Abtei lung II I
C-2702/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
D._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2702/2006
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1945 geborene schweizerische Staatsangehörige
D._______, gelernter Koch und Kellner, der zwischen 1999 und 2001
als Gastronomieberater im Aussendienst tätig gewesen und danach
arbeitslos gemeldet war, hat während seiner Arbeitstätigkeit in der
Schweiz die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Am 4. Dezember
2003 (Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der Landesversi-
cherungsanstalt Baden-Württemberg: 14. November 2003, vgl. IV-Akt.
1a) stellte D._______ ein Gesuch (IV-Akt. 1) um Erhalt einer Invaliden-
rente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stel-
le).
B.
Der IV-Stelle lag insbesondere ein vom Deutschen Versicherungsträ-
ger veranlasstes Gutachten von Dr. med. W._______, Fachärztin für
Psychiatrie, vom 27. April 2004 vor (IV-Akt. 20), welche folgende Diag-
nosen erhob: Alkoholabhängigkeit (abstinent seit Ende 2003), depres-
sive Entwicklung, erhebliches Übergewicht, Hinweis auf ein Schlaf-
Apnoe-Syndrom, hoher Blutdruck, klinischer Hinweis für Schädigung
des peripheren Nervensystems, leichte Koordinationsstörungen, auto-
nome somatoforme Funktionsstörungen. Aus diesen Diagnosen leitete
sie ab, dass D._______ die Verrichtung von Schichtarbeit, von Arbei-
ten, die unter besonderem Zeitdruck verrichtet werden müssen, die mit
besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder an die
Verantwortung verbunden seien, oder die Klettern oder Steigen bezie-
hungsweise eine Absturzgefahr beinhalten, nicht zumutbar sind. Unter
Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen sei eine Tätigkeit
im erlernten Beruf als Koch oder als Kellner nur drei- bis unter sechs-
stündig möglich. Diese Einschätzung gelte für die Dauer von zwei Jah-
ren. Leichte, vorübergehend auch mittelschwere Tätigkeiten des allge-
meinen Arbeitsmarktes seien dem Versicherten zu sechs Stunden und
mehr zumutbar. Bei ihrer Einschätzung differenzierte die Gutachterin
nicht, auf welche gesundheitlichen Probleme diese Leistungsein-
schränkungen zurückzuführen seien.
Zuvor, in einem Bericht vom 9. März 2004 (IV-Akt. 18), hatte Dr. med.
M._______, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, der
D._______ seit einem Alkoholrückfall Ende 2003 regelmässig behan-
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delte, diesem im Rahmen seiner abhängigen Persönlichkeit, der de-
pressiven Symptomatik und einer Angsterkrankung mit Panikattacken
eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, ohne aber das
(positive und negative) Leistungsbild näher zu umschreiben.
Der IV-Arzt Dr. med. C._______ legte der IV-Stelle am 5. Juli 2005 dar
(IV-Akt. 21 f.), dass die vorliegende Alkoholabhängigkeit invaliden-
rechtlich unbeachtlich sei, und die übrigen gesundheitlichen Ein-
schränkungen keine Dauer und Intensität aufwiesen, welche eine Ar-
beitsunfähigkeit indizierten.
C.
Auf dieser Basis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2005
(IV-Akt. 23) D._______ Leistungsbegehren ab. Sie begründete ihren
Entscheid damit, dass sich aus den Akten weder eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit noch eine gemäss den einschlägigen Bestimmungen
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jah-
res ergäben. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine leidensange-
passte gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessen-
der Weise zumutbar.
D.
Gegen diese Verfügung erhob D._______ am 11. August 2005 Ein-
sprache (IV-Akt. 24) und beantragte sinngemäss die Gewährung einer
Invalidenrente. Er rügte insbesondere, dass das vom deutschen Versi-
cherungsträger veranlasste Gutachten von Dr. med. W._______ vom
27. April 2004 ungenügend berücksichtigt worden sei.
E.
Mit Einspracheverfügung vom 23. Januar 2006 (IV-Akt. 29; Zweitver-
sand gemäss Schreiben der IV-Stelle und entsprechender Aktennotiz
[IV-Akt. 30 f.] am 16. März 2006, da D._______ die ursprüngliche Ver-
fügung nicht erhalten habe) wies die IV-Stelle die Einsprache ab, (zu-
sätzlich) gestützt auf die IV-ärztliche Stellungnahme von Dr. med.
X._______ vom 8. Januar 2006 (IV-Akt. 28), welcher im Wesentlichen
die Ansicht von Dr. med. C._______ stützte.
F.
