Abtei lung II I
C-2718/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Beschwerde gegen Verfügung vom 25. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2718/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______1966 geborene, in seiner Heimat Österreich wohn-
hafte X._______(im Folgenden: Beschwerdeführer) war vom
1. Dezember 1989 bis 31. Mai 2004 in der Schweiz erwerbstätig;
zuletzt vom 1. Januar 1998 bis 31. Mai 2004 in einem Vollzeitpensum
als Schriftsetzer/MAC-Operator bei der B._______ (act. 3, 6 S. 2 und
17). Er leistete während insgesamt 174 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vgl. act. 3 und 34). Nachdem er in seine Heimat zurückge-
kehrt war, arbeitete er dort noch vom 1. bis zum 30. Juni 2004, vom 1.
Juni bis zum 31. Oktober 2005 und vom 16. bis zum 27. Oktober 2006
als Küchenhilfe/Koch. Danach war er nicht mehr erwerbstätig (vgl. act.
1, 19 bis 21, 26. S. 2, 31 S. 5 und 32 S. 2).
B.
Am 30. November 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der öster-
reichischen Verbindungsstelle zuhanden der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von
Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; vgl.
act. 4). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid
vom 19. Dezember 2007 (act. 37) bestätigenden Verfügung vom
25. März 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
trotz seines Gesundheitsschadens sei es dem Beschwerdeführer mög-
lich, eine gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise
auszuüben (act. 43).
C.
Mit Beschwerde vom 24. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2008 sei aufzuheben und
es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zu-
dem stellte er sinngemäss den Antrag, seine Arbeitsfähigkeit sei er-
neut medizinisch abklären zu lassen. Zur Begründung führte er im We-
sentlichen aus, angesichts der in den fachärztlichen Gutachten der
Dres. med. C._______ und D._______vom 12. Juli 2007 und 6. August
2007 diagnostizierten Leiden (act. 31 und 32) sei er nur noch
beschränkt arbeitsfähig und betrage sein Invaliditätsgrad mindestens
50%. Zudem sei ihm von der österreichischen Pensionsver-
sicherungsanstalt für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. April 2009
eine Invaliditätspension gewährt worden (vgl. act. 35 S. 4).
Seite 2
C-2718/2008
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ent-
sprechend den Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 13. und
25. Juli 2008 (act. 45 und 48) sei der Beschwerdeführer seit dem
25. Mai 2007 in den zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Schrift-
setzer bzw. Hilfskoch/Wirt vollschichtig arbeitsunfähig, in körperlich
leichten Verweisungstätigkeiten ohne psychische Belastungen sei er
aber zu 80% arbeitsfähig. Aus dem am 17. Juli 2008 durchgeführten
Einkommensvergleich (act. 46) resultiere ein Invaliditätsgrad von
44,51%. Folglich habe der Beschwerdeführer seit dem 25. Mai 2008
Anspruch auf eine Viertelsrente der IV. Da die Auswirkungen des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf dessen Arbeits-
fähigkeit vorliegend nur bis zum 25. März 2008 (Erlass der ange-
fochtenen Verfügung) zu beurteilen seien, rechtfertige es sich, die Be-
schwerde vom 24. April 2008 als neues Leistungsgesuch zu qualifi-
zieren und nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur weiteren
Behandlung an die Verwaltung zu überweisen.
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 einverlangten Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer
am 27. August 2008.
F.
In seiner Replik vom 28. August 2008 bestätigte der Beschwerdeführer
die beschwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an
seiner bisherigen Begründung fest. Ergänzend führte er im Wesent-
lichen aus, der ärztliche Dienst der Vorinstanz habe nicht berücksich-
tigt, dass er am 23. Dezember 2007 erneut einen Herzinfarkt erlitten
und ihm Dr. med. C._______ bereits zuvor in seinem Gutachten vom
12. Juli 2007 lediglich eine Arbeitsfähigkeit von täglich 4 bis 5 Stunden
attestiert habe.
G.
