B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 04.04.2016 (9C_558/2015)
Abteilung III
C-271/2014
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A.,
(…)
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente,
Verfügung vom 2. Dezember 2013.
C-271/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 7. März 1957 geborene, vom 1. Mai 1996 bis 31. Dezember 2000
als Mitarbeiterin im Bereich Reinigungsdienst bei der C._______ angestellt
gewesene italienische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin) meldete sich unter Hinweis auf ein Weichteil-Gelenks-
rheuma am 10. Oktober 2000 zum Bezug von Leistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung an und machte Berufsberatung, Umschulung
auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung geltend. Nach verschiede-
nen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü-
rich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2001
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % rückwirkend ab 1. August
2001 eine halbe Invalidenrente zu. Dabei stützte sich die IV-Stelle Zürich
in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den Bericht von
Dr. med. D._______, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilita-
tion, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. Oktober 2000, in welchem
insbesondere ein Weichteilrheumatismus im Sinne der Fibromyalgie fest-
gehalten worden war. In erwerblicher Hinsicht nahm die IV-Stelle Zürich
an, die Beschwerdeführerin sei in ihrer neuen Tätigkeit in den Bereichen
Logendienst und Réception bei der E._______ AG in einem Pensum von
50 % beruflich "gut eingegliedert" (IV-Akten ZH).
B.
Im Oktober 2002 wanderte die Beschwerdeführerin nach Australien aus
(IV-Akten ZH). Die von der neu zuständigen IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) in den Jahren 2004 und
2007 eingeleiteten amtlichen Revisionen ergaben keine zuverlässig aus-
gewiesenen rentenbeeinflussenden Änderungen (Mitteilungen vom 2. No-
vember 2004 [IV-act. 33] und vom 18. Juli 2008 [IV-act. 58]).
C.
Im Mai 2011 schritt die IVSTA zu einer weiteren revisionsweisen Überprü-
fung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Nach Einholung von
verschiedenen australischen Arztberichten sowie von ärztlichen Stellung-
nahmen ihres internen medizinischen Dienstes stellte die IVSTA der Be-
schwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Mai 2013 die Aufhebung ihrer
bisherigen halben Rente in Aussicht. Nach Kenntnisnahme des dagegen
am 1. Juli 2013 erhobenen Einwands und der neu eingereichten medizini-
schen Berichte und nach Einholung von weiteren Stellungnahmen des in-
ternen medizinischen Dienstes verfügte die IVSTA am 2. Dezember 2013
C-271/2014
Seite 3
im angekündigten Sinne (Rentenaufhebung der bisherigen halben Rente
per 1. Februar 2014, IV-act. 124). Die Vorinstanz begründete ihre renten-
aufhebende Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin
ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild
ohne nachweisbare organische Grundlage bestehe und die Voraussetzun-
gen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der Schlussbestimmung
zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) vom 18. März 2011 erfüllt
seien. Die Vorinstanz entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver-
fügung die aufschiebende Wirkung.
D.
Gegen den Rentenaufhebungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin
am 13. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr über das Da-
tum der Renteneinstellung hinaus weiterhin eine Rente der Invalidenversi-
cherung auszurichten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe
ein unveränderter Sachverhalt, sie leide an Fibromyalgie mit chronischen,
diffusen Muskelschmerzen am ganzen Körper, zudem leide sie unter
Schlafproblemen, chronischer Tagesmüdigkeit, Konzentrations- und Ge-
dächtnisstörungen und Depression sowie unter Arthritis in der rechten
Schulter, in der Hüfte und in der unteren Wirbelsäule. Aufgrund ihrer Be-
schwerden sei es ihr nicht möglich, mehr als drei Stunden täglich zu arbei-
ten (BVGer-act. 1 und 9). Dabei reichte die Beschwerdeführerin neue me-
dizinische Berichte ein. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde-
führerin sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(BVGer-act. 1 S. 5). Mit Schreiben vom 14. April 2014 ergänzte die Be-
schwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift (BVGer-act. 9). Die Vorinstanz
beantragte mit Vernehmlassung vom 17. April 2014 die Abweisung der Be-
schwerde (BVGer-act. 10). Mit Replik vom 30. Mai 2014 hielt die Beschwer-
deführerin unter Einreichung neuer medizinischer Berichte an ihren Anträ-
gen fest (BVGer-act. 12). In ihrer Duplik vom 30. Juli 2014 bestätigte die
Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 14).
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-271/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 13. Januar 2014 gegen die Ver-
fügung vom 2. Dezember 2013, mit welcher die Vorinstanz die bisherige
halbe Rente der Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin aufgeho-
ben hat.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie
vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistun-
gen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse, weshalb auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 60
ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwVG).
C-271/2014
Seite 5
1.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung
Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif-
ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit abgelöst worden.
2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse-
C-271/2014
Seite 6
hen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab-
kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung.
2.5 Demnach beurteilt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin über das
Datum der Renteneinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter
stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der
Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungs-
verfügung (hier: 2. Dezember 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan-
den. Vorliegend ist die Rentenauszahlung ab dem 1. Februar 2014 strittig,
weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in
der entsprechenden Fassung).
3.3
3.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
C-271/2014
Seite 7
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen
eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche-
rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfä-
higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens,
die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu-
stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti-
gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so-
weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden
kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicher-
ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen).
3.3.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
C-271/2014
Seite 8
3.3.4 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art.
29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121
V 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehörige von EU-
Staaten, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat Wohnsitz haben, sowie dort
lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente
beanspruchen.
3.4
3.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie-
len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validen-
einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, wo-
rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2).
Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf bzw. hat
sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mass-
gebenden Vergleichseinkommen - Validen- sowie Invalideneinkommen -
grundsätzlich unter Berücksichtigung desjenigen Ortes zu bestimmen, an
dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche Einschränkungen
aufhalten würde, jedenfalls verbietet es sich, die beiden Einkommen unter
Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Voraussetzungen festzulegen
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 822/06 vom 6. November 2007).
