Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2703/2011
U r t e i l v om 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. November 2010 das
Leistungsbegehren des kosovarischen Beschwerdeführers vom 15. April
2009 (act. IV/1) abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem
Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung
mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der Sache
ergangen sei (act. IV/31),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 7.
Januar 2011, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz
zuständigkeitshalber am 9. Mai 2011 weitergeleitet worden ist,
angefochten und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen in
Anwendung des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im
Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) beantragt hat,
dass das Beschwerdeverfahren am 27. Juli 2011 sistiert und am 26.
Oktober 2011 wieder aufgenommen worden ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2011, die dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, auf Weisungen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen verwiesen und auf die Abgabe
einer eigenen Stellungnahme verzichtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]), weshalb hierauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das
Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR
0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit
dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in
Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens
in der Sache neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE),
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dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 30. November 2010 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des
Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Eingabe der Vorinstanz vom 22. Dezember 2011)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
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Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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