Abtei lung II I
C-2707/2008/kui
{T 0/2}
{
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Ernest Osmani,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2707/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1966 geborene B._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer), Staatsangehöriger des Kosovo, arbeitete von 1989
bis 1992 zeitweise in der Schweiz und leistete in dieser Zeit gemäss
dem Auszug aus dem individuellen Konto der Schweizerischen
Ausgleichskasse (IV-Akten, act. 3) Beiträge an die Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Am 18. August 2006 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch
Ernest Osmani, bei der IV Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im
Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ein (IV-Akten, act.
4 und 5). Er machte im Wesentlichen geltend, an schweren Herz-
problemen zu leiden und deshalb nicht mehr arbeiten zu können.
B.
Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2008 (IV-Akten, act. 44) stellte die
Vorinstanz die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie
hielt fest, aus den Akten ergebe sich keine gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit wäh-
rend eines Jahres. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
C.
In seiner Eingabe vom 14. Januar 2008 (IV-Akten, act. 46) wandte sich
der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid und beantragte die Ge-
währung einer ganzen Invalidenrente. Weiter verlangte er, es sei ihm
eine angemessene Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt der IV-Akten zur
Begründung der Einsprache zu gewähren. Er stellte sich auf den
Standpunkt, seit mehreren Jahren zu 100% erwerbsunfähig zu sein,
was von den behandelnden Ärzten bestätigt werde.
D.
Am 13. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende
Stellungnahme (IV-Akten, act. 47) ein und beantragte erneut die Ge-
währung einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung liess er im
Wesentlichen ausführen, den vorgelegten Arztberichten sei zu ent-
nehmen, dass er dauerhaft auf ärztliche Therapie angewiesen sei. Der
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Beschwerdeführer könne keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, wes-
halb er auf die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen an-
gewiesen sei. Für den vorzeitig gealterten und verbraucht wirkenden
Mann bestünden mangels jeglicher Ressourcen (knappe Schulbildung,
keine Berufsausbildung, einseitige Berufserfahrung) keine Eingliede-
rungsmöglichkeiten. Er sei in der freien Wirtschaft nicht mehr vermittel-
bar. Dies gelte insbesondere im Kosovo, wo die Arbeitslosenquote
60% betrage. Die Rechtssprechung gehe davon aus, dass nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden dürfe. Der
Beschwerdeführer leide zudem auch an einer Depression, welche
durch den schlechten Gesundheitszustand verstärkt werde.
E.
Mit Verfügung vom 1. April 2008 wies die Vorinstanz das Leistungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab (IV-Akten, act. 63). Sie wiederholte
die bereits im Vorbescheid angeführten Abweisungsgründe und führte
ergänzend aus, die Eingabe vom 13. Februar 2008 vermöge an der
Richtigkeit ihrer Beurteilung nichts zu ändern. Die eingereichten Unter-
lagen seien Dr. E._______, medizinischer Dienst der IVSTA ( im
Folgenden: medizinischer Dienst), vorgelegt worden, die in ihrer Stel-
lungnahme vom 26. März 2008 (IV-Akten, act. 62) an der Einschätzung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vom 27. Dezember
2007 (IV-Akten, act. 43) festhalte.
F.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 26. April
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, und beantragte
deren Aufhebung und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte er ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung.
Er machte geltend, anhand der medizinischen Akten stehe fest, dass
der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten, als auch in einer
Verweistätigkeit zu 100% erwerbsunfähig sei. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass der medizinische Dienst zur Einschätzung gelange, der
Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeits-
fähig. Seit seiner Rückkehr in den Kosovo habe er aus gesund-
heitlichen Gründen nie mehr arbeiten können. Die Beschwerden
hätten sich verstärkt. Die Arbeits(un)fähigkeit sei umfassend medizi -
nisch zu beurteilen, wobei zu beachten sei, dass er keine mehr-
stündigen Arbeiten mehr verrichten könne. Die eingereichten ärzt-
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lichen Berichte seien denn auch nicht ausreichend berücksichtigt
worden. Es müssten sowohl die somatischen als auch psychiatrischen
Beschwerden berücksichtigt werden.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2008
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die
Stellungnahmen des medizinischen Dienstes, wonach aufgrund des
geltend gemachten Herzleidens lediglich eine 30%-ige Arbeitsunfähig-
keit als Landwirt ab dem 11. Juli 2005 bestehe. In leichteren, leidens-
angepassten Verweistätigkeiten lägen hingegen keine Einschränkun-
gen vor. Weiter seien für die Invaliditätsbemessung allein die schwei-
zerischen Rechtsnormen massgebend und es bestehe keine Bindung
an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger. Die eingereich-
ten Dokumente unterlägen der freien Würdigung durch die Organe der
schweizerischen Invalidenversicherung. Abschliessend führte sie aus,
nach schweizerischem Recht sei lediglich die Verwertbarkeit der Rest-
arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtswinkel des in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen. Die Invalidenversicherung
habe gemäss ständiger Rechtsprechung nicht dafür einzustehen,
wenn invaliditätsfremde Gründe die Verwertung der verbliebenen Rest-
arbeitsfähigkeit erschwerten oder verunmöglichten.
