wegen einer Hauterkrankung zum Bezug von Leistun-
gen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 4). Nach erfolgten Abklärun-
gen sprach ihm diese mit Verfügung vom 15. November 1995 bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 1994 zu (IVSTA-act. 10). Nachdem der Versicherte die Schweiz per
31. August 1996 verlassen hatte und in seine Heimat Spanien zurückge-
kehrt war (IVSTA-act. 11), erfolgte die Rentenauszahlung ab 1. Oktober
1996 über die Schweizerische Ausgleichskasse (IVSTA-act. 17 S. 3).
C.
Im Februar 1998 leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein Revisionsverfahren
ein und holte beim Zentrum C._______ ein polydisziplinäres Gutachten ein
(IVSTA-act. 13). Im auf allgemeinmedizinischen, orthopädischen, internis-
tischen, dermatologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhen-
den Gutachten des Zentrums C._______ vom 11. Juni 1998 wurde als
Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Prungo simplex
chronica, unklarer Ätiologie, gestellt. Als Nebendiagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit wurden zudem eine idiopathische hämolytische
Anämie mit thrombotischem Purpura, ein anamnestischer Status nach
Splenektomie, Wetter- und belastungsabhängige Kreuzschmerzen bei ver-
längertem, leichtem Rundrücken sowie psychologische Faktoren und Ver-
haltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten genannt. Die
Gutachter attestierten aus dermatologischen Gründen eine Arbeitsunfähig-
keit als Fabrikarbeiter von 50 % (IVSTA-act. 14). Nach erfolgter Stellung-
nahme des internen medizinischen Dienstes vom 14. Juli 1998 (IVSTA-act.
29 S. 5) ermittelte die IVSTA einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach
dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 1999 anstelle der bishe-
rigen ganzen Invalidenrente eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1.
April 1999 zu (IVSTA-act. 17 S. 1).
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Seite 3
D.
In der Folge bestätigte die IVSTA den Anspruch auf eine halbe Invaliden-
rente im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren gestützt auf beim spani-
schen Versicherungsträger eingeholte ärztliche (Formular-)Berichte (IV-
STA-act. 34 und 65), weitere medizinische Unterlagen aus Spanien (IV-
STA-act. 57, 58 und 66-69), Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes
(IVSTA-act. 29 S. 4, 40 und 71) sowie beim Versicherten eingeholte Revi-
sionsfragebögen (IVSTA-act. 37 und 56) mangels Änderung des an-
spruchsrelevanten Sachverhalts jeweils mit Mitteilungen vom 3. Dezember
2002 (IVSTA-act. 30), vom 20. Oktober 2006 (IVSTA-act. 43) und vom
2. Februar 2010 (IVSTA-act. 72).
E.
Im Rahmen eines weiteren, am 23. November 2012 eingeleiteten, amtli-
chen Revisionsverfahrens (IVSTA-act. 88) holte die IVSTA beim Versicher-
ten den Revisionsfragebogen (IVSTA-act. 91) sowie beim spanischen Ver-
sicherungsträger einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. D._______
vom 24. Januar 2013 (IVSTA-act. 93), diverse Spitalberichte (IVSTA-act.
94-104) und einen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 31. Januar 2013
(IVSTA-act. 105) ein. Zu diesen medizinischen Unterlagen nahm der me-
dizinische Dienst am 9. April 2013 Stellung (IVSTA-act. 108), woraufhin die
IVSTA mit Mitteilung vom 18. April 2013 den Anspruch des Versicherten
auf eine halbe Invalidenrente erneut bestätigte (IVSTA-act. 109).
F.
