Abtei lung II I
C-2719/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2719/2009
Sachverhalt:
A.
Am 30. Dezember 2008 beantragte die [...] geborene N._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin), Staatsangehörige der Dominikani-
schen Republik, bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo
ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei E._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in X._______ (Fürs-
tentum Liechtenstein). Die Schweizerische Vertretung verweigerte das
Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid
an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Ausländer- und Passamt Vaduz beim Gastgeber weitere
Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte, wies
diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom
23. März 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es be-
stünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekann-
termassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden ins-
besondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen,
welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte
Einreise in die Schweiz missbraucht. Nachweise, dass der Gesuchstel-
lerin zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblä-
gen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wie-
derausreise bieten würden, ergäben sich keine. Auch dürften sich sol-
che Verpflichtungen kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit ver-
einbaren lassen. Gemäss ständiger Praxis könne überdies kein Visum
erteilt werden, wenn sich Gastgeber und gesuchstellende Personen
noch nie persönlich getroffen hätten und somit keine über einen länge-
ren Zeitraum hinweg gewachsene nähere Bekanntschaft bestünde. Da
die Gesuchstellerin anlässlich der Gesuchseinreichung Heiratsabsich-
ten geltend gemacht habe, müsse angenommen werden, dass sie oh-
nehin eine längeren Aufenthalt plane. Des Weiteren lägen keine Grün-
de vor, die eine Einreise als zwingend erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2009 erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinn-
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gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des gewünschten Besuchservisums an die Gesuchstellerin. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, als Gastgeber garan-
tiere er in finanzieller Hinsicht für deren Aufenthalt in der Schweiz so-
wie auch für deren fristgerechte Rückkehr in ihr Heimatland. Die Ge-
suchstellerin habe denn auch nicht die Absicht hier zu verbleiben; sie
würde im Falle einer nicht fristgerechten Wiederausreise schliesslich
das Risiko eingehen, dass ihr ein Visum auf Lebzeiten verweigert wer-
den würde.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender und
sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 30. Dezember 2008,
der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in
Santo Domingo sowie der in ihrem Auftrag vom Ausländer- und Pass-
amt Vaduz im Inland durchgeführten Abklärungen, ergangen. Die Aus-
landvertretung habe festgestellt, dass die Gesuchstellerin zum Zeit-
punkt der Visumantragsstellung in keinem Arbeitsverhältnis gestanden
habe; es lägen keine Nachweise über ein Einkommen vor. Die ledige
Gesuchstellerin sei zudem Mutter von drei Kindern, doch hielten sie
offenbar weder Beruf noch Familie ab, sich für drei Monate in die
Schweiz zu begeben. Obwohl sie ihren Gastgeber nie persönlich ken-
nengelernt habe, sondern auf Vermittlung ihrer in Italien lebenden
Schwester lediglich mit ihm telefoniert habe, hätte sie nicht gezögert,
dessen Einladung zu einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt anzu-
nehmen. Ein solches Vorgehen sowie die Angabe gegenüber der Aus-
landsvertretung, es handle sich beim Gastgeber um ihren Verlobten,
liessen vielmehr darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin bereit
sei, längerfristig auch auszuwandern. Die Ausführungen des Gastge-
bers in seiner Beschwerdeschrift, es bestünden seinerseits keinerlei
Heiratsabsichten, da er verheiratet sei, sowie seine Zusicherung für
die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin zu garantieren,
vermöchten nicht ausreichend Gewähr zu bieten. Die persönlichen Le-
bensumstände der Gesuchstellerin, wie auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer die Gesuchstellerin noch nie persönlich getroffen
habe und sie ihm somit praktisch unbekannt sei, würden diese Beur-
teilung stützen. Die Integrität des Gastgebers sowie seine gute finanzi-
elle und berufliche Position werde dabei jedoch keinesfalls in Frage
gestellt.
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E.
Das gewährte Recht zur Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 3. August 2009 wahr und macht insgesamt geltend,
die Ausführungen der Vorinstanz entsprächen nicht dem effektiven
Sachverhalt. Die drei Kinder der Gesuchstellerin würden während ihrer
Ferienabwesenheit durch deren Tante und Grossmutter betreut wer-
den. Eine schwierige wirtschaftliche Situation und eine Absicht aus
dem Heimatland auszuwandern, stellt der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Fall deutlich in Abrede und behauptet, die Wiederausreise der
Eingeladenen sei absolut gewährleistet. Die durch die Auslandvertre-
tung schriftlich festgehaltene Aussage, die Gesuchstellerin habe Hei-
ratsabsichten, basiere auf einem totalen Missverständnis und sei auf
die falsche Niederschrift des Botschaftsangestellten zurückzuführen,
denn er – der Beschwerdeführer – selbst sei verheiratet und Vater von
zwei Töchtern und es handle sich vorliegend einzig um eine freundli-
che Einladung seinerseits. Die kurze Anhörung der Gesuchstellerin
durch die verantwortliche Person der Schweizer Botschaft sei sehr be-
fangen durchgeführt worden. Ausserdem treffe es nicht zu, wie von der
Vorinstanz behauptet werde, die Gesuchstellerin stehe in keinem Ar-
beitsverhältnis. Diese sei nämlich bei der "C._______" in Boca Chica
angestellt und werde nach ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz das
Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen, was durch die nachgereichte Ar-
beitsbestätigung ihres Arbeitgebers belegt werde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
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teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1
In casu ist das BFM zuständig für die Visumerteilung (Art. 27 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204). Bezüglich des Fürstentums Liechten-
stein ergibt sich die Zuständigkeit des BFM aus Artikel 1 der Vereinba-
rung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über
die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum
Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom
6. November 1963 (SR 0.142.115.143).
3.2 Das solchermassen zur Anwendung gelangende schweizerische
Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch
gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums.
Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
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Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmi-
gung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dub-
lin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 ange-
nommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren wurde die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert (neu: Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008).
Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, über-
geordneten Schengen-Recht fortgeführt werden.
4.2 Der Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Schengenraum
wird nicht vor Frühjahr/Sommer 2010 erfolgen. Bis zu diesem Zeit-
punkt stellt Liechtenstein keine eigenen Kurzzeitvisa aus, anerkennt
aber unilateral Schengenvisa.
5.
5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
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tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
6.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumpflicht.
7.
7.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebens-
umstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik.
Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den
Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 ver-
ursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im
August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatsprä-
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sidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna – in beein-
druckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen
Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirt-
schaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Infla-
tionsrate von 5% – im Jahre 2006 10,7% betrug. Mit diesem Erfolg gilt
die Dominikanische Republik als wirtschaftliches Mittellohnland, was
allerdings an der hohen Arbeitslosigkeit von über 16% nichts geändert
hat. Zudem hat sich die dominikanische Wirtschaft während der letzten
beiden Jahre, beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirt-
schaft, leicht abgekühlt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzah-
lungen der im Ausland lebenden Dominikaner mit einem beträchtlichen
Anteil – im Jahr 2007 waren es 7,4% – zum Bruttoinlandprodukt beitra-
gen (vgl. zum Ganzen die Länder- und Reiseinformationen auf der
Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen >
Dominikanische Republik > Wirtschaft,
>, Stand: Februar 2009, besucht im August 2009).
7.3 Letzteres zeigt, dass viele Menschen versuchen, ins Ausland zu
gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine besse-
re Existenz zu sichern. Dabei gelten vor allem West- und Mitteleuropa
und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur
Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein mi-
nimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt
dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
7.4 Angesichts der geschilderten Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu-
chern aus der Dominikanischen Republik generell zu Recht als relativ
hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch nicht von ei-
ner einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 37-jährige,
ledige Frau mit drei Kindern im Alter von 13, 16 und 18 Jahren, die bis-
her noch nie ins Ausland gereist ist. Gemäss den Akten hat zwischen
Gastgeber und Gesuchstellerin kein persönlicher Kontakt stattgefun-
den. Die Schwester der Gesuchstellerin, die in Italien lebt und mit ei-
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nem italienischen Staatsangehörigen verheiratet ist, vermittelte ihr den
Kontakt zum Gastgeber. Ungeachtet der in den Akten dokumentierten
teils widersprüchlichen Aussagen des Gastgebers bzw. der Gesuch-
stellerin über ihre "Beziehung", besteht zwischen den beiden Perso-
nen keine über einen längeren Zeitraum hinweg gewachsene Bekannt-
schaft, so dass die Vorinstanz nicht unbegründet das Risiko einer nicht
anstandslosen Rückkehr als hoch eingestuft hat. Vielmehr deuten die
Umstände auf einen Gefälligkeitsbesuch hin, der auch konkrete Chan-
cen für eine Emigration böte. Die Gesuchstellerin erwähnt nirgends all-
fällige Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern; der Beschwerdefüh-
rer bringt erst in seiner Replik zur Vernehmlassung vor, eine Schwes-
ter und die Mutter der Gesuchstellerin würden während deren Ferien-
abwesenheit die Kinder betreuen. Damit ist zwar von familiären Ver-
pflichtungen der Gesuchstellerin (den anlässlich ihres geplanten Be-
suchsaufenthalts zurückbleibenden Kindern gegenüber) auszugehen.
Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine Garantie für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Sodann zeigt die
Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen
angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon ab-
halten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Tren-
nung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert
sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später
nachziehen zu können.
8.2 Die Gesuchstellerin stand zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung
in keinem festen Arbeitsverhältnis (Hausfrau). Im Rahmen der Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung vom 3. August macht der Beschwer-
deführer mittels eingereichter Arbeitsbestätigung geltend, die Gesuch-
stellerin sei bei der "C._______" in Boca Chica angestellt und werde
nach ihrem Ferienaufenthalt dieselbe Arbeitsstelle wieder antreten
können. Diese nur rudimentär abgefasste Arbeitsbestätigung – beste-
hend aus einem Satz und ohne Unterschrift – gibt weder über Anstel-
lungsdauer noch die Art der Tätigkeit der Gesuchstellerin näher Aus-
kunft. Im Weiteren liegen auch keine Belege wie z.B. Arbeitsvertrag,
Lohnausweis, Bankkontoauszüge u.ä. vor, die zuverlässige Rück-
schlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, in denen die
Gesuchstellerin lebt. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls
nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in
vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nach-
haltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in Erwägung zu
ziehen.
Seite 9
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9.
An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwerde-
führer eingereichten Belege betreffend seine persönliche und berufli-
che Situation nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers
in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. In-
dessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gast-
gebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bie-
ten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie
leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar-
keit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November
2008 E. 8).
10.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entspre-
chend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte.
Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. So-
weit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebli-
che Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz
hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG).
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...])
- das Ausländer und Passamt (APA) Vaduz in Kopie
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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