B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2700/2014
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
G._______,
vertreten durch Dr. Brigitte Bieler,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, freiwillige Versicherung, Nichteintreten auf Einsprache.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) den am _______ gebo-
renen G._______ mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwilli-
ge Versicherung) ausschloss (SAK-act. 50),
dass der Ausschluss damit begründet wurde, dass trotz einer zweiten
Mahnung die geschuldeten Beiträge und/oder Verzugszinsen nicht be-
zahlt worden seien,
dass G._______, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Stoll, Wenger
Plattner Rechtsanwälte, am 13. Februar 2014 Einsprache gegen die Aus-
schlussverfügung erheben liess (SAK-act. 55),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2014 auf die Einsprache
nicht eintrat (SAK-act. 57),
dass zur Begründung sinngemäss ausgeführt wurde, G._______ sei –
wie sich aus der Einsprachebegründung ergebe – nicht mehr urteilsfähig,
weshalb er den Rechtsanwalt nicht rechtsgültig habe mit der Interessen-
wahrung beauftragen können,
dass G._______, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bieler, Wenger
Plattner Rechtsanwälte, am 19. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben und insbesondere die Aufhebung der Verfügung
vom 8. April 2014 sowie Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung beantragen liess (act. 1),
dass zur Begründung namentlich vorgebracht wird, die Urteilsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vollmachterteilung sei nie zu
bezweifeln gewesen, obwohl er an psychischen Störungen leide,
dass die Urteils- und Handlungsfähigkeit auch durch das fachärztliche
Gutachten von Dr. A._______ vom 5. Mai 2014 bestätigt werde,
dass gestützt darauf zudem ein Rechtsanwalt am Wohnort des Be-
schwerdeführers dessen Geschäftsfähigkeit bestätigt habe,
dass weiter eine Parteientschädigung für das Einsprache- und das Be-
schwerdeverfahren beantragt wird,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung beantragt, die Beschwerde
sei gutzuheissen, und die Aufhebung der Ausschlussverfügung in Aus-
sicht stellt (act. 5),
dass der Antrag betreffend Parteientschädigung jedoch abzuweisen sei,
dass die Vorinstanz geltend macht, die im vorliegenden Fall entstandenen
Auslagen seien vom Beschwerdeführer selber verursacht worden, indem
er in der Einsprache vorgebracht habe, aufgrund einer schwerwiegenden
psychischen Erkrankung (mit Einweisung in eine psychiatrische Klinik) sei
er nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selber angemessen zu
regeln,
dass auch das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich gewesen wäre, da
im Einspracheentscheid darauf hingewiesen worden sei, dass der "Um-
stand" im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nochmals über-
prüft würde, wenn "innert der Beschwerdefrist das fehlende Dokument"
(Ernennung eines Beistandes oder behördliche Bestätigung, dass es kei-
nes Beistandes bedarf) nachgereicht würde (act. 5 S. 2),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2014 auf eine
Replik verzichtet hat (act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG Beschwerden von Per-
sonen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt,
dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG richtet (Art. 31
VGG) und die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG erfüllt
sind,
dass Anfechtungsgegenstand vorliegend die Verfügung bildet, mit wel-
cher die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in der Regel nur en-
ger, nicht aber weiter sein kann als der Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE
133 II 35 E. 2, BGE 125 V 413 E. 2a),
dass vorliegend demnach nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten ist,
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dass die Vorinstanz über den Antrag auf Zusprechung einer Parteient-
schädigung für das Verwaltungsverfahren nicht entschieden hat, weshalb
auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist,
dass – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die Beschwerde nicht des-
halb gutzuheissen ist, weil der Beschwerdeführer nun den Nachweis der
Handlungsfähigkeit hinsichtlich Vollmachterteilung erbracht hat,
dass vielmehr zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz aus dem Vorbrin-
gen in der Einsprache, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer
schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei,
seine Angelegenheiten selber angemessen zu regeln, ohne Weiteres auf
Unzurechnungsfähigkeit hinsichtlich Vollmachterteilung geschlossen hat,
ohne den Betroffenen dazu anzuhören,
dass die Vorinstanz aber nicht überprüft hat, ob die von ihr angenomme-
ne Unzurechnungsfähigkeit bereits während des Ausschlussverfahrens
bestand,
dass der in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42
ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV) und des Grundsatzes der Sachverhaltsabklä-
rung von Amtes wegen (Art. 43 ATSG) getroffene Nichteintretensent-
scheid faktisch dazu führen würde, dass sich der Beschwerdeführer nicht
gegen die Ausschlussverfügung wehren könnte,
dass die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte mögliche Wiedererwä-
gung nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung sei-
ner Rechte das ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen hatte,
dass der angefochtene Nichteintretensentscheid demnach aufzuheben
und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos
ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl.
Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen ist,
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dass die Rechtsvertreterin in der Honorarnote vom 19. Mai 2014 einen
Aufwand von insgesamt (einschliesslich Verwaltungsverfahren) 18.1
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.- plus Mehrwertsteuer
sowie eine Spesenpauschale von CHF 141.- ausweist,
dass davon 10.1 Stunden dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen sind
und praxisgemäss (vgl. Urteile BVGer C-8623/2012 vom 13. Februar
2013 E. 9.2 und C-3302/2010 vom 21. Januar 2013 E. 7.2 m.H.) der
Stundenansatz auf CHF 250.- zu beschränken ist, was ein Honorar von
CHF 2525.- ergäbe,
dass nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand
zu entschädigen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE [SR
173.320.2]; Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010
E. 3.2 und 4.3 m.H.; Urteil des BVGer C-7077/2010 vom 11. Januar 2013
E. 8.3.1) und es sich vorliegend um einen vergleichsweise einfachen Fall
handelt, in welchem lediglich das Nichteintreten auf die Einsprache den
Streitgegenstand bildete,
dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste einer in der
Schweiz ansässigen Rechtsvertreterin in Anspruch nehmen, keine Mehr-
wertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20]
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
2'000.- (inkl. Auslagen) als angemessen erscheint.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchfüh-
rung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von CHF 2'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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