Abtei lung II I
C-2711/2006/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Michael Peterli
Gerichtschreiberin Ingrid Künzli.
L._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dominik Schorno,
Merkatorium, St. Leonhardstr. 32, 9001 St. Gallen
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Invalidenrente, Invaliditätsbemessung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2711/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 25. September 1951 geborene italienische Staatsangehörige
L._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Österreich,
arbeitete seit dem Jahre 1969 mit Unterbrüchen in der Schweiz,
zuletzt als Hilfsfliesenleger. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom
14. April 2004 hat er zuletzt am 12. November 2003 effektiv gearbeitet.
Wegen des Rückgangs der Arbeitsaufträge sei ihm auf den 30. Juni
2004 gekündigt worden [act. 11].
B.
Am 7. April 2004 hat der Beschwerdeführer bei der Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle
St. Gallen) ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung (im
Folgenden: IV) eingereicht. Er machte geltend, er leide nach zwei
Unfällen (13. September 2000 und 12. November 2003) an Beschwer-
den in beiden Schultern, insbesondere in der rechten.
C.
Unter Berücksichtigung verschiedener Arztberichte und insbesondere
dem Gutachten von Dr. K._______ vom 7. Dezember 2004 [act. 25]
sowie dem Bericht über die berufliche Abklärung der Stiftung Business
House Sohomet, St. Margrethen (im Folgenden: Sohomet) [act. 52],
sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) am 26. Oktober 2005 dem Beschwerdeführer eine
Viertelsrente ab dem 1. November 2004 zu [act. 59]. Sie ging bei der
Vornahme des Einkommensvergleichs von einem Valideneinkommen
von Fr. 50'854.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'513.- aus,
was eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'341.- und daraus folgend einen
Invaliditätsgrad von 40% ergab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Novem-
ber 2005 Einsprache bei der IVSTA. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, der ärztliche Bericht von Dr. med. K._______ vom 7. Dezember
2004, auf welchen sich die IVSTA für ihren Entscheid im Wesentlichen
gestützt habe, vermöge nicht zu überzeugen und widerspreche der
zweimonatigen Abklärung im Sohomet. Dr. K._______ habe ohne
ausreichende Begründung angenommen, der Beschwerdeführer sei zu
75% bei voller Stundenpräsenz in einer angepassten Tätigkeit arbeits-
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fähig. In der Verfügung werde zudem im Widerspruch zum Bericht von
Dr. K._______ von einer 75%-igen Stundenpräsenz, offenbar bei voller
Arbeitsleistung ausgegangen. Die Abklärung im Sohomet habe dem-
gegenüber nur eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stunden-
präsenz in einer angepassten Tätigkeit ergeben. Im Schlussbericht der
IV-Stelle St. Gallen vom 4. August 2005 [act. 49] werde denn auch
ausgeführt, gestützt auf den Bericht des Sohomet sei dem Beschwer-
deführer lediglich eine 50%-ige Tätigkeit mit reduzierter Leistung in
den Bereichen Montage-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten
zumutbar.
In seinem bisherigen Beruf werde die volle Arbeitsunfähigkeit aner-
kannt. Bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig-
keit mit einem leidensbedingten Abzug von 20% ergebe sich eine Er-
werbseinbusse resp. ein Invaliditätsgrad von 60%, was einen Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente ergebe. Im Übrigen sei die Festsetzung des
Invalideneinkommens nicht nachvollziehbar. Gemäss der Lohnstruktur-
erhebung 2004 betrage der Lohn für einfache und repetitive Tätig-
keiten im Durchschnitt aller Branchen Fr. 4'588.- und nicht, wie in der
Verfügung angenommen, Fr. 4'943.-.
E.
Mit Entscheid vom 6. März 2006 wies die IVSTA die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Bericht von Dr. K._______ ent-
spreche den Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches
Gutachten, und sie habe sich bei der Beurteilung der Invalidität korrek-
terweise auf dessen Ergebnisse gestützt. Jedoch habe der Beschwer-
deführer zu Recht bemerkt, dass die IVSTA in der angefochtenen
Verfügung davon ausgegangen sei, dass bei einer leidensangepassten
Tätigkeit eine 75%-ige Stundenpräsenz zumutbar sein. Dr. K._______
habe in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004, welches von Dr.
R._______ vom regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD)
bestätigt worden sei, festgehalten, dass der Einsprecher in einer
leichten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu ca. 75% arbeitsfähig
sei.