Am 19. September 2013 ersuchte der Versicherte durch seinen Rechtsver-
treter unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustan-
des insbesondere in psychischer Hinsicht um Erhöhung seiner halben In-
validenrente (IVSTA-act. 112). Die IVSTA legte die vom Versicherten ein-
gereichten medizinischen Unterlagen aus Spanien (IVSTA-act. 113-133)
ihrem medizinischen Dienst vor, der am 14. Oktober 2013 zum Schluss
kam, dass damit keine anspruchserhebliche Änderung der Arbeitsunfähig-
keit glaubhaft gemacht werde (IVSTA-act. 135). Daraufhin teilte die IVSTA
dem Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2013 sinngemäss mit,
dass sie beabsichtige, nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten (IVSTA-
act. 137). Dagegen liess der Versicherte am 6. November 2013 Einwände
erheben (IVSTA-act. 139) und am 22. November 2013 zusätzlich einen
psychologischen Bericht von E._______ vom 9. September 2013 sowie ei-
nen psychiatrisch-neurologischen Bericht von Dr. med. F._______ vom 18.
November 2013 einreichen (IVSTA-act. 141-143). Nach weiteren Einwän-
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den des Versicherten vom 21. Januar 2014 (IVSTA-act. 150) holte die IV-
STA nochmals eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 23.
März 2014 ein (IVSTA-act. 152) und trat gestützt darauf mit Verfügung vom
7. April 2014 in Bestätigung ihres Vorbescheids nicht auf das Revisionsge-
such ein (IVSTA-act. 154).
G.
In der Zwischenzeit nahm die IVSTA mit Verfügung vom 21. Januar 2014
infolge Ehescheidung des Versicherten eine Neuberechnung der Höhe der
halben Rente vor (IVSTA-act. 146). Auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde des Versicherten vom 4. Februar 2014 trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil C-682/2014 vom 26. Mai 2014 nicht ein (IVSTA-act.
157).
H.
Gegen die Verfügung vom 7. April 2014 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Mai 2014 (Poststempel) eine
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 19. Sep-
tember 2013 eine Dreiviertelsrente oder eine ganze Rente zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache in Form einer polydisziplinären Begutachtung in
der Schweiz medizinisch korrekt abzuklären (BVGer-act. 1).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 400.– zu leisten (B-act. 2), worauf am 11. Juni 2014 ein
Betrag von Fr. 406.– zugunsten der Gerichtskasse überwiesen wurde
(BVGer-act. 3).
J.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2014 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
K.
Mit Replik vom 16. September 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und reichte neue medizinische Unterlagen ein (BVGer-act.
11). Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 24. Oktober 2014 unter Hinweis
auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 19. Oktober
2014 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 13).
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Seite 5
L.
Am 30. Oktober 2014 übermittelte die Vorinstanz einen neuen, vom spani-
schen Versicherungsträger zugestellten ärztlichen Formularbericht E 213
vom 7. Oktober 2014 (BVGer-act. 15). Auf entsprechende Aufforderung hin
teilte sie am 19. Dezember 2014 mit, dass sie am Antrag auf Abweisung
der Beschwerde festhalte und verwies auf eine Stellungnahme ihres medi-
zinischen Dienstes vom 14. Dezember 2014, wonach der neue Formular-
bericht E 213 keinerlei nicht bekannte Diagnosen oder Sachverhalte bein-
halte und kein neues Leistungsgesuch notwendig sei (BVGer-act. 19).
M.
Mit Triplik vom 26. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest und reichte einen weiteren neuen ärztlichen Bericht ein (BVGer-
act. 24). Nachdem die Vorinstanz eine Quadruplik vom 25. Februar 2015,
gestützt auf eine weitere Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
15. Februar 2015, (BVGer-act. 25) eingereicht hatte, wurde der Schriften-
wechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. März 2015 abgeschlos-
sen (BVGer-act. 26).
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 13. Mai 2014 grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.
1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
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Verfügung vom 7. April 2014, mit welcher die Vorinstanz entschieden hat,
das Revisionsgesuch vom 19. September 2013 materiell nicht zu prüfen.
Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht
auf das Revisionsgesuch eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefoch-
tenen Verfügung ist der materiell-rechtliche Entscheid über eine Erhöhung
der halben auf eine Dreiviertelsrente bzw. auf eine ganze Rente. Soweit
der Beschwerdeführer die Zusprache einer höheren Rente beantragt bzw.
eine in dieser Hinsicht ergänzende Sachverhaltsabklärung verlangt, ist auf
die Beschwerde mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands
nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt
heute in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art.
