Abtei lung II I
C-2721/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter,
Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2721/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene österreichische Staatsbürger A._______, wohnhaft
in Österreich, arbeitete von Mai 1999 bis Januar 2006 als Grenz-
gänger (Tätigkeit: Aufspanner) für die B._______ AG (Textilunter-
nehmen) in St. Gallen (act. 1, 5 und 8). In dieser Zeit leistete er Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV; act. 3 und 8). Am 24. April 2006 stellte er bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-
Stelle St. Gallen) ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schwei-
zerischen Invalidenversicherung mit der Begründung, dass er seit zwei
bis drei Jahren an einer depressiven Episode mit Somatisierung sowie
an einer chronischen Lumboischialgie leide (act. 1 und 2).
B.
Der IV-Stelle St. Gallen lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens
diverse Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 1998,
2002, 2005 und 2006 vor (act. 11, 12 und 37). Gemäss Arztbericht von
Dr. med. C._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24. August 2006
leide A._______ an einer chronischen Depression mit Somatisierung,
einer chronischen Lumboischialgie und Discusprotrusion (L2–S1),
einer "thorac. Spondylose" sowie einer Hypercholesterinämie, und er
sei seit dem 9. Mai 2005 zu 100% arbeitsunfähig (act. 11). Dr. med.
D._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, attestierte
A._______ in seinen Berichten vom 12. und 14. September 2006 bei
der Diagnose "depressive Störung mit Biorhythmusstörungen und
Somatisierungen" seit September 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von
100% in der bisherigen Tätigkeit, während er Verweisungstätigkeiten
täglich noch für vier Stunden als zumutbar erachtete (act. 12).
In seiner Stellungnahme vom 9. November 2006 führte Dr. med.
E._______ des regionalärztlichen Dienstes hinsichtlich dieser medizi-
nischen Berichte aus, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht
nachvollziehbar seien, weshalb eine bidisziplinäre orthopädisch-psy-
chiatrische Begutachtung durchzuführen sei (act. 17).
In der Folge holte die IV-Stelle St. Gallen bei der Krankentaggeld-
versicherung von A._______ zur Vervollständigung der Akten weitere
medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2005 ein, welche teilweise
unterschiedliche Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit (100%, 50%
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und 30%) enthielten (act. 19). Gemäss rheumatologischem Gutachten
von Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______ vom 12. Oktober
2005 leide A._______ an einer depressiven Störung mit somatoformer
Störung, Symptomausweitung, "fear of avoidance" und Angstproble-
matik sowie an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom
links bei wahrscheinlich vorwiegend myofascialer Komponente bei
Osteochondrose L5/S1 mit mittlerer Spondylarthrose. Aus rheumato-
logischer Sicht bestehe für leichte Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von
mindestens 70%. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
könne nicht beurteilt werden (act. 19/26 ff.). Dr. med. H._______, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem psychia-
trischen Gutachten vom 10. November 2005 eine leichte bis mittel-
gradige depressive Episode (ICD 10: F32.0/1), eine anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD 10: F45.4) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich und
unsicher; ICD 10: Z73.1). Aus psychiatrischer Sicht sei A._______ in
seiner Arbeitsfähigkeit zu ca. 30% beeinträchtigt. Diese Arbeitsunfähig-
keit könne nur teilweise zur Arbeitsunfähigkeit von 30% aus rheumato-
logischer Sicht addiert werden. Daraus resultiere eine Arbeitsunfähig-
keit von insgesamt ca. 50% (act. 19/13 ff.).
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle St. Gallen stellte Dr. med.
E._______ des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 1. Dezember 2006 die Diagnosen "leicht bis mittelgradige depes-
sive Episode", "anhaltende Schmerzstörung", "chron. lumbospondyl.
Syndrom links", "Osteochondrose L5/S1" sowie "Spondylarthrose" und
führte aus, dass die nun vorliegenden psychiatrischen und rheumato-
logischen Gutachten umfassend, konsistent und nachvollziehbar seien.
Somit sei A._______ aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten
seit dem 9. Mai 2005 noch zu 50% arbeitsfähig (act. 20).
