Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2710/2009
U r t e i l v om 1 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung erleichterte Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener Staatsbürger von
Bangladesh, gelangte im Februar 2001 in die Schweiz und ersuchte hier
um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 lehnte das damals
zuständige Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und wies ihn
aus der Schweiz weg. Zum Verlassen des Landes wurde ihm Frist bis
zum 24. März 2003 angesetzt. Noch vor Ablauf der Ausreisefrist, am 14.
Februar 2003, heiratete er in X._______ (LU) B._______, eine 1954
geborene Schweizer Bürgerin surinamischer Abstammung und Mutter
eines Sohnes aus einer früheren Ehe mit einem Schweizer Bürger. In der
Folge erteilte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Schweizer Ehefrau.
B.
Am 11. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf seine
Ehe die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
C.
Die mit dem Antrag befasste Vorinstanz ersuchte am 17. Juli 2006 das
Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Abteilung Bürgerrechtswesen,
die Erstellung eines Erhebungsberichts zu veranlassen.
Am 31. Juli 2006 wurde der entsprechende Bericht verfasst. Demnach
hatten am Samstag, den 29. Juli 2006 um 11:10 Uhr eine Polizistin und
ein Polizist am ehelichen Domizil in Y._______ LU vorgesprochen. Der
Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen. Im Kleiderschrank des
angeblich gemeinsamen Schlafzimmers hätten sich keine Herrenkleider
befunden. Die Ehefrau habe dazu erklärt, dass der Beschwerdeführer
nicht viele Kleider besitze. Seine Abwesenheit habe sie damit begründet,
dass er nachts arbeite und danach manchmal bei Kollegen schlafe. Am
späten Nachmittag habe das Ehepaar dann gemeinsam beim
Polizeiposten vorgesprochen. Auf Vorhaltung, wonach die Türklingel der
Wohnung mit H. und P. C._______ angeschrieben sei, habe die Ehefrau
bestätigt, dass das P. für ihren im gleichen Haushalt lebenden Sohn
Patrick stehe. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Einvernahme
geäussert, er besitze tatsächlich nur wenige Kleider und die meisten
seien wahrscheinlich gerade in der Waschmaschine. Bei seinem Kollegen
in Luzern übernachte er nur selten (ca. einmal im Monat). Der Bericht
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verneinte das Bestehen gesellschaftlicher Kontakte des
Beschwerdeführers innerhalb der Wohngemeinde. Hingegen sei er an
seinem Arbeitsplatz gut integriert. Insgesamt schlossen die
Berichterstatter aus der angetroffenen Situation auf den Verdacht einer
Scheinehe. Abschliessend wurde auf einen Rapport der Kantonspolizei
Luzern vom 22. März 2004 verwiesen, wonach am 15. März 2004 in
Z._______ LU in einer Privatwohnung eine Kontrolle durchgeführt und
dabei nebst andern auch der Beschwerdeführer angetroffen worden sei.
Dabei habe er den Beamten erklärt, dass er bei seiner Ehefrau in
X._______ LU wohne und am fraglichen Ort lediglich zu Besuch sei. Zum
Umstand, dass in einem Kleiderschrank zwei Taschen mit diversen
Bankunterlagen und dem Reisepass des Beschwerdeführers gefunden
worden seien, habe sich dieser nicht äussern können. Der Rapport
schliesst mit der Feststellung, dass sich alle in der Wohnung anwesenden
Ausländer aus Bangladesh (insgesamt vier) kurz nach ihrer Einreise in
die Schweiz mit Schweizer Bürgerinnen ausländischer Abstammung
verheiratet hätten, wobei in einem Fall die Ehefrau zugegeben habe, dass
sie nur geheiratet habe, weil sie dafür Geld erhalten habe.
D.
Im Oktober 2006 bzw. März 2007 edierte der Beschwerdeführer auf
Aufforderung der Vorinstanz hin eine Liste mit den Anschriften von sechs
Referenzpersonen aus seinem privaten und beruflichen Umfeld.
E.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 ersuchte die Vorinstanz das kantonale
Amt für Gemeinden, für den Zeitraum ab Juli 2006 eine Ergänzung zum
bereits bestehenden Erhebungsbericht zu veranlassen. Auch in dem in
der Folge am 9. August 2007 erstellten Bericht bestätigte der Verfasser
die Einschätzung, wonach vom Verdacht auf eine Scheinehe auszugehen
sei. Aus der nachgereichten Begründung (Bericht vom 12. Dezember
2007) geht hervor, dass die Kantonspolizei Luzern am 2. und 9. August
2007 erneut die eheliche Wohnung aufgesucht hatte. Am Donnerstag,
2. August 2007 hatten demnach um 18:50 Uhr zwei Polizisten
vorgesprochen. Sie hätten mehrmals läuten müssen und während der
Wartezeit Flüster und andere Geräusche vernommen. Die Wohnung sei
ihnen schliesslich durch die Ehefrau des Beschwerdeführers geöffnet
worden. Bei ihr habe sich ein Mann aufgehalten, wobei sich die beiden
als Kollegen bezeichnet hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe sich
zur fraglichen Zeit bei der Arbeit befunden. Die Situation sei ihnen
merkwürdig erschienen. Bei der Vorsprache eine Woche später, am 9.
