B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2706/2012
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
1. A.X._______,
2. B.X._______,
beide vertreten durch lic. iur. Rolf Weidmann, Rechtsanwalt,
Anwaltskanzlei Weidmann,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für C._______.
C-2706/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. Februar 2012 stellte die kenianische Staatsangehörige C._______
(geboren 1966; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen
Vertretung in Nairobi ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen
dreimonatigen Besuch bei den Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch
wies die Schweizer Vertretung am 13. Februar 2012 ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 14. Fe-
bruar 2012 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrations-
amt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte
durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 17. April
2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederausreise der Ge-
suchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Kenia sowie ange-
sichts ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Mai 2012 beantragt der Rechtsvertreter
im Namen seiner Mandanten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Erteilung des beantragten Visums. Zur Begründung bringt
er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe mit Blick auf die gesicherte
Wiederausreise nicht alle Umstände der persönlichen Situation der Ge-
suchstellerin berücksichtigt bzw. diese nicht richtig gewertet.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
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Seite 3
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
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Seite 4
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5.
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ih-
re fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom
25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
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Seite 5
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl.
L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kenia in dieser
Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.
7.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen
damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet
sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenia prekär seien und der Zuwande-
rungsdruck daher stark. Viele Personen versuchten, sich insbesondere im
westlichen Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe bereits
ein Beziehungsnetz im Ausland, müsse das Risiko einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch angesehen wer-
den.
Diese Einschätzung wird von den Beschwerdeführenden nicht in Frage
gestellt. Es sind auch für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die
eine andere Beurteilung der allgemeine Situation in Kenia und die damit
verbundenen Migrationsbewegungen, nicht zuletzt auch in die Schweiz,
nahelegen würden (vgl. > Reise & Sicherheit >
Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Kenia > Wirtschaftspolitik,
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Seite 6
Stand: Mai 2012; > Research > Prospects > Migrati-
on and Remittances > Data > Migration and Remittances Factbook 2011;
beide Seiten besucht im Juli 2013).
7.2
7.2.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
7.2.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 47-jährige ledige
Frau. Gemäss eigenen Angaben lebt sie mit ihrer Mutter und ihren beiden
Kindern (mittlerweile 18 bzw. 12 Jahre alt) zusammen. Sie gehöre der
Mittelschicht an. Auch ihre Geschwister lebten in Kenia. Gemäss Bestäti-
gung des Arbeitgebers, einem Schlachthaus in Familienbesitz, ist die Ge-
suchstellerin als Gelegenheitsarbeiterin ("casual labourer") im Bereich
Hygiene und Sauberkeit ("hygiene and cleanliness") tätig. Sie ist Mitglied
eines Kirchenchores.
Die Gesuchstellerin ist gemäss den Angaben der Beteiligten seit ihrer
Kindheit mit der Beschwerdeführerin 2 befreundet. Sie pflegen den Kon-
takt mittels Besuchen in Kenia (so zuletzt 2010) und moderner Kommuni-
kationsmittel. Die Beschwerdeführenden möchten sich mit ihrer Einladung
für die in Kenia erlebte Gastfreundschaft revanchieren und der Gesuch-
stellerin die Schweiz zeigen. Da die Gesuchstellerin in einem Familienbe-
trieb arbeite, könne ihre Abwesenheit ohne Probleme überbrückt werden;
um die Kinder würden sich Verwandte kümmern.
7.2.3 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Gesuchstelle-
rin keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen
habe, die das aufgrund der allgemeinen Situation in Kenia bestehende
Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise entsprechend gering er-
scheinen lassen würden. Sie erwähnt in dieser Hinsicht insbesondere,
dass die Gesuchstellerin drei Monate von ihrem Arbeitsplatz fernbleiben
kann und ihre Kinder durch andere Personen betreuen lassen würde.