Im Rahmen der Durchführung des europäischen Verfahrens wurden
der IV-Stelle St. Gallen weitere medizinische Unterlagen aus den
Jahren 2003, 2005 und 2006 zugestellt (act. 37). Dr. med. I._______,
Facharzt für Psychiatrie, stellte im ärztlichen Gesamtgutachten der
Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle Vorarlberg vom 11. De-
zember 2006 die Diagnosen "mittelgradig depressive Episode bei
organischer Unterlegung, ICD 10: F06.3" sowie "chronische Lumbo-
ischialgie bei medialer Diskusprotrusion L2/L3, L4/L5, L5/S1" und kam
zum Schluss, dass die Ursache der depressiven Symptomatik orga-
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nisch begründbar und die cerebrale Belastbarkeit zu gering sei, um
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (act. 37/1 ff.).
Gestützt auf dieses Gutachten von Dr. med. I._______ bat die IV-Stelle
St. Gallen Dr. med. E._______ des regionalärztlichen Dienstes erneut
um Mitteilung, ob sich aufgrund dieser Unterlagen eine Änderung der
Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit gemäss der letzten Anfrage
ergäbe. Dr. med. E._______ kam in seiner Stellungnahme vom 3. Mai
2007 zum Schluss, dass aufgrund der gleich bleibenden Diagnosen
unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit zu zeitlich unter-
schiedlichen Beurteilungsdaten vorlägen. Da die Begründung von
Dr. med. I._______ nicht überzeugend und ungenügend untermauert
sei, sei eine bidisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch und rheumato-
logisch) durchzuführen (act. 39).
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 beauftragte die IV-Stelle St. Gallen
Dr. med. J._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin,
eine medizinische Abklärung (medizinisches Gutachten inklusive Psy-
chiatrie) von A._______ durchzuführen (act. 41).
Dr. med. J._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. Juni
2007 aus rheumatologischer Sicht ein chronisches lumbospondylo-
genes Syndrom links (ICD 10: M54.4) – bei/mit: Wirbelsäulenfehlstatik/
Haltungsinsuffizienz bei "Diconditioning-Syndrom", degenerativen Ver-
änderungen der Lendenwirbelsäule, geringem organischem Korrelat,
ausgeprägter Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstel-
lation – und gestützt auf das psychiatrische Untergutachten von
Dr. med. K._______ vom 21. Juni 2007 eine Dysthymia (ICD 10:
F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10:
F45.4). A._______ sei aus rein rheumatologischer Sicht in allen
körperlich leichten, wirbelsäulenadaptierten Tätigkeiten derzeit zu 70%
arbeitsfähig. Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung sei ihm
die Schmerzüberwindung zuzumuten. Aufgrund der festgestellten Dys-
thymie bestehe aus psychiatrischer Sicht eine maximale Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Somit könne aus bidisziplinärer
Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in Verweisungstätigkeiten
ausgegangen werden. Die bisher ausgeübte Tätigkeit in Schichtarbeit
erscheine primär aufgrund der Arbeitszeiten sowie der sich daraus
herleitenden psychischen Belastung und wahrscheinlich auch der
fehlenden Möglichkeit zur Durchführung von adäquaten Trainings-
massnahmen "bestenfalls" zu 50% zumutbar (act. 46/1 ff.).
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Auf erneute Anfrage der IV-Stelle St. Gallen hin, führte Dr. med.
E._______ des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 14. September 2007 aus, dass die bidisziplinären Gutachten von
Dr. med. J._______ und Dr. med. K._______ vom 20./21. Juni 2007
konsistent und nachvollziehbar seien, und kam zum Schluss, dass
A._______ in der bisherigen Tätigkeit seit November 2005 zu 50%
arbeitsunfähig sei, während eine leichte, wirbelsäulenadaptierte
(Wechselbelastung, keine fixierten Körperhaltungen, Lasten bis 10 kg)
Tätigkeit, ohne Nachtarbeit, seit November 2005 noch zu 70% zumut-
bar sei (act. 47).
C.