In ihrer Duplik vom 9. September 2008 bestätigte die Vorinstanz ihre
Anträge sowie deren Begründung und hielt fest, die Replik beinhalte
keine neuen entscheidwesentlichen Gesichtspunkte. Der ärztliche
Dienst habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um-
fassend bis zum Januar 2008 beurteilt.
Seite 3
C-2718/2008
H.
Nachdem der Schriftenwechsel am 17. September 2008 geschlossen
worden war, führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Febru-
ar 2010 unter Beilage von Berichten der Dres. med. E.______ und
F._______ vom 9. Mai 2008 und 21. November 2009 aus, er habe im
Mai 2008 sowie November 2009 Trümmerfrakturen an beiden Armen
erlitten, welche zu einer dauernden Behinderung geführt hätten. Dies
gelte es im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, und er sei im
Rahmen einer unfallchirurgischen Begutachtung zu untersuchen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 24. April 2008 gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 25. März 2008, mit welcher ein Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Ver-
fügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
Seite 4
C-2718/2008
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw.
Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der einverlangte
Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten
werden (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Seite 5
C-2718/2008
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
Seite 6
C-2718/2008
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuch-
tet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von
Ärzten der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) darf sodann nur ab-
gestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind – und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3.a und
E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Nicht in jedem Einzelfall zwingend erfor-
derlich ist, dass versicherungsinterne Ärzte den Versicherten persön-
lich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher
ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für sich alleine nicht in
Frage zu stellen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No-
vember 2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Allerdings müssen diese
Ärzte über die zur Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen persön-
lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, andernfalls ein ge-
wichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit ihrer Expertise oder
Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts I 142/07
vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Ferner erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten eines externen
Spezialarztes bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken-
nen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen, er aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt (vgl.
Seite 7
C-2718/2008
hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Sodann sind Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
25. März 2008) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich und
hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das FZA setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft (EU) insoweit aus, als darin derselbe Sach-
bereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben Personen, die im Gebiet
eines Mitgliedstaates wohnen und für welche die Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst,
soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
Seite 8
C-2718/2008
vorsehen – was hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente nicht
der Fall ist.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung des Renten-
anspruchs sind folglich – entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers – Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 25. März 2008 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls frü-
her entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
der entsprechenden Fassung der 4. und 5. IV-Revision).
Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenan-
spruchs sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formu-
lierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen,
von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28.
September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert.
Seite 9
C-2718/2008
4.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Invalidität und die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Normen und Grund-
sätze dargestellt.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
und während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumu-
lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat während insgesamt mehr als drei Jahren
Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist (vgl. act. 3).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
4.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Seite 10
C-2718/2008
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das
Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwer-
defall dem Gericht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Inva-
liditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine beson-
dere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine vorliegend zutreffende Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.4 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
Seite 11
C-2718/2008
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne der vor-
erwähnten Bestimmungen, der bewirkt, dass die zwölfmonatige Warte-
frist wieder von vorne zu laufen beginnt, liegt dann vor, wenn der Ver-
sicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeits-
fähig war (vgl. Art. 29ter IVV in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
und der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Eine Arbeitsaufnahme
ist indessen als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren und unterbricht
die zwölfmonatige Wartefrist dann nicht, sofern sie gemäss ärztlichen
Feststellungen die Kräfte des Versicherten offensichtlich überfordert
(vgl. ZAK 1964 S. 179 E. 3 und 1963 S. 243 E. 1b).
Eine anspruchsbeeinflussende Veränderung der Erwerbsfähigkeit ist
zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat, eine Verbesserung allerdings nur dann, wenn
sie nach Ablauf der drei Monate voraussichtlich weiterhin andauern
wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in der seit dem 1. März 2004 gel-
tenden Fassungen). Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in
erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten. Sie sind
sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeein-
flussende Änderung noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung ein-
getreten ist mit der Folge, dass rückwirkend von einem zeitlich ge-
staffelten Invaliditätsgrad auszugehen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6
b/dd mit Hinweis).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads Erwerbstätiger wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva-
lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen-
einkommen; Art. 16 ATSG).
Seite 12
C-2718/2008
4.5.1 Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo-
rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht ge-
nau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe-
rungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b;
ZAK 1990 S. 518 E. 2). Der Einkommensvergleich setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 8 zu Art. 16). In zeitlicher Hinsicht sind die
Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenanspruchs
massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitiden-
tischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ver-
änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefoch-
tenen Verfügung (hier: 25. März 2008) zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 129 V 222 E. 4.1).
4.5.2 Zwecks Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Ver-
sicherte konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil er nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätig-
keit (sog. Verweisungstätigkeit) aufgenommen hat, so sind nach der
Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellen-
löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem Jahre 1994
alle zwei Jahre periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(im Folgenden: LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03
vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann sodann
ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden, wenn der Ver-
sicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschrän-
kung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des
Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue
Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person
am gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter
Abzug; vgl. BGE 126 V 75 E. 5a).
Seite 13
C-2718/2008
4.5.3 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidwesent-
lich, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-
beginns überwiegend Wahrscheinlich als Gesunder verdient hätte. Da-
bei wird in der Regel an den zuletzt von ihm erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange-
knüpft. Bezog er allerdings vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus
invaliditätsfremden Gründen wie fehlender bzw. geringer Sprachkennt-
nisse, Schul- oder Berufsausbildung ein unterdurchschnittliches Ein-
kommen, d.h. ein solches, das mindestens 5% unter dem branchen-
üblichen LSE-Tabellenlohn liegt, ist eine Parallelisierung der Ver-
gleichseinkommen durchzuführen (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.1 ff.
mit Hinweisen sowie Urteil des EVG I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5).
5.
Die beim Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2005 diagnostizierten
Leiden (vgl. act. 23 S. 3) sind zweifelsohne als labiles pathologisches
Geschehen zu qualifizieren, also als Leiden, die sowohl eine Besse-
rung als auch eine Verschlimmerung durchmachen können, was zur
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in der von 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung führt. Vorliegend hätte somit ein
Anspruch auf Rentenleistungen frühestens nach Ablauf der zwölf-
monatigen Wartefrist, also am 6. Oktober 2006, entstehen können.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist im Folgenden unter
Heranziehung und Würdigung der entscheidwesentlichen Dokumente
zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig erhoben und das Leistungsbegehren vom 30. November 2006
zu Recht wegen fehlender anspruchsbegründender Invalidität abge-
wiesen hat – was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
5.1 Die angefochtene Verfügung vom 25. März 2008 erliess die Vor-
instanz im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen vom 13. De-
zember 2007 und 13. August 2008 von Dr. med. G.______ , RAD
Rhone (vgl. act. 36 und 42).
Dr. med. G.______ lagen Berichte von in Österreich auf den Gebieten
der Dermatologie, Inneren Medizin, Radiologie, Psychiatrie und
Kardiologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 19. Oktober
2004 bis 4. Januar 2008 (act. 19, 23, 24, 27, 28, 30, 33 und 38) sowie
diverse fachärztliche Gutachten zur Beurteilung vor; namentlich ein
psychiatrisches vom 30. Januar 2007 von Dr. med. H.______ (act. 29),
Seite 14
C-2718/2008
ein internistisch-psychiatrisches vom 31. Januar 2007 von Dr. med.