Das Valideneinkommen von Fr. 50'854.- und das Invalideneinkommen
von 30'513.- würden grundsätzlich nicht bestritten. In der Einsprache
werde lediglich eine Neuberechnung mit einer Arbeitsfähigkeit von
50% vorgenommen. Da aber von einer Arbeitsfähigkeit von 75% bei
voller Stundenpräsenz in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen sei,
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ändere sich an der Berechnung des Einkommensvergleichs nichts und
der Invaliditätsgrad sei somit zu Recht auf 40% festgesetzt worden.
F.
Am 5. April 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der Eidgenös-
sischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden:
Rekurskommission) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 6. März 2006 sowie der Verfügung vom
26. Oktober 2005 und verlangte, es sei ihm ab dem 1. November 2004
eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Der Beschwerdeführer hielt im Wesentlichen an den bereits im
Einspracheverfahren vorgebrachten Rügen fest. Das Gutachten von Dr.
K._______ entspreche nicht den in der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen, da der Gutachter keine eigenen Untersuchungen
durchgeführt habe und daher nicht in der Lage sei, eine selbstständige
Diagnose zu stellen. Er zitiere ungeprüft andere ärztliche Gutachten
und halte zusammenfassend ohne nähere Begründung fest, der
Beschwerdeführer sei zu 75% bei voller Stundenpräsenz in einer
angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. So lasse das Gutachten die
Schwindelattacken des Beschwerdeführers unberücksichtigt. Die
Invalidenversicherung habe genauere Abklärungen verlangt, weshalb
das Arbeitstraining in Sohomet durchgeführt worden sei. Die
Ergebnisse dieser Abklärungen, welche lediglich eine Arbeitsfähigkeit
von 50% bei reduzierter Leistung ergeben hätten, basierten entgegen
den Ausführungen der IVSTA auf objektiven Beurteilungskriterien und
würden nicht einfach die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
übernehmen.
Sein Gesundheitszustand habe sich gemäss dem aktuellen Bericht
von Dr. E._______ vom 3. Februar 2006 betreffend der Schulter-,
Nacken- und Armbeschwerden verschlechtert. Die Schwindelattacken
des Beschwerdeführers seien zudem weder von Dr. K._______ noch
von der Vorinstanz bei ihrer Beurteilung berücksichtigt worden. Der
Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Zeugnis von Dr. E._______
vom 3. Februar 2006 sowie verschieden Röntgen- und Magnet-
resonanzaufnahmen ein.
Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% und einem leidens-
bedingten Abzug von 20% ergebe der Einkommensvergleich eine
Erwerbseinbusse resp. einen Invaliditätsgrad von 60%.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2006 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stel-
lungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 30. Mai 2006.
Diese IV-Stelle führte aus, sie habe die neu eingereichten Unterlagen
zur Kenntnis genommen, halte jedoch die Ausführungen im
Einspracheentscheid weiterhin für zutreffend. Es sei auf das Gut-
achten von Dr. K._______ vom 7. Dezember 2004 abzustellen,
gemäss welchem der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit bei
voller Stundenpräsenz zu ca. 75% arbeitsfähig sei.
H.
In der Replik vom 19. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
I.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammen-
setzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Es ging kein Aus-
standsbegehren ein.
J.
Die IVSTA reichte am 3. April 2007 medizinische Unterlagen der öster-
reichischen Sozialversicherung ein, welche das Bundesverwaltungs-
gericht am 23. April 2007 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte.
K.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 27. April 2007, die
Aktenstücke, welche die Vorinstanz nach Schliessung des Schriften-
wechsels eingereicht habe, aus den Akten zu weisen. Die IVSTA hätte
einerseits im Rahmen des Schriftenwechsels auf die noch laufenden
Abklärungen bei den österreichischen Sozialversicherungen hinweisen
können, andererseits würden die ärztlichen Berichte keine wesent-
lichen neuen Erkenntnisse enthalten und seien für die Entscheidung
irrelevant.
L.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wurden die eingereichten Unterlagen
vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts aus den Akten
gewiesen.
Seite 5
C-2711/2006
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten,
wird soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vor-
gesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IVSTA vom 6. März
2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1).
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2.1 Als Adressat des Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer
durch diesen berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte Be-
schwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) ist daher
einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2006 wurde dem Beschwerde-
führer eine Viertelsrente ab dem 1. November 2004 zugesprochen. In
seiner Beschwerde beantragt er die Aufhebung des Einsprache-
entscheides und die Zusprechung einer Dreiviertelrente ab dem 1. No-
vember 2004.