Mit Eingabe vom 25. März 2006 erhob D._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommis-
sion AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und beantragte
die Gewährung einer Invalidenrente. Er rügte im Wesentlichen, dass
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die IV-Stelle den Sachverhalt im Gegensatz zum deutschen und zum
französischen Versicherungsträger, die ihn als (teilweise) er-
werbsunfähig einschätzten, anders beurteile. Im Rahmen seines beruf-
lichen Werdegangs sei er insbesondere aufgrund der langen Arbeits-
zeiten in der Gastronomie krank machendem Stress ausgesetzt gewe-
sen, der folglich zu seiner Suchterkrankung geführt habe. Im Übrigen
habe sich die IV-Stelle im weiteren Verfahrensverlauf bei einer langen
Verfahrensdauer nicht mehr bei den behandelnden Ärzten über seinen
Gesundheitszustand informiert. Seine Depressionen hätten sich zwi-
schenzeitlich derart verschlimmert, dass er fachärztlich behandelt wer-
den müsse.
G.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2006 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 20. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer seine Rechts-
begehren aufrecht. Als Beweismittel reichte er einen Bericht von Dr.
med. M._______ vom 3. Juli 2006 ein, wonach er an einer depressiven
Erkrankung im Sinne einer Dysthymie leide, die (in Verbindung mit ge-
netischen Einflüssen) eine sekundäre Alkoholerkrankung nach sich
gezogen habe. Die depressive Symptomatik sei so ausgeprägt, dass
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maximal eine drei- bis unter sechs-
stündige Tätigkeit zumutbar sei.
I.
Mit Duplik vom 5. September 2006 beantragte die IV-Stelle mit Verweis
auf die Stellungnahme von Dr. med. X._______ vom 1. September
2006, der insgesamt an seiner Einschätzung vom 8. Januar 2006 fest-
hielt, die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Triplik vom 10. November 2006 hielt der Beschwerdeführer seine
Anträge mit der im Wesentlichen bereits dargelegten Begründung auf-
recht. Als Beweismittel reichte er einen Bericht des Internisten/Rheu-
matologen Dr. med. S._______ vom 14. November 2006 ein, in dessen
gelegentlicher Behandlung er seit Ende 2000 wegen Gelenkbeschwer-
den stehe.
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K.
Am 1. Januar 2007 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsge-
richt über.
L.
Am 10. Januar 2007 wiederholte die IV-Stelle ihren Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde. Der IV-Arzt Dr. med. L._______ sei in seiner
Stellungnahme vom 17. Dezember 2006 von einer Arbeitsunfähigkeit
von 40% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbei-
ter in der Gastronomie ausgegangen, für administrative Tätigkeiten,
auch im Büro, sitzende Tätigkeiten (Reception, Telefondienst, Beratung
im Gastrobereich) attestiere er hingegen eine vollschichtig Arbeitsfä-
higkeit. Der Einkommensvergleich vom 9. Januar 2007 habe – auf der
Basis der vollschichtigen Ausübung einer leidensangepassten Verwei-
sungstätigkeit als Invalideneinkommen – einen Invaliditätsgrad von
25% ergeben, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente indiziere.
M.
Mit Schreiben vom 16. April 2007 trug der Beschwerdeführer vor, dass
ihm wegen seiner Alkoholabhängigkeit eine Tätigkeit in der Gastrono-
mie nicht zumutbar sei.
N.
Am 26. April 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.
med. M._______ (gleichen Datums) nach, wonach es beim Beschwer-
deführer im letzten halben Jahr erneut zu einer schweren depressiven
Episode (ohne psychotische Symptome) gekommen sei. Unabhängig
von der Alkoholerkrankung sei der Beschwerdeführer im Rahmen sei-
ner schweren depressiven Erkrankung als erwerbsunfähig anzusehen.
O.
Am 4. Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle den Eingang eines neuen
Leistungsgesuchs vom 24. Mai 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
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der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Ver-
fahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG; eine erste Zustellung der Einspracheverfü-
gung erweist sich als unbewiesen. Zum Zweitversand der Einsprache-
verfügung vgl. oben) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar; bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss
den bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen beziehungswei-
se die ab dem 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen abzu-
stellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision ein-
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geführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129).
3.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner gesundheitlichen Einschränkungen in rentenberechtigendem Aus-
mass invalid ist und somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invaliden-
rente hat.
3.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Einspracheverfügung richtig ausgeführt
hat, bestimmt sich der Invaliditätsgrad auch nach Inkrafttreten des Ab-
kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) allein nach schweizerischem Recht. Nach Art. 40
Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verord-
nung Nr. 1408/71; zu deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall vgl.
Art. 80a IVG und BGE 130 V 257 E. 2.3 und 3.1) ist nämlich die vom
Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhält-
nis zwischen Deutschland beziehungsweise Frankreich einerseits und
der Schweiz andererseits (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (BGE
130 V 257 E. 2.4). Der Beschwerdeführer kann deshalb aus der Tatsa-
che, dass er in Deutschland und Frankreich entsprechende Versiche-
rungsleistungen bezieht, keine Ansprüche ableiten.