C-2706/2012
Seite 7
7.2.4 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen vor, dass die Vorin-
stanz nicht nachvollziehbar dargelegt habe, worin "über das übliche Mass
hinausgehende Verpflichtungen" bestehen könnten. Bei der Prüfung der
konkreten Umstände sei sie lediglich zum Ergebnis gelangt, die Gesuch-
stellerin besitze wenig zwingende Verpflichtungen im Herkunftsland. Be-
gründet werde dies mit der Abkömmlichkeit der Gesuchstellerin von ihrem
Arbeitsplatz und der Tatsache, dass die Kinder in der Zeit des Ausland-
aufenthalts fremdbetreut würden. Mit dieser Argumentation würden die
beiden wichtigsten und für die Beurteilung der Verpflichtungen und der
engen Verbundenheit eines Menschen mit seinem Heimatland positiven
Faktoren ihres Gehaltes entleert bzw. gar ins Gegenteil verkehrt. Die Ver-
pflichtung der Gesuchstellerin ihren Kindern gegenüber sowie ihre beruf-
liche und gesellschaftliche Verankerung in Kenia müssten die zu stellen-
de Prognose erheblich zugunsten der anstandslosen Rückkehr beeinflus-
sen.
7.2.5 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass eine gefestigte
berufliche Situation und die Verantwortung für Kinder zugunsten einer
fristgerechten Wiederausreise sprechen können (so z.B. im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 7.2.4).
Wie die Tatsache einzuschätzen ist, dass die Kinder während der Abwe-
senheit durch Drittpersonen betreut werden, ist aufgrund der Gegeben-
heiten im Einzelfall zu beurteilen. So vermag dieser Umstand im vorlie-
genden Fall angesichts des Alters der Kinder – die ohne weiteres von an-
deren Personen als der Mutter betreut werden können – und mangels
Ausführungen und Belegen zur tatsächlich gelebten Beziehung (z.B. indi-
rekt durch Angaben zum Umfang der Erwerbstätigkeit, vgl. unten E. 7.2.6)
die Prognose nicht entscheidend zu beeinflussen.
7.2.6 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann jedoch
die berufliche Situation der Gesuchstellerin gestützt auf die eingereichten
Unterlagen nicht als gefestigt angesehen werden. Aus dem Wortlaut der
beiden in den Akten vorhandenen Arbeitgeberbestätigung kann - entge-
gen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – nicht geschlossen
werden, die Gesuchstellerin verfüge über eine feste Arbeitsstelle und ein
"genügendes, für kenianische Verhältnisse gar gutes Einkommen". In der
Bestätigung vom 21. Januar 2012 heisst es schlicht, die Gesuchstellerin
sei "eine unserer Arbeiterinnen im Schlachthaus" ("one of our workers in
the slaughter house"); in der zweiten Bestätigung, die vom 8. Mai 2012
datiert, heisst es, sie sei eine "unserer Gelegenheitsarbeiterinnen, die
sich um die Hygiene und Sauberkeit" kümmere ("one of our casual labou-
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Seite 8
rer who deals with hygiene and cleanliness"). "Casual labourer" bedeutet
"Gelegenheitsarbeiter" und auch in anderen Zusammenhängen drückt
"casual" eine deutliche Unverbindlichkeit aus. Die Interpretation der Be-
schwerdeführenden, wonach "casual labourer" feste Mitarbeiterin bedeu-
te, ist daher nicht nachvollziehbar, auch unter Berücksichtigung, dass
Englisch in Kenia zwar Amtssprache, aber für viele wohl nicht Mutter-
sprache ist. Die Bestätigungen enthalten auch keine Angaben, wie lange
die Gesuchstellerin schon dort angestellt oder wie hoch ihr Einkommen
ist. Auch wurden keine anderen Belege bezüglich der finanziellen Ver-
hältnisse der Gesuchstellerin eingereicht. Die Gesuchstellerin selber er-
wähnte im Fragebogen, den sie am 9. Februar 2012 bei der Schweizer
Vertretung ausfüllte, dass sie seit 10 Jahren in dem Schlachthaus arbeite
und für die Zukunft plane, ihr eigene Firma im Bereich Fleischverarbei-
tung zu gründen ("To start my own business specializing in beef"). Diese
Angaben sind allerdings nicht geeignet, die berufliche Situation anders zu
beurteilen. Zwar sind 10 Jahre eine beachtliche Dauer, die in der Regel
von einem gefestigten Arbeitsverhältnis zeugt; vorliegend kann die Dauer
jedoch nichts an der Unverbindlichkeit des Arbeitsverhältnisses ändern.