8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge-
stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei-
chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da-
gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 7. April 2014) eingetretenen Sachverhalt ab
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Seite 7
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 7. April 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse
liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in
seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver-
ändert hat (Urteile des BGer 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I
212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter-
schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän-
dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich al-
lein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
4.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf-
tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht
(BGE 133 V 108). Dabei ist eine Mitteilung nach Art. 74ter Bst. f IVV (SR
831.201), mit der eine Revision von Amtes wegen abgeschlossen wurde
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mit der Feststellung, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der
Verhältnisse gegeben, einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt (Urteil
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.3 Das Gesuch um Erhöhung einer Rente wird nur geprüft, wenn glaub-
haft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der letzten,
auf einer umfassenden Prüfung der Rente beruhenden Verfügung in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; vgl.
Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2; BGE 133 V 108).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten (BGE 109 V 262 E. 3). Ist in einem für
die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzu-
treten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob
die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tat-
sächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
4.4 Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversi-
cherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der
Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft
sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräfti-
gen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon län-
gere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer
Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe
Anforderungen zu stellen (Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010
E. 2.2 mit Hinweisen).
4.5 Mit dem Revisionsgesuch ist die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit
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nicht. Die versicherte Person trifft somit in Bezug auf das Vorliegen einer
glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast. Legt sie
ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemes-
sene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hin-
weis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten
werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Über-
prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl.
Urteil des BGer 9C_236/2001 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei
der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf das Revisionsgesuch
hätte eintreten müssen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE
130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz ist auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten. Sie geht davon aus, mit dem Revisionsgesuch
werde nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Be-
schwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
habe. Die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen aus Spanien seien vom
medizinischen Dienst geprüft worden. Daraus liessen sich keine Hinweise
auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers ableiten. Sie sei deshalb nicht gehalten gewesen, weitere medizi-
nische Abklärungen zu veranlassen.
5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich sein
Gesundheitszustand, besonders aus dermatologischer und psychiatrischer
Sicht, kontinuierlich verschlechtert habe, was durch entsprechende Arztbe-
richte belegt werde. Es würden immer mehr Nebenwirkungen der langjäh-
rigen medikamentösen Behandlung der Hauterkrankung auftreten. Zudem
lasse die Wirksamkeit der Medikamente nach. Das habe auch zur Ver-
schlechterung der im psychischen Bereich bestehenden Krankheiten ge-
führt. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, dass die Vorinstanz sein
Revisionsgesuch nicht seriös geprüft habe.
6.
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Seite 10
6.1 Als massgebender Vergleichszeitpunkt ist hier als letztmaliger, das Er-
gebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
darstellender Rechtsakt die Mitteilung vom 18. April 2013 (IVSTA-act. 109)
zu betrachten, mit welcher die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerde-
führers auf eine halbe Invalidenrente, der auf der Annahme einer Arbeits-
unfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 50 % beruht, bestätigt
hat. Die Mitteilung vom 18. April 2013 stützt sich in medizinischer Hinsicht
auf Akten, die es ermöglichten sich ein umfassendes Bild der gestellten
Diagnosen, der im Grundsatz seit Jahren bekannten, gesundheitlichen
Problematik und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen (vgl.
dazu Urteil des BVGer C-7897/2009 vom 7. Juni 2012 E. 4.3, bestätigt mit
Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 6.2).
6.2 Medizinische Grundlage der Mitteilung vom 18. April 2013 bildeten –
neben diversen Spitalberichten aus Spanien von 2009 bis 2012 – im We-
sentlichen die folgenden ärztlichen Berichte:
6.2.1 Im psychiatrischen Bericht vom Dr. med. D._______ vom 24. Januar
2013 wurde eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnosti-
ziert.
