B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-271/2010
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung vom 10. November 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1948 geborene und in Spanien wohnhafte spanische Staats-
angehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) arbeitete in den Jahren 1969 bis 1970, 1972 bis 1985 sowie 1987 bis
1998 als Maurer in der Schweiz und leistete während dieser Zeit obligato-
rische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (act. IV 6). Zuletzt hatte der Versicherte vom 30. Sep-
tember 2008 bis 27. Februar 2009 in Spanien eine Anstellung als Stras-
senarbeiter. Er übte diese Tätigkeit bis zum 13. Oktober 2008 vollumfäng-
lich aus und unterbrach sie danach aus gesundheitlichen Gründen
(act. IV 8, 9). Am 13. Februar 2009 stellte der Versicherte beim spani-
schen Versicherungsträger, dem Instituto Nacional de la Seguridad Social
(INSS), Direccion provincial, in Z._______, ein Gesuch um Ausrichtung
einer schweizerischen Invalidenrente (Formulare E 204, E 205 und
E 207, act. IV 1-3), welches am 31. März 2009 an die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK) zugestellt wurde (act. IV 4).
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorin-
stanz) lagen für die Prüfung des Leistungsbegehrens die massgeblichen
erwerblichen Unterlagen (act. IV 8, 9), der ärztliche Bericht E 213 vom
16. März 2009 (act. IV 16), die seitens des Versicherten eingereichten
medizinischen Unterlagen (act. IV 12-15) sowie die Stellungnahme von
Dr. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom 3. bzw. 15. August 2009
(act. IV 18, 20) vor. Laut den vorliegenden Arztberichten leidet der Versi-
cherte an einer Herzerkrankung. Mit Vorbescheid vom 4. September 2009
(act. IV 22) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, es liege keine ren-
tenanspruchsbegründende Invalidität vor, weshalb sie beabsichtige, das
Leistungsbegehren abzuweisen. In seiner Stellungnahme vom
23. September 2009 (act. IV 23) kündigte der Versicherte durch seinen
Vertreter an, dass er gegen die (noch ausstehende) Verfügung Be-
schwerde erheben werde.
C.
Mit Verfügung vom 10. November 2009 (act. IV 25) wies die IVSTA in
Bestätigung ihres Vorbescheids das Leistungsbegehren des Versicherten
mangels anspruchsbegründender Invalidität ab und führte aus, es sei
dem Versicherten die Ausübung einer leichteren, seinem Gesundheitszu-
stand angepassten Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar.
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Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Januar 2010 via das spanische Sozialversicherungsgericht (Juzgado
Decano) in Z._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
heben (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2010,
act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Ausrichtung einer gesetzlichen Invalidenrente ab Antragstellung unter
Kostenfolge. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu erneuter
medizinischer Begutachtung und neuem Entscheid über das Leistungs-
begehren zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er beziehe in Spanien seit dem 27. März
1999 (recte: 2009) eine Rente. Die Vorinstanz habe ausschliesslich auf
den spanischen Arztbericht E 213 abgestellt, ohne ihn zu begutachten,
was nicht angehe. Der Bericht E 213 sei zudem von einer Ärztin erstellt
worden, die nicht Fachkardiologin sei und keine zuverlässigen Diagnose-
geräte verwendet habe. Die Vorinstanz habe damit aufgrund mangelhaf-
ter Information entschieden und seine zusätzlichen Leiden nicht berück-
sichtigt, welche im spanischen Berentungsvorschlag vom 16. März 2009
sowie im fachkardiologischen Bericht vom 14. Oktober 2008 attestiert
worden seien. Die beiden medizinischen Unterlagen reichte der Be-
schwerdeführer mit der Beschwerde ein (Beschwerdebeilagen 3, 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2010 (act. 5) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte zum einen aus, dass der
Beschwerdeführer aus der Tatsache der Gewährung einer Invalidenrente
in Spanien nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Zum anderen hätten
dem IV-ärztlichen Dienst neben dem Arztbericht E 213 (act. IV 16) auch
der beschwerdeweise nochmals eingereichte kardiologische Befund
(act. IV 14) sowie die Ergebnisse apparativer kardiologischer Untersu-
chungen (act. IV 15) vorgelegen. Diese medizinischen Unterlagen hätten
ein umfassendes und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglicht.
F.