Es sind zunächst die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen
und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson-
dere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
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C-2711/2006
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die
Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betrof-
fenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvor-
schriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Inva-
lidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind, was für das Verhältnis zwischen Österreich bzw. Italien und der
Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der
Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei
der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den
Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und
Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte zu berücksichti-
gen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl.
Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch insbesondere die Möglich-
keit, durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl die antragstellende
Person untersuchen zu lassen.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
6. März 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Der Rentenanspruch ist unbestrittenermassen am 1. November 2004
entstanden, weshalb vorliegend die ab diesem Zeitpunkt bis zum
Erlass des Einspracheentscheids in Kraft stehenden Fassungen des
ATSG, des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201), des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) massgebend
sind. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision ein-
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geführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar
2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und
der IVV zitiert.
3.3 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007
gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50% auf
eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu
40% invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war
(Bst. b).
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C-2711/2006
3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, ohne Bindung an förmli-
che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ein-
ander widersprechenden Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es beispielsweise auf die eine und nicht auf die andere medizi-
nische These abstellt.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wich-
tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4,
115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V
351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.7 Die Abklärung der beruflichen Möglichkeiten (Berufsberatung) ist
Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der
Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist
aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit
erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin beurteilen, inwiefern die ver-
sicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch
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das Leiden eingeschränkt ist; sie äussern sich vor allem zu jenen
Funktionen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund
stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich
sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in ge-
heizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und
tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung klären dagegen ab,
welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen An-
gaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versi-
cherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entspre-
chende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (vgl. zu-
sammenfassend das Urteil des Bundesgerichts I 365/01 vom 18. De-
zember 2001. E. 1c, BGE 107 V 17 E. 2b).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, das dem Entscheid zugrunde liegende
ärztliche Gutachten von Dr. K._______ entspreche nicht den Anforde-
rungen gemäss der Rechtsprechung. Zudem habe die Vorinstanz in
ihrem Entscheid den Bericht über die berufliche Abklärung des Be-
schwerdeführers, welches auf eine geringere Arbeitsfähigkeit ge-
schlossen habe, zu Unrecht in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt.
Streitig ist damit die Würdigung der zum Zeitpunkt des Einspracheent-
scheides vorliegenden Beweismittel und der daraus hervorgehende
Grad der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
– sowie der auf dieser Basis berechnete Invaliditätsgrad.
4.1 Die Vorinstanz hat ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes
und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf
das medizinische Gutachten von Dr. K._______ vom 7. Dezember
2004 gestützt, welches in Kenntnis der vorgelegten medizinischen
Unterlagen und Berichte verfasst worden war. In seiner Stellungnahme
vom 17. Februar 2005 [act. 26] bestätigte Dr. R._______ vom RAD aus
ärztlicher Sicht, dass das Gutachten widerspruchsfrei und gut
nachvollziehbar sei. Es sei umfassend, beruhe auf allseitigen Unter-
suchungen, sei in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben
worden, leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die
Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar, weshalb das Gutachten die
Anforderungen der Rechtsprechung erfülle. Dr. K._______ stellte in
seinem Gutachten folgende Diagnosen:
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- eine deutliche Omarthrose und Acromioclaviaculargelenks-
arthrose und grosse Rotatorenmanschettenruptur rechts,
- Acromioclaviaculargelenksarthrose und Supraspinatussehnen-
ruptur links,
- Unspezifische Vertigo bei Ostechondrose C5 bis 7 mit Neurofora-
minastenosen C 5/6 links und relativer Spinalkanalstenose,
- Arterielle Hypertonie,
- Penicillinallergie,
- Adipositas.
Im Einzelnen führte der Gutachter aus, die rechtsseitigen Schulter-
schmerzen und die pathologischen Untersuchungsbefunde der rechten
Schulter seien durch die radiologisch festgestellten degenerativen
Veränderungen des AC-Gelenks und des Schultergelenks sowie die
sonographisch diagnostizierte Massenruptur der Rotatorenmanschette
erklärt. Diesbezüglich sei die Prognose schlecht. Die Schmerzen in der
linken Schulter seien mit der im MRI sichtbaren Supraspinatus-
sehnenruptur und AC-Gelenksarthrose vereinbar. In dieser Hinsicht sei
die Prognose besser. Die Ursache des geklagten Schwindels sei
letztlich unklar; zumindest sei dies die Schlussfolgerung der Inter-
nisten am Krankenhaus Dornbirn auf Grund ihrer Abklärungen sowie
oto-rhino-laryngologischer und neurologischer Konsilien und MRI-
Untersuchungen des Schädels und Dopplerduplex-Untersuchungen
der Halsgefässe. Der Neurologe Dr. B._______, hingegen spreche von
cervicogen bedingtem Schwindel bei absoluter Spinalkanalstenose
und neuroforamineller Stenose C 5/6, wohingegen der Radiologe nur
eine relative Spinalkanalstenose notiert habe. Die Prognose sei somit
unsicher. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der oben geschilderten
Beschwerden in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
Gemäss dem Umfallschein der SUVA sei er seit dem 15. November
2003 zu 100% arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. E._______ gehe in
seinem IV-Arztbericht vom 1. Juni 2004 [act. 13] von einer 100%
Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. März 2003 bis auf weiteres aus.