3.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
C-271/2014
Seite 9
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta-
bellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE
126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die
Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto-
löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis),
wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, wel-
ches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Re-
gel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.
3.5
3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfas-
send ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
3.5.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und
Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
C-271/2014
Seite 10
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt,
ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings
ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122
V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnah-
men der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa auch Bundesge-
richtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
3.6
3.6.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato-
forme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Viel-
mehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung o-
der ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar
sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und
konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un-
zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für
den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein
solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand ver-
schiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychi-
schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli-
che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsver-
lauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdau-
ernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens;
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt-
bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das
Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz ko-
operativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zu-
treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen,
desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut-
bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich
der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden
rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charak-
ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibili-
täts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4
C-271/2014
Seite 11
am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyn-
drom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E.
2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008
E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30.
April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne or-
ganisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht or-
ganischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) ana-
log angewendet.
Eine analoge Anwendung greift rechtsprechungsgemäss namentlich auch
bei Anpassungsstörungen Platz (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts
9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 sowie 8C_1055/2010 vom
17. Februar 2011 E. 4.3).
3.6.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin
bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (oder ei-
nes vergleichbaren ätiologisch unklaren syndromalen Zustandes) ist es,
sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Um-
stände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine
erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwen-
denden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisie-
rend ist, das heisst zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität
hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten
weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um ge-
samthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit
nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung
zu erlauben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21.
September 2010 E. 4.3).
4.
Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom
18. März 2011 (6. IV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2012) lautet wie folgt:
Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be-
schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen
wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände-
rung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (vgl. dazu
oben E. 3.3.1) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho-
ben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt
sind.
C-271/2014
Seite 12
5.
5.1 Vorliegend hob die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 2. De-
zember 2013 die laufende Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf das
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision auf. Die Vorinstanz stellte fest,
die Diagnose Fibromyalgie, welche zur Rentenzusprache geführt habe, ge-
höre zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustands-
bildern ohne nachweisbare organische Grundlage und die Beschwerdefüh-
rerin leide immer noch an dieser Krankheit. Den vorliegenden medizini-
schen Berichten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu
entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Sodann lägen keine Anhaltspunkte
für eine psychiatrische Komorbidität vor. Die von der behandelnden Psy-
chologin F._______, Attadale, erwähnten Diagnosen Angststörung, De-
pression sowie posttraumatische Belastungsstörung seien klinisch nicht
beschrieben und könnten deshalb nicht bestätigt werden. Im Weiteren lä-
gen auch keine alternativen Kriterien in erheblichem Ausmass vor, die eine
Schmerzüberwindbarkeit in Frage stellen würden. Damit verfüge die Be-
schwerdeführerin über genügend Ressourcen, um ihre Schmerzen zu
überwinden und ihre 100%ige Arbeitsfähigkeit für die aktuelle Tätigkeit um-
zusetzen bzw. die ihr Pensum zu erhöhen (IV-act. 124). In ihrer Vernehm-
lassung hielt die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht dafür, die Beschwer-
deführerin erleide aus rheumatologischer Sicht keine signifikanten Bewe-
gungseinschränkungen, welche nicht altersgemäss üblich seien, weshalb
in arbeitsmedizinischer Hinsicht keine wesentlichen Einschränkungen in
der bisher ausgeübten Tätigkeit begründet seien. Ein willentlicher Arbeits-
effort in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne gänzlich gefordert werden
(BVGer-act. 10).
5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr auf-
grund des unveränderten Sachverhalts die bisherige Rente weiterhin aus-
zurichten. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Berichte ihrer in Aust-
ralien behandelnden Ärzte, namentlich von Dr. G._______, South
Fremantle (Bericht vom 17. Juni 2013 [vgl. nachstehende E. 6.4.9]), und
von Dr. H._______, West Perth (Berichte vom 27. Juni 2013, 23. Dezember
2013 und 13. Januar 2014 [vgl. nachstehende E. 6.4.10, 6.4.14 f.]), und
führt aus, Fibromyalgie bedeute für sie unter chronischen, diffusen Muskel-
schmerzen am ganzen Körper zu leiden. Zudem leide sie unter Schlafprob-
lemen, chronischer Tagesmüdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstö-
rungen und Depression sowie unter Arthritis in der rechten Schulter, in der
Hüfte und in der unteren Wirbelsäule. Aufgrund ihrer Beschwerden sei es
C-271/2014
Seite 13
ihr nicht möglich, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten (BVGer-act. 1
und 9). In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, es bestünden
auch Handgelenksbeschwerden und gemäss dem neu eingeholten Gut-
achten von Dr. I._______, Perth, mehrere psychische Störungen (BVGer-
act. 12).
6.
Gestützt auf die Aktenlage ist von folgendem medizinischem Sachverhalt
auszugehen:
6.1
6.1.1 Die rentenzusprechende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2001 basierte insbesondere
auf dem Bericht von Dr. D._______, Spezialarzt für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 25. Oktober 2000.
Dr. D._______ diagnostizierte einen Weichteilrheumatismus im Sinne der
Fibromyalgie (sowie eine Zöliakie) und führte aus, die Beschwerdeführerin
sei physisch aufgrund ihrer weichteilrheumatischen Beschwerden in ihrer
Arbeit zu 50 % eingeschränkt, insbesondere für die bisher ausgeführten
Wohnungsreinigungsarbeiten bei der C._______.
6.1.2 Der behandelnde Dr. med. J._______, Arzt für Allgemeine Medizin,
verneinte später eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ange-
passter Tätigkeit (Bericht vom 24. November 2000 [vgl. auch "Beiblatt zum
Fragebogen vom 26. November 2000 [IV-Akten ZH]).
