Abtei lung III
C-2700/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2007
Mitwirkung: Richter Mesmer; Richterin Schneider; Richter Achermann;
Gerichtsschreiberin Künzli.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stephan Müller, c/o PROCAP,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenersicherung,
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der im Jahre 1965 geborene, ledige Schweizer Bürger A._______, der in
den Jahren 1984 bis 1999 obligatorische Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte
(act. 4), meldete sich am 28. Januar 2005 bei der Eidgenössischen Invali-
denversicherung, IV-Stelle Basel-Stadt, zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an und machte im diesbezüglichen
Antragsformular geltend, an Adipositas per magna zu leiden (act. 2). Der
Gesuchsteller arbeitete – zuletzt bis Ende 1999 – als Grenzgänger in der
Schweiz und leistete hier Beiträge an die AHV/IV.
B. Die für die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle)
mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befasste IV-Stelle des Kantons
Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle Basel-Stadt) lagen im Wesentlichen
folgende Unterlagen vor:
- die am 27. Januar 2005 vom Beschwerdeführer ausgefüllte Anmeldung
für IV-Leistungen für Erwachsene unter Beilage eines Lebenslaufes, einer
Kopie des Diploms Elektrotechniker, verschiedener Arbeitszeugnisse und
eines Entscheides der Commission Technique d'Orientation et de Re-
classement Professionnel, wonach er zu 80% arbeitsunfähig sei (act. 2);
- der Auszug aus dem individuellen Versichertenkonto des Beschwerde-
führers;
- der ärztliche Bericht vom 17. Juni 1997 von Prof. Dr. B._______,
Kantonsspital (...), aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an
Psoriasis vulgaris, arterieller Hypertonie, Adipositas per magna,
anamnestischer Atopie mit Status nach Rhinitis allergica und Status nach
Asthma bronchiale bei Tierhautunverträglichkeit sowie wahrscheinlich an
Purpura Schoenlein-Henoch leide (act. 8, S. 5-8);
- ein ärztlicher Bericht von Dr. C._______ vom 28. Februar 2005, worin
unter anderem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an lebens-
bedrohlichem Übergewicht leide, da er etwa 250 kg wiege. Sein Zustand
habe sich verschlimmert. Die möglicherweise einzige Behandlung sei ein
operativer Eingriff wie z.B. eine Magenbypass-Operation; der Be-
schwerdeführer könne eine sitzende Tätigkeit zu 50% ausführen, stehende
Arbeiten mit Standortwechseln seien nicht möglich (act. 8 S. 1-4);
- ein am 6. Mai 2005 ausgefüllter Arbeitgeberfragebogen, gemäss dem der
Beschwerdeführer vom 1. April 1997 bis am 31. Dezember 1999 als
Praktikant im (...), mit einem Pensum von 80% gearbeitet habe (act. 9 S.
1-4).
C. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren von A._______ mit Verfügung
vom 25. Mai 2005 ab (act. 10). Sie begründete ihren Entscheid mit
Verweis auf Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und führte aus, das Gesuch um
3medizinische und berufliche Massnahmen sowie Rente müsse abgelehnt
werden, da der Gesundheitsschaden in einem invalidisierenden Ausmass
nicht während der Berufstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz einge-
treten sei.
D. In der gegen diese Verfügung gerichteten, vorsorglichen Einsprache vom
11. Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm medizinische
Massnahmen zuzusprechen, da er im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität
in der Schweiz versichert gewesen sei.
In seiner Einspracheergänzung vom 5. September 2005 hielt der Be-
schwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und stellte eventualiter
den Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung
führte er aus, dass er letztmals vom 1. April 1997 bis am 31. Dezember
1999 in der Schweiz erwerbstätig und somit auch als Grenzgänger
obligatorisch versichert gewesen sei. Die IV-Stelle habe Art. 40 Abs. 2 IVV
nicht korrekt angewendet, da gemäss dieser Bestimmung der Gesund-
heitsschaden nicht bereits während der Tätigkeit in der Schweiz in
invalidisierendem Ausmass bestanden haben müsse. Die IV-Stelle habe in
ihrer Verfügung zur Frage beruflicher oder medizinischer Massnahmen
nicht Stellung genommen.