6.2.2 Im ärztlichen Formularbericht E 213 vom 31. Januar 2013 wurden als
Diagnosen genannt:
– Chronische Prurigo nodularis
– Sekundäre Eosinophilie
– Leichtes Schlafapnoesyndrom
– Hämolytische Anämie
– Längere depressive Reaktion
6.2.3 Dr. med. G._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
medizinischen Dienst der Vorinstanz, kam in seiner Aktenbeurteilung vom
9. April 2013 zum Schluss, dass sich anhand dieser Berichte die klinische
Situation des Beschwerdeführers nicht geändert habe. Das Hauptproblem
sei die Hypereosinophilie. Auch bestehe eine leichte Schlafapnoe sowie
eine anhaltende depressive Reaktion. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit
bleibe unverändert.
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Seite 11
7.
Zur Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer mit seinem Revi-
sionsgesuch vom 19. September 2013 folgende medizinische Berichte vor:
– Diverse Berichte des Universitätsspitals H._______:
– Hämatologischer Bericht vom 24. Juli 2009 (IVSTA-act. 125/133)
– Laborbericht vom 24. Juli 2009 (IVSTA-act. 124)
– Radiologische Berichte vom 28. Januar 2010 (IVSTA-act. 129) und
vom 19. Mai 2011 (IVSTA-act. 132)
– Biopsiebericht vom 19. Februar 2009 (IVSTA-act. 131)
– Verlaufsberichte vom 8. Juni 2010 (IVSTA-act. 119/128) und vom
26. September 2012 (IVSTA-act. 117)
– Pneumologische Berichte vom 24. Juli 2009 (IVSTA-act. 127) und
vom 26. Oktober 2010 (IVSTA-act. 126)
– Dermatologischer Bericht vom 22. November 2010 (IVSTA-act.
123)
– Endoskopieberichte vom 9. Februar 2009 (IVSTA-act. 120) und
vom 29. April 2010 (IVSTA-act. 122)
– Echographiebericht vom 30. Januar 2009 (IVSTA-act. 121)
– Diverse Kurzatteste von Dr. med. I._______ vom 1. Oktober 2009
(IVSTA-act. 130), vom 15. Dezember 2010 (IVSTA-act. 118), vom
21. August 2013, vom 24. August 2013, vom 31. August 2013 und vom
7. September 2013 (IVSTA-act. 116)
– Ein Kurzattest vom 12. September 2013 unbekannter Urheberschaft
(IVSTA-act. 114)
– Ein Bericht des klinischen Psychologen E._______ vom 9. September
2013 (IVSTA-act. 143)
C-2699/2014
Seite 12
– Ein Bericht von Dr. med. F._______, Spezialist für Neurologie und Psy-
chiatrie, vom 18. November 2013, worin als Diagnosen eine schwere
und chronische depressive Störung, eine Störung der Impulskontrolle
(Aggressivität) sowie eine anankastische (zwanghafte) Persönlich-
keitsstörung aufgeführt werden und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %
für sämtliche Tätigkeiten attestiert wird (IVSTA-act. 142)
8.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer mit den eingereich-
ten medizinischen Unterlagen eine namhafte Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum vom 18. April
2013 bis zum 7. April 2014 glaubhaft gemacht hat.
8.1 Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sie
sich der Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April
2014 bot (E. 4.5). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich-
ten, nach diesem Stichtag erstellten Arztberichte sind bei der Prüfung der
strittigen Frage daher unbeachtlich, zumal sich keiner der seitens des Be-
schwerdeführers zur Stützung seines Standpunktes eingereichten Berichte
auf den hier massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass bezieht
(vgl. auch Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom
19. Oktober 2014; BVGer-act. 13). Zudem wurden die vom Beschwerde-
führer mit seinem Revisionsgesuch eingereichten, zahlreichen Spitalbe-
richte vor Erlass der Mitteilung vom 18. April 2013 erstellt und lagen der
Vorinstanz damals bereits vor und wurden vom medizinischen Dienst ge-
prüft. Diese Berichte wurden damit bereits mitberücksichtigt und sind nicht
geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers glaubhaft zu machen. Diese Berichte sind deshalb unbe-
achtlich und es erübrigt sich, näher darauf einzugehen. Im Folgenden ist
zu prüfen, ob mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von
Dr. med. F._______ und allenfalls mit dem Bericht vom Psychologen
E._______ eine anspruchsrelevante Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wird.