6.2
6.2.1 Anlässlich der im Jahr 2004 (IV-act. 27) eingeleiteten amtlichen Re-
vision berichtete der behandelnde Physiotherapeut K._______ über eine
Fibromyalgie mit insbesondere Kopf- und Rückenschmerzen (IV-act. 34 S.
1 - 4).
6.2.2 Dr. L._______, Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, be-
stätigte in seiner Einschätzung vom 28. Oktober 2004 die Diagnose Fibro-
myalgie (IV-act. 39).
C-271/2014
Seite 14
6.3
6.3.1 Anlässlich der weiteren Revision von 2007/2008 hielt Dr. M._______,
Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, in seiner Stellungnahme
vom 20. Januar 2008 fest, die 50-jährige Beschwerdeführerin sei wegen
weichteilrheumatischen Beschwerden zu 50 % berentet worden. Man habe
damals auf die Beurteilung des Rheumatologen Dr. D._______ abgestützt.
Eine Begutachtung sei von der IV-Stelle Zürich nicht veranlasst worden,
obwohl dies retrospektiv betrachtet wahrscheinlich angemessen gewesen
wäre, zumal andere Ärzte keine Arbeitsunfähigkeit hätten attestieren kön-
nen. Dr. M._______ empfahl, einen rheumatologischen Bericht einzuver-
langen (IV-act. 45).
6.3.2 Die Hausärztin Dr. G._______, South Fremantle, berichtete am
18. Februar 2008 über eine Fibromyalgie mit einer daraus resultierenden
Restarbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden pro Tag (IV-act. 54 S. 4).
6.3.3 Der behandelnde Rheumatologe Dr. H._______, West Perth, gab in
seinem Bericht vom 25. März 2008 als Diagnose ebenfalls eine Fibromyal-
gie an (IV-act. 54 S. 2).
6.3.4 Dr. M._______ hielt darauf in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2008
fest, der Bericht von Dr. G._______ teile einen unveränderten Gesund-
heitszustand mit, nenne neben den weichteilrheumatischen Beschwerden
auch andere psychosomatische Beschwerden. Aufgrund der Vorbeurtei-
lungen bei Rentenzusprache seien diese Angaben nachvollziehbar und
eine Teileinschränkung wohl nach wie vor ausgewiesen (IV-act. 57).
6.4
6.4.1 Anlässlich der letzten Rentenüberprüfung diagnostizierte
Dr. G._______ in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 eine seit 15 Jahren
bestehende Fibromyalgie und nahm eine reduzierte Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin von 8 bis 14 Stunden pro Woche in jeder Tätigkeit an,
welche nach 24 Monaten auf über 30 Stunden pro Woche gesteigert wer-
den könne (vgl. IV-act. 94 S. 1-15 = BVGer-act. 1 Beilage 13).
6.4.2 Im Bericht der Chiropractic Clinic N._______, vom 11. Oktober 2011
wurde unter anderem festgehalten, die Rücken- und Schulterbeschwerden
rechts würden dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin bei der Ar-
beit einen Staubsauger auf dem Rücken tragen müsse. Zusätzlich habe
C-271/2014
Seite 15
die Beschwerdeführerin angegeben, unter Fibromyalgie zu leiden (IV-act.
94 S. 16).
6.4.3 Dr. O._______, Medical Advisor, Brisbane, nannte in seinem nach
persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2. März 2012 auf
dem Formular E 213 erstatteten Bericht vom gleichen Tag als Diagnosen
eine Fibromyalgie und eine lumbosakrale Spondylose bzw. sonstige Band-
scheibenschäden (ICD-10 M79.7, ICD-10 M47.87, ICD-10 M51.2 und ICD-
10 M51.3 [IV-act. 90 S. 8 Ziff. 7]; vgl. auch S. 7 Mitte) und verneinte eine
volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 9 f. Ziff. 11.5 f.). Dr.
O._______ empfahl eine rheumatologische und psychiatrische Abklärung
(vgl. S. 10 Ziff. 11.11).
6.4.4 Der Rheumatologe Dr. H._______ hielt nach seiner Untersuchung
vom 1. Mai 2012 in seinem Bericht vom 3. Mai 2012 eine Fibromyalgie mit
18 bestätigten Triggerpunkten fest. Die entsprechende Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin betrage drei Stunden pro Tag an fünf Arbeitstagen
pro Woche (IV-act. 91).
6.4.5 Der psychiatrische Gutachter Dr. P._______, West Perth, führte in
seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. Juni 2012 aus, das medizini-
sche Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei ihre Fibromyalgie (IV-act.
92 S. 4 Mitte). In psychischer Hinsicht würden bei der Beschwerdeführerin
Symptome einer Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung bestehen.
Eine erhebliche depressive Störung bestehe nicht bzw. eine etwaige de-
pressive Störung wäre leicht. Dr. P._______ führte aus, die Beschwerde-
führerin habe angegeben, das „schwarze Schaf“ der Grossfamilie gewesen
zu sein und sie sei von ihrer Mutter körperlich gezüchtigt worden (S. 3
Mitte). Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin über eine Verschlechte-
rung ihres psychischen Gesundheitszustands nach ihrer Ehescheidung im
Jahr 2004 und erneut vor sechs Jahren berichtet, als ihre jüngste, 18-jäh-
rige Tochter zu ihr nach Australien gezogen sei (S. 3 am Ende).
6.4.6 Dr. med. Q._______, Facharzt für allgemeine Medizin, RAD Rhône,
hielt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2012 als Diagnose eine
Fibromyalgie fest, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Dr. Q._______ erklärte, falls die Verwaltung eine Begutachtung in der
Schweiz für nötig erachte, seien die Disziplinen Rheumatologie und Psy-
chiatrie vorzusehen (IV-act. 99).
C-271/2014
Seite 16
6.4.7 Dr. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD
Rhône, nannte am 16. November 2012 als Diagnose eine Fibromyalgie
(ICD-10 M79) und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfä-
higkeit in jeder Tätigkeit seit der der Untersuchung von Psychiater
Dr. P._______ vom 26. Juni 2012. Weitere medizinische Untersuchungen
erschienen Dr. R._______ nicht notwendig (IV-act. 103).
6.4.8 Die Ärzte der Vorinstanz hielten am 4. April 2013 dafür, die Ver-
schlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdefüh-
rerin nach ihrer Ehescheidung von 2004 und vor sechs Jahren, als ihre
jüngste, schwangere Tochter zu ihr nach Australien gezogen sei, habe sich
wieder verbessert. Da diese depressiven Episoden nur vorübergehend be-
standen hätten, liege jedoch keine revisionsrechtlich relevante Verbesse-
rung vor. Sodann wurde festgehalten, die 56-jährige Versicherte sei immer
im freien Arbeitsmarkt integriert gewesen, wo sie ein Arbeitspensum von
15 Stunden pro Woche geleistet habe, weshalb sie ihr Pensum ohne Mas-
snahmen zur Wiedereingliederung erhöhen könne (IV-act. 109 S. 2).
6.4.9 Dr. G._______ gab in ihrem, von der Beschwerdeführerin im Vorbe-
scheidverfahren eingereichten, Bericht vom 17. Juni 2013 die Diagnosen
Fibromyalgie und Chronic Fatigue Syndrom an und führte aus, die Be-
schwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen, welche ihre körperli-
chen Kapazitäten erheblich einschränken würden, sowie an Gedächtnis-
und Konzentrationsstörungen. Dementsprechend sei die Beschwerdefüh-
rerin nicht fähig, mehr als 14 Stunden pro Woche zu arbeiten (IV-act. 112
= BVGer-act. 1 Beilage 8).
6.4.10 Der Rheumatologe Dr. H._______ nannte in seinem Bericht vom
27. Juni 2013 die bekannten Diagnosen Fibromyalgie und Chronic Fatigue
Syndrom und gab an, wegen Ausbreitung der Schmerzen und ihrer Müdig-
keit sei die Beschwerdeführerin nicht fähig, mehr 14 Stunden pro Woche
als Reinigerin zu arbeiten (vgl. IV-act. 113 = BVGer-act. 1 Beilage 5).
6.4.11 Die Psychologin F._______, Attadale, führte in ihrem Bericht vom
2. Juli 2013 aus, die Beschwerdeführerin, welche sie zwei Mal gesehen
und mit welcher sie zehn Konsultationen vereinbart habe, leide an Angst,
Depression und an einem posttraumatischen Stresssyndrom. Der hohe
Grad der Ängstlichkeit sei der jetzigen Situation und den Traumata der
Kindheit und Adoleszenz der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Angst
und ein posttraumatischer Stress beeinträchtige die psychische Gesund-
heit, Stabilität und Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die
C-271/2014
Seite 17
Beschwerdeführerin sei leicht konfus und gestresst und habe von Energie-
mangel, Erschöpfung und Schmerzen berichtet, welche durch die Fibromy-
algie und das Chronic Fatigue Syndrom bedingt seien. Diese Diagnosen
seien bekanntlich bei Personen anzutreffen, welche frühe Kindheitstrauma,
Gewalt und Missbrauch erlebt hätten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin sei herabgesetzt und es sei ihr nur schwer möglich, die jetzige
Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten, mit zu erwartender Verschlechterung
(vgl. IV-act. 115 = BVGer-act. 1 Beilage 9).
6.4.12 Dr. med. S._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, RAD, erklärte in seiner Stellungnahme vom 23. August 2013 (IV-
act. 119), der vier Zeilen umfassende Bericht von Dr. G._______ vom
17. Juni 2013 enthalte keine neuen Informationen. Gleiches gelte für den
ebenfalls kurzen Bericht von Rheumatologe Dr. H._______ vom 27. Juni
2013. In Bezug auf den Bericht von Psychologin F._______ vom 2. Juli
2013 erklärte Dr. S._______, in den Vorakten fänden sich keine Hinweise
auf eine depressive Störung, welche eine Relevanz bezüglich Arbeitsfähig-
keit hätten. Die Diagnosen würden nicht mit Befunden untermauert, sie
seien wohl eher klinische Eindrücke. Was die posttraumatische Belas-
tungsstörung betreffe, würde im einzig zur Verfügung stehenden psychiat-
rischen Bericht von Psychiater Dr. P._______ (vom 26. Juni 2012) berichtet
(IV-act. 92 S. 3), dass die Beschwerdeführerin das „schwarze Schaf“ der
Grossfamilie gewesen und von ihrer Mutter körperlich gezüchtigt worden
sei. Von schweren Misshandlungen und anderen Traumata sei nichts be-
richtet worden. Die posttraumatische Belastungsstörung müsse wohl als
Diagnose fallen gelassen werden. Die Angststörungen und die Depression
seien klinisch nicht beschrieben, entsprechend sei die Aussagekraft dieser
psychologischen Beschreibung klinisch kaum relevant. Somit könne an der
Stellungnahme von Dr. R._______ vom RAD Rhône vom 16. November
2012 festgehalten werden, was auch heisse, dass die Beschwerdeführerin
über die nötigen Ressourcen verfüge, um ihre Schmerzen zu überwinden
und ihr Arbeitspensum zu erhöhen.
6.4.13 In ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2013 bestätigte die Vorinstanz
ihre bisherige medizinische Einschätzung (IV-act. 121).
6.4.14 In dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 2. Dezem-
ber 2013) beschwerdeweise eingereichten weiteren Bericht vom 23. De-
zember 2013 erklärte Dr. H._______, die Beschwerdeführerin leide an ei-
ner Fibromyalgie. Dabei handle es sich nicht um eine psychiatrische Krank-
C-271/2014
Seite 18
heit; hinter der neuropathischen Schmerzstörung bestehe vielmehr eine or-
ganische Basis mit einem reduzierten Serotonin-Wert (BVGer-act. 1 Bei-
lage 4).
6.4.15 In seinem weiteren Bericht vom 13. Januar 2014 hielt
Dr. H._______ fest, die Beschwerdeführerin leide auch an chronischen
Schulterschmerzen rechts und Rückenschmerzen. Das MRI (der Radiolo-
gical Clinic T._______ vom 3. Januar 2014 [BVGer-act. 1 Beilage 6]) zeige
eine schwere Supraspinatus-Tendopathie und Bandscheibenerkrankun-
gen L5/S1, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 15
Stunden limitieren würden (BVGer-act. 1 Beilage 3).
6.4.16 In ihrer medizinischen Beurteilung vom 3. April 2014 hielt die Vo-
rinstanz in Bezug auf die Schulterschmerzen fest, der Untersuchungsbe-
richt von Dr. O._______ vom 2. März 2012 enthalte präzise Angaben zu
Schulterbeweglichkeit: rechts bestehe eine Beweglichkeit von 170-0-30 °
und links eine Beweglichkeit von 180-0-0 ° (vgl. IV-act. 90 S. 4), was zeige,
dass keine signifikante funktionelle Einschränkung der Schulterbeweglich-
keit bestehe (BVGer-act. 10).
6.4.17 Im Radiologiebefund der Radiology U._______ vom 15. Mai 2014
wurden schliesslich leichte degenerative Veränderungen ohne knöcherne
Schäden festgehalten (BVGer-act. 12 Beilage 2).
6.4.18 Dr. I._______, Claremont, hielt in seinem Bericht vom 29. Mai 2014
folgende, seit vielen Jahren bestehende Diagnosen fest: schwere depres-
sive Störung, schwere generalisierte Angststörung, leichte Zwangsstörung,
leichte Panikstörung, leichte posttraumatische Belastungsstörung und
schwere Aufmerksamkeitsstörung (BVGer-act. 12 Beilage 1).
7.
Vorweg ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien zu Recht unbestritten
ist, dass kein verbesserter Gesundheitszustand besteht (vgl. etwa E. 6.4.8
hiervor). Die seit 1. August 2001 laufende Invalidenrente der Beschwerde-
führerin kann demnach nicht auf dem Wege der Revision nach Art. 17 Abs.
1 ATSG zufolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgehoben
werden, was die Vorinstanz zu Recht auch nicht getan hat. Zu prüfen ist
vielmehr, ob die Voraussetzungen für die Rentenaufhebung gestützt auf
das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision vom 18. März 2011 erfüllt
sind.
7.1
C-271/2014
Seite 19
7.1.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin ist das psychiatrische Gutachten von Dr. P._______ (vom 26. Juni
2012) umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. IV-act.
92 S. 2 ff.), wurde in Kenntnis medizinischer (Vor-)Akten erstattet (vgl. S.
1), beruht auf einer ausgedehnten Untersuchung und erweist sich als nach-
vollziehbar und plausibel. Dr. P._______ diagnostizierte bei der Beschwer-
deführerin insbesondere eine Fibromyalgie sowie in psychischer Hinsicht
Symptome einer Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung bzw. al-
lenfalls eine leichte depressive Störung. In seiner Stellungnahme zur Ar-
beitsfähigkeit verneinte der Psychiater Dr. P._______ Auswirkungen der
psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigerin oder in einer angepassten Tätig-
keit (vgl. IV-act. 92 S. 4 am Ende). Gleichlautend hatte davor der untersu-
chende somatische Gutachter Dr. O._______ in seinem Untersuchungsbe-
fund vom 2. März 2012 klare depressive Symptome verneint (IV-act. 90 S.
3 Ziff. 4.1).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Beurteilung von
Dr. P._______ (sowie auch diejenige von Dr. O._______) beruhe einzig auf
einer einmaligen, einstündigen Untersuchung, was nicht genüge, da viele
Ärzte für eine zuverlässige medizinische Einschätzung viele Jahre benöti-
gen würden (vgl. BVGer-act. 1 S. 4, BVGer-act. 9 S. 1), ist darauf hinzu-
weisen, dass rechtsprechungsgemäss das Gericht Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entspre-
chen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen
die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Ver-
hältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf
die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den
Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsan-
sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes
und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutach-
ten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der
Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig be-
handelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. Ap-
ril 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird
im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Anga-
ben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E.
C-271/2014
Seite 20
4.1 mit Hinweisen). Im Weiteren ist zu bemerken, dass praxisgemäss für
den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht
auf die Dauer der Untersuchung oder die Anzahl der Untersuchungen an-
kommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollstän-
dig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E.
7.3). Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betrei-
bende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psy-
chopathologie angemessen sein. Vorliegend erscheint das Mass an gut-
achtlicher Eigenwahrnehmung als zureichend.
Was die anderslautenden späteren Berichte von Psychologin F._______
und von Dr. I.______ (vom 2. Juli 2013 und vom 29. Mai 2014) mit etwa
den weiteren Diagnosen Angst, Depression und posttraumatisches Stress-
syndrom anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss ICD-10 es sich bei einer
posttraumatischen Belastungsstörung gemäss der massgeblichen Klassi-
fikation (ICD-10 F43.1) um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf
ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedro-
hung oder katastrophenartigen Ausmasses handelt, die bei fast jedem eine
tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wobei die Störung dem Trauma mit
einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als
sechs Monate nach dem Trauma), folgt. Der Verlauf ist wechselhaft, in der
Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden (vgl. ICD-10
F43.1; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsor-
ganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychi-
scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7.
Aufl., Bern 2010, S. 183). Von schweren Misshandlungen und anderen
Traumata ist im sorgfältig erstellten Gutachten von Dr. P._______ nichts
berichtet worden. Dabei fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin, wel-
che in der Schweiz aus familiären Gründen in ein Teilpensum von 80 %
erwerbstätig war (vgl. Feststellungen der internen Berufsberatung der IV-
Stelle Zürich, S. 1 am Ende), bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung vom
23. August 2000 arbeitsfähig gewesen war, weshalb die von Psychologin
F._______ und Dr. I.______ angegebene posttraumatische Störung (mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nicht nachvollziehbar ist beziehungs-
weise nicht bejaht werden kann. Demnach vermögen die Berichte von Psy-
chologin F._______ und von Dr. I._______, nach welchen erhebliche, die
Arbeitsfähigkeit einschränkende, teilweise auf Traumata der Kindheit und
Adoleszenz (Psychologin F._______) zurückzuführende psychische Stö-
rungen bestehen, das nachvollziehbare Gutachten von Dr. P._______ nicht
in Frage zu stellen. Somit ist gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung
C-271/2014
Seite 21
von Dr. P._______ von einer in psychischer Hinsicht vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen.
7.1.2 Demnach bestehen vorliegend erstelltermassen eine Fibromyalgie
bzw. ein Chronic Fatigue Syndrom sowie eine lumbosakrale Spondylose
bzw. sonstige Bandscheibenschäden (vgl. Bericht von Dr. O._______ vom
2. März 2012 [IV-act. 90 S. 8 Ziff. 7]).
Die Fibromyalgie (Faser-Muskel-Schmerz) ist eine chronische und unheil-
bare Erkrankung. Sie ist durch weit verbreitete Schmerzen mit wechseln-
der Lokalisation in der Muskulatur, um die Gelenke und Rückenschmerzen
und auch Druckschmerzempfindlichkeit sowie Begleitsymptome wie
Müdigkeit, Schlafstörungen, Morgensteifigkeit, Konzentrations- und An-
triebsschwäche, Wetterfühligkeit, Schwellungsgefühl an Händen, Füßen
und Gesicht und viele weitere Beschwerden charakterisiert (Quelle:
besucht am 2. März 2014).
Dagegen ist das Chronische Erschöpfungssyndrom (englisch chronic fati-
gue syndrome, CFS) eine chronische und bisher unheilbare Krankheit, die
auch als Myalgische Enzephalomyelitis bezeichnet wird. Sie ist charakteri-
siert durch eine lähmende geistige und körperliche Erschöpfung bzw. Er-
schöpfbarkeit sowie durch eine spezifische Kombination weiterer Symp-
tome. Dazu gehören neben der chronischen Erschöpfung unter anderem
Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Gelenk- und Muskelschmerzen, Kon-
zentrations- und Gedächtnisstörungen, nicht erholsamer Schlaf, Empfind-
lichkeiten der Lymphknoten, Orthostatische Intoleranz sowie eine anhal-
tende Verschlechterung des Zustands nach Anstrengungen (Quelle:
besucht am 2. März 2014).
Die Diagnosen Fibromyalgie und Chronic Fatigue Syndrom zählen zu den
unklaren Beschwerden. Damit stellt sich im Lichte von Art. 7 Abs. 2 ATSG
und der zugrunde liegenden Rechtsprechung die weitere Frage, ob diese
Beschwerden mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind (vgl.
E. 3.6.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen das Bestehen
einer "nachweisbaren organischen Grundlage geltend macht " (BVGer-act.
1 S. 4 am Anfang), ist etwa auf den medizinischen Bericht der Chiropractic
Clinic, University N._______, vom 11. Oktober 2011 hinzuweisen, in wel-
chem eine deutliche Trennung zwischen erklärbaren (rheumatologisch
ausgewiesenen) und dem unklaren rheumatologischen Beschwerdebild
Fibromyalgie erfolgt ist.
C-271/2014
Seite 22
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Un-
überwindbarkeit dieser Störungen. Eine psychische Komorbidität (von er-
heblicher Schwere, Intensität und Ausprägung) besteht - etwa aufgrund der
von Dr. P._______ angegebenen Anpassungsstörung mit depressiver
Stimmung (psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit [IV-act. 92 S. 4 am Ende]) - nicht (vgl. betr. mittelgradige depressive
Episode etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011
E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass
leichte bis mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven For-
menkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Ur-
teile 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2, 9C_203/2012 vom 13.
August 2012 E. 4.3.2 mit Hinweisen) und vorliegend eine Depressionsthe-
rapie nicht ausgewiesen ist (vgl. IV-act. 92 S. 4 Mitte), deren Scheitern das
Leiden als resistent ausweisen würde (Urteil des Bundesgerichts
9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2). Aufgrund der rheumatologisch
ausgewiesenen Diagnosen - lumbosakrale Spondylose bzw. sonstige
Bandscheibenschäden - liegen zwar gewisse Begleiterkrankungen vor und
es ist ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf festzustellen, doch
sind diese nicht allzu stark zu gewichten, nachdem die Hausärztin Dr.
G._______ und - bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung - auch der
Rheumatologe Dr. H._______ die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit
einzig auf die Diagnose Fibromyalgie bzw. Chronic Fatigue Syndrom stütz-
ten (IV-act. 113). Soweit die Beschwerdeführerin auf die radiologischen Be-
richte vom 7. November 2007 (BVGer-act. 1 Beilage 7) und vom 3. Januar
2014 (BVGer-act. 1 Beilage 6) hinweist, ist festzuhalten, dass die klini-
schen Befunde (Schulter rechts 170-0-30 ° und Schulter links 180-0-0 °)
die Beschwerdeführerin nicht wesentlich einschränken. Soweit die Be-
schwerdeführerin sich im Weiteren auf den Bericht von Dr. H._______ vom
13. Januar 2014 beruft, in welchem dieser erklärte, die Beschwerdeführerin
leide auch an chronischen Schulterschmerzen rechts und Rückenschmer-
zen, wobei das MRI der Radiological Clinic T._______ vom 3. Januar 2014
eine "schwere" Supraspinatus-Tendopathie und Bandscheibenerkrankun-
gen L5/S1 zeige, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin limi-
tiere (BVGer-act. 1 Beilage 3), ist festzustellen, dass im entsprechenden
radiologischen Befund eine bloss mittelschwere Tendopathie angegeben
worden war (BVGer-act. 1 Beilage 6). Deshalb und da behandelnde Ärzte
erfahrungsgemäss in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-
sagen ist nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. H._______ ab-
zustellen. Im Weiteren ist ein sogenannter sozialer Rückzug in allen Belan-
gen des Lebens zu verneinen, denn im psychiatrischen Gutachten von Dr.
