B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2718/2009
C-2759/2009
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A.C._______ und seine Ehefrau
2. B.C._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheitskonto / Sonderabgabe.
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Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1970) gelangte
im Juni 2000 in Begleitung seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin (geb.
1972), und zweier gemeinsamer minderjähriger Kinder (geb. 1993 und
1996) in die Schweiz, wo die Familie um Asyl ersuchte. Im Jahr 2006 kam
ein weiteres Kind der Beschwerdeführer in der Schweiz auf die Welt.
B.
Die Asylgesuche wurden letztinstanzlich mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. Dezember 2007 abgewiesen. In Bezug auf den Voll-
zug der Wegweisung wurde das BFM angewiesen, den Aufenthalt der
Beschwerdeführer durch vorläufige Aufnahme zu regeln. Der Anordnung
des Gerichts kam das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 nach.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 24. März 2009 liquidierte die Vorin-
stanz die beiden Sicherheitskonten der Beschwerdeführer.
Den auf den Sicherheitskonten liegenden Guthaben von Fr. 5'987.65 (Be-
schwerdeführer) bzw. Fr. 0.00 (Beschwerdeführerin) stellte die Vorinstanz
einen aus der Sonderabgabepflicht zurückzuerstattenden Betrag von je
Fr. 15'000.00 gegenüber und ordnete in der Höhe des jeweiligen Konto-
stands den Einzug zwecks anteilsmässiger Kostendeckung an. Zum un-
gedeckten Restbetrag von Fr. 9'012.35 (Beschwerdeführer) bzw. Fr.
15'000.00 (Beschwerdeführerin) erwog die Vorinstanz, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem Er-
werbseinkommen stamme, eingezogen werden könne.
Im Übrigen teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, dass sie
gemäss den Übergangsbestimmungen zur am 16. Dezember 2005 verab-
schiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe un-
terstünden. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober
2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) seien sie jedoch
nicht mehr sonderabgabepflichtig, da die zeitliche Begrenzung von sieben
Jahren seit der Einreise erfüllt sei (Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2).
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D.
Gegen die vorgenannten Verfügungen liessen die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter am 27. April 2009 Rechtsmittel beim Bundes-
verwaltungsgericht einlegen mit den folgenden Rechtsbegehren: Die bei-
den Verfügungen seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführer der Sonderabgabepflichtig nicht unterlägen. Eventuali-
ter seien die zurückzuerstattenden Kosten auf Fr. 5'987.65 (Beschwerde-
führer) bzw. Fr. 0.00 (Beschwerdeführerin) festzulegen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 die
Abweisung der Beschwerden.
F.
Mit zwei separaten Eingaben vom 16. Juli 2009 hielten die Beschwerde-
führer replikweise an ihren Rechtsmitteln fest.
G.
Ein am 28. Juli 2009 gestellter Antrag auf Beweiserhebungen im Zusam-
menhang mit der Frage der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wur-
de vom Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2009 abgelehnt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren C-2718/2009 und
C-2759/2009 zu vereinigen.
2.
2.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer-
rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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2.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.3. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2,
BVGE 2007/41 E. 2).
4.
In formeller Hinsicht ist mit den Beschwerdeführern festzustellen, dass
die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte indem sie
es unterliess, ihnen vor Erlass der angefochtenen Verfügungen Gelegen-
heit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Art. 30 VwVG). Trotz formeller
Natur der verletzten Verfahrensgarantie steht einer Heilung im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens nichts im Weg, weil einerseits die Gehörsver-
letzung angesichts der Eigenheiten der Rechtsmaterie nicht als beson-
ders schwer eingestuft werden kann und andererseits die rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführer zu erkennen gaben, dass ihnen an einer
Kassation der Verfügungen und Rückweisung an die Vorinstanz zum
neuen Entscheid nichts gelegen ist. Sie wollen die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs lediglich beim Kostenentscheid berücksichtigt wissen. Dar-
auf wird an geeigneter Stelle zurückzukommen sein.
5.