8.2 Die Vorinstanz stützt sich auf die Einschätzung von Dr. med.
J._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, von ihrem me-
dizinischen Dienst. Diese hat die vom Beschwerdeführer beigebrachten
medizinischen Berichte aus Spanien geprüft und kam am 14. Oktober 2013
ohne Angabe einer Begründung zum Schluss, dass mit diesen Unterlagen
keine Änderung der Arbeitsunfähigkeit in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise glaubhaft gemacht werde (IVSTA-act. 135). In ihrer zweiten
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Stellungnahme vom 23. März 2014 (IVSTA-act. 152) hielt sie fest, dass der
Beschwerdeführer seit den 90er Jahren depressiv sei. Dieser Sachverhalt
sei in etlichen Arztberichten und Stellungnahmen bereits ausführlich belegt
worden und habe Eingang in die Berentung gefunden. Die Diagnose von
Dr. med. F._______ sei keinesfalls neu. Es handle sich lediglich um eine
anders gewichtete Beurteilung desselben Sachverhalts. Die kürzlich er-
folgte Trennung von der Ehefrau werde aufgeführt mit Reaktion des Be-
schwerdeführers. Er werde seit dem 24. Lebensjahr psychiatrisch behan-
delt, damals hätten auch ein Suizidversuch und eine psychiatrische Hospi-
talisation stattgefunden. Auch im Gutachten des Zentrums C._______ von
1998 werde auf ein ängstlich-depressives Zustandsbild hingewiesen, wie
auch in weiteren Arztberichten. Eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes sei medizinisch nicht objektivierbar. Es handle sich um ein chro-
nisches psychiatrisches Leiden (Depression), welches bis in die 90er Jahre
zurückreiche und seitdem auch immer gebührend berücksichtigt worden
sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei definitionsgemäss etwas, das spätes-
tens im frühen Erwachsenenalter auftrete und könne daher nicht neu sein.
Eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei
durch den Bericht von Dr. med. F._______ nicht nachweisbar. Er beurteile
einfach einen medizinischen Sachverhalt, der seit Jahrzenten bestehe, an-
ders. Der bisherige Grad der Arbeitsunfähigkeit bleibe somit unverändert.
8.3 In psychiatrischer Hinsicht lag der Mitteilung vom 18. April 2013 die Di-
agnose einer längeren depressiven Reaktion zugrunde. Diese wird defi-
niert als ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger an-
haltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert
(DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Stö-
rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl.
2010, S. 187). Dieser Diagnose lagen laut psychiatrischem Bericht von
Dr. med. D._______ vom 24. Januar 2013 im Wesentlichen folgende psy-
chopathologischen Befunde zu Grunde: moderate depressive Verstim-
mung sowie intensive Angstgefühle, verbunden mit starken Schuldgefüh-
len und unbeständigen selbstzweiflerischen Ideen. Im ärztlichen Formular-
bericht E 213 vom 31. Januar 2013 wurden im Abschnitt 4 (Befund) unter
der Ziffer 4.1 (seelischer Zustand) eine gehemmte Psychomotorik, eine
emotionale Labilität, kognitive Störungen, Gedächtnisstörungen, Wahn-
ideen und selbstzweiflerische Ideen verneint. Der Beschwerdeführer sei im
Diskurs spontan, seine Sprache sei flüssig sowie inhaltlich und formal kor-
rekt. Es liege eine psychische Symptomatik vor, als Reaktion auf die seit
langem bestehenden somatischen Probleme mit chronischem Verlauf und
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Hautläsionen, die limitierend auf die täglichen Aktivitäten sowie die sozia-
len Beziehungen wirken würden. Dr. med. F._______ diagnostizierte in sei-
nem Bericht vom 18. November 2013 dagegen eine schwere und chroni-
sche depressive Störung, eine Störung der Impulskontrolle (Aggressivität)
sowie eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung. Er erhob
folgende psychopathologischen Befunde: sehr verlangsamter Gedanken-
gang, stark verminderte Psychomotorik, tiefe Traurigkeit mit unkontrollier-
barem Weinen, schwere Ängstlichkeit, Energielosigkeit, Apathie, Lustlosig-
keit, manifestierte seelische Schwäche mit Tendenz zur Antriebslosigkeit,
Episoden von Depersonalisation und Derealisation, starke Abneigung des
eigenen Körpers, Empfindlichkeit und Reizbarkeit mit Aggressionen und
Kurzschlusshandlungen, dauerhafte Gefühle der Wertlosigkeit und der
Hoffnungslosigkeit, mangelnde Lebensfreude, selbstzweiflerisches Grü-
beln, gewichtige Beziehungsschwierigkeiten und Schwierigkeiten in der
Entscheidungsfindung, Schlaflosigkeit und Aufmerksamkeits- und Erinne-
rungsdefizite.