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August 2007 um 12:20 Uhr seien der Beschwerdeführer, seine Ehefrau
und deren Sohn angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe einige
der an ihn gerichteten Fragen nicht sofort beantworten können und bei
seiner Ehefrau nachfragen müssen. So habe er sich beispielsweise im
Datum seiner Heirat "ziemlich" verschätzt.
F.
In der Zeit zwischen Mitte und Ende Februar 2007 gingen bei der
Vorinstanz sechs Schreiben von Referenzpersonen ein. Am 29. März
2007 ersuchte die Vorinstanz die Referenzpersonen darum, ihre
Auskünfte zu erneuern, was die meisten von ihnen denn auch taten.
G.
Mit Schreiben vom 5. März 2008 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, sie hege Zweifel am Bestand einer tatsächlichen,
stabilen ehelichen Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau; dies
weil er sich mit einer über 24 Jahre älteren Schweizerbürgerin verheiratet
habe, nachdem sein Asylgesuch definitiv abgelehnt worden sei und er die
Schweiz hätte verlassen müssen. Die bisher getätigten Erhebungen
hätten diese Zweifel nicht zerstreuen können. Für den Fall eines
Festhaltens an seinem Gesuch wurde der Beschwerdeführer eingeladen,
Stellung zu nehmen und nochmals mindestens drei Referenzpersonen
schweizerischer Nationalität anzugeben, welche bestätigen könnten, dass
er und seine Schweizer Ehefrau im sozialen Bereich gemeinsam als
Ehepaar aufträten.
H.
Mit Eingaben vom 8. und 31. Juli sowie 12. September 2008 hielt der
Beschwerdeführer – nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki –
ausdrücklich an seinem Antrag auf erleichterte Einbürgerung fest. Es
lägen keine Umstände vor, die gegen den Bestand einer tatsächlich
gelebten ehelichen Gemeinschaft sprächen. Die Vorinstanz gehe bei ihrer
Einschätzung einzig von Mutmassungen aus, die sie aus seinem
ausländerrechtlichen Status vor der Heirat, der Altersdifferenz zwischen
ihm und seiner Ehefrau und gewissen Feststellungen der Kantonspolizei
in deren Erhebungsberichten ableite. Dem stünden die schon lange
Dauer seiner Ehe, eine gute Integration (insbesondere am Arbeitsplatz)
und zahlreiche Auskünfte von Referenzpersonen gegenüber, die auf den
Bestand einer echten und gelebten Ehe schliessen liessen.
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I.
Nachdem sie zwei weitere Referenzauskünfte eingeholt hatte, wandte
sich die Vorinstanz am 21. Oktober 2008 erneut an den
Beschwerdeführer. Sie teilte ihm mit, dass auch in Beachtung der
jüngsten Referenzauskünfte nach wie vor nicht davon ausgegangen
werden könne, dass er und seine schweizerische Ehefrau in einer
tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Dazu gab sie
Auszüge aus dem Erhebungsgericht der Kantonspolizei Luzern – die
Vorsprachen am 2. und 9. September 2007 betreffend – sinngemäss
wieder. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, das Gesuch
zurückzuziehen. Für den Fall des Festhaltens am Gesuch habe er die
Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
J.
Mit Eingaben vom 25. und 30. Oktober 2008 an die Vorinstanz hielt der
Beschwerdeführer seinerseits an seinem Begehren fest und forderte
einen raschen Entscheid.
K.
In einem Schreiben vom 3. März 2009 orientierte das Amt für Migration
des Kantons Luzern die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung
der Niederlassungsbewilligung gestellt habe. Nachdem es (das Amt für
Migration) durch ein Schreiben der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 von
im Einbürgerungsverfahren bestehenden Zweifeln am Bestand einer
tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft erfahren habe, prüfe es nunmehr
fremdenpolizeiliche Massnahmen.
L.
Mit Verfügung vom 11. März 2009 wies die Vorinstanz das Gesuch um
erleichterte Einbürgerung ab. Die Situation des Beschwerdeführers
unmittelbar vor der Heirat, der grosse Altersunterschied zwischen den
Ehegatten und die im Verfahren getätigten Erhebungen liessen ernsthaft
daran zweifeln, dass eine tatsächliche, ungetrennte und stabile eheliche
Gemeinschaft bestehe. Die Zweifel könnten mit den eingegangenen
Referenzauskünften allein nicht zerstreut werden; diese seien von
beschränktem Informationsgehalt.