Dr. K._______ schloss in seinem Bericht, aus orthopädischer Sicht
seien Tätigkeiten, bei denen regelmässig Gegenstände über 10kg
gehoben oder getragen werden müssten und die mit regelmässigen
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Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, nicht mehr
vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als
Fliesenleger betrage bei voller Stundenpräsenz ca. 30%. Körperlich
leichte Tätigkeiten, die in temperierten Räumen durchgeführt werden
könnten, ohne dass regelmässig Gegenstände über 3 bis 5 kg
gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit Arbeiten
über der Horizontalen verbunden seien, könnten dem Beschwerde-
führer aber bei voller Stundenpräsenz zu ca. 75% zugemutet werden.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Bericht von Dr.
K._______ die in der Lehre und Rechtsprechung postulierten Anforde-
rungen an ein Gutachten erfüllt. Er ist umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten
abgegeben. Er durfte von der Vorinstanz grundsätzlich für ihren
Entscheid und die Festsetzung des Anspruches herangezogen wer-
den. Gemäss dem Gutachten hat Dr. K._______ den
Beschwerdeführer persönlich untersucht, befragt und Röntgenbilder
anfertigen lassen. Die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers,
der Gutachter habe sich einzig auf die ihm vorgelegten Akten gestützt,
ist deshalb nicht nachvollziehbar. Ebensowenig trifft es zu, dass der
Gutachter die Schwindelanfälle des Beschwerdeführers
unberücksichtigt gelassen hätte. Das Gutachten von Dr. K._______
wurde anschliessend dem Arzt des RAD, Dr. R._______, vorgelegt
[act. 26], welcher dieses als gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei
würdigte. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Beurteilung
anschliessen.
4.3 Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des Hausarztes
Dr. E._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3. Februar 2006 ist
nicht geeignet, das Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens von Dr.
K._______ umzustossen. So werden im Wesentlichen die gleichen
Befunde erhoben, welche schon in früheren Berichten und ins-
besondere auch im Gutachten von Dr. K._______ erfasst wurden. Er
bezeichnet zwar den Krankheitsverlauf als langsam verschlechternd,
was aber durchaus mit den Prognosen von Dr. K._______
übereinstimmt. Eine wesentliche, sich allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkende Verschlechterung wird nicht nachgewiesen. Das nur
etwas mehr als ein Jahr nach dem einlässlichen und umfassenden
Gutachten aufgrund einer blossen Kontrolluntersuchung erstellte
Zeugnis von Dr. E._______, das sich zur Arbeitsfähigkeit in keiner
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Weise äussert, vermag die überzeugende Einschätzung der Arbeits-
fähigkeit durch Dr. K._______ nicht in Frage zu stellen.
4.4 Nach Vorliegen des oben dargelegten medizinischen Gutachtens
beauftragte die IV-Stelle St. Gallen – auch auf Anraten des RAD – das
Sohomet mit einer 2-monatigen Abklärung der Eingliederungs- und
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mit Bericht vom 28. Juli 2005
teilte dieses seine Ergebnisse mit. Darin wird u.a. ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe sich während der Abklärung sehr kooperativ ge-
zeigt und seine Grenzen gesucht. Er habe qualitativ gute Arbeit abge-
liefert, bei einer 100%-igen Präsenzzeit brauche er jedoch jede volle
Stunde eine Pause von fünf Minuten zusätzlich zu dem üblichen bei-
den Arbeitspausen am Morgen und Nachmittag. Das Arbeitstempo
habe am Nachmittag wegen der Schmerzen im rechten Schulterbe-
reich abgenommen. Er könne in der freien Arbeitswelt eine leichte Ar-
beit bei einem 50%-Arbeitspensum annehmen.
Die berufliche Abklärung schloss auf eine geringere Arbeitsfähigkeit in
einer zumutbaren Verweistätigkeit als die früher vorgenommene medi-
zinische Begutachtung.