8.4 Dr. med. F._______ hat den psychischen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers abweichend von den Gutachtern des spanischen Versi-
cherungsträgers im Ergebnis als viel gravierender eingestuft. In seinem
Bericht, der auf einer eigenen Untersuchung beruht, hat er jedoch nicht nur
andere bzw. neue Diagnosen gestellt, sondern er hat auch neue psycho-
pathologische Befunde erhoben, auch solche, die anfangs 2013 noch aus-
drücklich verneint wurden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass
Dr. med. J._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz davon aus-
geht, dass Dr. med. F._______ lediglich einen unveränderten Zustand an-
ders beurteilt, ohne aber näher darauf einzugehen. Der Umstand, dass
Dr. med. J._______ festhält, eine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes sei durch den Bericht von Dr. med. F._______ me-
dizinisch nicht "nachweisbar", kann zudem als Indiz bewertet werden, dass
sie bzw. die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV gestellt hat. Wohl mag der Eindruck
entstehen, dass Dr. med. F._______ in seinem Bericht teilweise lediglich
die subjektiven Verschlechterungsangaben des Beschwerdeführers wie-
dergegeben hat. Er hat aber durchaus auch objektivierbare Anhaltspunkte
dafür geliefert, dass sich die psychische Problematik in ihrer Intensität und
in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich verändert ha-
ben könnte. Darauf deutet insbesondere auch der Umstand hin, dass nach
dem Referenzzeitpunkt offenbar eine psychopharmakologische Medikation
eingeführt wurde. So hält Dr. med. F._______ fest, dass der Beschwerde-
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führer mit einem Antidepressivum (Venlafaxin Retard 150), einem Beruhi-
gungsmittel gegen Angstzustände (Sedotime 15) und einem Medikament
gegen Schlafstörungen (Lormetazepan) behandelt werde. Im ärztlichen
Formularbericht E 213 vom 31. Januar 2013 wurden hingegen in der ent-
sprechenden Rubrik (Ziffer 3.3) weder diese Medikamente noch andere
Psychopharmaka aufgeführt. Vor diesem Hintergrund bestehen aufgrund
des Berichts von Dr. med. F._______ Anhaltspunkte für eine mögliche an-
spruchsrelevante Verschlechterung des psychischen Zustandes des Be-
schwerdeführers. Damit ist eine anspruchsrelevante gesundheitliche Ver-
schlechterung glaubhaft gemacht. Dies genügt rechtsprechungsgemäss
für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch, selbst wenn sich bei genauerer
Abklärung herausstellen sollte, dass sich die behauptete Veränderung
nicht oder nicht in rentenbeeinflussendem Ausmass verwirklicht hat.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es hier angezeigt gewesen wäre,
das medizinische Dossier von einem Facharzt der Psychiatrie und Psycho-
therapie des medizinischen Dienstes überprüfen zu lassen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch vom
19. September 2013 zu Unrecht nicht eingetreten. Im Ergebnis ist die Be-
schwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben,
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie – unter Be-
rücksichtigung der nach dem Verfügungszeitpunkt vom 7. April 2014 er-
stellten ärztlichen Dokumente – den geltend gemachten Anspruch auf Er-
höhung der Rente materiell prüfe und neu verfüge.
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10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 406.– nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
VGKE) gerechtfertigt.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
angefochtene Verfügung vom 7. April 2014 wird aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf das Revisions-
gesuch einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine
neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 406.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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