Mit Replik vom 31. Mai 2010 (act. 9) hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen in der Beschwerde gemachten Anträgen fest. Er machte geltend,
dass es an Glaubwürdigkeit mangle, wenn die Vorinstanz gestützt auf
denselben ärztlichen Bericht (E 213) zu einer völlig anderen Beurteilung
gelange als der spanische Versicherungsträger. Die entsprechenden Un-
tersuchungen in Spanien seien sehr ungenau und oberflächlich durchge-
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führt worden. Weiter sei der Formularbericht E 213 nicht übersetzt wor-
den und die dort zusätzlich bescheinigten Erkrankungen und Behandlun-
gen seien im Bericht des IV-ärztlichen Dienstes weder erwähnt noch ge-
wertet worden. Gleiches gelte für die im kardiologischen Befund vom
14. Oktober 2008 enthaltenen Diagnosen. Schliesslich beanstandete er,
dass zwei ärztliche Dokumente aus Spanien wegen Unleserlichkeit unbe-
rücksichtigt blieben.
G.
In ihrer Duplik vom 14. Juni 2010 (act. 12) hielt die Vorinstanz an der Ab-
weisung der Beschwerde fest.
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 (act. 6) erhobenen Kos-
tenvorschuss von Fr. 300.- hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2010
einbezahlt (act. 8).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
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Seite 5
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt
in Spanien, weshalb vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnen-
den Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehöri-
gen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Ver-
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Seite 6
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Trä-
ger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwi-
schen Spanien und der Schweiz nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der
Verordnung Nr. 574/72 (SR 831.109.268.11) hat der Träger eines Mit-
gliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den
Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Be-
richte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie
rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person
durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Ei-
ne Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht aller-
dings nicht.
2.4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. November
2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Da vorliegend die Anmeldung im Februar 2009 eingereicht wurde
und sich der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Januar 2008 ereignete, ist
hier auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Änderungen (5. IV-Revision, AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustel-
len. Im Folgenden wird jeweils auf diese Fassung Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
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Seite 7
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet ha-
ben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer diese Vor-
aussetzung unbestrittenermassen erfüllt (act. IV 6).
3.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent
auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung
vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3).
3.3. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG).
3.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
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Seite 8
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).
3.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt.
3.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V
351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
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Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b, Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V
465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 135 V
465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizieren-
den Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun-
gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein
(Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizini-
schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen
regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1
IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG
massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu-
üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab-
hängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG).
3.5.4. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
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Seite 10
3.5.5. Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönli-
chen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1, 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zwingend erforderlich ist,
dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt
der RAD − respektive analog der Medizinische Dienst − für die Beurtei-
lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur
"bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein
Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi-
zinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist.
4.1. In den Akten befinden sich zur gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers die folgenden ärztlichen Unterlagen, deren massgebli-
cher Inhalt sich aus den nachstehenden Erwägungen (4.2., 5.) ergibt:
– 2 Spitalberichte, Complexo Hospitalario de Z._______, vom 15. Sep-
tember 2008, unleserlich (act. IV 12, 13);
– Bericht von Dr. C._______, Kardiologe in Z._______, vom 14. Okto-
ber 2008 (act. IV 14 bzw. Beschwerdebeilage 4);
– Spitalbericht von Dr. D._______, Complexo Hospitalario Universitario
de Y._______, Kardiologie, vom 18. November 2008 (act. IV 15);
– Arztbericht E 213 von Dr. E._______, Z._______, vom 16. März 2009
(act. IV 16);
– Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle,
Dr. B._______, vom 3. bzw. 15. August 2009 (act. IV 18, 20).
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Seite 11
4.2. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung vom 10. November 2009 (act. IV 25) insbesondere auf die
Stellungnahme von Dr. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes vom 3. bzw.