Z._______ (act. 26), ein neurologisch-psychiatrisches vom 12. Juli
2007 von Dr. med. C._______ (act. 31) sowie ein internistisches vom
6. August 2007 von Dr. med. D.______ (act. 32). Als Hauptdiagnosen
erwähnte Dr. med. G.______ eine aktuell kompensierte koronare
Herzkrankheit bei Status nach akutem Myokardinfarkt im Oktober 2005
und perkutaner transluminaler coronarer Angioplastie (PTCA), einen
Nicht-ST-Strecken-Elevations-Myocardinfarkt (NSTEMI) mit PTCA im
Dezember 2007, eine familiäre Dyslipidämie, eine gemischte Angststö-
rung und depressive Störung sowie eine Hyperhidrose (act. 42). Er ge-
langte im Wesentlichen zum Schluss, angesichts seiner psychischen
Leiden sei eine Tätigkeit des Beschwerdeführes in der Gastronomie
nicht sinnvoll. Ansonsten sei er aber in seiner angestammten Tätigkeit
als Schriftsetzer sowie in einer leichten, mit einer durchschnittlichen
Stressbelastung einhergehenden Verweisungstätigkeit vollschichtig
arbeitsfähig (act. 36). Infolge der Hospitalisation wegen eines akuten
Koronarsyndroms und der folgenden Rehabilitation sei der Be-
schwerdeführer allerdings vom 23. Dezember 2007 bis am 29. Februar
2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen.
5.2 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unterbreitete
die Vorinstanz sodann die vorerwähnten medizinischen Akten und die
Stellungnahmen des RAD Rhone ihrem ärztlichen Dienst (Dr. med.
I.______ ) zur Beurteilung.
In seinen Stellungnahmen vom 13. und 25. Juli 2008 führte Dr. med.
I.______ unter anderem aus, der Beschwerdeführer leide im Wesent-
lichen an einer die kardiale Pumpfunktion einschränkenden koronaren
Kardiopathie sowie einer für seine vermehrte Schwitzneigung (Hyper-
hidrose) ursächlichen ängstlich-depressiven Verstimmung. Unter Be-
rufung auf den internistischen Bericht vom 25. Mai 2007 von Dr. med.
K.______ (act. 30) gelangte er sinngemäss zum Schluss, die
Ausübung einer körperlich schweren Erwerbstätigkeit sowie die Arbeit
als Schriftsetzer, Hilfskoch oder Wirt sei dem Beschwerdeführer seit
dem 25. Mai 2007 nicht mehr zumutbar, wohl aber eine körperlich
leichte, keine psychischen Belastungen beinhaltende Verweisungs-
tätigkeit mit einer Einschränkung von 20% – letzteres unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass er vermehrt Pausen benötige
(act. 45 und 48)
Seite 15
C-2718/2008
5.3 Den fachärztlichen Gutachten der Dres. med. L.______,
M._______, C._______ und D._______ kann entnommen werden,
dass diese Fachärzte den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
jeweils aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsichtnahme in die relevanten medizinischen Vorakten
(Anamnese) beurteilten und dabei zu schlüssigen Ergebnissen
gelangten. Ihren Gutachten kommt daher ein erheblicher Beweiswert
zu; so insbesondere den Gutachten vom 12. Juli 2007 und 6. August
2007 der Dres. med. C._______ und D._______, welche beim
Beschwerdeführer einen Zustand nach Myocardinfarkt mit PTCA und
Stentversorgung im Oktober 2005, eine arterielle Hypertonie, eine
Hyperlipidämie, einen Zustand nach Nikotinkonsum, erhöhte Leber-
werte bei alkoholbedingter Fettleber, eine asymptotische Erhöhung der
Harnsäure, einen pathologischen Zuckerbelastungstest, eine sekundär
generalisierte Hyperhidrose sowie eine depressive Störung und Angst-
zustände diagnostizierten (vgl. act. 31 und 32, jeweils S. 10).
Auftragsgemäss beurteilten sie die Arbeitsfähigkeit retrospektiv ab
dem 1. Dezember 2006 und gelangten angesichts der erhobenen
Befunde und Diagnosen zum medizinisch nachvollziehbaren und ein-
leuchtenden Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar seit diesem
Zeitpunkt in der Lage, täglich leichte bis mittelschwere Verweisungs-
tätigkeiten während 4 bis 5 Stunden ohne Unterbrechung auszuüben,
indessen nicht – ohne wesentlich längere als die üblichen Unter-
brechungen – während mehr als 8 Stunden (vgl. act. 31 S. 11 f. sowie
act. 32 S. 12 ff.).