Gemäss dem Arztbericht von Dr. C._______ bestehe aufgrund des
krankhaften Übergewichts (Körpergewicht von ca. 250 kg) eine Arbeits-
unfähigkeit von 80% seit dem Jahre 2002. Dr. C._______ sei erst seit
2002 der Hausarzt des Beschwerdeführers, weshalb er nicht zu dessen
früherem Gesundheitszustand Stellung nehmen könne. Aus den medizi-
nischen Unterlagen gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer seit
mindestens 1982 an Übergewicht leide und das Gewicht seither stetig
zugenommen habe. Der dargestellte Krankheitsverlauf mache deutlich,
dass der Versicherte schon lange vor 1999 an erheblichen Beschwerden
gelitten habe, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinflusst hätten. Bereits an
seiner letzten Arbeitsstelle (bis Ende 1999) sei trotz der leichten Arbeit nur
noch ein Pensum von 80% möglich gewesen, und es sei auch nur ein
tiefer Lohn (Fr. 18'200.--/Jahr) bezahlt worden, was der eingeschränkten
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entsprochen habe. Ohne
Behinderung hätte er ein Jahreseinkommen von Fr. 101'500.-- (LSE 2000,
Wirtschaftszweig 30-32, Anforderungsniveau 1+2) erzielen können. Aus
den Akten gehe zudem klar hervor, dass schon vor dem Jahre 2000 eine
erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die
aktuelle Einschränkung von 80% begründe einen Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Primär seien jedoch Massnahmen zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit zu prüfen, ein Magen-Bypass dürfte eine erhebliche Ge-
wichtsreduktion und dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit be-
wirken. Als Beilagen wurden eingereicht (act. 16):
- ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals (...), vom 19. März 1982, in
welchem unter anderem "Adipositas" diagnostiziert wurde;
- eine Berechnung des Body Mass Index (BMI = 43);
4- ein Arztbericht von Dr. D._______ vom 28. August 1992, aus dem
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 135 kg wiege und unbedingt
innerhalb von zwei Jahren 20 kg abnehmen müsse;
- ein Arztbericht von Dr. E._______ vom 10. März 1995, wonach er 145 kg
wiege;
- das Gesuch von Prof. F._______, Kantonsspital (...) vom 23. Juli 2003 an
die Azur Assurance, St. Louis um Kostengutsprache für eine geplante
Gastric Bypass-Operation, woraus hervorgeht, dass der Gesuchsteller u.a.
an Adipositas per magna leide (Körpergewicht ca. 225 kg).
E. Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 wies die IV-Stelle die ge-
gen die Verfügung vom 9. Juni 2005 gerichtete Einsprache ab und führte
im Wesentlichen aus, dass Art. 40 Abs. 2 IVV entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers richtig angewendet worden sei. Die gesundheitliche
Beeinträchtigung müsse sich schon während der Zeit als Grenzgänger
invalidisierend ausgewirkt haben, ansonsten kein Anspruch auf Leistungen
der Invalidenversicherung bestehe. Aus den eingereichten Unterlagen er-
gebe sich aber, dass es sich bei der letzten Anstellung um ein befristetes
Arbeitsverhältnis gehandelt habe und dieses ohne Absenzen wahr-
genommen worden sei. Der Bericht des Kantonsspitals (...) vom 17. Juni
1997 lasse nicht auf eine invalidisierende Adipositas schliessen.
F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alter-, Hinterlassenen und Inva-
lidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden:
Rekurskommission) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids, die Zusprechung von medizinischen
Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, und eventualiter die
Zusprechung einer ganze Invalidenrente. Weiter wurde beantragt, die
Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auf den Invaliden-
leistungen einen Verzugszins von 5% ab dem 31. Januar 2006 zu be-
zahlen.
G. Die IV-Stelle verzichtete in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2005 auf eine eige-
ne Stellungnahme und reichte eine von der IV-Stelle Basel-Stadt ausge-
arbeitete Vernehmlassung ein. In dieser wird auf die Begründung des
Einspracheentscheides verwiesen und beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
H. In seiner Replik vom 22. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer am
ergriffenen Rechtsmittel vollumfänglich fest und führte aus, seit 1995
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20%, die sich von April 1997 bis
Dezember 1999 auf 50% erhöht habe. Als Beweismittel reichte er drei
weitere Arztberichte ein (Dr. C._______ vom April 2006, Dr. G._______
vom 20. Mai 2005 und Dr. H._______ vom 19. Juni 2006).