5.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
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des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) ein Wechsel vollzogen
wurde vom altrechtlichen System der Sicherheitsleistungs- und Rücker-
stattungspflicht (SiRück) mit ihrer individuellen Abrechnung über die einer
rückerstattungspflichtigen Person zurechenbaren Kosten durch Verrech-
nung mit den von dieser Person geleisteten Sicherheiten zum neuen Sys-
tem der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe (zur konkreten
Ausgestaltung des SiRück-Systems vgl. etwa die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2 und C-
5190/2009 vom 25. Mai 2011 E. 3.2). Soweit für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache von Bedeutung, d.h. namentlich unter Auslassung
von Regelungsinhalten, welche die Vermögenswertabnahme betreffen
oder Rechtsfolgen an sie knüpfen, stellen sich das neue Recht und seine
übergangsrechtliche Ordnung im Wesentlichen wie folgt dar:
5.2. Personen des Asylrechts sind – wie schon im alten Recht – zur Rück-
erstattung der von ihnen verursachten Sozialhilfe-, Ausreise- und Voll-
zugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet (vgl.
Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und
Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung in-
dividuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten auf-
gegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom
4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonder-
abgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Auf-
enthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz
AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn
abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als zehn
Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre
seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden
(Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung
der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer
(durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter
Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten
und die Auszahlung eines allfälligen zu Gunsten der abgabepflichtigen
Person lautenden Saldos, wie sie das alte Recht vorsahen, findet nicht
statt. Mit der Ausgestaltung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuie-
rung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung
der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs.
4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Dieselbe Regelung gilt kraft Art. 88 AuG für
vorläufig aufgenommene Personen.
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5.3. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle der
Sonderabgabepflicht unterworfenen Personengruppen Gebrauch. Art. 8
Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleis-
tungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufent-
haltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der An-
spruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asyl-
suchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig
Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV 2
die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kos-
ten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt
und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Pro-
zent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der
Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonder-
abgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Abs.
1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt,
d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber
zehn Jahre nach Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die be-
troffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufent-
haltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig auf-
genommen wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig aufgenommenen Per-
sonen, die nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme,
spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). Art. 8 Abs. 3
AsylV stellt dabei durch Verweis auf Abs. 1 klar, dass dann, wenn der
Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken weder durch Lohn-
abzüge noch durch Vermögenswertabnahmen erreicht wird, die Differenz
nach den allgemeinen Regeln des kantonalen Rechts über die Rücker-
stattung bezogener Sozialhilfe geschuldet ist (vgl. dazu auch den erläu-
ternden Bericht des BFM zu den Ausführungsbestimmungen der Teilrevi-
sion des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 S. 22, online abrufbar un-
ter: > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Ab-
geschlossene Gesetzgebungsprojekte > Teilrevision Asylgesetz, besucht
am 20. Februar 2012).
5.4. Die Überführung bestehender SiRück-Verhältnisse in das neurecht-
liche System der Sonderabgabe regeln Abs. 1 bis 3 der Übergangsbe-
stimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der
Asylgesetzes (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG) und Art. 126a Abs. 1 bis Abs. 3 AuG für Personen des Asylrechts
und vorläufig Aufgenommene deckungsgleich. Es gilt der Grundsatz,
dass das neue Recht für alle im Zeitpunkt der Gesetzesänderung hängi-
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gen Verfahren gilt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleibt die Nachwirkung
des alten Rechts, wenn sich ein Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen
Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; die teilweise Bezugnahme auf den
Zwischenabrechnungsgrund als übergangsrechtlichen Anknüpfungspunkt
ist ohne praktische Relevanz; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2833/2009 vom 16. Januar 2012 E. 6.4.2 mit Hinweis). Vorbehal-
ten bleibt ferner die übergangsrechtliche Ordnung in Bezug auf das Ab-
rechnungsverfahren sowie die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe
bei Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Er-
werbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ein Schlussabrechnungsgrund eingetreten ist. Mit der rechtssatzmässi-
gen Ausgestaltung dieses Regelungsbereichs betrauen Abs. 3 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG und Art. 126a Abs. 2 AuG
den Bundesrat.
