B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2703/2013
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 10. April 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2013
die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im
Folgenden auch: Vorinstanz) vom 10. April 2013 betreffend Abweisung
eines Gesuchs um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung
(IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beur-
teilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme
von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung
legitimiert ist, so dass – nachdem der Verfahrenskostenvorschuss von
rechtzeitig geleistet wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei zur Klärung des Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Eingabe vom
5. September 2013, B-act. 9)
dass die Vorinstanz nach Durchführung eines ersten Schriften-
wechsels am 25. November 2013 ihre Duplik vorgelegt hat und
beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme
ihres medizinischen Dienstes vom 16. Oktober 2013 an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass ein Doppel der Duplik samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis zu bringen ist,
dass der medizinische Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme
festhält, aufgrund der nachgereichten medizinischen Unterlagen könne
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auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% im angestammten Beruf seit April
2011 und in leichten Verweisungstätigkeiten von 100% vom April 2011
bis zum 12. November 2012 sowie von 50% ab dem 13. November
2012 geschlossen werden (Beilage 2 zu B-act. 15),
dass die Vorinstanz gestützt auf diese ärztlichen Angaben erstmals
einen Einkommensvergleich durchgeführt und den Invaliditätsgrad
festgelegt hat (Beilage 4 zu B-act. 15),
dass sie in der Duplik zudem festgehalten hat, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der erst am 14. Mai 2012 erfolgten Anmel-
dung ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine ganze und nach
Verbesserung des Gesundheitszustands und nach Ablauf der Warte-
frist ab dem 1. März 2013 auf eine halbe IV-Rente habe,
dass sich der Beschwerdeführer bisher zur neuen medizinischen
Einschätzung, zum Einkommensvergleich und zum zeitlich abgestuften
Rentenanspruch nicht hat äussern können – und zudem noch keine
Rentenberechnung vorliegt,
dass daher zur Vermeidung eines Instanzenverlusts für den Be-
schwerdeführer den übereinstimmenden Rückweisungsanträgen der
Parteien zuzustimmen, die angefochtene Verfügung in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme allfälliger
weiterer Abklärungen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer zurück-
zuerstatten ist,
dass dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mangels Kostennote
aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
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dass sich das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Anwalts-
honorar nach dem aktenkundigen und notwendigen Zeitaufwand des
Vertreters bestimmt, wobei zu beachten ist (Art. 10 Abs. 1 VGKE),
dass der Beschwerdeführer sich erst im Laufe des Beschwerde-
verfahrens hat anwaltlich vertreten lassen,
dass das Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 1'500.-
festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10
VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschädigen
ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs.
1 MWSTG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4.
Ein Doppel der Duplik vom 25. November 2013 samt Beilagen in Kopie
geht an den Beschwerdeführer.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Duplik
vom 25. November 2013 samt Beilagen in Kopie und Formular
Zahlungsstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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