Abtei lung II I
C-2714/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 14. März 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2714/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1958, ist italienischer Staatsangehöriger
und wohnt in Italien. Er arbeitete ab 1. Februar 2001 in der Schweiz
als Bohrmitarbeiter (SUVA-Akten) im Bereich Tiefbohrungen. Am 21.
Oktober 2002 erlitt A._______ einen Unfall (SUVA act. 1), wobei ihm
eine Verrohrung beim Abladen vom LKW zwischen Schulter und Hals
fiel (SUVA act. 15). Er arbeitete anschliessend weiter. Ab dem
20. August 2004 wurde er zu 100% krankgeschrieben (IV act. 16).
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto zahlte A._______ von
Februar 2001 bis Dezember 2004 die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV
act. 1). Am 13. April 2005 (eingegangen bei der IV-Stelle am 31. Mai
2005) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) für die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenver-
sicherung an wegen "Nackenschmerzen und Bandscheiben" (IV act.
2). Die IVSTA klärte in der Folge die medizinische und wirtschaftliche
Situation des Beschwerdeführers ab. Insbesondere liess sie das
Formular E213 durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin/Sozial-
medizin ausfüllen.
B.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte am 20. Januar 2006 den
Rentenantrag von A._______ ab, weil keine Erwerbsminderung bzw.
Berufsunfähigkeit vorliege (act. 18).
C.
Dr. B._______, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD)
schätzte am 24. November 2006 die Arbeitsunfähigkeit des Ver-
sicherten aufgrund der Akten auf 50% in der bisherigen Tätigkeit seit
2002 und 0% in Verweisungstätigkeiten (act. 28). Nach der Einholung
eines Einkommensvergleichs (act. 34) teilte die IVSTA dem Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 16. Mai 2007 (act. 41) mit, dass das
Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste. Die Ausübung einer
leichteren dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinn-
bringenden Tätigkeit wie z.B. Pförtner, Aufseher, Magaziner, kleine
Lieferungsarbeiten mit Fahrzeug oder interne Postverteilung sei noch
in rentenausschliessender Weise zumutbar. Im anschliessenden Ein-
wandverfahren, nahm die IVSTA das fachorthopädische Gutachten
vom 20. August 2007 (act. 57), welches von der deutschen Renten-
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versicherung Baden-Württemberg, Z._______ in Auftrag gegeben
wurde, sowie weitere Arztberichte zu den Akten (act. 52-55).
D.
In der Zwischenzeit hatte der Versicherte eine neue Stelle in Italien
angenommen und wies in seinem Einwand daraufhin, dass dieses
Einkommen als sein Invalideneinkommen zu gelten habe (act. 59, 67,
68).
E.
Am 14. März 2008 verfügte die IVSTA die Abweisung des Leistungs-
begehrens (act. 70). Der Invaliditätsgrad betrage lediglich 21%, was
kein Recht auf eine Rente begründe.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 25. April 2008 Beschwerde erheben und be-
antragen, die Verfügung vom 19. März 2008 sei aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesent-
lichen an, sein aktuelles Einkommen sei ihm als Invalideneinkommen
anzurechnen; allenfalls sei der Betrag von Fr. 4'307 gemäss den Daten
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Anforderungs-
niveau 4, Lohnniveau nach Grossregionen, heranzuziehen und ein
höherer leidensbedingter Abzug von 40% zu gewähren. Zudem liege
eine krasse Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung
des rechtliche Gehörs und eine Rechtsverweigerung vor, weshalb die
angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben
sei.
G.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 20. August 2008 ihre
Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen bezüglich der
wirtschaftlichen Invaliditätsbemessung seien unbegründet. Die Vor-
instanz liess zudem einen neuen Einkommensvergleich durchführen
unter Verwendung von Angaben, welche für Italien gültig sind. Dieser
neue Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 24% er-
geben.
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H.
Mit Replik vom 14. Oktober 2008 machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei im Stundenlohn angestellt und es werde ihm kein
13. Monatslohn ausgerichtet.
Die Vorinstanz wies in ihrer Duplik daraufhin, dass dem Beschwerde-
führer gemäss eingereichtem Lohnblatt vom Dezember 2007 ein an-
teiliger 13. Monatslohn ausgerichtet worden sei.
I.
Die Instruktionsrichterin schloss mit Verfügung vom 29. Oktober 2008
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingerichteten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz
vom 14. März 2008.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der Be-
schwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Streitgegenstand und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz
zu Recht das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen
hat. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Berechnung des
Invalideneinkommens sei nicht korrekt vorgenommen worden. Zudem
liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Rechtsver-
weigerung vor.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Er-
messens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.
212, vgl. 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
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Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und
28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 14. März 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs
von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
3.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und hat
dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71;
SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR
0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen
setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
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vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.2.2 Ferner ist das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) anwendbar, bzw. in der Fassung vom 6. Oktober 2000 für die
Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar
2003 und dem 31. Dezember 2007 (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Weiter
ist die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007 5129;
BBl 2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS
2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision; AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003
3859).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
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Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditäts-
bemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft ge -
standenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, da die Vorinstanz die Verfügung vom 14. März 2008 nicht hin-
reichend begründet habe und sich insbesondere nicht mit den Partei-
vorbringen auseinander gesetzt habe. Die angefochtene Verfügung sei
aus formellen Gründen und unter Kostenfolgen zu Lasten der Vor-
instanz an diese zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Komme das
Gericht gleichwohl zum Schluss, die gerügten schwerwiegenden
Mängel seien im Beschwerdeverfahren heilbar, so seien die Ver-
fahrens- und Parteikosten aus vorgenannten Gründen unabhängig
vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen.
4.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen
grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Be-
troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
zufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über-
legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet in-
dessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit
Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
Seite 8
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Vorliegend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nur knapp
begründet und insbesondere nicht einlässlich dargelegt, aufgrund
welcher Erwägungen sie das Leistungsgesuch abgewiesen hat. Sie hat
zudem die Einwände des Beschwerdeführer nicht erwähnt und diese
ohne Begründung abgewiesen. Dem Beschwerdeführer war es zwar
möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen; er konnte sich
aufgrund der knappen Verfügungsbegründung jedoch nur ein un-
genügendes Bild der massgebenden vorinstanzlichen Überlegungen
machen. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nur teil -
weise nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erblicken ist.
4.3 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei über-
prüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus-
nahme bleiben (BGE I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 126 V 130 E.
2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförder-
lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V
182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006, I
193/04).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens begründete die Vorinstanz ihre
Verfügung einlässlicher. Die Beschwerdeführerin erhielt Akteneinsicht
in das vollständige Dossier und hatte im Rahmen des Schriften-
wechsels Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern und zur
Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Ferner prüft das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 49
VwVG). Eine Rückweisung würde im heutigen Zeitpunkt zu einer un-
nötigen Verfahrensverzögerung führen, weshalb ausnahmsweise auf
eine Rückweisung verzichtet wird.
Seite 9
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5.
5.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Anmeldung am 31. Mai 2005
eingereicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Be-
stimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses des angefochtenen Entscheids massgebend, in casu demnach
am 14. März 2008 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher auf die Prüfung be-
schränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch am (31. Mai 2004)
bestanden hat bzw. ob eine solcher zwischen diesem Zeitpunkt und
dem 14. März 2008 entstanden ist.
5.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens
drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt
ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
eines Jahres, aber auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die
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schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ge-
leistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1
IVG).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi -
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was
laut Rechtsprechung des EVG eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invali-
ditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vorliegend der Fall ist
(Art. 28 Abs. 1ter IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
5.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 IVG [Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007] Bst. a) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begrün-
den kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005,
BGE 119 V 98 E. 4a). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
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im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es
handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr
um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf
der gesetzlichen Wartezeit einen allfälligen Rentenanspruch be-
gründen kann (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der seit 1. Januar 2008 bzw.
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung; Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005,
BGE 119 V 98 E. 4a).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorer-
wähnten Bestimmungen, der bewirkt, dass die zwölfmonatige Warte-
zeit wieder von vorne zu laufen beginnt, liegt dann vor, wenn die ver-
sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll ar-
beitsfähig war (vgl. Art. 29 ter IVV in der bis zum 31. Dezember 2007
und der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Eine Arbeitsaufnahme
unterbricht aber die zwölfmonatige Wartezeit nicht, sofern sie gemäss
ärztlichen Feststellungen die Kräfte des Versicherten offensichtlich
überfordert (vgl. ZAK 1964 S. 179 E. 3 und 1963 S. 243 E. 1b).
Die Arbeitsunfähigkeit muss in der Regel mindestens 20% betragen,
um im Rahmen der zwölfmonatigen Wartezeit berücksichtigt werden
zu können (AHI-Praxis 1998 S. 124; Ziff. 2010 KSIH in der seit
1. Januar 2010 gültigen Fassung). Nach Ablauf der Wartezeit muss die
versicherte Person weiterhin mindestens 40% erwerbsunfähig sein
(Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
5.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder der Unmög-
lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jewei lige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und
geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
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bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsun-
fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er-
werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs. 2 ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision], in
Kraft seit 1. Januar 2008).
