B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2712/2013
Ur t e i l vom 2 4 . Sep t embe r 2 01 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Slowenien,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 25. Januar 2013.
C-2712/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1959 geborene, verheiratete, slowenische Staatsangehörige
X._______ lebt in Slowenien. Sie war in den Jahren 1988 bis 1999 in der
Schweiz in der Gastronomie (Catering-Service) erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (IV-act. 5 f. und 10 S. 6 ff.). Am 23. November 2011 stellte
X._______ beim slowenischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf
Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1), den dieser an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weiterleitete
(Posteingang: 27. April 2012).
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 (IV-act 33) wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, zwi-
schen dem 1. Dezember 2010 und dem 29. Februar 2012 bestehe zwar
grundsätzlich ein Anspruch auf eine ganze Rente, da aber der Rentenan-
trag erst am 23. November 2011 gestellt worden sei, könne die Rente frü-
hestens ab 1. Mai 2012 ausgerichtet werden. Zu jenem Zeitpunkt sei der
Rentenanspruch allerdings bereits wieder erloschen, weshalb es zu keiner
Rentenzahlung komme.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: den Formularbericht E 213 von Dr. med. A._______ (IV-
act. 4), dass Attest von Dr. med. B._______ (IV-act. 12), die von X._______
als Antwort auf den Vorbescheid vom 5. Oktober 2012 (IVSTA-act. 17) bei
der IVSTA eingereichten Berichte aus den Jahren 2009 bis 2011, sowie die
Berichte von Dr. med. C._______ des Regionalen Ärztlichen Diensts vom
28. September 2012 und vom 17. Januar 2013 (RAD [IV-act. 16 und 32).
Die Ärztin des RAD stellte im Wesentlichen fest, dass bei X._______ als
Hauptdiagnosen mit Auswirkungen Brustkrebs rechts, Diagnose 09/2009,
Behandlung 12/2009 (ICD-10 50.9) und ein beidseitiger, hormonell beding-
ter Tumor der Eierstöcke (laparoskopische Entfernung 11/2010) zu erwäh-
nen seien. Ferner nannte die RAD-Ärztin als Nebendiagnose ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive depressive Episode. Die
RAD-Ärztin erachtete die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vom
8. Dezember 2009 bis zum 14. November 2011 als zu 100% eingeschränkt
und ab Dezember 2011 nicht mehr eingeschränkt. Dr. med. B._______
ging indes von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. Dezember
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2009 bis zum 6. Juni 2011 und von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit
(50%) vom 7. Juni 2011 bis zum 14. November 2011 aus.
C.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 25. Januar 2013 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mittels persönlicher Vorsprache beim
slowenischen Versicherungsträger am 22. Februar 2013 Beschwerde, wel-
che am 10. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wor-
den ist (BVGer-act. 1). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus,
sie sei vom 8. Dezember 2009 bis zum 15. November 2011 arbeitsunfähig
gewesen und habe erst am 16. November 2011 die Arbeit wieder zu 50%
aufgenommen. Sie habe den Rentenantrag am 23. November 2011, also
umgehend nach Wiederaufnahme der Arbeit, beim slowenischen Versiche-
rungsträger deponiert und sie verstehe nicht, weshalb dieser zu spät ein-
gereicht worden sein soll, zumal die Einreichung beim ausländischen Ver-
sicherungsträger zulässig und die Antragstellung während der Krankheits-
dauer unzulässig sei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 (BVGer-act. 9) beantragte die Vo-
rinstanz unter Verweis auf die Stellungnahmen des RAD und das vom slo-
wenischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 4. März 2013 kor-
rigierte Anmeldedatum (4. Mai 2011) die teilweise Gutheissung der Be-
schwerde. Wie sich den eingereichten Berichten entnehmen lasse, habe
sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert, da
die operativen Eingriffe erfolgreich durchgeführt worden seien. Die attes-
tierte volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. Dezember 2009 bis zum 14. Novem-
ber 2011 könne bestätigt werden, für die darauf folgende Zeit seien keine
medizinischen Gründe ersichtlich, die einer Wiederaufnahme der Arbeits-
tätigkeit entgegenstehen würden. Eine anspruchsbegründende Invalidität
sei somit nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 1. Dezember 2010 ent-
standen und am 29. Februar 2012 wieder erloschen. Mit Blick auf das kor-
rigierte Anmeldedatum sei somit von einem Anspruch auf eine ganze Rente
zwischen dem 1. November 2011 und dem 29. Februar 2012 auszugehen.
E.
Am 30. August 2013 (vgl. BVGer-act 12) ist beim Bundesverwaltungsge-
richt der mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 (BVGer-act. 10) ein-
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- sowie ein zusätzlich geleisteter
Betrag von Fr. 8.47 eingegangen.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 (BVGer-act. 13) reichte die IVSTA
ein Schreiben des slowenischen Versicherungsträgers vom 10. September
2013 ein, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2011 bis
auf weiteres eine Invalidenrente beziehe.
G.
Am 15. Oktober 2013 (BVGer-act. 16) ging beim Bundesverwaltungsge-
richt ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes ärztliches Attest vom
1. Oktober 2013 ein. Am 17. Oktober 2013 (BVGer-act. 18) leitete die IV-
STA dasselbe Attest ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die ange-
fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
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Seite 5
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsangehörige, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenso zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV
(SR 830.11).
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Seite 6
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – für den Träger
eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der
Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind, was für das Verhältnis zwischen Slowenien und der Schweiz (ebenso
wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der
Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat
der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditäts-
grades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Un-
terlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen,
soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32
VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende
Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu las-
sen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht al-
lerdings nicht.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. Januar 2013) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG, der
IVV, respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da die
Beschwerdeführerin vorliegend einen Rentenanspruch ab Dezember 2010
geltend macht, ist vorliegend auf die Fassungen gemäss den am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und
AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hin-
weise – jeweils auf diese Fassungen Bezug genommen.
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
3.2 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
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Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. a bis c IVG).
3.3 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständi-
gen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti-
gen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Für die Anmeldung und zur
Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger
unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber
und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu aus-
zufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind
(Art. 29 Abs. 2 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei
einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen
und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der
Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzu-
ständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG,
jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_562/2012 E. 3).
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
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Seite 8
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
3.6.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränder-
ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be-
stünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die per-
sönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al-
ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt
sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der
im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3,
125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.6.2 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er-
zielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
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Seite 9
tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei-
nander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe-
renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti-
schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches
der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversiche-
rungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hin-
weisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie
berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich
weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne
gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun-
gen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind
dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschafts-
sektor
3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen.
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Seite 10
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach-
ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
3.8 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.
Wird eine befristete Invalidenrente verfügt und diese Rente unmittelbar ab
dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese
zweite Anordnung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die
folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Dies gilt auch
dann, wenn die beiden Anordnungen zum selben Zeitpunkt und sogar in
derselben Verfügung getroffen werden. Deshalb müssen nach der Recht-
sprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisionsgründe erfüllt
sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; URS MÜLLER, Die mate-
riellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung,
Freiburg 2003, S. 207 f.).
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Seite 11
4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ver-
ändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch
eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes impliziert. Da-
gegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverän-
dert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Be-
urteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199
E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.).
4.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten
ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen Geltungs-
bereich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der streitigen Verfü-
gung (BGE 125 V 369 E. 2).
Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom
Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück-
sichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedau-
ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
5.
Vorliegend ist sowohl das massgebende Anmeldedatum zum Leistungsbe-
zug als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit strittig. Aufgrund des im
vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist umfas-
send zu prüfen, welche Ansprüche die Beschwerdeführerin gegenüber der
Invalidenversicherung hat. Nachfolgend ist demnach abzuklären, ob die
Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Rente hat und, falls
ja, auf welche und ab wann.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Meinung der Be-
schwerdeführerin – keine Bindung an ausländische Entscheide besteht
und somit die IVSTA grundsätzlich unabhängig von ausländischen Renten-
entscheiden entscheiden kann (vgl. bereits die diesbezüglichen Ausführun-
gen unter E. 2.2). Der Entscheid des slowenischen Versicherungsträgers
vermag daher den Entscheid der IVSTA nicht zu beeinflussen. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass die IVSTA nicht verpflichtet war, die Beschwer-
deführerin in der Schweiz untersuchen zu lassen, sofern die vorhandenen
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Seite 12
ausländischen Gutachten den Anforderungen genügen und eine ausrei-
chende Grundlage bilden, um über den Anspruch der Beschwerdeführerin
zu entscheiden.