15. August 2009. Dieser diagnostizierte eine dilatative Kardiomyopathie
mit einer Ejektionsfraktion von 45% sowie ein Vorhofflimmern (act. IV 20
S. 1). Im Formularbericht E 213 vom 16. März 2009 wurde dieselbe Diag-
nose gestellt und die Krankheitsentwicklung als chronisch bezeichnet
(act. IV 16 S. 8 Ziff. 7 und 8). Auch im kardiologischen Arztbericht vom
14. Oktober 2008 wurden dem Beschwerdeführer ein Vorhofflimmern von
unbestimmter Dauer sowie eine leichte Dysfunktion der linken Klappe
(Ejektionsfraktion 45%), vereinbar mit einer dilatativen Kardiomyopathie,
attestiert (act. IV 14). Der Spitalbericht vom 18. November 2008 (act. IV
15) enthält als aktuelles Leiden des Beschwerdeführers ebenfalls ein
chronisches Vorhofflimmern sowie eine dilatative Kardiomyopathie im
Stadium I-II/IV (NYHA) und bekräftigt damit die entsprechenden Diagno-
sen.
Aufgrund der übereinstimmenden aktenkundigen Diagnosen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt
(vgl. E. 2.4.) an einer dilatativen Kardiomyopathie und einem Vorhofflim-
mern litt.
4.3. In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe weder eine in-
terne noch externe Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst,
sondern einzig auf den spanischen ärztlichen Formularbericht E 213 ab-
gestellt, welcher mangelhaft und nicht von einer Fachkardiologin erstellt
worden sei. Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, es sei eine
entsprechende Begutachtung nachzuholen.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.5.), kann auf ärztliche Stellungnahmen
nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
und zudem die berichterstattenden Ärzte über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Es besteht kein
grundsätzlicher Anspruch des Versicherten auf eine persönliche Begut-
achtung. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, in begründeten Fällen ei-
nen Spezialarzt für eine weitere Beurteilung hinzuzuziehen oder ein mul-
tidisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen.
In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass der IV-Stellenarzt
Dr. B._______ über einen Facharzttitel in Kardiologie verfügt. In seinem
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Seite 12
Bericht vom 15. August 2009 verweist der IV-Stellenarzt aber auf den
ärztlichen Formularbericht E 213 vom 16. März 2009 sowie den kardiolo-
gischen Arztbericht vom 14. Oktober 2008. Daraus ist zu schliessen, dass
er seinen Bericht in Kenntnis zumindest dieser beiden Vorakten verfasst
hat. Zwar ist auch dem Formularbericht E 213 nicht zu entnehmen, ob die
unterzeichnende Ärztin, Dr. E._______, über einen spezialärztlichen Titel
in Kardiologie verfügt. Der Bericht vom 14. Oktober 2008 wurde indessen
vom Kardiologen Dr. C._______ erstellt. Die von diesem gestellten Diag-
nosen wurden sowohl im Formularbericht E 213 also auch in der Stel-
lungnahme des IV-Stellenarztes im Wesentlichen übernommen. Einzig
die im kardiologischen Bericht von Dr. C._______ im Rahmen der Diag-
nose zusätzlich genannte leichte Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz wurde
im Formularbericht E 213 unter dem Abschnitt Anamnese (S. 2) aufge-
führt („IM e IT ligeras“) und im Bericht des IV-Stellenarztes nicht aus-
drücklich erwähnt. Der IV-Stellenarzt hatte jedoch offensichtlich Kenntnis
von den beiden Berichten und die von ihm gestellte Diagnose steht zu
den dort enthaltenen Diagnosen in keinem Widerspruch. Seine medizini-
sche Beurteilung ist überzeugend. Es ist mit Blick auf die nicht überaus
komplexen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers da-
von auszugehen, dass der IV-Stellenarzt den medizinischen Sachverhalt
– selbst ohne Facharzttitel in Kardiologie – ausreichend beurteilen konn-
te, zumal ihm mindestens ein nachvollziehbarer kardiologischer Bericht
zur Verfügung stand. Auch der Formularbericht E 213 erscheint im Übri-
gen – entgegen dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers – ver-
lässlich. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz auf das Einholen
von Berichten oder Gutachten entsprechend ausgebildeter Spezialärzte
verzichten. Die vorliegenden Arztberichte geben insgesamt ein komplet-
tes Bild über die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdefüh-
rers. Eine weitere Abklärung ist vorliegend nicht notwendig (BGE 122 V
157 E. 1c). Es ist daher auf die vom Beschwerdeführer beantragte Be-
gutachtung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 122
II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b, 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
4.4. Zudem moniert der Beschwerdeführer, dass der IV-Stellenarzt seine
weiteren Leiden nicht berücksichtigt habe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diagnostizierte der IV-
Stellenarzt – in Übereinstimmung mit den Vorakten – neben der dilatati-
ven Kardiomyopathie auch ein Vorhofflimmern, welches in seinem Bericht
mit "FA" (fibrillation auriculaire) abgekürzt wird (vgl.
˃ Medical Abbreviations). Betreffend die übrigen vom Be-
C-271/2010
Seite 13
schwerdeführer geltend gemachten Leiden (mitrale und trikuspidale Insuf-
fizienz, erhöhter Bluthochdruck, Angina, Dyspnöe, präkordiale Verklem-
mung selbst bei geringer Anstrengung, Alterskyphose, Schilddrüsener-
krankung, Morbus Basedow) bzw. Behandlungen (tägliche Medikamen-
teneinnahme zur Blutverdünnung), die im kardiologischen Bericht vom
14. Oktober 2008 und im Formularbericht E 213 vom 16. März 2009 auf-
geführt seien, ist Folgendes festzuhalten: Diese beiden Arztberichte lagen
dem IV-Stellenarzt – wie schon erwähnt (E. 4.3.) – bei der Diagnosestel-
lung vor. Es ist daher davon auszugehen, dass der IV-Stellenarzt von den
darin enthaltenen Angaben, welche nicht auf weitere, schwere Leiden des
Beschwerdeführers schliessen lassen, Kenntnis hatte. Die Tatsache, dass
in seinem Bericht nicht auch die medizinische Vorgeschichte, alle Unter-
suchungsergebnisse und Behandlungen wiederholt werden, bedeutet
nicht, dass die entsprechenden Angaben in den Vorakten von ihm nicht
beachtet wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der IV-Stellenarzt
diese Angaben in arbeitsmedizinischer Hinsicht als nicht relevant erachte-
te, was nicht zu beanstanden ist. Aus sämtlichen aktenkundigen Diagno-
sen ergibt sich nämlich, dass beim Beschwerdeführer die erwähnte
Herzerkrankung (E. 4.2.) im Vordergrund steht.
4.5. Die Rüge der fehlenden Übersetzung der spanischen Arztberichte
erweist sich ebenfalls als unzutreffend, da der Beschwerdeführer nicht
aufzeigt und sich aus den Vorakten keine Hinweise ergeben, inwiefern
der medizinische Dienst der IV-Stelle die spanischen Berichte nicht kor-
rekt übersetzt bzw. verstanden haben soll. Zudem ist eine Überprüfung
der spanischen Arztberichte aufgrund der internationalen Terminologie
der Diagnosestellung ohne weiteres möglich. Eine Übersetzung der spa-
nischen Berichte ist daher nicht notwendig.
4.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass der medizinische
Dienst zwei Dokumente (act. IV 12, 13) wegen Unleserlichkeit nicht ver-
wendet und diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen vorgenom-
men habe. Nach Angaben des Beschwerdeführers belegen diese Doku-
mente seinen Zustand nach einer Notaufnahme im Krankenhaus am
15. September 2008 (act. 9 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass
die fraglichen Unterlagen lediglich eine Momentaufnahme seines Ge-
sundheitszustandes darstellen und keine langfristigen Aussagen in medi-
zinischer Hinsicht enthalten. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts
sind die beiden Dokumente daher nicht ausschlaggebend.
C-271/2010
Seite 14
4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Arztbe-
richte ein komplettes Bild über die gesundheitliche Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers geben. Sein Gesundheitszustand erweist sich damit
als rechtsgenüglich abgeklärt.
5.
Zu prüfen ist sodann, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeits-
unfähig ist.
5.1. Der IV-Stellenarzt attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 14. Ok-
tober 2008 eine Arbeitsunfähigkeit zu 70% in der bisherigen Tätigkeit und
wies darauf hin, dass die Herzerkrankung des Beschwerdeführers mit ei-
ner Tätigkeit als Maurer unvereinbar sei. Laut IV-Stellenarzt sind dem Be-
schwerdeführer indessen leichte Arbeiten zu 100% zuzumuten (act. IV 20
S. 1 f.). Die vom IV-Stellenarzt angenommene Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers von 70% bezieht sich demnach auf dessen letzte Tätig-
keit als Strassenarbeiter, die er vom 30. September 2008 bis zum 13. Ok-
tober 2008 vollumfänglich ausübte und danach aus gesundheitlichen
Gründen unterbrechen musste (act. IV 8, 9). Laut dem vom letzten Ar-
beitgeber ausgefüllten Fragebogen verrichtete der Beschwerdeführer für
dieselbe Firma allerdings noch leichtere Arbeiten (act. IV 8 S. 1), auf wel-
che auch der IV-Stellenarzt in seinem Bericht hinweist. Dass der IV-
Stellenarzt bei seiner Beurteilung auf die zuletzt vom Beschwerdeführer
ausgeübte Tätigkeit als Strassenarbeiter abstellt, ist nicht zu beanstan-
den. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus
krankheitsbedingten Gründen als Strassenarbeiter tätig war. Die Annah-
me einer Arbeitsunfähigkeit als Strassenarbeiter im Umfang von 70% ab
dem genannten Zeitpunkt ist nachvollziehbar, da auch bei dieser Tätigkeit
von einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist. Die Beurteilung des IV-Stellenarztes steht nicht im Wider-
spruch zu den Angaben im Formularbericht E 213, wonach der Be-
schwerdeführer als Maurer zu 100% arbeitsunfähig ist, jedoch eine ange-
passte Arbeit vollschichtig verrichten kann (act. IV 16 S. 8 Ziff. 9, S. 10
Ziff. 11.4-11.6). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch laut dem kar-
diologischen Arztbericht vom 14. Oktober 2008 Anstrengungen zu ver-
meiden, was für eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers sowohl als Maurer wie auch als Strassenarbeiter spricht.
5.2. Laut IV-Stellenarzt sind dem Beschwerdeführer ab dem 14. Oktober
2008 leichte Arbeiten (ohne Heben von Gewichten von über 10 kg) im
C-271/2010
Seite 15
Rahmen einer Verweisungstätigkeit zu 100% zuzumuten, etwa als Pfört-
ner, Hauswart, Aufseher, Versandverkäufer, Verkäufer, Reparateur von
kleinen Haushaltapparaten, Kassier, Kartenverkäufer, interner Kurier oder
Telefonist (act. IV 20 samt Beilage). Diese Beurteilung deckt sich mit der
arbeitsmedizinischen Einschätzung im Formularbericht E 213 (act. IV 16),
wonach der Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten (S. 9 Ziff. 10.1),
zum Beispiel Überwachung und Kontrolle, in Vollzeit verrichten kann (S. 8
Ziff. 9, S. 10 Ziff. 11.5, 11.6). Der kardiologische Bericht von
Dr. C._______ enthält – wie der Beschwerdeführer an sich richtig vor-
bringt – keine exakte Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit des Be-
schwerdeführers. Das ist die Aufgabe des RAD-Arztes (E. 3.5.3.). Der
kardiologische Bericht lässt gleichwohl den Schluss zu, dass Tätigkeiten,
welche keine Anstrengungen verursachen, dem Beschwerdeführer
grundsätzlich zuzumuten sind.
5.3. Der Beschwerdeführer bezweifelt die vom IV-Stellenarzt vorgenom-
mene Beurteilung seiner gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Er
macht geltend, der IV-Stellenarzt habe seine weiteren, in anderen Arztbe-
richten erwähnten Leiden nicht berücksichtigt und daher ein falsches Bild
von seiner Resterwerbsfähigkeit gehabt. Zudem erhalte er in Spanien ge-
stützt auf den Formularbericht E 213 eine Invalidenrente. Weitere sub-
stantiierte Ausführungen zu seiner Arbeitsunfähigkeit macht der Be-
schwerdeführer nicht.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Leiden be-
trifft, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.4.,
5.1., 5.2.) festzuhalten, dass der IV-Stellenarzt offensichtlich Kenntnis hat-
te vom Inhalt der massgeblichen Arztberichte und seine Einschätzung
von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch
steht zu den dort festgehaltenen (arbeits-)medizinischen Beurteilungen.
Der Bericht des IV-Stellenarztes erweist sich daher als zuverlässige
Grundlage für die Frage, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdefüh-
rer konkret noch zugemutet werden können.
Dass dem Beschwerdeführer in Spanien aufgrund des Formularberichts
E 213 seit 27. März 2009 eine Invalidenrente gewährt wird (act. IV 26
S. 2), vermag die Beurteilung des IV-Stellenarztes ebenfalls nicht in Zwei-
fel zu ziehen. Denn die Gewährung von Leistungen durch ein ausländi-
sches Versicherungsorgan präjudiziert nicht die invalidenversicherungs-
rechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht (Urteil des Eidgenös-
C-271/2010
Seite 16
sischen Versicherungsgerichts I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2, BGE
130 V 253 E. 2.4; siehe auch E. 2.3. vorne).
5.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beurteilung des
IV-Stellenarztes, wonach der Beschwerdeführer ab dem 14. Oktober
2008 als Maurer zu 100% und in der bisherigen Tätigkeit als Strassenar-
beiter zu 70% arbeitsunfähig ist, ihm hingegen ab diesem Zeitpunkt eine
Verweisungstätigkeit von 100% zumutbar ist, schlüssig und nachvollzieh-
bar erscheint. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz
bei der Berechnung des Invaliditätsgrades darauf stützte.
6.
Es ist schliesslich der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von
30% zu prüfen.
6.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V
29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit-
punkt des (hypothetischen) Beginns des allfälligen Rentenanspruchs
massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.).
6.1.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun-
de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
C-271/2010
Seite 17
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht,
dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor-
den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.1.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (nachfolgend: LSE) heranzuziehen und ist der
entsprechende Tabellenlohn zur genaueren Schätzung gegebenenfalls
um einen Leidensabzug von bis zu 25% zu reduzieren (vgl. BGE 126 V
75 E. 3b mit weiteren Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). Zu berücksichtigen
ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden
Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den
gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den
Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht
gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen
vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts I 817/05
vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
6.2. Die Vorinstanz hat sich bei der Berechnung des Valideneinkommens
– mangels statistischer Lohndaten in Spanien – auf die schweizerischen
Tabellenlöhne gestützt und auch das Invalideneinkommen nach diesen
Tabellen bestimmt (act. IV 21). Den Akten ist zu entnehmen (act. IV 8),
dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (im Oktober
2008) seit knapp zwei Wochen in Spanien als Strassenarbeiter tätig war
und ein Einkommen von monatlich EUR 983.76 erzielt hat. Gemäss An-
gaben des Arbeitgebers hat der Beschwerdeführer die Firma (im Februar
2009) infolge Vertragsablaufs verlassen (act. IV 8 S. 1), sodass von ei-
nem befristeten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Es kann deshalb nicht
ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer das zu-
letzt als Strassenarbeiter erzielte Einkommen ohne gesundheitliche Be-
einträchtigung auf längere Sicht tatsächlich verdient hätte. Auf ein tat-
C-271/2010
Seite 18
sächliches Invalideneinkommen kann vorliegend ebenfalls nicht abgestellt
werden, da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kei-
ne ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (act. IV 9).
Unter diesen Umständen ist das Abstellen der Vorinstanz auf die schwei-
zerischen Tabellenlöhne nicht zu beanstanden, zumal keine verlässlichen
Statistiken über den spanischen Arbeitsmarkt vorliegen und für die Ermitt-
lung der massgeblichen Vergleichseinkommen von einer gleichartigen
Vergleichsbasis auszugehen ist (vgl. z.B. auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-578/2008 vom 1. Juli 2010 E. 3.6.3, C-4599/2007 vom
27. April 2009 E. 10). Die Vorinstanz hat sich im Übrigen bei der Berech-
nung des Invaliditätsgrades – wie erwähnt (E. 5.4.) – zu Recht auf die
Stellungnahme des IV-Stellenarztes gestützt, wonach der Beschwerde-
führer in der bisherigen Tätigkeit als Strassenarbeiter zu 70% arbeitsun-
fähig ist, ihm hingegen eine Verweisungstätigkeit von 100% zumutbar ist.
Weshalb die Vorinstanz im Vorbescheid (act. IV 22) und in der Verfügung
(act. IV 25) erwogen hat, es sei dem Beschwerdeführer eine Verwei-
sungstätigkeit im Umfang von 70% zuzumuten, ist unklar. Da sie aber den
Invaliditätsgrad von 30% gestützt auf eine zumutbare Verweisungstätig-
keit im Umfang von 100% berechnet hat (act. IV 21), ist diese Unstimmig-
keit nicht entscheidend. Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkom-
mensvergleich wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht gerügt und
ist grundsätzlich korrekt. Mit Blick auf den frühestmöglichen, für die Inva-
liditätsbemessung massgebenden Rentenbeginn im Oktober 2009 (nach
Ablauf der Wartefrist, vgl. E. 3.3.) rechtfertigt es sich jedoch, auf die LSE-
Tabellenlöhne 2008, angepasst an die branchenspezifische Lohnentwick-
lung für Männer bis 2009, abzustellen statt – wie vorinstanzlich gesche-
hen – die LSE-Tabellenlöhne 2006 zu verwenden. Die Ermittlungen der
Vorinstanz sind daher wie folgt zu aktualisieren: Das hypothetische Ein-
kommen für eine Tätigkeit im Strassenunterhalt beträgt gestützt auf den
LSE-Tabellenlohn 2008 (Tabelle T1, Sparte 90 [Abfallbeseitigung, sonsti-
ge Entsorgung], Anforderungsniveau 4) bei 40 Arbeitsstunden pro Woche
Fr. 5'544.-, was angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis
2009 (Tabelle T1.39) einen Betrag von Fr. 5'660.42 (Fr. 5'544.- x 2,1% +
Fr. 5'544.-) ergibt. Bei einer branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
im Sektor 3 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2012, Heft 1/2, Tabelle
B9.2) ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 5'900.99 auszuge-
hen.
Auch das hypothetische Invalideneinkommen ist anhand der LSE-
Tabellenlöhne (Tabelle T1) zu bestimmen. Die Vorinstanz hat dabei auf
Tätigkeiten im Grosshandel und in der Handelsvermittlung (T1, Sparte 51,
C-271/2010
Seite 19
Anforderungsniveau 4), in der Informatik und Dienstleistung für Unter-
nehmen (T1, Sparten 70-74, Anforderungsniveau 4), im Detailhandel und
in der Reparatur (T1, Sparte 52, Anforderungsniveau 4) sowie auf sonsti-
ge öffentliche und persönliche Dienstleistungen (T1, Sparten 90-93, An-
forderungsniveau 4) abgestellt, daraus den Durchschnittslohn für eine 40-
Stundenwoche ermittelt und diesen auf die übliche wöchentliche Stun-
denzahl im tertiären Sektor von 41,7 Stunden aufgerechnet (act. IV 21),
was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist auch hier auf
die Tabellenlöhne der LSE von 2008, angepasst an die Nominallohnent-
wicklung für Männer bis 2009 (Tabelle T1.39), abzustellen, weshalb die
Ermittlungen der Vorinstanz wie folgt zu aktualisieren sind: Bei einem
Lohn von Fr. 4'851.- für die Sparte 51, von Fr. 4'596.- für die Sparten 70-
74, von Fr. 4'436.- für die Sparte 52 sowie von Fr. 5'116.- für die Sparten
90-93 beträgt der Durchschnittslohn für eine 40-Stundenwoche
Fr. 4'749.75, was angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2009 den
Betrag von Fr. 4'849.49 (Fr. 4'749.75 x 2,1% + Fr. 4'749.75) ergibt; aufge-
rechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im tertiären
Sektor im Jahre 2009 beläuft sich der massgebende Durchschnittslohn
somit auf Fr. 5'055.59. Der von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der
persönlichen und beruflichen Umstände vorgenommene Leidensabzug
von 25% ist angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdefüh-
rers nicht zu beanstanden. Es ist demzufolge von einem Invalidenein-
kommen von Fr. 3'791.69 auszugehen.
6.3. Der Einkommensvergleich stellt sich nach dem Gesagten wie folgt
dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 5'900.99 steht ein Invalideneinkom-
men von Fr. 3'791.69 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit ge-
rundet 36% ([{Fr. 5'900.99 - Fr. 3'791.69} x 100] : Fr. 5'900.99 = 35.74%)
und liegt unter dem rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von
40%. Der Beschwerdeführer hat damit – wie von der Vorinstanz im Er-
gebnis zu Recht festgehalten – keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung zu bestätigen.
7.
Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi-
gung zu befinden.
C-271/2010
Seite 20
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Ver-
fahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 314.- (act. 8 S. 2) zu verrechnen. Die Restanz von
Fr. 14.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
7.3. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-271/2010
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 314.- ver-
rechnet. Die Restanz von Fr. 14.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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