Mit Vorbescheid vom 27. September 2007 teilte die IV-Stelle St. Gallen
A._______ mit, dass das Leistungsbegehren voraussichtlich abge-
wiesen werden müsse, da trotz festgestellter Arbeitsunfähigkeit von
50% in der bisherigen Tätigkeit und 30% in körperlich leichten bis
mittelschweren leidensangepassten Tätigkeiten bei einem Invaliditäts-
grad von 37% kein Rentenanspruch bestehe (act. 53 und 54).
D.
In seinem Einwand vom 29. Oktober 2007 beantragte A._______ die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab 25. April 2006,
eventualiter die Gewährung einer halben Invalidenrente für die Zeit
vom 25. April 2006 bis 31. Dezember 2006 und die Gewährung einer
ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2007. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass er in Österreich "eine volle Pension auf der
Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit" erhalte, was aus dem Bescheid
der Pensionsversicherungsanstalt vom 23. Mai 2007 hervorgehe. Den
Eintragungen in der Taggeldkarte der Swica und den Beurteilungen
von Dr. med. L._______ und Dr. med. D._______ könne zudem ent-
nommen werden, dass er zu 100% arbeitsunfähig sei. Er befinde sich
in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung. Ferner enthalte
das Gutachten vom 20. Juni 2007 widersprüchliche Angaben.
Gleichzeitig reichte er einen Bericht der behandelnden Ärztin, Dr. med.
L._______, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
5. Juni 2007, einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 18. Juni 2007
sowie eine Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 28. Oktober
2007 ein. Letztere gab in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2007
an, sich mit dem psychiatrischen Untergutachten von Dr. med.
K._______ vom 21. Juni 2007 in Bezug auf die ihrer Meinung nach zu
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niedrig eingeschätzte Arbeitsfähigkeit sowie auf die gestellten Diagno-
sen nicht einverstanden erklären zu können (act. 65).
E.
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle St. Gallen führte Dr. med.
E._______ des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 7. November 2007 im Wesentlichen aus, dass die neu einge-
reichten Arztzeugnisse keine neuen Diagnosen enthielten und keine
Verschlechterung aufgrund von neuen Symptomen zu begründen ver-
möchten. Es handle sich lediglich um eine unterschiedliche Bewertung
des gleichen Gesundheitsschadens. Die "formellen Kriterien" des Ein-
wands von A._______ seien den Gutachtern zur Stellungnahme vorzu-
legen (act. 66).
Mit Stellungnahme vom 19. November 2007 teilte Dr. med. J._______
der IV-Stelle St. Gallen im Wesentlichen mit, dass er das Gutachten in
Kenntnis der Vorakten erstellt habe. Das Gutachten stütze sich auf
seine Einschätzung des Versicherten, wie er sich zum Gutachtenszeit-
punkt präsentiert habe. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die de-
pressive Störung weniger ausgeprägt, sodass auch die Beeinträchti-
gung der Arbeitsfähigkeit weniger ausgeprägt sei. Entsprechend sei
die Beurteilung aus bidisziplinärer Sicht verfasst. Die anderslautenden
Einschätzungen der behandelnden Ärzte seien nachvollziehbar, da
diese bemüht seien, ihrem Patienten die beste Behandlung zukommen
zu lassen. Eine zwingende Korrelation von Physiotherapie zur Arbeits-
fähigkeit oder deren Einschränkung sei nicht ersichtlich. Ferner seien
die von A._______ genannten Widersprüche ohne Einfluss auf das
Ergebnis der gutachterlichen Beurteilung (act. 72).
F.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) das Leistungsbegehren von A._______
im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vom 27. September
2007 vorgebrachten Begründung und unter Verweis auf die regional-
ärztliche Stellungnahme vom 7. November 2007 sowie die Stellung-
nahme von Dr. med. J._______ vom 19. November 2007 ab (act. 75).