Jedoch ist dem Beschwerdeführer insofern recht zu geben, als die von
den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unter-
lagen und Berichte bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminde-
rung zu berücksichtigen sind (Art. 40 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
Nr. 1408/71). Diese Berücksichtigungspflicht folgt bereits aus dem im
Verwaltungsverfahren und insbesondere im Sozialversicherungsrecht
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grundsätzlich anwendbaren Untersuchungsgrundsatz, wonach der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu eruieren ist (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz fliesst
gleichzeitig das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach der Be-
weisende (vorliegend das Gericht) das Recht und die Pflicht hat, die
Beweise frei, d.h. unabhängig von förmlichen Beweisregeln, aber
gleichzeitig umfassend und pflichtgemäss, zu würdigen. Dabei gilt
grundsätzlich, dass die Überprüfung unabhängig davon erfolgt, von
wem die Beweismittel – einschliesslich die medizinischen Berichte und
Gutachten – stammen.
3.2 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung
des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Aufgrund der
Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der Landesversiche-
rungsanstalt Baden-Württemberg am 14. November 2003 könnten
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frü-
hestens ab November 2002 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung
des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einsprachever-
fügung wurde am 23. Januar 2006 erlassen, so dass eventuelle nach
diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich
nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 121 V 366 E. 1b).
3.3 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, wel-
che nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a). Dabei
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sind nach Art. 6 ATSG die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im bisherigen Beruf (d.h. in jenem Beruf, der vor Ein-
tritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde [BGE 114 V 285 E.
3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich u.a. 2003, Art. 6 Rz. 4]), son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember
2007 in Kraft stehenden, vorliegend anzuwendenden Art. 28 Abs. 1
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität
von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf
eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
3.5 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der
Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizi-
nischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI
2001 S. 112 f.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall hatte die Psychiaterin Dr. med. W._______ in
ihrem vom deutschen Versicherungsträger veranlassten Gutachten
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vom 27. April 2004 namentlich eine depressive Entwicklung diagnosti-
ziert. Dr. med. M._______, der den Beschwerdeführer seit dem 7. No-
vember 2003 regelmässig ärztlich betreute, diagnostizierte in seinem
Bericht vom 9. März 2004 insbesondere eine Angsterkrankung mit Pa-
nikattacken und eine rezidivierende depressive Episode. Seit einem Al-
koholrückfall, kurz vor Beginn der Behandlung, zeige sich das depres-
sive Syndrom verstärkt.
In einem ausführlicheren Bericht vom 3. Juli 2006 bezeichnete Dr.
med. M._______ die "langjährige depressive Symptomatik" bei dem
seit über 2,5 Jahren (und mithin auch im vorliegend zu beurteilenden
Zeitfenster, zu dem sich der fragliche Bericht somit auch [zumindest
implizit] ausspricht) in seiner Therapie befindlichen Beschwerdeführers
als (eine bedeutende Arbeitsunfähigkeit indizierende) "Dysthymie".
Schliesslich führte Dr. med. M._______ in einem Bericht vom 26. April
2007 aus, dass es beim Beschwerdeführer im vergangenen halben
Jahr "erneut" zu einer schweren depressiven Episode gekommen sei.
Dr. med. M._______ spricht somit im Bericht vom 3. Juli 2006 teilweise
explizit von einer (langjährigen) Dysthymie, die gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts für sich allein keinen invalidisierenden Ge-
sundheitsschaden darstellen würde (vgl. nur die Urteile des Bundesge-
richts vom 24. August 2006, I 938/05, E. 4.1 und E. 5; vom 19. April
2006, I 834/04, E. 4.1; vom 31. Januar 2006, I 488/04, E. 3.3). Hinge-
gen stellte Dr. med. W._______ die "allgemeinere" Diagnose einer de-
pressiven Entwicklung. Gemäss dem Bericht von Dr. med. M._______
vom 26. April 2007 durchlebte der Beschwerdeführer sodann "erneut",
d.h. zum wiederholten Mal, eine schwere depressive Episode, wobei
unklar ist, ob solche Episoden auch bereits im vorliegend zu beurtei-
lenden Zeitraum eingetreten waren, zumal Dr. med. M._______ im Be-
richt vom 3. Juli 2006 eine Dysthymie diagnostiziert hatte. Vorliegend
ist somit in dieser Hinsicht die Diagnostizierung (gemäss ICD-10-Klas-
sifizierung) nicht mit der erforderlichen genügenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) dargetan, so
dass der Sachverhalt diesbezüglich weiterer Klärung bedarf.