I. In ihrer Duplik vom 14. August 2006 verzichtete die IV-Stelle erneut auf
eine Stellungnahme und Antragsstellung. Die IV-Stelle Basel-Stadt hielt an
5ihrem Antrag fest.
J. Mit Schreiben vom 16. August 2006 erklärte die Vizepräsidentin der Re-
kurskommission den Schriftenwechsel für abgeschlossen.
K. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 5. März 2007
die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Aus-
standsbegehren ein.
L. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen – so-
weit erforderlich – näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist der abweisende Einspracheentscheid der IV-Stelle vom
23. Februar 2006, mit welchem die Verfügung vom 9. Juni 2005 bestätigt
und damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Leis-
tungen der Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel, wobei nach ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die
IV-Stelle, welche Verfügungen über die Gewährung und Festsetzung von
Invalidenrenten für im Ausland wohnende Personen erlässt (Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung [IVG, SR 831.20]).
Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art.
32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Als Gesuchsteller und Einsprecher hat der Beschwerdeführer am vorins-
tanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat durch die ange-
6fochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat an ihrer
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Einglie-
derungsmassnahmen – beantragt sind medizinische Massnahmen – zuzu-
sprechen sind, sowie weiterführend, ob und gegebenenfalls ab wann und
in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz gemäss der kon-
stanten Rechtsprechung auf die Prüfung dieser Fragen zu beschränken
hat (BGE 110 V 48, siehe auch BGE 117 V 295 Erw. 2).
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsge-
richt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sach-
verhalt abstellt (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11), mit welchen unter anderem auch verschiedene
materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden sind, anwendbar – in
Verbindung mit dem IVG in der Fassung vom 31. März 2003 (4. IVG-
Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) und der IVV.
3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG und Art. 6 ff. IVG) und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet hat, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdau-
er für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36
Abs. 1 IVG). Zu prüfen bliebe daher, ob er in rentenberechtigendem Aus-
mass invalid geworden ist.
3.1 Im angefochtenen Entscheid stützt sich zwar die Vorinstanz auf die
dargestellten gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen, macht aber geltend,
ein Anspruch könne gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV nur geltend gemacht
werden, wenn der Gesundheitsschaden bereits in invalidisierendem
Ausmass während der Berufstätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz
eingetreten sei. Sie räumt zwar ein, dass der Beschwerdeführer bereits vor
Ende 1999 – also während seiner Berufstätigkeit als Grenzgänger in der
7Schweiz – unter einer gesundheitsbeinträchtigenden Adipositas gelitten
haben könnte, stellt sich aber auf den Standpunkt, zu diesem Zeitpunkt
habe der allfällige Gesundheitsschaden nicht eine derart invalidisierende
Schwere erreicht, dass eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit ein-
getreten wäre.
3.2 In Art. 40 IVV findet sich folgende Regelung:
"1. Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a. die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b. für im Ausland wohnende Versicherte unter Vorbehalt von Abs. 2 die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland.
2. Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenz-
gängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbs-
tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der
Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone
haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
erlassen."
3.3 Gemäss ausdrücklichem Wortlaut und entsprechend der Systematik der
Verordnung wird in Art. 40 IVV nur die Zuständigkeit für die Entgegen-
nahme, die Prüfung und Beurteilung von Gesuchen um Leistungen der
Invalidenversicherung geregelt. Gegenstand der Regelung ist einzig die
formelle Frage nach der Abgrenzung der (insb. örtlichen) Zuständigkeit
verschiedener IV-Stellen. Aus ihr lassen sich keine materiellen Voraus-
setzungen für die Gewährung oder Abweisung einer Leistung der Ver-
sicherung ableiten.