4.5 Die abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Bericht
des Sohomet vermag die Ergebnisse der fachmedizinischen Abklä-
rungen und die darauf beruhende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
von 75% bei voller Präsenzzeit nicht umzustossen. Die Frage nach
den dem Versicherten noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits-
leistungen beantwortet sich nach Massgabe der objektiv feststellbaren
Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliede-
rungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen subjektiv erhobenen
Arbeitsleistungen. Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte be-
steht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in
ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt einge-
schränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen,
welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden
Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so
etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten
Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen
kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen haben sich darüber
auszusprechen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umstän-
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den entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich
sind. Gerade bei schwer zu diagnostizierenden Beschwerdebildern wie
den aufgeführten Schwindelanfällen ohne klar diagnostizierbare orga-
nische Ursachen eröffnet sich den begutachtenden Ärzten praktisch
immer ein gewisser Ermessenspielraum, der bei medizinischen Admi-
nistrativ- oder Gerichtsexpertisen hinzunehmen ist, solange die Exper-
ten lege artis vorgegangen sind. Es bedarf mit anderen Worten etwa
objektiv feststellbarer Gesichtspunkte, welche im Rahmen der medizi-
nischen Begutachtung unerkannt geblieben waren und geeignet sind,
zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, um die Beweiskraft der
erfolgten Administrativ- oder Gerichtsbegutachtung herabzusetzen
(vgl. Entscheid des Bundesgerichts I 936/2005 vom 2 April 2007,
E. 3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 676/05 vom
13. März 2006, E. 2.4).
Die oben dargelegten Ausführungen, wonach sich der Beschwer-
deführer kooperativ und leistungsbereit gezeigt habe, sind nicht
geeignet die Beweiskraft des Gutachtens dergestalt herabzusetzen.
Eine ergänzende medizinische Abklärung ist unter diesen Umständen
nicht angezeigt. Die Feststellung einer von der medizinisch-theoretisch
festgelegten Arbeitsfähigkeit abweichenden, tatsächlich gezeigten
Leistung durch die Sohomet stellt keinen ausreichenden Grund für die
Infragestellung des Gutachtens vom Dr. K._______ dar.
4.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht bei der Festsetzung des Invalidi-
tätsgrades von einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit bei voller Präsenzzeit
ausgegangen.
5.
Die Vorinstanz stellte als Validenlohn auf den zuletzt erzielten Monats-
lohn im Jahre 2004 ab und passte diesen der Teuerung bis ins Jahr
2005 an, was einen Betrag von Fr. 50'854.- ergab. Die Höhe des
Validenlohn wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Es ist davon auszugehen, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit von
75% bei voller Präsenzzeit – womit eigentlich eine Leistungsfähigkeit
von 75% gemeint ist – zur selben Erwerbseinbusse führt, wie eine
Präsenzzeit von 75% mit voller Leistung, sprich eine 75%-ige
Arbeitsfähigkeit. Zur Festsetzung des Invalidenlohnes zog die Vorin-
stanz zunächst als Vergleichsgrösse die Tabellenlöhne gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran, berücksichtige
jedoch zugunsten des Beschwerdeführers den Minderverdienst in
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dessen bisheriger Tätigkeit als Hilfsfliesenleger und berechnete den
Invalidenlohn auf der Basis von 75% des Validenlohnes – was nicht zu
beanstanden ist.
Gemäss Rechtsprechung kann bei der Ermittlung des Invalidenein-
kommens ein leidensbedingter Abzug erfolgen, wenn im Einzelfall An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesund-
heitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits-
markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Er ist auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen. Die Vor-
instanz berücksichtigte die Resultate der beruflichen Abklärungen und
das bereits fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers bei der Fest-
setzung des Invalidenlohnes, indem sie einen leidensbedingten Abzug
von 20% gewährte. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75% bei voller
Stundenpräsenz und einem leidensbedingten Abzug von 20% ergibt
dies einen Invalidenlohn von Fr. 30'513.-.
Gegenüber dem hypothetischen Valideneinkommen ergibt sich somit
ein Erwerbsausfall von Fr. 20'341.-, was einem Invaliditätsgrad von
40% – und einer Viertelsrente – entspricht.
6.
Der Einspracheentscheid vom 6. März 2006 ist somit im Ergebnis nicht
zu beanstanden, weshalb die Beschwerde vom 5. April 2006 abzu-
weisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da im vorliegenden Ver-
fahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen zu befinden ist, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 gel-
tenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die
hängigen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiter-
hin anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben wer-
den (Art. 69 Abs. 2 IVG [in der bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestan-
denen Fassung] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Alberto Meuli Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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