5.4 Demgegenüber vermögen die Stellungnahmen der Dres. med.
G.______ und I._______ im Ergebnis nicht zu überzeugen.
Die dem Beschwerdeführer von Dr. med. G.______ für die Zeit vom
23. Dezember 2007 bis 29. Februar 2008 attestierte vollschichtige
Arbeitsunfähigkeit erweist sich, da den Beschwerdeführer laut Bericht
vom 4. Januar 2008 der Dres. Q.______und T._______ im Dezember
2007 ein akutes Koronarsyndrom ereilte (vgl. act. 38), zwar als
medizinisch einleuchtend und zuverlässig begründet; allerdings
keineswegs die von den gutachterlichen Beurteilungen der Dres. med.
C._______ und D._______ abweichende Schlussfolgerung von Dr.
med. G.______ , der Beschwerdeführer sei ansonsten in leichten Ver-
weisungstätigkeiten und als Schriftsetzer immer vollschichtig arbeits-
fähig gewesen (act. 36 und 42). Auch die sich im Wesentlichen auf den
Seite 16
C-2718/2008
Bericht vom 25. Mai 2007 von Dr. med. K.______ berufende
Schlussfolgerung von Dr. med. I.______ , der Beschwerdeführer sei
erst seit dem 25. Mai 2007 als Schriftsetzer, Hilfskoch oder Wirt voll-
schichtig und in einer leichten Verweisungstätigkeit zu 20% arbeits-
unfähig (act. 45 und 48), steht nicht im Einklang mit den zuverlässigen
gutachterlichen Beurteilungen der Dres. med. C._______ und
D._______. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass
diese Gutachter als Fachärzte auf den Gebieten der Neurologie,
Psychiatrie und Inneren Medizin praktizieren und die psychischen und
somatischen Leiden des Beschwerdeführers gesamthaft beurteilten,
während weder Dr. med. G.______ als Facharzt der Allgemeinmedizin
noch Dr. med. I.______ als Facharzt der Inneren Medizin über gleich-
wertige, umfassende spezialfachärztliche Qualifikationen verfügen, die
für eine zuverlässige abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
erforderlich wären. Hinzu kommt, dass die erwähnte Schlussfolgerung
von Dr. med. I.______ sich keineswegs auf den Bericht vom 25. Mai
2007 von Dr. med. K.______ stützen kann, hatte dieser doch den
Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungs-
tätigkeiten nicht festgelegt, sondern sehr allgemein "eine Arbeit z.B. im
Büro ohne Stressbelastung" empfohlen. Zudem lässt sich mit der als
Zwischenbericht bezeichneten Stellungnahme von Dr. med. K.______
kaum ein Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Mai 2007 begrün-
den, wies dieser doch darauf hin, dass bereits zuvor ein Arbeits-
versuch des Beschwerdeführers als Koch infolge seiner Schweiss-
neigung fehlgeschlagen und er als Schriftsetzer nach Auffassung
eines Psychiaters nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. act. 30).
5.5 Den medizinischen Akten kann im Weiteren entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer, der am 6. Oktober 2005 einen Myocard-
infarkt erlitten hatte und in der Folge bis zum 19. Oktober 2005 und
vom 9. November 2005 bis 18. Mai 2006 hospitalisiert gewesen war,
bereits am 6. Oktober 2005 an den in den fachärztlichen Gutachten
der Dres. med. C._______ und D._______ diagnostizierten Be-
schwerden – mit Ausnahme der Hyperhidrose und psychischen
Beschwerden – litt (vgl. act. 23 S. 3, 24 S. 1, 31 S. 10 und 32 S. 10).
Dieser Umstand zeigt auf, dass frühestens am 6. Oktober 2006 ein
Rentenanspruch hätte entstanden sein können (vgl. E. 5 hiervor). Ob-
schon damit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mitsamt
allfälliger rentenbeeinflussenden Veränderungen ab dem Zeitpunkt des
frühestmöglichen hypothetischen Beginns der zwölfmonatigen Warte-
frist (6. Oktober 2005) zu beurteilen gewesen wäre, beinhalten weder
Seite 17
C-2718/2008
die ohnehin nicht überzeugenden Stellungnahmen der Dres. med.