5.5. Gestützt auf die genannte Delegation ergingen Abs. 6 bis 8 der
Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Ände-
rung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur
Änderung der AsylV 2). Deren Abs. 6 bestimmt, dass Personen, die mit
Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel
86 AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleis-
tungspflichtigen Erwerbstätigkeit an die Dauer der Sonderabgabepflicht
angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf
eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom
11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung
betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass
Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom
26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger
Rückerstattungen nach Abs. 6 (recte: Abs. 7) bis zum Maximalbetrag der
Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollum-
fänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den
Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen wer-
den den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des
Ehegatten angerechnet. Die Delegationskonformität dieser auf Verord-
nungsebene getroffenen intertemporalen Übergangsordnung wurde vom
Bundesverwaltungsgericht geprüft und bestätigt (Urteil des Bundesver-
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waltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 6.2.4 und
6.2.5).
6.
In casu ging die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Beide Be-
schwerdeführer waren unter der Herrschaft des alten Rechts erwerbs-
tätig. Als solche verfügten sie über Sicherheitskonten, auf die Sicherheits-
leistungen aus ihrem Erwerbseinkommen überwiesen wurden. Mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2007, das mit Verfü-
gung des BFM vom 6. Dezember 2007 vollzogen wurde, erhielten die Be-
schwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Diesen Status besassen sie, als
wenige Tage später am 1. Januar 2008 das neue Recht in Kraft trat. Ein
Schlussabrechnungsgrund dagegen ist zu keinem Zeitpunkt entstanden.
Die Vorinstanz subsumierte daher den Sachverhalt unter Abs. 3 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG bzw. Art. 126 Abs. 2
AuG und löste die Sicherheitskonten in Anwendung von Abs. 6 bis 8 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2 sowie der allgemei-
nen Bestimmungen über die Sonderabgabepflicht auf. Sie zog die Gutha-
ben der Sicherheitskonten von Fr. 5'987.65 (Beschwerdeführer) bzw.
Fr. 0.00 (Beschwerdeführerin) zur Deckung der Sonderabgabe von je
Fr. 15'000.00 ein und bestimmte im Übrigen, dass die Negativsalden von
Fr. 9'012.35 (Beschwerdeführer) bzw. Fr. 15'000.00 (Beschwerdeführerin)
später nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem Erwerbsein-
kommen stamme, eingezogen werden könnten. Ansonsten betrachtete
die Vorinstanz die Sonderabgabepflicht der Beschwerdeführer als dahin-
gefallen, da die zeitliche Begrenzung von sieben Jahren seit der Einreise
erfüllt sei.
7.
Gegen die Rechtmässigkeit diese Vorgehens erheben die Beschwerde-
führer zunächst Einwände, die sich gegen ihre Unterstellung unter die
Sonderabgabepflicht und damit gegen die Möglichkeit richten, ihre Si-
cherheitskonten in Anwendung von Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung der AsylV 2 aufzulösen.
7.1. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Auflösung eines alt-
rechtlichen Sicherheitskontos unter Anrechnung an die Sonderabgabe
zwingend voraussetze, dass der Inhaber des Sicherheitskontos der neu-
rechtlichen Sonderabgabepflicht auch tatsächlich unterstehe. Das sei hier
nicht der Fall. Denn die Sonderabgabepflicht vorläufig aufgenommener
Personen ende gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 spätestens sieben
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Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz. Die Beschwerdeführer heben
hervor, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts am
1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen gewesen wären und sich – da im
Juni 2000 eingereist – bereits länger als sieben Jahre in der Schweiz auf-
gehalten hätten. Ihre Sonderabgabepflicht habe daher im gleichen Mo-
ment geendet, in dem sie hätte beginnen können. Ihr Hauptantrag geht
daher dahin festzustellen, dass sie beide nie der Sonderabgabepflicht un-
terstanden hätten und deshalb ihre Sicherheitskonten auch nicht zur De-
ckung der Sonderabgabepflicht herangezogen werden könnten. Folglich
seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.
7.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht hielt im Urteil C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010
(E. 6.3.2) fest, Sinn und Zweck der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung der AsylV 2 sei es, alle nicht schlussabrechnungsfähigen Sicher-
heitskonten der Auflösung nach Massgabe der Absätze 6 bis 8 zuzufüh-
ren, d.h. ohne individuelle Abrechnung über die zurechenbaren Kosten.
Es entspreche dieser Zielsetzung, den Begriff der Sonderabgabepflicht im
Sinne der Übergangsbestimmungen weit auszulegen und als gegeben zu
betrachten, wenn der Kontoinhaber vom Anwendungsbereich des Art. 86
AsylG erfasst werde (vgl. auch den Wortlaut des Abs. 6 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung der AsylV 2). Zwar könne die Sonderabga-
bepflicht auf Verordnungsebene an zusätzliche Anforderungen geknüpft
werden, wie es mit Art. 10 Abs. 2 Bst. e AsylV 2 zu Gunsten der vorläufig
aufgenommenen Personen geschehen sei. Der Anwendungsbereich der
Übergangsbestimmungen bleibe davon jedoch nicht berührt. Es besteht
für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, in der vorliegenden Streit-
sache von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
7.3. Erstmals in ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin im Sinne eines
Novums den Einwand vor, dass jedenfalls sie auch aus einem anderen
Grund der Sonderabgabepflicht nicht unterstehe. Als Mutter zweier schul-
pflichtiger Kinder, die zusätzlich ein drittes, im Jahr 2006 geborenes Kind
zu betreuen habe, gehe sie nämlich keiner Erwerbstätigkeit nach. Ohne
den Antritt einer Erwerbstätigkeit könne die Sonderabgabepflicht jedoch
nicht beginnen. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammen-
hang auf die Regelung des Art. 86 Abs. 1 AsylG und sieht sich in ihrer
Rechtsauffassung, wonach von Nichterwerbstätigen eine Sonderabgabe
von Fr. 15'000.00 nicht verlangt werden könne, zusätzlich durch die Tat-
sache bestätigt, dass Art. 86 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Möglichkeit
gibt, bei tiefen Einkommen von der Sonderabgabepflicht abzusehen.
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7.4. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie im Jahr 2001
– wenn auch kurz und gegen bescheidenen Lohn – in der TAST, Tages-
struktur für Asylsuchende, Bern, erwerbstätig war. Demzufolge wurde für
sie ein Sicherheitskonto eingerichtet. Auf dieses überwies ihr Arbeitgeber
ordnungsgemäss die geschuldeten Sicherheitsleistungen, welche zwi-
schenzeitlich von den anfallenden Kontoführungsgebühren restlos aufge-
zehrt wurden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei im mass-
gebenden Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen, erweist sich daher als
aktenwidrig.
Die Kürze der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2001
kann nichts daran ändern, dass sie in ihrer Eigenschaft als vorläufig auf-
genommenen Person mangels Verwirklichung eines Schlussabrech-
nungsgrundes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
vom persönlichen Geltungsbereich des Art. 86 AuG erfasst wurde. Der
Sonderabgabepflicht kann auch nicht der geringe Verdienst der Be-
schwerdeführerin entgegengehalten werden. Denn obwohl Art. 86 Abs. 4
AsylG den Bundesrat ermächtigt, Kleinstverdiener von der Sonderabga-
bepflicht zu befreien, wurde eine entsprechende Regelung nicht in die
AsylV 2 aufgenommen. Mithin unterstehen auch sehr tiefe Einkommen
der Sonderabgabepflicht (vgl. RUEDI ILLES, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 8 zu Art. 88).
8.
Für den Fall, dass sie tatsächlich der Sonderabgabepflicht unterliegen
sollten, beanstanden die Beschwerdeführer die Festsetzung der aus der
Sonderabgabepflicht zurückzuerstattenden Kosten auf Fr. 15'000.00.
8.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Höhe der Sonderabga-
bepflicht müsse auf die Beträge begrenzt werden, die sich tatsächlich auf
ihren Sicherheitskonten befänden, d.h. auf Fr. 5'987.65 beim Beschwer-
deführer und Fr. 0.00 bei der Beschwerdeführerin. Zur Begründung füh-
ren sie aus, die in Abs. 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der
AsylV 2 genannten 15'000 Franken entsprächen dem Maximalbetrag der
Sonderabgabe nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV 2, dessen Entrichtung die
Sonderabgabepflicht enden lasse. Es handle sich bei dieser betragsmäs-
sigen Limite um einen Beendigungsgrund neben anderen. Keineswegs
könne er dahingehend verstanden werden, dass eine sonderabgabe-
pflichtige Person in jedem Fall und unabhängig von ihren Einkommens-
verhältnissen den Betrag von Fr. 15'000.00 entrichten müsse. Wollte man
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der Lesart der Vorinstanz folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass ein
Flüchtling, der vor dem Erhalt des positiven Asylentscheids einige Zeit
gearbeitet hätte, in jedem Fall eine Sonderabgabe über die vollen
Fr. 15'000.00 leisten müsste, während ein Flüchtling, der den positiven
Asylentscheid bereits vor Antritt der Arbeitsstelle erhalten hätte, gar nie
der Sonderabgabepflicht unterstellt wäre.