P._______ wurde ein Netzwerk von Freunden in der Nähe des Wohnorts
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Seite 23
der Beschwerdeführerin erwähnt (IV-act. 92 S. 1). Mithin ist vorliegend - in
Übereinstimmung mit den Ärzten der Vorinstanz - nicht auf eine ausnahms-
weise Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik zu schliessen.
7.2 Als etwaig invalidisierend ist demnach nur die rheumatologisch ausge-
wiesene Gesundheitsbeeinträchtigung anzusehen, namentlich die von
Dr. O._______ genannte lumbosakrale Spondylose bzw. sonstige Band-
scheibenschäden. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich an, die Beschwer-
deführerin erleide aus rheumatologischer Sicht keine signifikanten Bewe-
gungseinschränkungen, welche nicht altersgemäss üblich seien, weshalb
in arbeitsmedizinischer Hinsicht keine wesentlichen Einschränkungen in
der bisher ausgeübten Tätigkeit - Reinigungsarbeiten - resultieren würden
(IV-act. 124 und BVGer-act. 10). Vorliegend ist in Berücksichtigung der
rheumatologisch bzw. radiologisch ausgewiesenen Befunde jedoch einzig
eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zuverlässig ausgewie-
sen. Die Tätigkeit als Reinigungshilfe erschien - nur nebenbei erwähnt -
schon bei Rentenzusprache nicht als leidensangepasst. Dagegen vermö-
gen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 12) -
auch die in ihrer Replik betonten Handgelenksbeschwerden die Annahme
einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit nicht in
Frage zu stellen.
8.
8.1 In erwerblicher Hinsicht (vgl. E. 3.4 hievor) ist bei der Ermittlung des
Valideneinkommens mangels verlässlicher Einkommenszahlen aus der
früheren Erwerbstätigkeit - die über eine hauswirtschaftliche Berufsausbil-
dung ohne Diplom verfügende Beschwerdeführerin war in der Schweiz zu-
letzt von 1996 bis 2000 als Reinigungshilfe bei der Pro Senectute angestellt
gewesen, welche Arbeit körperlich zu anstrengend gewesen sei (vgl. Fest-
stellungen der anstaltsinternen Berufsberatung der IV-Stelle Zürich zur
früheren Berufs- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin [IV-Akten
ZH]) - auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen, wobei die Beschwerde-
führerin als Hilfsarbeiterin einzustufen ist.
8.2 Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da die Be-
schwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls
anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin
als Hilfsarbeiterin - zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentver-
gleich vorgenommen werden.
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Seite 24
8.3 Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen
Restarbeitsfähigkeit im Besonderen angeht, ist zu beachten, dass der the-
oretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (wel-
cher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von je-
nem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen
umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar
sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vo-
raussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110
V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE
130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen
zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine
zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die In-
validitätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,
sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt-
schaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot
an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile
des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai
2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter
diesen Gesichtspunkten kann nicht gesagt werden (vgl. BVGer-act. 1 S. 2),
es falle für die Beschwerdeführerin auf dem als ausgeglichen unterstellten
Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr in Betracht.
8.4 Selbst unter Zubilligung eines unter den vorliegenden Umständen
nicht leichthin von der Hand zu weisenden behinderungsbedingten Maxi-
malabzugs vom Tabellenlohn (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 25 %
zur Berechnung des Invalideneinkommens wäre der Invaliditätsgrad bei ei-
nem zumutbaren vollen Leistungspensum auf 25 % zu veranschlagen (100
% - 100 % x 75 %), womit der für einen Rentenanspruch mindestens erfor-
derliche Invaliditätsgrad von 40 % offensichtlich nicht mehr erreicht wird.
9.
Wird die Rente nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revi-
sion herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezü-
ger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a
(lit. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen). Werden Massnahmen zur Wie-
dereingliederung nach Artikel 8a durchgeführt, so wird die Rente bis zum
Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während
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zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3).
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens dieser Änderung (das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder
im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jah-
ren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4). Vorliegend
erreicht die am 7. März 1957 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Änderung (1. Januar 2012) weder die Alters-
grenze von 55 Jahren - die Altersgrenze erreicht sie knapp nicht - noch
besteht ein mindestens 15-jähriger Rentenbezug (Rentenbeginn: 1. August
2001).
Nach BGE 140 V 197 steht der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl
für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, der
Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der IVG-Änderung
vom 18. März 2011 in Bezug auf die unklaren Beschwerden nicht entge-
gen. Denn andernfalls wären Bezüger von Renten, welche sowohl für un-
klare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurden, besser-
gestellt als Bezüger laufender Renten, welche nur auf unklaren Beschwer-
den beruhen (E. 6.2.3).
Auf seit vor dem 1. Januar 2012 bereits laufende Revisionen von Renten,
die auf Grundlage dieser Beschwerdebilder gesprochen worden sind, fin-
den ab 1. Januar 2012 die Regelungen der Schlussbestimmungen zur 6.