Die Regelung besagt einzig, dass bei Grenzgängern diejenige kantonale
IV-Stelle die Gesuche entgegen nimmt und prüft, welche für das jeweilige
Gebiet zuständig ist, in welchem der Versicherte seiner Erwerbtätigkeit
nachgeht. Für einen ehemaligen Grenzgänger ist ebenfalls die kantonale
IV-Stelle zuständig, jedoch nur, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs seinen ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenz-
zone hat und der Gesundheitsschaden auf die Zeit seiner Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht (Art. 40 Abs. 2 IVV). Wohnt jedoch der ehemalige
Grenzgänger nicht mehr in dieser Zone oder geht der Gesund-
heitsschaden nicht auf die Berufstätigkeit als Grenzgänger zurück, ist die
Anmeldung gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland einzureichen und diese nimmt die notwendigen
Abklärungen vor.
Im Falle dass sich die kantonale IV-Stelle für die Beurteilung eines
Gesuches als unzuständig erachtet, hat sie in Anwendung von Art. 30
ATSG die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle – hier die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland – weiterzuleiten (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 VwVG).
Keinesfalls kann eine kantonale IV-Stelle aber ein Gesuch mit der
Begründung abweisen, gemäss Art. 40 IVV könne sie keine Leistungen
zusprechen, da der Gesundheitsschaden nicht schon während der
Tätigkeit in der Schweiz in invalidisierendem Ausmass bestanden habe.
8Wie bereits ausgeführt hat Anspruch auf eine Rente, wer invalid im Sinne
des Gesetzes ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Andere Voraus-
setzungen werden in den massgebenden Gesetzen nicht genannt. Bis zur
Änderungen des AHVG vom 23. Juni 2000 und der damit einhergehenden
Änderung des IVG hatte jedoch gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG nur derjenige
Anspruch auf Versicherungsleistungen, der im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls (Eintritt der Invalidität) versichert war. Diese Regelung wurde bei
der Revision ersatzlos gestrichen. Laut Abs. 4 der Schlussbestimmungen
der Änderung des IVG vom 23. Juni 2000 können auch Personen, denen
keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert
waren, eine Überprüfung ihres Anspruchs auf Grund der neuen Bestim-
mungen verlangen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts vom 9. April 2001 i.S. A [I 620/00] E. 3a, mit Hinweisen), wobei
der Leistungsanspruch frühestens ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung
per 1. Januar 2001 entstehen kann.
3.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23.
Februar 2006 Art. 40 Abs. 2 IVV unrichtig angewandt und damit
Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. a VwVG). Der Entscheid ist
daher aufzuheben.
4. Der Beschwerdeführer macht gelten, dass er bereits im September 1995
seinen erlernten Beruf als Elektromonteur nicht mehr habe ausüben kön-
nen. Im April 1997 habe er dann eine 80%-ige Beschäftigung als
Erziehungsassistent gefunden, welcher er trotz seiner körperlichen Ein-
schränkung habe nachgehen können. Dieses Arbeitsverhältnis sei aber
Ende 1999 aufgelöst worden. Mittlerweile sei sein Gewicht auf ca. 250 kg
angewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass selbst eine leichte
Tätigkeit nicht mehr möglich sei.
4.1 In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, falls sich ein Versicher-
ter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruches anmeldet. Da-
raus folgt, dass allfällige Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung vorliegend frühestens ab dem 28. Januar 2004 (Eingang des Ge-
suches: 28. Januar 2005) gewährt werden könnten. Bei der Prüfung des
Rentenanspruchs ist daher nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen.
Nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einsprache-
entscheides (hier: 23. Februar 2006) eingetretene Rechts- und Sachver-
haltsänderungen können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt
werden; Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, bedürfen
normalerweise eines neuen Verwaltungsentscheides (BGE 121 V 366 Erw.
1b mit Hinweisen). Es bleibt daher abzuklären, ob der Beschwerdeführer
zwischen dem 28. Januar 2004 und dem 23. Februar 2006 einen Anspruch
auf eine IV-Rente erlangt hat.
94.2 Die vorliegenden Arztberichte beschäftigen sich nur oberflächlich mit dem
Übergewicht des Beschwerdeführers und dessen gesundheitlichen Folgen.
Es wird zwar festgehalten, dass er an Adipositas (per magna) leide, ohne
jedoch auf die Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit detailliert einzugehen.