G.______ und I._______ noch die übrigen aktenkundigen
fachärztlichen Berichte und Gutachten eine entsprechende retrospek-
tive Beurteilung. Vielmehr ist die durchaus entscheidrelevante
Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vom
6. Oktober 2005 bis zum 30. November 2006 medizinisch nicht nicht
abgeklärt bzw. nicht belegt.
5.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass keine ausreichend begründete, nachvollziehbare
und alle streitigen Belange umfassende Auseinandersetzung der Vor-
instanz mit den Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit im vorliegend massgeb-
lichen Zeitraum vom 6. Oktober 2005 bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 25. März 2008 vorliegt. Ohne eine er-
gänzende fachärztliche, retrospektive Beurteilung ist es daher dem
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit festzustellen, ob und gegebenenfalls ab wann und wie lange der
Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
Die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2010 nach-
gereichten ärztlichen Berichte, die teilweise neue, orthopädische
Leiden aufzeigen, betreffen die Beurteilung des Gesundheitszustandes
nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung und sind vorliegend nicht zu beachten. Es wird allerdings
Sache der Vorinstanz sein, diese Unterlagen im Rahmen des fortzu-
setzenden Verfahrens zu berücksichtigen.
5.7 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem
Einkommensvergleich vom 17. Juli 2008 der Bestimmung des Validen-
einkommens das vom Beschwerdeführer im Jahre 2003 als Schrift-
setzer bzw. MAC-Operateur bei der B._______ erzielte Bruttoeinkom-
men zugrunde legte (vgl. act. 46 und 17). Laut Kündigungsschreiben
vom 30. März 2004 hat aber der Beschwerdeführer das Arbeitsver-
hältnis mit der B._______ mit dem Ziel aufgelöst, in Österreich später
eine selbständige Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe auszuüben (vgl.
act. 17 S. 4) – also keineswegs aus gesundheitlichen sondern aus
invaliditätsfremden Gründen. Anschliessend arbeitete er in Österreich
vom 1. bis zum 30. Juni 2004 und vom 1. Juni bis zum 31. Oktober
2005 als Küchenhilfe/Koch (vgl. act. 1, 21 S. 1 und 31. S. 5). Am 7. Juni
Seite 18
C-2718/2008
2005 bestand er sodann eine Befähigungsprüfung für das Gast-
gewerbe (vgl. act. 21 S. 3). Ob diese Erwerbstätigkeiten als blosse
Arbeitsversuche zu qualifizieren sind, – wovon die Vorinstanz auszu-
gehen scheint – ist unklar und fachärztlich nicht einlässlich abgeklärt
(vgl. allerdings die Bemerkung im Bericht vom 25. Mai 2007 von Dr.
med. K.______ , der ohne weitere Begründung die Tätigkeit als Koch
als Arbeitsversuch bezeichnete). Es steht aufgrund der Akten nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer
ohne die seit dem 6. Oktober 2005 aufgetretenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen weiterhin als Schriftsetzer/MAC-Operator tätig
wäre und ein entsprechendes Valideneinkommen erzielen würde. Der
Sachverhalt erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als ungenügend
abgeklärt.
6.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art.
12 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, eine umfassende fach-
ärztliche Abklärung (insbesondere in internistischer, neurologischer,
psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht) vornehmen zu lassen,
die alle seit dem 6. Oktober 2005 diagnostizierten Leiden und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Weiter ist
abzuklären, welche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer heute ohne
seine gesundheitlichen Einschränkungen ausüben würde, und an-
schliessend ist neu zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl.
BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine von der
Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Seite 19
C-2718/2008
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels
Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar
bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines nichtan-
waltlichen Vertreters (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesver-
waltungsgericht ein zu entschädigendes Honorar von Fr. 1'000.-
(inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) für angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
25. März 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zusätzlichen Ab-
klärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen
und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 20
C-2718/2008
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 21