H.
In seiner Replik vom 13. September 2008 hielt der Beschwerdeführer
an den gestellten Beschwerdebegehren fest. Er bekräftige seine Vor-
bringen und führte ergänzend aus, er leide an einer schwer ein-
stellbarer Hypertonie, einer schweren Depression, Angina Pectoris
und den Folgen eines Infarktes. Da er mittellos sei und sich keine adä-
quate medizinische Versorgung leisten könne, sei er nicht imstande
weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Er sei aber jederzeit
bereit sich in der Schweiz untersuchen zu lassen.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 23. September 2008 am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2008 weitere Arzt-
zeugnisse ein, welcher der Vorinstanz in Kopie zur Kenntnis gebracht
wurden.
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K.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle
ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48
VwVG) beschwerdelegitimiert ist.
1.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs.
1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.
818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens an-
wendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis).
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Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Serbien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem
Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit
dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer
als Bürger des Kosovos findet demnach das schweizerisch-jugoslawi-
sche Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 insoweit An-
wendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. Ap-
ril 2010 ereignet haben (vgl. unten E. 3.2). Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.
2.1 Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen Be-
stimmungen zur Anwendung, so dass sich der allfällige Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG,
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) bestimmt.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
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sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). In materiell-rechtlicher Hin-
sicht ist pro rata temporis auf jene Bestimmungen des IVG und der
IVV respektive des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen.
Da das Rentengesuch im August 2006 eingereicht wurde, sind im vor-
liegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in
der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21.
Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003
3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar.
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft
getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Ja-
nuar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in
der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. Sofern sich die
einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden
im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestim-
mungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung
zitiert.
3.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung).
3.4 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschrif-
ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver-
sicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision
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haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-
Revision]). Besteht – wie vorliegend – aufgrund des ausländischen
Wohnsitzes kein Anspruch auf die Ausrichtung einer Viertelsrente (vgl.
E. 3.6 hiernach), so ist zumindest eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bzw.
Invalidität vorausgesetzt (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens
60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision] respektive Art. 28
Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit
nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen, was für den Kosovo nicht der Fall ist.
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver-
fahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich wel-
cher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Aus-
künfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-
Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizi-
nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
3.7.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil I 268/2005 des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.8 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
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Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche-
ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validen-
einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif -
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs;
BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkom-
men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten-
wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs-
erlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vor liegen
einer ausreichenden durchschnittlichen Einbusse der Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit verneint und
daher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen
hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, seit seinem
Herzinfarkt im Jahre 2005 könne er aufgrund seines Gesundheitszu-
standes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Weiter leide er an
erhöhtem Blutdruck und Depressionen. Zum Nachweis seiner gesund-
heitlichen Einschränkungen reichte er verschiedene ärztliche Atteste
und medizinische Untersuchungsergebnisse ein (vgl. IV-Akten act. 20
bis 41 und 48 bis 60, sowie die Beschwerdebeilagen und Beilagen zur
Eingabe vom 27. September 2008).
4.2 Für die IVSTA beurteilte Dr. E._______, medizinischer Dienst erst-
mals am 27. Dezember 2007 die eingereichten Berichte. Sie hielt dazu
fest, aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit
2003 an Hypertonie, Dyslipidämie leide, es bestehe der Verdacht auf
eine coronare Herzkrankheit (CHK). Am 11. Juli 2005 habe er einen
akuten Myokardinfarkt erlitten, worauf ihm ein Stent eingesetzt worden
sei. Die Untersuchungen zeigten eine gute Ventrik. Die Auswurfsfrak-
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tion liege bei 74% im Echo, was eine gute kardiale Funktion zeige. In
der bisherigen Tätigkeit als Landwirt sei er seit dem 11. Juli 2005 zu
30% eingeschränkt; in einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit
bestehe dagegen keine Einschränkung (IV-Akten act. 43).