Ferner gab die Gesuchstellerin ihr Einkommen mit 500 kenianischen
Schillingen (KES) pro Tag an; dies entspricht nach aktuellem Wechsel-
kurs (Juli 2013) etwa USD 5.76. Angesichts der hohen Armutsrate in Ke-
nia (50 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze, 25 % müssen
gar mit weniger als einem Dollar pro Tag auskommen. Vgl.
, a.a.O.) erscheint dieses Einkommen zwar
ausreichend, gemessen am Wohlstandsgefälle zwischen der Schweiz
und Kenia ist es jedoch als sehr tief anzusehen.
7.2.7 Somit vermag die persönliche Situation der Gesuchstellerin die
Prognose bezüglich der rechtzeitigen und anstandslosen Wiederausreise
nicht zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
7.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin zwar familiäre
Verpflichtungen gegenüber ihren beiden Kindern hat, die sie an ihr Hei-
matland binden. Zudem darf aufgrund ihres Alters angenommen werden,
dass sie sich nicht leichtfertig für eine Emigration entscheidet. Allerdings
erscheinen diese Bindungen nicht so stark und ausgeprägt, dass sie die
aufgrund der wirtschaftlichen Situation – sowohl der allgemeinen in Kenia
als auch der persönlichen der Gesuchstellerin – negative Prognose be-
züglich der anstandslosen Wiederausreise nach bewilligtem Besuchsauf-
enthalt aufzuwiegen vermöchten. Ferner ist auch in die Beurteilung mit
einzubeziehen, dass zwischen den Beschwerdeführenden und der Ge-
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Seite 9
suchstellerin ein freundschaftliches, nicht aber ein verwandtschaftliches
Verhältnis besteht. Es ist daher nicht als unverhältnismässig anzusehen,
wenn dieser Kontakt auch weiterhin mittels Besuchen in Kenia und mo-
derner Kommunikationsmittel zu pflegen ist.
7.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich der Sachverhalt zwar in ge-
wissen Punkten von den in der Beschwerdeschrift zitierten Urteilen des
Bundesverwaltungsgericht unterscheidet (C-4901/2011 vom 25. Januar
2012, C-1851/2010 vom 21. September 2011 und C-7136/2010 vom
26. August 2011). So treffen im vorliegenden Fall die Risikofaktoren "jung,
ledig, ohne Kinder, arbeitslos" nur teilweise zu (die Gesuchstellerin ist un-
verheiratet). Die hier vorzunehmende Gesamtbeurteilung des Einzelfalles
führt jedoch – wie gezeigt – letztlich zum gleichen Ergebnis wie in den
erwähnten Urteilen.
8.
Die Beschwerdeführenden beanstanden, die Vorinstanz stelle zu hohe,
willkürlich erscheinende und unklar spezifizierte Schranken für die Aus-
stellung eines Besuchervisums auf, indem sie "zwingende Gründe" für ei-
nen Besuchsaufenthalt verlangte. Sie verkennen in diesem Zusammen-
hang, dass Visa für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nicht nur für
Ferienaufenthalte, sondern auch zu anderen Zwecken erteilt werden. So
kann die Vorinstanz beispielsweise aufgrund völkerrechtlicher Verpflich-
tungen der Schweiz gehalten sein, ein solches Visum auszustellen (vgl.
Art. 2 Abs. 4 VEV und oben E. 5.2). Die allgemein gehaltene Kritik an der
Begründung der Vorinstanz ist demnach ungerechtfertigt. Wichtige oder
gar zwingende Gründe, welche die Ausstellung eines Visums in Abwei-
chung von den Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5.1) erlauben oder gar
erforderlich machen würden, werden nicht geltend gemacht und sind
auch aus den Akten nicht ersichtlich.
9.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin ange-
sichts der allgemeinen Lage in Kenia und ihrer persönlichen Situation
nicht als hinreichend gesichert anzusehen ist. Gründe für die Ausstellung
eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit liegen keine vor. Somit
ist der angefochtene Einspracheentscheid im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
C-2706/2012
Seite 10
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: