B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2716/2012
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ljubomir Golic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenanspruch).
C-2716/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1958 geborene A._______ arbeitete von 1979 bis 1995
mit Unterbrüchen in der Schweiz und war folglich der obligatorischen
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung un-
terstellt (vgl. Art. 1b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] i.V.m. Art. 1a des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] sowie vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 3).
In der Schweiz war er als Parkettleger tätig. Nach seiner Rückkehr nach
Bosnien-Herzegowina arbeitete er kurze Zeit als Deutschlehrer. Er ist seit
dem 5. Februar 1997 arbeitslos und bezieht seit 15. Mai 2009 eine Invali-
denrente seines Wohnsitzstaates (act. 23 und 25/1).
B.
A._______ musste sich am 12. Februar 2009 einer operativen Entfernung
eines Kolonkarzinoms und einer anschliessenden chemotherapeutischen
Behandlung unterziehen. Am 27. Oktober 2010 meldete sich A._______
bei der schweizerischen Invalidenversicherung über den heimatlichen
Sozialversicherungsträger zum Bezug von Leistungen an (act. 5). Da das
hierbei verwendete Formular YU/CH 4 unvollständig ausgefüllt war, er-
gänzte er auf Verlangen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
mit neuem Formular vom 19. April 2011 die Angaben (act. 9 und 14).
C.
Mit ihren Vorbescheid vom 19. Dezember 2011 bestätigenden Verfügung
vom 16. April 2012 wies die IVSTA das Leistungsbegehren von
A._______ ab (act. 74). Sie erwog, dass durch die operative Entfernung
eines Kolonkarzinoms am 12. Februar 2009 eine Gesundheitsbeeinträch-
tigung bestehe, die seitdem eine Arbeitsunfähigkeit bei der gewinnbrin-
genden Tätigkeit als Zimmermann von 100% und seit dem 1. Januar
2010 von 50% verursache. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesund-
heitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit, wie z.B.
Archivar, Kassierer, Mitarbeiter im Posteingang oder in der Sortierung sei
ihm jedoch ab 1. Januar 2010 noch zu 100% zumutbar mit einer renten-
ausschliessenden Erwerbseinbusse von 31%.
D.
Hiergegen erhob A._______ (Beschwerdeführer), nicht anwaltlich vertre-
ten durch Ljubomir Golic, mit Eingabe vom 16. Mai 2012 Beschwerde
C-2716/2012
Seite 3
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneu-
ten Prüfung, allenfalls mittels Begutachtung in der Schweiz. Eventualiter
verlangte er die Zusprechung einer ganzen Rente.
E.
Die IVSTA (Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Au-
gust 2012 unter Bezugnahme auf die Berichte ihres medizinischen Diens-
tes vom 22. November 2011 (act. 48) und vom 12. April 2012 (act. 73) die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2012 wies der Instruktionsrichter
mangels Erbringung eines Nachweises über die Bedürftigkeit das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 400.--, der fristgerecht
beim Bundesverwaltungsgericht einging. Von der gewährten Möglichkeit,
zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, machte der Be-
schwerdeführer keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset-
zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. April 2012. Der Be-
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schwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde er-
hoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG).
Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-
Herzegovina und wohnt auch dort. Die Schweiz hat mit diesem Staat kein
Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen über Sozialver-
sicherung) nach wie vor Anwendung findet (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4).
Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vor-
liegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung vor. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201),
des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September
2002 (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S. 179).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft ste-
henden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen; Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind
insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher
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entstandenen Anspruchs von Belang sind. Vorliegend ist grundsätzlich
auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der
Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit
Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hin-
sicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am
1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-
Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV
in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten,
sofern diese einschlägig sind.
2.3 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 16. April 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind,
sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
(BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
C-2716/2012
Seite 6
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 %
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art.
29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen. Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor. Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
C-2716/2012
Seite 7
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wie-
derholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U
332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick
auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi-
cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller-
dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR
2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115
E. 3b ee).
3.3.2 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt-
liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E.
3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi-
gung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der
versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte mit zu berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellun-
gen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh-
baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125
V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das
Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an
den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfah-
ren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465
E. 4.4 bis 4.6).
3.3.3 Im Übrigen ist nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Per-
son untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beur-
teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur
"bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund,
um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi-
zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
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Seite 8
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer musste sich am 12. Februar 2009 einer opera-
tiven Entfernung eines Kolonkarzinoms und einer anschliessenden che-
motherapeutischen Behandlung unterziehen. Gemäss undatiertem Aus-
trittsbericht der Zentralen Spitalklinik von Y._______ wurde er dann am
19. Februar 2009 in gutem Allgemeinzustand entlassen (act. 39). Das
Bundesinstitut für Alters- und Invalidenversicherung Z._______ stellte
beim Beschwerdeführer am 15. Mai 2009 eine Invalidität ersten Grades
fest. Als Hauptdiagnose führte es den ICD-Code C18 und somit das Ko-
lonkarzinom auf. Es führte ferner aus, es dürfe nicht erwartet werden,
dass die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen wiederherge-
stellt werden könne (Bericht vom 15. Mai 2009; act. 42).
4.2 Dr. B._______ vom Interventionszentrum für Gastroenterologie in
Y._______ hielt sodann in seinem Untersuchungsbericht vom 10. No-
vember 2009 fest, dass sich Dickdarmpolypen bilden würden (act. 43).
Dr. G._______ des Kantonalen Spitals in X._______ führte in seinem Be-
richt vom 5. August 2011 die seit zwanzig Jahren bestehenden Afterfisteln
auf (act. 44).
4.3 Dr. H._______, Fachrichtung Onkologie und Hämatologie, des inter-
nen medizinischen Dienstes stellte gestützt auf diese medizinischen Un-
terlagen in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 22. November 2011 fest
(act. 48), aus medizinischer Sicht sei die am 12. Februar 2009 erfolgte
operative Entfernung eines Karzinoms am Colon (Grimmdarm) mit an-
schliessender chemotherapeutischer Behandlung zu berücksichtigen. Aus
den nachfolgenden Arztberichten ergebe sich eine vollständige Remissi-
on. Die (in weiteren medizinischen Berichten) erwähnten Analfisteln seien
seit langem bekannt, hätten keinen Zusammenhang mit dem Kolontumor
und bewirkten keine funktionellen Einschränkungen. Sie attestierte dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 12. Februar 2009
und 50% ab 1. Januar 2010 in der angestammten Tätigkeit sowie 100%
ab 12. Februar 2009 und 0% ab 1. Januar 2010 in einer Verweisungstä-
tigkeit.
5.
Der Beschwerdeführer war nach ergangenem Vorbescheid vom
19. Dezember 2011 vom 24. Januar bis 1. Februar 2012 im Krankenhaus
C-2716/2012
Seite 9
N._______ erneut stationär hospitalisiert. Mit Schreiben vom 2. Februar
2012 teilte er der Vorinstanz mit, dass er seit 12. Februar 2009 dauerhaft
zu 100% arbeitsunfähig sei. Mit diesem Schreiben reichte er zahlreiche
neue Arztberichte ein, worauf die Vorinstanz das Dossier erneut dem me-
dizinischen Dienst zu einer Stellungnahme unterbreitete (act. 56-71). Dr.
H._______ hielt am 12. April 2012 fest, dass die eingereichten Arztberich-
te keine neuen Elemente enthielten, die eine Neubeurteilung der medizi-
nischen Situation rechtfertigten. Die moderaten visuellen Einschränkun-
gen, die auf eine Orbitafraktur im Jahre 2001 zurückzuführen seien, hät-
ten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Analfisteln seien seit lan-
gem bekannt und ohne gravierende Auswirkungen. Die Diagnose einer
retroaktiven depressiven Störung (F 33.1) sei anlässlich einer einzigen
psychiatrischen Konsultation vom 26. Januar 2012 attestiert worden. Der
Beschwerdeführer sei vorher nie in psychiatrischer Behandlung gestan-
den. Im Weiteren habe die Kolonoskopie vom 26. Januar 2012 die Re-
mission des Kolonkarzinoms bestätigt (act. 73). Diese medizinische Beur-
teilung der IV-internen Ärztin vermag indessen aus den nachfolgenden
Gründen nicht zu überzeugen.
5.1 Im Arztbericht vom 24. Januar 2012 (act. 70) wird als Eingangsdiag-
nose vermerkt "C18 [ICD-10: bösartige Neubildung des Kolons] – neuer
bösartiger Tumor im Grimmdarm. Die Beurteilung von Dr. H._______,
dass die Krebserkrankung weiterhin remittierend sei, kann angesichts
dieser Diagnosestellung nicht nachvollzogen werden, zumal das Resultat
aus der Prüfung von Gewebeproben auf ihre Malignität hin nach der
Feststellung von mehreren Darmpolypen zu diesem Zeitpunkt noch gar
nicht feststand (vgl. Bericht vom 1. Februar 2012, act. 64).
5.2 Bereits in der Vergangenheit wurde ein Zervikal- und Lumbalsyndrom
(mit degenerativen Veränderungen in den Bereichen L3 bis S1 (act.
27/21, 27/20; 27/18, 27/16, 57/4) diagnostiziert sowie ein Status nach
operativem Eingriff an der Wirbelsäule, Lumbotomie links beschrieben
(act. 37). In den neueren medizinischen Berichten des Krankenhauses
N._______ vom 20. Januar 2012, 1. Februar 2012 und weiterem unda-
tiertem Bericht aus dem Spitalaufenthalt vom 24. Januar bis 1. Februar
2012 wird diese Diagnose bestätigt (57/10=59, 57/2=64, 57/1=58). Zu
diesem Leiden, das je nach Schwere ohne Weiteres Einfluss auf die Aus-
übung auch einer leichten Verweisungstätigkeit haben kann, nimmt Dr.
H._______ nicht Stellung.
C-2716/2012
Seite 10
5.3 Der Beschwerdeführer macht – in Verbindung mit seiner früheren Tä-
tigkeit als Parkettleger, in welcher mit toxischen Substanzen gearbeitet
worden sei (vgl. seine Arbeitsplatzbeschreibung in act. 25) – eine toxisch
bedingte Polyneuropathie geltend. Diese Krankheit wurde denn auch von
den Ärzten des Krankenhauses N._______ in ihren Berichten vom 20.
Januar 2012, 1. Februar 2012 und undatiertem Bericht diagnostiziert (act.
57/10, 57/2=64, 57/1=58). Diese Erkrankung, die sich in verschiedenster
Hinsicht mit Auswirkungen auf die Extremitäten über Muskelschwächen
bis hin zu Paresen manifestieren kann, wird von Dr. H._______ nicht be-
urteilt.
5.4 In den Arztberichten vom 17. und 18. Februar 2012 ist des Weiteren
von einer chronischen Pneumonie (J18.9 [Pneumonie, nicht näher be-
zeichnet]; act. 66, 67) die Rede. Das Ergebnis der in diesen Berichten
angesprochenen weiteren Untersuchung (Radiografie, Blutuntersuchung,
ev. weitere Untersuchung) ist nicht aktenkundig. Diese Erkrankung kann
die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten ebenfalls einschränken. Für
eine genauere Beurteilung ist die Aktenlage aber ungenügend.
5.5 Die Ärzte des Krankenhauses N._______ stellten schliesslich in ihrem
Bericht vom 26. Januar 2012 auch die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelschweren Grades (F 33.1 [act.
60]), die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durchaus Rentenrele-
vanz aufweisen kann (Urteil des BGer 9C_478/2011 vom 6. Januar 2012
E. 5.2). Bereits im Gutachten der Ärzte des bosnischen Versicherungs-
trägers vom 19. Mai 2009 (act. 7=42) wird ein ängstlich-depressives Syn-
drom beschrieben, das damit in Zusammenhang stehen könnte. Der Ver-
lauf dieser Erkrankung ist in den Akten nicht dokumentiert.