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf -
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmög-
lichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung
an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
5.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der In-
validenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
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her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver-
mittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo
die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt -
lichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8, S. 17, E. 3c;
SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113
V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt
bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zu-
mutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Ver-
waltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver-
halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a,
je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richter-
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liche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei
behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im
Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Ab-
klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom
20. Juli 2000, I 520/99).
5.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. ).
Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterlagen
- wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass
alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von wem
sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
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(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen,
zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren bei-
gezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche
Beurteilung.
6.
6.1 Die Berichte geben ein vollständiges Bild über die gesundheit -
lichen Schäden des Beschwerdeführers und gestatten gemäss Dr.
B._______, RAD, eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit
des Beschwerdeführers.
6.2 Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie erstellte am 20.
August 2008 ein fachorthopädisches Gutachten, in welchem er zum
Schluss kam, der Beschwerdeführer leide an einem Wurzelreiz-
syndrom C8 rechtsseitig bei Bandscheibenvorfall C7/Th1 rechtsseitig,
chronischem pseudoradikulärem Lumbalsyndrom bei mässiggradigen
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, schmerzhaftem Knie-
scheibengleitlager an beiden Kniegelenken. Dem Beschwerdeführer
seien Schwerarbeiten und mittelschwere Arbeiten unzumutbar. Im
einzelnen unzumutbar seien Arbeiten unter Zeitdruck, Einzel- und
Gruppenakkordarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule.
Nicht durchführbar seien häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten mit
häufigem Treppen- und Leiternsteigen, Arbeiten mit Heben und Tragen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ferner Arbeiten, die die volle
Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand voraussetzten, Arbeiten mit
starken Temperaturschwankungen, Arbeiten unter Einfluss von Hitze,
Kälte, Nässe. Der Beschwerdeführer könne auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr täglich erwerbstätig sein.
Dr. B._______ beurteilte aufgrund der Akten eine Arbeitsunfähigkeit
von 50% in der angestammten Tätigkeit und 0% in einer Verweisungs-
tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe leichte degenerative Ver-
änderungen an der Halswirbelsäule ohne irgendwelche neuro-
logischen Ausfallsyndrome. Als Verweisungstätigkeiten kämen sämt-
liche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Frage.
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Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde mit der fehler-
haften Berechnung des Einkommensvergleichs. In medizinischer Hin-
sicht äusserte er sich nicht. Auch machte er keine Bemerkungen zur
Einschätzung der Ärzte bezüglich der Arbeitsfähigkeit.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich mit
der zusammenfassenden Einschätzung der vollen Erwerbsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten der Vorinstanz einverstanden erklärte. In
Übereinstimmung damit hat der Beschwerdeführer im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens auch bekannt gegeben, dass er seit dem
23. Oktober 2007 wieder einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehe.
7.
Der Beschwerdeführer machte bezüglich den Einkommensvergleich
geltend, die Vorinstanz sei bereits am 8. Oktober 2007 informiert
worden, dass er eine neue Stelle angenommen habe, und es sei ihm
dieser Lohn als Invalideneinkommen anzurechnen. Aus diesem Grund
habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert den Frage-
bogen für den Arbeitgeber ausfüllen zu lassen. Bei einem Pensum von
100% würde er ein monatliches Einkommen von Euro 1'124.- (ca. Fr.
1'800.-) erzielen. Eventualiter wäre von einem Tabellenlohn LSE von
Fr. 4'307 auszugehen, gemäss Lohnniveau nach Grossregionen. Im
Weiteren sei ein höherer leidensbedingter Abzug, praxisgemäss von
40%, vorzunehmen, da der Beschwerdeführer gemäss den
medizinischen Beurteilungen nur noch leichte Verweisungstätigkeiten
ausführen könne.
7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe-
ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu-
letzt tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129
V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angabe des Beschwerdeführers
und dessen letzten Arbeitgebers in der Schweiz von einem
Valideneinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 5'357.08 im Jahr 2004
aus. Der Beschwerdeführer bestätigte diesen Betrag in seinem Ein-
wand im Vorbescheidsverfahren (act. 59).