4.2 Sowohl Dr. med. W._______ als auch Dr. med. M._______ attestie-
ren dem Beschwerdeführer aufgrund seines (näher zu klärenden) Ge-
sundheitszustandes eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für bestimm-
te anspruchsvollere, anstrengendere Tätigkeiten.
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Dr. med. W._______ attestierte dem Beschwerdeführer jedoch für
leichte, vorübergehend auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemei-
nen Arbeitsmarktes (keine Tätigkeiten unter Schichtbedingungen, Ar-
beiten, die unter besonderem Zeitdruck, mit besonderen Anforderun-
gen an die nervliche Belastbarkeit oder an die Verantwortung verbun-
den sind, sowie Arbeiten, die Absturzgefahr oder Klettern und Steigen
beinhalten) eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr. Dem-
gegenüber legte Dr. med. M._______ (nachdem er in seinem Bericht
vom 9. März 2004 lediglich festgehalten hatte, dass die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei, ohne das Leis-
tungsbild zu präzisieren) in seinem Bericht vom 3. Juli 2006 dar, dass
die depressive Symptomatik so ausgeprägt sei, dass auch für leichte
Arbeiten maximal eine drei- bis unter sechsstündige Arbeitsfähigkeit
vorliege.
Diese divergente Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med.
W._______ einerseits, vom Psychiater Dr. med. M._______, in dessen
Behandlung sich der Beschwerdeführer mit einem sich verändernden
psychischen Gesundheitszustand mit abwechselnd besseren und
schlechteren Phasen (vgl. nur den Bericht von Dr. med. M._______
vom 26. April 2007) während über 2,5 Jahren befand, andererseits, er-
lauben dem Bundesverwaltungsgericht folglich auch in dieser Hinsicht
keine mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutref-
fende Wahrnehmung des Sachverhalts.
4.3 Fraglich ist zudem, ob eine allfällige (wie dargelegt noch genauer
festzustellende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei dem seit Ende
2003 abstinenten Alkoholabhängigen auf eine (ebenfalls näher zu klä-
rende) depressive Entwicklung oder vielmehr auf die Alkoholabhängig-
keit, welche invalidenversicherungsrechtlich nur unter bestimmten Vor-
aussetzungen relevant ist (vgl. nur BGE 124 V 268 E. 3c, Urteil des
Bundesgerichts vom 5. April 2006, I 750/04, E. 1.2), zurückzuführen
ist. Eine entsprechende Differenzierung, worauf die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zurückzuführen sein soll, lässt Dr. med. W._______ in
ihrem Gutachten vermissen, woraus jedoch nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichtes (entgegen der Einschätzung von Dr. med.
C._______ und von Dr. med. X._______ in ihren Stellungnahmen zu
Handen der IV-Stelle) nicht pauschal abgeleitet werden darf, dass die
von ihr attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (allein) durch die
Suchtproblematik verursacht würde. Ebensowenig vermögen jedoch
die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. M._______ vom
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3. Juli 2006, wonach der Alkoholismus als "sekundäre Entwicklung, als
Eigenmedikation" im Rahmen des langjährigen dysthymen Syndroms
anzusehen sei, das Bundesverwaltungsgericht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, zumal sie erst im
Rahmen der Replik auf die entsprechenden IV-ärztlichen Stellungnah-
men vorgebracht wurden.
Festzuhalten ist immerhin, dass – insbesondere auch gemäss der
nachvollziehbaren Umschreibung der qualitativen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. W._______ – dem seit Ende 2003
abstinenten Alkoholabhängigen seine bisherige Tätigkeit als Gastrono-
mieberater im Aussendienst, insbesondere soweit er bei einer solchen
Tätigkeit in Kontakt mit Alkohol kommen würde, nicht zugemutet wer-
den kann.
4.4 Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a).
Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen
Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers we-
gen seiner psychischen Probleme rentenrelevant eingeschränkt sein
könnte. Es lässt sich allerdings der medizinischen Dokumentation nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau die Arbeitsfähig-
keit eingeschränkt ist und ob und gegebenenfalls inwiefern somit ein
Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Masse vorliegt. Entspre-
chend erweist sich folglich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich
erstellt und verlangt der weiteren Abklärung.
5.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Einspracheverfügung vom 23. Januar 2006 aufgehoben und die Sache
zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, nament-
lich zur Einholung eines psychiatrischen Berichts, der insbesondere
ein präzises Bild des Gesundheitszustandes bietet und sich über die
entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (unter Berück-
sichtigung der Rechtsprechung betreffend die nur in Ausnahmefällen
invalidisierende Alkoholerkrankung) ausspricht, sowie – sollten ent-
sprechende rentenrelevante Auswirkungen vorliegen – zur Berechnung
Seite 12
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des Invaliditätsgrades, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche
anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer,
der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einsprache-
verfügung aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewie-
sen mit der Anweisung, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen
vollständig abzuklären und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
Seite 13
C-2702/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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