Teilweise sind die vorliegenden Berichte bereits so alt, dass sie keine
Aussagen über den Gesundheitszustand und eine allfällige Einschränkung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit während der relevanten Zeitspanne
erlauben. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann somit
nicht entschieden werden, ob der Beschwerdeführer in den 12 Monaten
vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Zeitpunkt des Einsprachent-
scheides invalid im Sinne des Gesetzes war resp. geworden ist. Die
Beweislage ist in diesem Punkt ungenügend, was darauf zurückzuführen
ist, dass die kantonale IV-Stelle keine weiteren medizinischen Abklärungen
oder Gutachten eingeholt hat, obwohl sie nach Art. 43 ff. ATSG (vgl. auch
Art. 12 VwVG) grundsätzlich verpflichtet ist, den rechtserheblichen
Sachverhalt, allenfalls unter Mitwirkung des Gesuchstellers, von Amtes
wegen festzustellen. Auch aus diesem Grunde verletzt die angefochtene
Verfügung Bundesrecht und ist aufzuheben.
4.3 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich in der Sache selbst; nur ausnahmsweise weist sie die Streitsache
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein solcher
Ausnahmefall ist im vorliegenden Verfahren wegen der in entscheidenden
Punkten unvollständigen Aktenlage gegeben. Die Vorinstanz und die zur
Abklärung zuständige kantonale IV-Stelle sind wesentlich besser in der
Lage als das Bundesverwaltungsgericht, die erforderlichen zusätzlichen
Beweise zu erheben.
Die Vorinstanz wird daher angewiesen, den Beschwerdeführer zu einer
ganzheitlichen Begutachtung in einem spezialisierten Universitätsspital in
der Schweiz aufzubieten. Die begutachtenden Ärzte haben sich darüber
auszusprechen, an welchen invaliditätsbegründenden Beschwerden und
Gebrechen der Beschwerdeführer leidet (Diagnose unterteilt nach Haupt-
und Nebendiagnose), wie sich der Grad der Tauglichkeit in der früher
ausgeübten Tätigkeit als Elektromonteur und in den in Frage kommenden
Verweisungsberufen, welche genau zu umschreiben sind, bis zum 23.
Februar 2006 (Datum des angefochtenen Entscheids) und danach bis zum
Zeitpunkt der Untersuchung entwickelt hat (Grad der Arbeitsunfähigkeit).
Weiter sollen sich die Gutachter zu allfälligen medizinischen Massnahmen
(Art. 12 ff. IVG) äussern, welche geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beein-
trächtigung zu bewahren. Die Verwaltung hat sodann anhand der ver-
vollständigten Akten den Invaliditätsgrad zu bestimmen und eine neue
Verfügung zu erlassen.
5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung wegen Verlet-
zung von Bundesrecht und unvollständiger Abklärung des Sachverhaltes
aufzuheben ist. Die Sache ist zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes
und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der obigen Erwägungen
10
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer auf Grund seines
weitestgehenden Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu-
zusprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Höhe der
Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen, hat
doch der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht (Art. 8 Abs. 1
der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädi-
gungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung], SR 172.041.0). Da
sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Rekurskommission und
dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich hat vertreten lassen, sind die
Bestimmungen über die Anwaltskosten gemäss Art. 10 VGKE anzu-
wenden. Danach werden das Anwaltshonorar nach dem notwendigen
Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stunden-
ansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und
höchstens Fr. 400.--. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer
nicht enthalten (vgl. dazu auch Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3
lit. c MWStG; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Mai 2003 i. S.
M., I 30/03, Erw. 6.4). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das
Anwaltshonorar angemessen erhöht werden. Unter Berücksichtigung
dieser Bestimmungen und des angezeigten und sich aus den Akten
ergebenden Anwaltsaufwandes erachtet das Bundesverwaltungsgericht
eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl.
Mehrwertsteuer) als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
11
Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. Februar
2006 wird aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, den
Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig abzuklären und
anschliessend zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen
und/oder eine Rente) hat.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.--
auszurichten.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer p.a. dem Vertreter (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. __)
- dem Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art.
42, 48 und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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