Am 26. März 2008 nahm Dr. E._______ erneut Stellung und würdigte
die zwischenzeitlich eingereichten zusätzlichen medizinischen
Unterlagen. Sie führte aus, es zeige sich keine Änderung des
Gesundheitszustand, die linksventrikuläre Funktion sei gut (IV-Akten
act. 62).
4.3 Aufgrund der vorliegenden Berichte besteht kein Anlass an der
nachvollziehbaren, in Kenntnis aller aktenkundiger Arztberichte er-
folgten Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit von Dr. E._______ zu zweifeln. Hypertonie und Dislipidämie sind
grundsätzlich keine Leiden, die geeignet sind eine andauernde
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aus den vorliegenden Ergebnisse
der bildgebenden Untersuchungen schliesst Dr. E._______, dass sich
der Beschwerdeführer gut von seinem Infarkt erholt hat und die Herz-
funktionen in einem unproblematischen Bereich liegen. Die weiteren
Körperfunktionen werden in den Arztberichten als weitgehend unauf-
fällig beschrieben (vgl. IV-Akten act. 56).
Die geltend gemachte Depression wird erstmals in den im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Attesten von Dr. H._______, Neuro-
psychiater, vom 1. Februar, 11. April und 11. November 2008 erwähnt.
Diese enthalten jedoch keinen Hinweis darauf, dass ein psychiatri-
sches Leiden in invalidisierendem Ausmass vorliegen könnte. Der Be-
schwerdeführer hat zwar ausgeführt, er leide seit dem Herzinfarkt an
Antriebsstörungen, fühle sich sehr müde und habe Angst, er könnte an
einem Herzinfarkt sterben (IV-Akten act. 8 und 13). Eine depressive
Störung in Folge eines Herzinfarktes, der durchaus Todesängste aus-
zulösen vermag, stellt aber keinen Gesundheitsschaden dar, der eine
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit
eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG auszulösen vermag.
Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab
zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten – trotz
seines Leidens – die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem
ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits-
markt noch sozial-praktisch zuzumuten und dies für die Gesellschaft
tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4, 102 V 165; AHI 1996 S. 303 E. 2a und
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ZAK 1992 S. 170 E. 2a mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei Aufbietung allen
guten Willens die depressive Störung nicht überwinden könnte. Auf-
grund der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
keine andauernde Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens
50% während eines Jahres bestand.
4.4 Aufgrund der klaren medizinischen Situation erübrigt sich die Vor-
nahme weiterer Abklärungen. Der Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente, da er im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung nicht während eines Jahres mindestens
durchschnittlich zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. E. 3.4 hier-
vor). Bei einer Einschränkung von lediglich 30% in der angestammten
Tätigkeit und einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit erübrigt sich vorliegend die Durchführung eines Ein-
kommenvergleichs.
5.
Der Vorinstanz ist allerdings beizupflichten, wenn sie in ihrer Vernehm-
lassung geltend macht, dass die Restarbeitsfähigkeit lediglich unter
dem Gesichtswinkel des in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarktes zu prüfen ist. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers ist nicht darauf abzustellen, ob er unter den kon-
kreten Arbeitsmarktverhältnissen im Kosovo vermittelt werden kann,
sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftliche nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem
Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Die Invaliden-
versicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn invaliditätsfremde
Gründe wie das Alter oder eine ungünstige Arbeitsmarktlage die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren oder gar verun-
möglichen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4)
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen, die auf Fr. 300.- bestimmt werden (Art.
63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Während des vorliegenden Verfahrens
hat er indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt,
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über das noch zu entscheiden ist. Aus der Begründung des Gesuchs
geht hervor, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
lediglich den Erlass der Verfahrenskosten verlangt.
6.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aus-
sichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit werden.
6.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der vorgelegten
Unterlagen und der Akten ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
offensichtlich. Er ist ohne Beeinträchtigung der für seinen Unterhalt
erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten
zu bestreiten.
6.1.3 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen
oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor
diesem Hintergrund – wenn auch nur knapp – nicht als aussichtslos
bezeichnet werden.
6.1.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher gutzuheissen, und es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7
Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass
der Verfahrenskosten) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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