Abtei lung II I
C-2700/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
J._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2700/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene gambische Staatsangehörige F._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 25. Februar 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei ihrem Vater J._______ (im Folgenden: Gast-
geber bzw. Beschwerdeführer) in Basel. Die Schweizer Vertretung
lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und
leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-
Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 17. April
2008 ab, das beantragte Visum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der
Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch gesell-
schaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlich-
keiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für
eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2008 beantragt der Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Erteilung des Besuchsvisums. Zur Begrün-
dung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be-
suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Es gehe beim geplanten Besuch
vor allem darum, dass seine Tochter einmal ihre Halbschwester und
die Verwandtschaft seiner Lebenspartnerin in der Schweiz kennen ler-
nen könne. Nach dem Besuchsaufenthalt werde sie bestimmt wieder in
ihre Heimat zurückkehren, denn dort sei sie verwurzelt und dort wohn-
ten ihre Mutter und vier Halbgeschwister. Im September 2008 wolle sie
zudem eine Ausbildung als Computerfachfrau beginnen. Mit dieser
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Ausbildung könne sie sich in Gambia eine Zukunft sichern, und sich
auch finanziell am Unterhalt ihrer Familie beteiligen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten Schengen-
Recht fortgeführt werden.
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5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
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suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als gambische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstelle-
rin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
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7.3 In Gambia sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Noch 2003 belief
sich der Anteil der Bevölkerung mit weniger als einem US-Dollar pro
Tag (nicht kaufkraftbereinigt) auf 59%. Die binnenwirtschaftliche Lage
hat sich zwar in den letzten Jahren stabilisiert, und für 2009 wird ein
Wirtschaftswachstum von 6% erwartet. Der Aufschwung ist jedoch für
die meisten Gambier nicht spürbar. Kommt hinzu, dass aufgrund des
hohen Bevölkerungswachstums von 2,7% (geschätzt 2008) das Wirt-
schaftswachstum nach wie vor zu gering ist, um die Lebensbedingun-
gen der Bevölkerung zu verbessern (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt, , Länder, Reisen und Sicherheit >
Gambia > Wirtschaft: Stand Februar 2009, besucht am 20. Juli 2009).
Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa
oder in andere Länder zu gelangen, in denen sie sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Zukunft sichern möchten. Der
Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die
Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20-jährige, ledige
und kinderlose Frau. Über ihre familiären Verhältnisse vor Ort ist nur
gerade bekannt, dass in Gambia noch ihre Mutter, vier Halbgeschwis-
ter und weitere Verwandte leben. Damit hat die Gesuchstellerin zwar
familiäre Bindungen vor Ort. Eigentliche familiäre oder persönliche
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Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten, sind daraus
aber nicht abzuleiten und ergeben sich auch sonst nicht aus den Ak-
ten. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin ebenfalls einen starken
Bezug zur Schweiz hat, wohnen hier doch ihr Vater und eine Halb-
schwester.
8.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Zeit-
punkt des Visumsantrags stand sie am Ende einer Schulausbildung,
und für den Herbst 2008 war der Beginn einer Informatikausbildung
geplant. Ob die Gesuchstellerin heute in einer entsprechenden Ausbil-
dung steht, ist nicht bekannt. Ebenfalls nicht bekannt ist, in welchen
wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellerin und ihre Angehöri-
gen in Gambia leben. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde
kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass die wirt-
schaftliche Situation der Gesuchstellerin und ihrer nächsten Verwand-
ten besonders gut wäre. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Ausbildung der Gesuchstellerin sollte nämlich auch dazu dienen, dass
diese in Zukunft den Unterhalt der Mutter und der Halbgeschwister
mitfinanzieren könnte. Selbst wenn die Gesuchstellerin inzwischen mit
einer Ausbildung begonnen haben sollte, kann daraus noch nicht auf
Verhältnisse geschlossen werden, die eine Emigration als unwahr-
scheinlich erscheinen liessen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des
starken Lohngefälles zwischen Gambia und der Schweiz kann eine an-
gefangene Ausbildung kaum wirksamen Anreiz für eine Rückkehr nach
einem Besuchsaufenthalt bieten. Dies vor allem dann nicht, wenn –
wie vorliegend – ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin sich mit
der moralischen Verpflichtung konfrontiert sieht, den zukünftigen Lohn
für die Unterstützung der Herkunftsfamilie zu verwenden. Die Absicht
einer Emigration ist nämlich häufig auch mit der Hoffnung verbunden,
nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen zu können.
8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
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10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 7518599.3 retour)
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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