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7.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutba-
rerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 475 E. 4.2.1,
126 V 76 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu-
mutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Per-
son können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel-
falles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Die Vorinstanz bestimmte das hypothetische Invalideneinkommen im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung anhand der Tabellenlöhne der
LSE 2004, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4. Sie stellte auf den
Durchschnitt der Zentralwerte für Männer in den möglichen Ver-
weisungstätigkeiten ab, für die keine Berufs- und Fachkenntnisse
vorausgesetzt sind. Der Durchschnittslohn ergab bei einer wöchent-
lichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche ein monatliches Ein-
kommen von Fr. 4'673.34 (act. 34). Zusätzlich gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10% an-
gesichts seines Alters und der noch zumutbaren Tätigkeiten, woraus
ein Invalideneinkommen von Fr. 4'206.01 resultiert und zu einem In-
validitätsgrad von 21.49% führte.
7.3 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist der Vergleich von in der
Schweiz und in Italien erzielbaren Erwerbseinkommen nicht zulässig.
Für die Bemessung der Invalidität eines im Ausland wohnhaften Ver-
sicherten muss der Vergleich der massgebenden Einkommen auf ein
und demselben Arbeitsmarkt erfolgen.
7.3.1 Für den Einkommensvergleich vom 13. Februar 2007 ist auf das
effektiv in der Schweiz erzielte Valideneinkommen abzustützen. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des
Invalideneinkommens auf statistische Werte des schweizerischen
Arbeitsmarktes abgestellt hat. Entscheidend ist, dass sich die beiden
massgebenden Vergleichseinkommen auf denselben Arbeitsmarkt
beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die
Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden
Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Corinne
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Monnard, La notion de marché du travail équilibré de l'art. 28 al. 2 LAI,
Diss. Lausanne 1990, S. 56 f. und 90 f.). Die Vorinstanz hat ebenfalls
korrekt auf die standardisierten Bruttolöhne für die ganze Schweiz
gemäss TA1 abgestellt, und nicht wie vom Beschwerdeführer gefordert
auf regionale Löhne von Grossregionen (vgl. Urteil vom 7. November
2007 I 860/06 E. 3.1 mit Hinweisen).
7.3.2 Was die Höhe des leidensbedingten Abzugs betrifft, hat die
Rechtsprechung den zulässigen maximalen Abzug auf 25% be-
schränkt. Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein-
trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten be-
hindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des-
halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn
Rechnung zu tragen (BGE 124 V 323 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S.
41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in
welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Ein-
fluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 129 V 481
E. 4.2.3, 126 V 80 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
Der von der Vorinstanz gewährte Abzug von 10% ist angesichts des
Alters des Beschwerdeführers und der ihm noch zumutbaren Tätig-
keiten nicht zu beanstanden. Das Gericht sieht in Berücksichtigung der
erwähnten Rechtsprechung keinen Hinweis auf einen zu niedrig ge-
währten Abzug.
7.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz am
4. August 2008 einen neuen Einkommensvergleich vorgenommen und
dabei für das Validen- und das Invalideneinkommen auf den
italienischen Arbeitsmarkt abgestellt. Dabei hat sie für das
Valideneinkommen durschnittliche statistische Werte und für das In-
valideneinkommen das effektiv erzielte Einkommen in Italien heran-
gezogen. Die Vergleichseinkommen beziehen sich somit auch hier auf
denselben Arbeitsmarkt.
Gemäss diesem Einkommensvergleich beträgt das vom Beschwerde-
führer nicht bestrittene Valideneinkommen für das Jahr 2007
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Euro 1'825.26 gemäss Bulletin der Arbeitsstatistik, Bureau Inter-
national du Travail, Genf 2006.
Das Invalideneinkommen von Euro 1'389.30 entspricht korrekterweise
dem effektiv erzielten Einkommen des Beschwerdeführers. Die Vor-
instanz berücksichtigte dabei zutreffend den 13. Monatslohn (vgl. act.
67 Ziff. 10a).
Wird gemäss dem Einkommensvergleich vom 4. August 2008 das
Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen verglichen, resultiert
ein Invaliditätsgrad von 23.89% ([Valideneinkommen Invalideneinkom-
men] x 100) : Valideneinkommen). Wie die Vorinstanz richtig feststellte,
begründet dies keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
7.5 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, und die Ver-
fügung vom 14. März 2008 ist zu bestätigen.
8.
Es bleibt noch, über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung
zu entscheiden.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.- festgelegt. Es
erfolgt eine Verrechnung mit dem bereits einbezahlten Kostenvor-
schuss von gleicher Höhe.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsan-
spruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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