Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2706/2011
U r t e i l v om 2 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Waisenrente).
C2706/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. März 2001 sprach die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der 1988 geborenen A._______
(Doppelbürgerin von Deutschland und der Schweiz; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C6567/2009 vom 17. September 2010) mit
Wirkung ab dem 1. Februar 1996 eine ordentliche einfache Waisenrente
zu (act. 4).
B.
Am 10. Juli 2009 stellte die SAK die bisher gewährte Waisenrente per
30. April 2009 ein (act. 14). Die gegen den abweisenden
Einspracheentscheid der SAK vom 24. September 2009 (act. 16 und 23)
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C
6567/2009 vom 17. September 2010 ab. Gleichzeitig wurden die Akten
zur Prüfung des von A._______ sinngemäss gestellten Begehrens um
Wiederausrichtung einer Waisenrente an die SAK überwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 wies die SAK das Gesuch von
A._______ um Wiederausrichtung einer Waisenrente ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, dass A._______ gemäss
Zwischenzeugnis des Abendkurses der Volkshochschule X._______ vom
4. Februar 2010 seit dem 5. Oktober 2009 an einem Lehrgang zur
Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss 2010 teilnahm. Hätte sie nun
mit dem Studium zum Hauptschulabschluss 2010 begonnen, hätte von
einer schulischen Gesamtkonzeption ausgegangen werden können.
Stattdessen sei sie gemäss Bestätigung über ein freiwilliges soziales Jahr
vom 3. September 2010 inzwischen in der B._______ GmbH im Bereich
Pflegedienst Orthopädie beschäftigt. Zwischen den zwei Ausbildungen
bestehe kein Zusammenhang; sie könnten daher auch nicht als
Bestandteil einer Studienplanung betrachtet werden. Es werde
ausserdem darauf hingewiesen, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht
hinterfragt werde, ob diese zwei Beschäftigungen tatsächlich den
Charakter einer Ausbildung erfüllen würden. Da sich A._______ ihrer
Ausbildung nicht mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und
Willen widme, werde die Waisenrente "ab November 2009 bis heute"
nicht gewährt (act. 24).
D.
In ihrer Einsprache vom 22. Februar 2011 beantragte A._______
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sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung einer Waisenrente. Als Beweismittel reichte sie diverse
Ausbildungsbestätigungen zu den Akten (act. 26).
E.
Mit Entscheid vom 26. April 2011 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab, da im heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehe, ob sie die
Ausbildung zur Altenpflegefachkraft im September 2011 beginnen werde,
denn es liege kein definitiver Lehrvertrag vor; es könne deshalb nicht
beurteilt werden, ob das freiwillige soziale Jahr mit dem heute anvisierten
Ausbildungsziel in einem direkten Zusammenhang stehe oder sogar
Bestandteil der zukünftigen Weiterbildung sei; von Oktober 2009 bis Juli
2010 seien mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeführt worden; das
Abendstudium für den Abschluss der Volkshochschule X._______ habe
sich auf 13 Stunden pro Woche beschränkt; von einem strukturierten
Bildungsgang könne dabei nicht gesprochen werden; ferner werde darauf
hingewiesen, dass sich die Sachlage bei tatsächlichem Beginn der Lehre
im Pflegeheim C._______ ändern könnte; dies vor allem dann, falls das
freiwillige soziale Jahr als Vorbereitung für die anschliessende
Ausbildung angesehen werden könne (act. 30).
F.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Mai 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung einer
Waisenrente, da die entsprechende Ausbildung nachgewiesen worden
sei.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin den mit dem
Landkreis Y._______ als Träger des Eigenbetriebes D._______
abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vom 10. Juni 2011 zu den Akten.
Darin wird bestätigt, dass die Ausbildung zur Altenpflegerin am
1. September 2011 beginne und am 31. August 2014 ende; die ersten
sechs Monate sind Probezeit.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich
beim vorliegenden Ausbildungsgang kein konkretes Gesamtkonzept in
Hinblick auf das Ausbildungsziel erkennen lasse. Die nahezu zwei Jahre
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dauernde Zeit zwischen Mai 2009 und dem eventuellen Lehrbeginn im
September 2011 entspreche nicht den Ausbildungskriterien. Bei Vorlage
eines definitiven Lehrvertrags mit Ausbildungsbeginn im September 2011
würde eine neue Sachlage entstehen, die gegebenenfalls zu einer
Wiedererwägung führen könnte.
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2011 führte die SAK zudem aus, dass der
vorliegende Ausbildungsvertrag, der den Beginn der Weiterbildung ab
dem 1. September 2011 vorsehe, an ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli
2011 grundsätzlich nichts ändern könne. Er sei aber ein Hinweis darauf,
dass die Ausbildung noch nicht abgeschlossen sei; eine definitive
Stellungnahme in Bezug auf die Weiterzahlung der Waisenrente sei erst
nach bestätigter Aufnahme dieser Ausbildung möglich. Ferner werde
darauf hingewiesen, dass der Vertrag erst gültig werde, falls die Zusage
einer Fachschule für die Altenpflegeausbildung vorliege.
H.
Am 1. August 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die
Ausbildung zur Altenpflegerin nur unter der Voraussetzung des
erfolgreich abgeschlossenen freiwilligen sozialen Jahres absolvieren
könne. Um das freiwillige sozial Jahr zu beginnen, habe sie einen
Schulabschluss benötigt. Diesen habe sie vom 5. Oktober 2009 bis Juli
2010 "nachgeholt". Ohne diese zwei Jahre Schule und das freiwillige
soziale Jahr könnte sie ihre Ausbildung somit nicht beginnen. Daher habe
sie ab dem 5. Oktober 2009 Anspruch auf eine Waisenrente. Als
Beweismittel reichte sie den Schulvertrag mit der Fachschule E._______
vom 13. bzw. 21. Juli 2011 betreffend Ausbildung zur Altenpflegehelferin
sowie die entsprechende Ausbildungsbeschreibung zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 18. August 2011 teilte die SAK mit, dass sie im Sinne
einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde die Aufnahme der
Rentenzahlung ab dem 1. Oktober 2010 vorschlage, das heisse im
Folgemonat des Beginns des freiwilligen sozialen Jahres. Die Zeit von
Oktober 2009 bis Juli 2010, in welchem der Volkshochschulabschluss im
Abendstudium abgelegt worden sei, erfülle die Bedingungen zur
Gewährung einer Rente nicht, denn in dieser Zeit hätte auch einer
anderen Tätigkeit nachgegangen werden können. Dies garantiere den
überwiegenden Zeitaufwand für die Weiterbildung nicht. Die Zusprechung
der Rente könne anfangs September, nachdem die definitive Aufnahme
der Weiterbildung belegt sei, erfolgen.
C2706/2011
Seite 5
J.
Am 2. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung
des Landkreises Y._______ vom 1. September 2011 betreffend den
gleichentags erfolgten Ausbildungsbeginn zur Altenpflegerin zu den
Akten.
K.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 2. September 2011 sprach die SAK
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 eine
ordentliche Waisenrente zu. Die Rente der Monate Oktober 2010 bis
August 2011 werde rückwirkend ausbezahlt, sobald die Bestätigung
vorliege, dass die Probezeit erfolgreich bestanden worden sei und die
Ausbildung weitergeführt werde.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 8. bzw. 9 September 2011 führte die
Beschwerdeführerin aus, sie sei nicht damit einverstanden, dass die
Rente von Oktober 2010 bis August 2011 erst nach bestandener
Probezeit bezahlt werde. Diese Rente beziehe sich nicht auf die neu
begonnene Ausbildung, sondern auf das bereits abgeschlossene
Berufsjahr. Sie habe das freiwillige soziale Jahr Ende August 2011
erfolgreich abgeschlossen. Somit habe sie seit September 2010
Anspruch auf eine Waisenrente. Als Beweismittel reichte sie eine
Bestätigung des F._______ vom 2. September 2011 betreffend
Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr in der Einrichtung
B._______ vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 zu den Akten.
Mit Eingabe vom 20. September 2011 machte die Beschwerdeführerin
zudem geltend, dass sie auf die sofortige Nachzahlung der Rente für das
freiwillige soziale Jahr bestehe, da die SAK auch ohne die aktuelle
Ausbildung zur Zahlung der Waisenrente verpflichtet sei.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
C2706/2011
Seite 6
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in
Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 26. April 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
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aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und
der Schweiz und hat in Deutschland ihren Wohnsitz, sodass vorliegend
die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG]
Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Waisenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05
vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische
Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Waisenrente der AHV ausschliesslich nach dem internen
schweizerischen Recht.
C2706/2011
Seite 8
3.
Vorab ist zu prüfen, inwiefern aufgrund der im Rahmen der
Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG neu erlassenen Verfügung
vom 2. September 2011 das vorliegende Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 53 Abs. 3 ATSG) kann
die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Diese neue
Verfügung beendet den hängigen Rechtsstreit nur insoweit, als sie den
Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht. Insoweit, als damit
den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben wurde, besteht
der Rechtsstreit weiter und die Beschwerdeinstanz hat auf die Sache
einzutreten, ohne dass die Beschwerdeführerin die zweite Verfügung
anzufechten braucht (ZAK 1992, S. 117).
3.2. Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2. September 2011 hat die
Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführerin nur insoweit
entsprochen, als sie ihr die Waisenrente ab dem 1. Oktober 2010
gewährte. Ferner verfügte sie, dass die Rente der Monate Oktober 2010
bis August 2011 rückwirkend ausbezahlt werde, sobald die Bestätigung
vorliege, dass die Probezeit erfolgreich bestanden worden sei und die
Ausbildung weitergeführt werde.
3.3. Die Vorinstanz hat somit den Anträgen der Beschwerdeführerin auf
Gewährung einer Waisenrente für den Zeitraum vom 5. Oktober 2009 bis
zum 30. September 2010 und auf bedingungslose Gewährung einer
Waisenrente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. August
2011 nicht entsprochen; diese bilden daher Streitgegenstand im
vorliegenden Beschwerdeverfahren.
4.
4.1. Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 erster Satz AHVG). Der Anspruch auf
die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder
der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis
zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
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Seite 9
Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5
AHVG).
4.2. Am 1. Januar 2011 ist Art. 49bis AHVV in Kraft getretenen. Nach
dessen Absatz 1 ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb
verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es
Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren
sowie Aupair und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil
Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung
gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches
Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle
Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV).
Art. 49bis AHVV brachte keine vorliegend relevanten Änderungen
gegenüber der bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesenen
Rechtslage, sodass die zu den altrechtlichen Regelungen ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.
4.3. Nach der Rechtsprechung gelten Waisen als in Ausbildung begriffen,
wenn sie während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse (auch im
Hinblick auf Bildung oder Allgemeinbildung) besuchen oder der
beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede
Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine
künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die Waise mit
Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich
geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit
abgeschlossener Berufsbildung orts und branchenüblich erzielen würde.
Schul oder Kursbesuche sind nur dann als Ausbildung im Sinne von
Art. 25 Abs. 5 AHVG anzuerkennen, wenn sie entweder dazu geeignet
sind, als Vorbereitung für eine Berufsausbildung im engeren Sinne
(berufliche Ausbildung) zu dienen oder wenn sie ganz einfach auf ein
echtes Bildungsziel gerichtet sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn
entweder von vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt
und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder
wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem
speziellen Beruf dient, sei es, dass die fragliche Massnahme nur die
allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass
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Seite 10
die anbegehrte Vorkehr überhaupt nur im Sinne der Allgemeinbildung
gedacht ist (z.B. Matura). Dabei ist aber unter allen Umständen eine
systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin
erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In
allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem zuvor
umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken (BGE 108 V
54 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_223/2008 vom 1. April 2008
E. 1 mit Hinweisen). Für die Sozialversicherungen ist es im Gegensatz
zum Zivilrecht (BGE 118 II 98 E. 4a) unerheblich, ob es sich um eine
Erst oder Zweitausbildung handelt (THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 350 f.).
4.4. Gemäss Ziffer 3.6.3.2 Rz. 3358 f. der Wegleitung des Bundesamtes
für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (RWL) vom 1. Januar
2003, Stand 1. Januar 2011, muss eine Ausbildung mindestens vier
Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein.
Dieses führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder
ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss; falls
die Ausbildung nicht von vornherein auf einen bestimmten Beruf
ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl
von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die
Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es
sich dabei um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz oder
Zweitausbildung handelt. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass
das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt,
um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der
Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel
widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte
Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,
Kurse, Vor und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium,
Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden
pro Woche ausmacht.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind
für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
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Seite 11
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen.
Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung
getragen (Urteil des BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE
133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.5. Mit einem Berufs oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet
(Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie
abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine
Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung
im Sinne von Absatz 2 gelten übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien
von längstens 4 Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach
fortgesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV).
5.
5.1. Bildungsziel der Beschwerdeführerin ist die Berufsausbildung zur
Altenpflegerin. Zugangsvoraussetzung für diese Ausbildung ist gemäss
Ausbildungsbeschreibung der Fachschule E._______ entweder ein
Realschulabschluss oder zehn Jahre Hauptschule oder eine
Werkrealschule oder ein Hauptschulabschluss und mindestens eine
zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung oder aber eine Erlaubnis
als Altenpflegehelfer bzw. Altenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer
bzw. Krankenpflegehelferin. Der Ausbildungsbeschreibung für die
Ausbildung zum Altenpflegehelfer bzw. zur Altenpflegehelferin – welche
die Beschwerdeführerin am 1. September 2011 begonnen hat – sind
ferner folgende Zugangsvoraussetzungen zu entnehmen: ein
Hauptschulabschluss und entweder ein freiwilliges soziales Jahr oder
Zivildienst in der Pflege oder eine einjährige einschlägige Tätigkeit oder
Wehrdienst mit Sanitätsprüfung oder eine einjährige berufliche Voll oder
Teilzeitschule oder eine vergleichbare Ausbildung. Bei einem
Prüfungsergebnis mit dem Durchschnitt von 2,5 oder besser sei eine
unmittelbare Weiterführung der Ausbildung bis zum staatlich examinierten
und anerkannten Altenpfleger bzw. zur staatlich examinierten und
anerkannten Altenpflegerin möglich (Z._______).
5.2. Gemäss Schulausweis der Volkshochschule X._______ vom
7. Oktober 2009 nahm die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2009 bis
Juli 2010 am VHSLehrgang zur Vorbereitung auf den
Hauptschulabschluss teil (act. 26). Am 13. Juli 2010 legte sie die
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Seite 12
Abschlussprüfung der Hauptschule mit Erfolg ab (act. 29). Vom
1. September 2010 bis zum 31. August 2011 leistete sie ein freiwilliges
soziales Jahr in der B._______ (act. 29).
Der von der Beschwerdeführerin erfolgreich absolvierte
Hauptschulabschluss, das freiwillige soziale Jahr sowie die am
1. September 2011 begonnene Ausbildung zur Altenpflegehelferin bilden
Zugangsvoraussetzungen, um das angestrebte Bildungsziel
(Berufsausbildung zur Altenpflegerin) erreichen zu können (vgl. E. 5.1
hiervor). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist somit seit dem
5. Oktober 2009 von einer systematischen Vorbereitung auf das verfolgte
Bildungsziel auszugehen.
5.3. Weiter hat sich das Kind während seiner Ausbildung zeitlich
überwiegend dem Ausbildungsziel zu widmen (BGE 102 V 162 E. 2 sowie
Rz. 3359 RWL). Gemäss RWL gilt dies nur dann als erfüllt, wenn der
gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht,
Vorlesungen, Kurse, Vor und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung,
Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.)
mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (vgl. E. 4.4 hiervor). Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser
Verwaltungsweisung und deren Anwendung durch die Vorinstanz
abzuweichen, zumal die wöchentliche Arbeitszeit bei einem
Arbeitspensum von 100% in der Regel 42 Stunden beträgt, weshalb ein
Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche durchaus
als zeitlich überwiegend betrachtet werden kann.
Gemäss Schulausweis der Volkshochschule X._______ vom 7. Oktober
2009 fand der Unterricht des Vorbereitungskurses auf den
Hauptschulabschluss jeweils von Montag bis Donnerstag von 18:00 Uhr
bis 21:15 Uhr statt (act. 26). Dies entspricht einer wöchentlichen
Unterrichtszeit von 13 Stunden. Der gesamte Ausbildungsaufwand
umfasst jedoch zusätzlich die entsprechende Vor und Nachbereitung
sowie den Zeitaufwand für die Prüfungsvorbereitung. Bei einer
wöchentlichen Unterrichtszeit von 13 Stunden kann davon ausgegangen
werden, dass der gesamte Arbeitsaufwand mindestens 20 Stunden pro
Woche ausmacht. Die Wochenarbeitszeit während dem nachfolgenden
freiwilligen sozialen Jahr betrug 38,5 Stunden (act. 29). Die
Beschwerdeführerin hat sich somit sowohl während der Teilnahme am
VHSLehrgang zur Vorbereitung auf den Hauptabschluss wie auch
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während des freiwilligen sozialen Jahres zeitlich überwiegend dem
Ausbildungsziel gewidmet.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist unbeachtlich, dass die
Beschwerdeführerin während des VHSLehrgangs zur Vorbereitung auf
den Hauptabschluss weiteren Tätigkeiten (Teilnahme am Fernlehrgang
"WebDesignerin SGD", Teilnahme am Lehrgang "Englisch schnell und
sicher" sowie Berufspraktikum bei der Firma G._______; act. 19 und 17)
nachgegangen ist, zumal aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist,
dass sie dabei ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen
erzielte, das höher als die maximale volle Altersrente der AHV ist (vgl.