IV-Revision Anwendung (Rz. 1017 des Kreisschreibens über die Schluss-
bestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB; Stand:
1. September 2013; BGE 140 V 15 E. 5]).
Gemäss Rz. 1004.1 ff. KSSB sind im Zuge der Rentenüberprüfung medi-
zinische Abklärungen vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Revision ein
aktuelles Bild der Situation liefern und sich mit den massgeblichen Frage-
stellungen auseinander setzen. Ist eine Rentenherabsetzung oder -aufhe-
bung absehbar, so ist in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der ver-
sicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen
sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen. Wird die Rente
gemäss Schlussbestimmungen aufgehoben oder herabgesetzt, so hat die
versicherte Person gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV ab dem ersten Tag
des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats für maximal
zwei aufeinanderfolgende Jahre Anspruch auf Massnahmen zur Wieder-
eingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG. Wiedereingliederungsmassnahmen
können immer dann zugesprochen werden, wenn sie für eine Wiederein-
gliederung sinnvoll und nutzbringend sind und die versicherte Person im
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Gespräch ein Minimum an subjektiver Eingliederungsfähigkeit gezeigt hat.
Entscheidet sich die versicherte Person erst nach der gerichtlichen Über-
prüfung der Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung an Massnahmen
zur Wiedereingliederung teilzunehmen, hat auch sie Anspruch auf Wieder-
eingliederungsmassnahmen nach Art. 8a Abs. 2 IVG und das Weiterlaufen
der Rente während den Massnahmen. Durch die Erhebung der Be-
schwerde wird die maximale Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der
Aufhebungs- oder Herabsetzungsverfügung, während der ein Anspruch
auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG und das
Weiterlaufen der Rente besteht, jedoch nicht unterbrochen. Nimmt die ver-
sicherte Person an Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a
Abs. 2 IVG teil, so wird die Rente bis zu deren Abschluss weiter ausgerich-
tet, längstens jedoch während der genannten zwei Jahre. Wenn im Ge-
spräch mit der versicherten Person ersichtlich wurde, dass diese im An-
schluss an die Aufhebung oder Herabsetzung der Rente an Massnahmen
zur Wiedereingliederung teilnehmen will, so sollte das Verfahren der Ren-
tenaufhebung oder -herabsetzung so gestaltet werden, dass sich die Mas-
snahmen und damit auch das Weiterlaufen der Rente nahtlos an die Auf-
hebung oder Herabsetzung der Rente anschliessen. Die folgenden drei
Entscheide sind dann gleichzeitig zu erlassen: Verfügung über die Aufhe-
bung oder Herabsetzung der Rente, Mitteilung über die Massnahmen zur
Wiedereingliederung und die Verfügung über das befristete Weiterlaufen
der Rente.
10.
Wie erwähnt zählen die von Psychiater Dr. P._______ gestellten Diagnose
Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung und das von Dr. G._______
und Dr. H._______ angegebene Chronic Fatigue Syndrom resp. die Fibro-
myalgie im früheren Arztberichten von Dr. D._______, welche zur Zuspra-
che bzw. Bestätigung der halben Invalidenrente geführt hat, zu den unkla-
ren Beschwerden, welche vorliegend jedoch mit zumutbarer Willensan-
strengung überwindbar sind. Auch die rheumatologisch ausgewiesenen
Befunde - die von Dr. O._______ genannte lumbosakrale Spondylose bzw.
die sonstigen Bandscheibenschäden - sind, wie erwähnt, nicht als renten-
relevant invalidisierend anzusehen. Dementsprechend kann die Rente -
nach Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Massnahmen
zur Wiedereingliederung nach Art. 8a Abs. 2 IVG - aufgehoben werden.
Soweit die Vorinstanz in Bezug auf eine Wiedereingliederung feststellte,
die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, bzw. sie fest-
hielt, die Beschwerdeführerin sei immer im freien Arbeitsmarkt integriert
gewesen, wo sie ein Arbeitspensum von 15 Stunden pro Woche geleistet
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habe, weshalb keine Massnahmen zur Wiedereingliederung geprüft wer-
den müssten (Feststellungen vom 4. April 2013 [IV-act. 109 S. 2]), kann ihr
nicht beigepflichtet werden, da die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführe-
rin beim Arbeitgeber Charles Service Co., Quality Cleaning Contractors
(vgl. IV-act. 114 = BVGer-act. 1 Beilage 10), wie ausgeführt (vgl. oben
E. 7.2), nicht leidensangepasst ist. Da die Vorinstanz etwaige Massnah-
men zur Wiedereingliederung nicht geprüft hat, ist die Beschwerde dem-
nach diesbezüglich und mit substituierter Begründung gutzuheissen und
die Angelegenheit für entsprechende Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Zu betonen ist, dass die vorliegend angefochtene Renten-
aufhebungsverfügung nur unter eingliederungsrechtlichem Gesichtspunkt
aufzuheben ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 18.
Februar 2015 E. 5.2 in fine) und die Voraussetzungen der Rentenaufhe-
bung in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, weshalb die Be-
schwerdeführerin (ab Ende des der Verfügungszustellung folgenden Mo-
nats, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) keinen eigentlichen Rentenanspruch mehr
hat, sondern nur noch einen Anspruch auf Prüfung und gegebenfalls Ge-
währung von rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiedereingliederung.
Dabei dauert der mit der verfügten Aufhebung der Rente verbundene Ent-
zug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Sachverhalts-Lit.
C) für den Zeitraum des weiteren Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der
Verfügung betreffend den (etwaigen) Anspruch auf rentenbegleitete Mass-
nahmen zur Wiedereingliederung an (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1 und 4.2).
11.
11.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
11.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vo-
rinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2
VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Prozessführung wird demzufolge gegenstandslos.
11.3 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird mit substituierter Begründung gutgeheissen. Die Ver-
fügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 2. Dezember 2013 wird
insoweit aufgehoben, als dass sie den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rentenbegleitete Massnahmen zur Wiedereingliederung verneint. Die
Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen,
damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rentenbegleitende
Massnahmen zur Wiedereingliederung prüfe und entscheide. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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