8.2. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Beschwerdeführer überse-
hen, dass eine Person, deren Sonderabgabepflicht anders als durch Ent-
richtung des Maximalbetrags von 15'000 Franken endet, nicht von jeder
finanziellen Verpflichtung befreit wird. Bereits weiter oben wurde auf Art. 8
Abs. 3 AsylV 2 hingewiesen, der bestimmt, dass dann, wenn der Höchst-
betrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken weder durch Lohnabzüge
noch durch Vermögenswertabnahmen erreicht wird, die Differenz in sinn-
gemässer Anwendung von Art. 8 Abs. 1 AsylV 2, d.h. nach Massgabe der
ordentlichen Regeln des kantonalen Rechts über die Rückerstattung be-
zogener Sozialhilfe geschuldet bleibt. Diesem Rechtsbereich ist im übri-
gen der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Hinweis entnommen,
dass eine Nachforderung in der Höhe des Negativsaldos nur noch erfol-
gen könne, falls es bei den Beschwerdeführern zu einem Vermögensan-
fall kommen sollte, der nicht dem Erwerbseinkommen entstammte (vgl.
dazu FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern usw. 1993,
S. 176 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann darin
kein Wertungswiderspruch gegenüber Situationen erkannt werden, in de-
nen Erwerbstätigkeit erstmals aufgenommen wurde, nachdem sich ein
Beendigungsgrund des Art. 10 Abs. 2 AsylV 2 realisiert hatte, etwa in
Form des vom Beschwerdeführer angeführten positiven Asylentscheids.
Denn eine Person in der dargestellten Situation kann zwar nicht gestützt
auf Art. 8 Abs. 3 AsylV 2 zu Nachzahlungen in der Höhe der betragsmäs-
sigen Limite der Sonderabgabe angehalten werden. Sie bleibt jedoch
nach Art. 85 Abs. 1 AsylG und Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylV 2 zur Rück-
erstattung von Sozialhilfeleistungen (und allenfalls anderer ihr zurechen-
baren Kosten) verpflichtet, die gerade im Falle fehlender Erwerbstätigkeit
regelmässig in grösserem Umfang anfallen.
9.
Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über die
Sicherheitskonten der Beschwerdeführer in Frage stellen könnten, wer-
den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefoch-
tenen Verfügungen sind daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen und die Beschwerden abzuweisen.
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Seite 12
10.
Als unterliegende Parteien sind die Beschwerdeführer grundsätzlich kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und haben keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zu Recht weisen die Beschwerde-
führer jedoch darauf hin, dass sie durch die unterlassene Anhörung vor
Erlass der Verfügung gezwungen wurden, ihre Einwände gegen das Vor-
gehen der Vorinstanz erstmals auf Rechtsmittelebene geltend zu ma-
chen. Da eine Heilung der Gehörsverletzung für die Partei nicht mit
Nachteilen verbunden sein darf, sind daher die in Anwendung von Art.1,
Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) festzusetzenden Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 1
letzter Satz VwVG angemessen zu reduzieren (vgl. BERNHARD WALD-
MANN / JÜRG BICKEL, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, Zürich 2009, N. 124 zu Art. 29). Von einer Parteientschä-
digung ist jedoch abzusehen, da nicht angenommen werden kann, es wä-
ren den Beschwerdeführern geringere Aufwendungen erwachsen, hätten
sie sich bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum Vorgehen
der Vorinstanz äussern können.
11.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-2718/2009
C-2759/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-2718/2009 und C-2759/2009 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- werden zu gleichen Teilen
den Beschwerdeführern auferlegt und von dem gesamthaft geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von
Fr. 500.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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