E. 4.2 hiervor).
5.4. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin sowohl den
Hauptschulabschluss als auch das freiwillige soziale Jahr innert der
offiziell vorgesehenen Ausbildungsdauer (erfolgreich) absolviert. Am
1. September 2011 hat sie ihre Ausbildung zur Altenpflegehelferin
begonnen. Bis dato hat sie sich somit ihrem Ausbildungsziel mit dem
notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet, weshalb
sie ab dem 5. Oktober 2009 im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG als in
Ausbildung begriffen zu qualifizieren ist.
5.5. Gemäss Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom
2. September 2011 werde die Zahlung bei Unterbruch des Studiums am
ersten Tag, des der Wiederaufnahme folgenden Monats ausbezahlt (vgl.
diesbezüglich auch Rz. 3322 RWL, wonach die Rente bei 18 bis 25
jährigen Waisen, die die Ausbildung erst nach zurückgelegtem
18. Altersjahr bzw. nach dem Tode des Vaters oder der Mutter
aufnehmen, mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen
beginnt).
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, in diese
Verwaltungspraxis einzugreifen, stellt sie doch eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar (vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 1
und Art. 25 Abs. 4 Satz 1 AHVG sowie Art. 47 AHVV; E. 4.4 hiervor). Der
Beschwerdeführerin ist somit ab dem 1. November 2009 eine ordentliche
Waisenrente zuzusprechen.
5.6. Zu prüfen bleibt, ob die SAK die mit Wiedererwägungsverfügung vom
2. September 2011 gewährte Rente der Monate Oktober 2010 bis August
2011 zu Recht unter der Bedingung, diese werde erst dann rückwirkend
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ausbezahlt, wenn die Bestätigung vorliege, dass die Probezeit erfolgreich
bestanden worden sei und die Ausbildung weitergeführt werde,
zugesprochen hat.
Wie zuvor erwähnt, sind Schul und Kursbesuche dann als Ausbildung im
Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG anzuerkennen, wenn sie entweder dazu
geeignet sind, als Vorbereitung für eine Berufsausbildung im engeren
Sinne (berufliche Ausbildung) zu dienen oder wenn sie ganz einfach auf
ein echtes Bildungsziel gerichtet sind (E. 4.3 hiervor). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Vorbereitung für eine
Berufsausbildung weder von Bedeutung, ob eine solche dann folgt, noch,
ob bei Erlernung eines Berufes auch wirklich die Absicht besteht, diesen
später effektiv auszuüben (BGE 108 V 54 E. 1c). Demnach erweisen sich
die von der Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung gestellten
Bedingungen der erfolgreich bestandenen Probezeit sowie der
Weiterführung der Ausbildung zur Altenpflegehelferin als unrechtmässig.
5.7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen; der angefochtene
Einspracheentscheid vom 26. April 2011 ist aufzuheben und die
Wiedererwägungsverfügung vom 2. September 2011 ist insoweit
abzuändern, als der Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. November
2009 eine ordentliche Waisenrente zuzusprechen ist; die bisher
aufgelaufene Rente ist der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszuzahlen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der
obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; der angefochtene
Einspracheentscheid vom 26. April 2011 wird aufgehoben und die
Wiedererwägungsverfügung vom 2. September 2011 wird insoweit
abgeändert, als der Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. November
2009 eine ordentliche Waisenrente zugesprochen wird.
2.
Die bisher aufgelaufene Waisenrente ist der Beschwerdeführerin innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auszuzahlen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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