Beim Arztbericht vom 26. Januar 2012 handelt es sich damit, entgegen
den Ausführungen von Dr. H._______, nicht um den einzigen Bericht, in
welchem eine Depression diagnostiziert worden ist. In den Arztberichten
vom 20. Januar 2012, ausgestellt von Dr. I._______, psychiatrisch-
neurologische Klinik des Krankhauses N._______, und 1. Februar 2012,
ausgestellt von den Chirurgen J._______ und C._______, ebenfalls
Krankenhaus N._______, wird ebenfalls eine Depression diagnostiziert
("F 32" [depressive Episode] oder "F 33.1" [rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode]; act. 57/10=59, 57/2=64 und
57/1=58). Der Arztbericht vom 26. Januar 2012 ist Folge der im Arztbe-
richt vom 20. Januar 2012 angeordneten weiteren Abklärung durch einen
Psychiater und bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jah-
C-2716/2012
Seite 11
ren psychische Symptome verspüre, er aber nie zu einer psychiatrischen
Behandlung überwiesen worden sei.
5.6 Als Folge davon führten die behandelnden Ärzte des Krankenhauses
N._______ im zusammenfassenden Bericht vom 1. Februar 2012 aus,
dass angesichts des physischen und psychischen Allgemeinzustandes
des Beschwerdeführers eine Verlängerung der Rehabilitation angezeigt
sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, selbständig die täglichen
Verrichtungen vorzunehmen. Er sei ferner nicht fähig, selbständig Arbei-
ten auszuführen, und habe seine Arbeitsfähigkeit verloren (act. 64).
5.7 Schliesslich ist noch auf die im Bericht vom 13. Februar 2007 diag-
nostizierte Hypakusis zu verwiesen. Darin wird ausgeführt, dass wegen
der Schwerhörigkeit Arbeiten in lärmigen Industriebetrieben ausgeschlos-
sen seien. Dr. H._______ nimmt auch dazu keine Stellung.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinischen Akten unvoll-
ständig sind. Es fehlen die Ergebnisse über die Gewebeanalysen vom
26. Januar 2012 (s. act. 64), der weiteren Untersuchungen bezüglich der
chronischen Pneumonie (s. act. 66,67) und die medizinischen Akten der
ersten Instanz des serbischen Versicherungsträgers (s. act. 42/1). Diese
fehlenden Dokumente sind von der Vorinstanz beim serbischen Versiche-
rungsträger nachzufordern. Die Ärztin Dr. H._______ des medizinischen
Dienstes der Vorinstanz hat sich zwar als Fachärztin der Onkologie zu ih-
rem Fachgebiet geäussert, dabei jedoch die Eingangsdiagnose einer
Neubildung eines Tumors im Kolon übersehen (act. 70). Zu anderen so-
matischen Befunden hat sie überhaupt keine Stellung bezogen und auch
nicht ansatzweise eine interdisziplinäre Beurteilung der verschiedenen
Leiden des Beschwerdeführers vorgenommen. Zudem widerspricht es
bundesgerichtlicher Praxis, dass Dr. H._______ als Onkologin und damit
als Nicht-Fachärztin zu einer psychischen Erkrankung und deren Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit Stellung nimmt (vgl. Urteil 9C_323/2009
E. 4.3.1). Bei Vorliegen solcher Zweifel an der versicherungsinternen me-
dizinischen Beurteilung darf weder aufgrund dieser noch aufgrund der
von der versicherten Person aufgelegten Berichte eine abschliessende
Beweiswürdigung vorgenommen werden (BGE 135 V 465 E. 4.6). Unter
diesen Umständen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz
zur Vervollständigung der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
C-2716/2012
Seite 12
Daher ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung
vom 16. April 2012 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die medizi-
nischen Akten zu vervollständigen und eine interdisziplinäre fachärztliche
Gesamtbegutachtung des Beschwerdeführers in onkologischer,
internistischer, neurologischer, pneumologischer, rheumatologischer/
orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht durchführen zu lassen und
anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei. Dem Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz sind
daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario
und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Als obsiegende Partei hat der von einem nicht im schweizerischen
Anwaltsregister eingetragenen Rechtsbeistand vertretene Beschwerde-
führer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2). Der Vertreter hat keine Kostennote einge-
reicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und
notwendigen Aufwandes wird die von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung auf Fr. 1'000.- festgelegt (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer
ist nicht geschuldet; vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Dispositiv auf Seite 13
C-2716/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
16. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen, damit diese nach Vervollständigung der medizinischen Akten und
nach erfolgter fachärztlicher Gesamtbegutachtung im Sinne der Erwä-
gung 6 über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leistende Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
C-2716/2012
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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