M.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2009 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche
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Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das Schweizer Bürgerrecht zu
erteilen. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, dass er nur schon
aufgrund des formellen Bestands der Ehe, der gemeinsamen Wohnung,
der Dauer der Ehe und insbesondere der diversen Bestätigungen Dritter
den Nachweis einer stabilen ehelichen Beziehung ausreichend erbracht
habe. Trete hinzu, dass er vom kantonalen Migrationsamt im
Zusammenhang mit dem dort hängigen Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung am
7. November 2008 zu seinen Verhältnissen protokollarisch
einvernommen worden sei. Mit seinen dabei erteilten Auskünften habe er
nicht nur die von der Kantonspolizei in ihren Erhebungsberichten
festgehaltenen Ungereimtheiten beseitigen können, sondern den Bestand
einer stabilen ehelichen Beziehung unter Beweis gestellt.
Zusammen mit der Beschwerde wurden nebst der angefochtenen
Verfügung Kopien von Akten aus dem ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren ediert (Erledigungsbericht der Kantonspolizei
Luzern vom 30. April 2008, Befragungsprotokoll vom 7. November 2008
und Stellungnahme des Rechtsvertreters zuhanden der kantonalen
Migrationsbehörde vom 16. Februar 2009 mit diversen Belegen).
N.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Dabei setzt sie sich erstmals auch mit den
im Beschwerdeverfahren neu thematisierten Erhebungen der kantonalen
Migrationsbehörde auseinander.
O.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 31. August 2009
seinerseits an seinen Begehren fest und beantragt – für den Fall, dass
das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl begründete Zweifel an der
ausreichenden Beweistauglichkeit der aufgelegten Bestätigungen von
Auskunftspersonen habe – deren Einvernahme als Zeugen. Dazu reichte
er neue Beweismittel ein.
P.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweise ein in Form von Hochzeitsfotos und einer Erklärung des bei
einer polizeilichen Kontrolle in der ehelichen Wohnung angetroffenen
Mannes. In einer Eingabe vom 13. Mai 2011 schliesslich informierte der
Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass das
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kantonale Migrationsamt das hängige Verfahren um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung bis
zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens sistiert habe und dieser
Entscheid auf Beschwerde hin vom kantonalen Verwaltungsgericht
geschützt worden sei.
Q.
Mit einer weiteren Eingabe vom 9. September 2011 beantragt der
Beschwerdeführer für den Fall einer Abweisung der Beschwerde die
Feststellung, dass das Verfahren auf Gewährung der erleichterten
Einbürgerung gesamthaft nicht innert der verfassungsrechtlich gebotenen
Frist abgeschlossen worden sei und verlangt entsprechende
Berücksichtigung dieses Umstands bei der Verteilung der Kosten.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt, wird, soweit entscheidswesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51
Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
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Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2).
3.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer die überlange,
den Anforderungen des Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
nicht genügende Verfahrensdauer und beantragt eine entsprechende
Feststellung. Dem Antrag ist zu entsprechen. Auch wenn der
Beschwerdeführer noch im Mai 2011 mit Sachverhaltsergänzungen an
das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, so dauerte das gesamte
Verfahren ab der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bis zum
vorliegenden Urteil mehr als fünf Jahre, ohne dass Gründe in der Sache
vorgelegen hätten (Komplexität oder Umfang der Streitsache), die diese
Verfahrensdauer rechtfertigen könnten.
4.
4.1. Die in den Art. 27 bis Art. 31b BüG geregelten Tatbestände der
erleichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner
Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert
ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die
erleichterte Einbürgerung gestützt auf eine Ehe mit einer Schweizerin
bzw. einem Schweizer gemäss Art. 27 BüG, um die es in vorliegender
Streitsache geht, verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die
ausländische Person insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat
(Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in
ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin bzw. dem Schweizer
Bürger lebt.
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1
Bst. c BüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach
Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche, stabile
Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe
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auch künftig aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten einer Schweizerin bzw. eines Schweizers die
erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts
der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern
(Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310; vgl. in diesem
Zusammenhang auch BGE 135 II 161 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
5.
Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige die
Gefahr der Beweislosigkeit einer rechtserheblichen Tatsache trägt, der
aus ihr Rechte ableitet (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER,
in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Art. 12 N 207; vgl. Art. 8 ZGB). Das ist in Bezug auf die Voraussetzungen
der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 26 Absatz 1 und 27 Absatz 1
BüG der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde
nach Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der
erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie entsprechend dieser
Beweislastregel so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen
erwiesen wäre. Gegenstand der behördlichen Überzeugung ist
grundsätzlich nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines
bestimmten Sachverhalts, sondern seine tatsächliche Verwirklichung.
Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, sind
dabei nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln,
das heisst um solche, die sich nach den gesamten Umständen
aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4610/2008
vom 4. November 2010 E. 3.3; vgl. KRAUSSKOPF / EMMENEGGER, a.a.O.,
Art. 12 N 213 ff.).
6.
6.1. Wie im Sachverhalt erwähnt (Bst. K oben), nahm die kantonale
Migrationsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Januar
2008 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zum Anlass, um ihrerseits Abklärungen über
den Bestand seiner Ehe vorzunehmen. Diese konnten offenbar nicht das
Bild einer stabilen und gelebten ehelichen Gemeinschaft vermitteln.
Jedenfalls stellte die kantonale Migrationsbehörde weitergehende
Abklärungen und die Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen in
Aussicht (Schreiben des Amtes für Migration vom 3. März 2009 an die
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Vorinstanz sowie vom 15. April 2009 an den Rechtsvertreter, Verfügung
des gleichen Amtes vom 24. Juni 2009 S. 2 unten). Dabei steht klar der
Verdacht einer Scheinehe im Raum, die nicht nur eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Frage
stellt, sondern zugleich eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG
ausschliesst. In einer derartigen Konstellation rechtfertigt es sich, das
Verfahren um erleichterte Einbürgerung bis zur Klärung des
ausländerrechtlichen Status des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
auszusetzen oder aber, wenn auf einem Entscheid beharrt wird, die
erleichterte Einbürgerung vorderhand zu verweigern. Etwas anderes gilt
allenfalls dann, wenn die Akten den Verdacht einer Scheinehe als
offensichtlich unbegründet erscheinen lassen. Diese Vorgehensweise
lässt sich damit begründen, dass der ausländerrechtlich geregelte
Aufenthalt einer Einbürgerung vorausgeht und die kantonalen Behörden
die grössere Nähe zum zu beurteilenden Lebenssachverhalt aufweisen.
6.2. In casu ist der Verdacht einer Scheinehe keineswegs offensichtlich
unbegründet. Ganz im Gegenteil bestehen gewichtige belastende
Indizien, die sich teilweise aus der Vorgeschichte, teilweise im Zuge der
von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Erhebungen ergeben haben:
Angefangen mit den Umständen der Heirat (Eingehen einer Ehe nach
negativem Ausgang eines Asylverfahrens und damit Sicherung des
weiteren Verbleibs in der Schweiz) und in Berücksichtigung des
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten bis hin zu den
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Wohn und
Lebensverhältnissen (der Beschwerdeführer übernachtet ohne plausiblen
Grund teilweise auswärts, im gemeinsamen Schlafzimmer sind keine
oder nur wenige Männerkleider im Schrank, keine überzeugende
Erklärung dafür, weshalb Mieter der gemeinsamen Wohnung die Ehefrau
und deren ExEhemann sind, dies obwohl der Beschwerdeführer im
fraglichen Zeitraum, d.h. Juni 2004, erwerbstätig war und somit aus
finanzieller Sicht ohne weiteres als Mieter in Betracht gekommen wäre,
während Jahren provisorische bzw. gar keine Beschriftung des
Briefkastens und der Türklingel mit dem Namen des Beschwerdeführers
und anderes mehr).
6.3. Die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Wohn und
Lebensverhältnissen lassen sich mit den teilweise erst im
Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärungsversuchen nicht ohne
weiteres beseitigen. Was die Referenzauskünfte betrifft, so wird zwar
sowohl im Gesuchsverfahren wie auch auf Beschwerdeebene wiederholt
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betont, diese bescheinigten dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
eine intakte Lebensgemeinschaft. Die Referenzauskünfte allein können
jedoch schon deshalb nicht vom Bestand einer ehelichen Gemeinschaft
überzeugen, weil den Eheleuten nahe stehende und von diesen
bezeichnete Personen kaum zu deren Ungunsten aussagen würden (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6521/2007 vom 28.
Oktober 2010 E. 8.6 mit weiteren Hinweisen). Deren Einvernahme als
Zeugen dürfte zu keinen anderen Erkenntnissen führen. Demnach ist im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung verneint hat.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Verfahren betreffend
erleichterte Einbürgerung gesamthaft nicht innert der
verfassungsrechtlich gebotenen Frist abgeschlossen worden ist. Insoweit
ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600. aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Die Vorinstanz ist
desweiteren zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine gekürzte
Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgehend von der eingereichten
Kostennote ist sie in Anwendung der massgebenden
Bemessungskriterien auf Fr. 800. (inkl. MwSt.) festzusetzen (Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv S. 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird festgestellt,
dass das Verfahren betreffend erleichterte Einbürgerung nicht innert der
verfassungsmässig gebotenen Frist abgeschlossen wurde. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
800. verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200. wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800. (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: 3 Fotos)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. K […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU […]
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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