5.1 Die sich aus den medizinischen Berichten, namentlich dem Formular-
bericht E 213 von Dr. med. A._______ vom 27. März 2012 (IV-act. 4), dem
Attest von Dr. med. B._______ vom 20. August 2012 (IV-act. 12), den RAD-
Berichten vom 28. September 2012 (IV-act 16) und vom 17. Januar 2013
(IV-act. 32), sowie die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein-
gereichten Berichte aus den Jahren 2009 bis 2011 (IV-act. 22 bis 30) erge-
benden Diagnosen (Brustkrebs rechts, Diagnose 09/2009, Behandlung
12/2009 [ICD-10 50.9] und ein beidseitiger, hormonell bedingter Tumor der
Eierstöcke [laparoskopische Entfernung 11/2010] und eine reaktive de-
pressive Episode) sind grundsätzlich unbestritten, da diese von diversen
Ärzten hinreichend dokumentiert worden sind, und überdies von der Be-
schwerdeführerin keine Angaben über weitere Gesundheitseinschränkun-
gen gemacht wurden. Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Schlussstellungnahme
in Würdigung aller medizinischer Unterlagen fest, dass zufolge erfolgrei-
cher Behandlung des Karzinoms im Jahr 2009, mangels Rezidiv und un-
problematischer Entfernung eines Tumors der Eierstöcke im Jahr 2011 von
einem aus onkologischer Sicht stabilisiertem Gesundheitszustand auszu-
gehen sei und es daher keinen Grund gebe, für die Zeit nach dem 14. No-
vember 2011 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine Arbeits-
unfähigkeit sei jeweils für zwei bis drei Monate postoperativ begründbar,
aber darüber hinaus sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr gerechtfertigt. Die
Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie habe die Arbeit am 16. No-
vember 2011 lediglich zu 50% wieder aufgenommen, aber sie führte nicht
aus, aus welchen Gründen ihr kein höheres Pensum zumutbar sein soll
und aus ärztlicher Sicht liegen keine Bestätigungen über eine in diesem
Zeitpunkt noch andauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
– nicht relevant, in welchem Umfang die Arbeit tatsächlich wieder aufge-
nommen wurde, sondern in welchem Umfang sie theoretisch möglich, also
zumutbar, wäre. Gemäss den übereinstimmenden Feststellungen der
Ärzte, ist vom 8. Dezember 2009 bis zum 6. Juni 2011 von einer Arbeits-
unfähigkeit von 100% auszugehen. Dr. med. B._______ attestierte der Be-
schwerdeführerin für die Zeit zwischen dem 7. Juni 2011 und dem 14. No-
vember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Auch Dr. med. A._______
bestätigte gestützt auf einen Bericht vom 19. Oktober 2011 (vgl. IVSTA-
act. 14 S. 1) eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, allerdings ohne näher aus-
zuführen, für welchen Zeitraum diese Einschätzung gilt. Die RAD-Ärztin
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ging indes für diese Zeitspanne weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von
100% und ab Dezember 2011 von der Wiedererlangung der vollen Arbeits-
fähigkeit aus. Es bleibt allerdings unklar, auf welchen Arztbericht sie sich
dabei stützte, zumal die in den Akten befindlichen Berichte für den Zeitraum
vom 7. Juni 2011 bis zum 14. November 2011 lediglich noch von einer Ar-
beitsunfähigkeit von 50% ausgehen und sie somit in dieser Hinsicht von
deren Einschätzung ohne Begründung abweicht. In Bezug auf die Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 7. Juni 2011 und dem 14. No-
vember 2011 ist demnach nicht auf die unbegründete und deshalb nicht
nachvollziehbare Einschätzung der RAD-Ärztin abzustellen, sondern in
Übereinstimmung mit den anderen Arztberichten eine Arbeitsunfähigkeit
von lediglich 50% in jeglichen Tätigkeiten anzunehmen.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdefüh-
rerin für die vorgenannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Rente
auszurichten ist. In diesem Zusammenhang ist zu klären, wann sich die
Beschwerdeführerin zum Rentenbezug angemeldet hat.
Wie die IVSTA in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2013 zu Recht festgehal-
ten hat, geht aus dem Formular E 204 des slowenischen Versicherungs-
trägers (IV-act. 1) hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 23. No-
vember 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Dies bestätigte die Be-
schwerdeführerin denn auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Februar
2013 ausdrücklich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Vo-
rinstanz das am 10. April 2013 bei ihr eingegangene Formular des slowe-
nischen Versicherungsträgers vom 28. April 2011 ein. Diesem Formular ist
zu entnehmen, dass die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin am
4. Mai 2011 beim Versicherungsträger ein Gesuch betreffend Abklärung
der Arbeitsfähigkeit eingereicht hat. Die Vorinstanz schloss daraus, dass
dies mit einer Anmeldung zum Rentenbezug gleichzusetzen sei und bean-
tragte gestützt darauf die teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Gestützt auf die Akten, und wie von der Vorinstanz im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens beantragt, ist davon auszugehen, dass sich die Be-
schwerdeführerin somit bereits am 4. Mai 2011 zum Rentenbezug ange-
meldet hat und für den Leistungsbezug dieses Datum massgebend ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin so-
mit am 4. Mai 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Der frühestmög-
liche Rentenbeginn ist aufgrund dieser Anmeldung der 1. November 2011
(sechs Monate nach der Anmeldung, vgl. E. 3.3 hiervor). Die festgestellte
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Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dauerte indes – wie oben ausgeführt –
bis zum 14. November 2011 und der Anspruch erlosch gestützt auf Art. 88a
Abs. 1 IVV wieder per 29. Februar 2012 weshalb die Beschwerdeführerin
lediglich für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 ei-
nen Anspruch auf Rentenzahlungen hat. Die Beschwerde ist somit teil-
weise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 1. No-
vember 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine befristete halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkei-
ten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Ver-
fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG). Vorliegend sind die Verfahrens-
kosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nur anteilmässig Gerichts-
kosten aufzuerlegen. Ihr Anteil ist vorliegend auf Fr. 200.- festzulegen und
dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 408.47 zu entneh-
men. Der Rest ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE).
Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Die Beschwerdeführerin war nicht vertreten, weshalb davon auszugehen
ist, dass ihr keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin
wird für die Zeit 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine halbe
Invalidenrente zugesprochen. Weitergehend wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 408.47 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 208.47 wird
ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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