G.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, mit Eingabe
vom 24. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer
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ganzen Invalidenrente spätestens ab 25. April 2006, eventualiter die
Gewährung einer halben Invalidenrente vom 25. April 2006 bis 31. De-
zember 2006, und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab
1. Januar 2007. Zur Begründung wiederholte er insbesondere die be-
reits in seinem Einwand vom 29. Oktober 2007 vorgebrachten Argu-
mente und wies auf den Bericht von Dr. med. L._______ vom 11. April
2008 hin, welchen er zu den Akten reichte. Dr. med. L._______
attestierte ihm eine "mittelgradige depressive Episode mit soma-
tischem Syndrom (F 32.11)", eine "anhaltende somatoforme Schmerz-
störung (F 45.4)" und "Merkmale einer anankastischen Persönlich-
keitsstörung (F 60.5)" sowie eine aus rein psychiatrischer Sicht resul-
tierende Arbeitsunfähigkeit von 70% (act. 77 und 78).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert der gesetzten
Frist bei der Gerichtskasse ein.
I.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer zudem
einen Bericht von Dr. med. D._______ vom 28. April 2008 zu den
Akten, welcher ihm aus "nervenärztlicher" Sicht eine Arbeitsunfähigkeit
von 70% attestierte. Aufgrund seiner chronifizierten psychischen Stö-
rung sei die Arbeitsverfügbarkeit nur im Sinne eines geschützten Ar-
beitsplatzes zumutbar (act. 78).
J.
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA (act. 77) beantragte die IV-
Stelle St. Gallen in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2008 die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass die Gutachten von Dr. med. J._______ und von Dr. med.
K._______ den Anforderungen der Rechtsprechung entsprächen. Ein
behandelnder Arzt müsse beweisrechtlich nicht als Sachverständiger,
sondern als Auskunftsperson auftreten. Aufgrund des engen persön-
lichen und rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Arzt und dem Pati-
enten bestehe eine natürliche Vermutung dafür, dass die Äusserungen
des Arztes in erster Linie der Unterstützung des Patienten im Hinblick
auf Zusprache von Sozialversicherungsleistungen und nicht der objek-
tiven und unabhängigen Sachverhaltserhebung dienten. Die Einschät-
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zung von Dr. med. L._______ vermöge daher weder Zweifel an der
Richtigkeit der Gutachten von Dr. med. J._______ und Dr. med.
K._______ zu wecken noch deren Angaben zu widerlegen.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2008 beantragte die IVSTA unter
Hinweis auf diese Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung.
K.
In seiner Replik vom 1. September 2008 wiederholte der Beschwerde-
führer seine bisher gestellten Anträge und reichte zusätzlich einen
ärztlichen Kurzbericht des Landeskrankenhauses M._______ vom
1. August 2008 zu den Akten. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass Dr. med. L._______ und Dr. med. D._______
"in erster Linie" Fachärzte seien und deren Stellung als behandelnde
Ärzte des Beschwerdeführers daher in den Hintergrund trete, weshalb
sie als beweisrechtlich Sachverständige zu betrachten seien. Der
Beschwerdeführer stehe "nach wie vor" in regelmässiger Behandlung
bei Dr. med. L._______ und Dr. med. D._______. Zudem habe er im
Juli 2008 einen akuten Zusammenbruch erlitten, sodass er stationär in
die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses M._______
habe eingewiesen werden müssen. Zusammenfassend werde nach
wie vor festgehalten, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege. Be-
treffend Einkommensvergleich werde die Höhe des Invalideneinkom-
mens bestritten. Ferner hätte nebst dem "Teilzeitabzug" von 10% ein
leidensbedingter Abzug von 25% vorgenommen werden müssen.
L.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
zusätzlich einen Bericht des Landeskrankenhauses M._______ vom
8. September 2008 zu den Akten, welcher ihm einen stationären Auf-
enthalt in der Zeit vom 14. Juli 2008 bis 1. August 2008 attestierte. Der
Beschwerdeführer sei bei bekannter rezidivierender depressiver Stö-
rung bereits zum dritten Mal stationär aufgenommen worden.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2008 führte die IV-Stelle
St. Gallen im Wesentlichen aus, dass für die richterliche Beurteilung
praxisgemäss die Verhältnisse massgebend seien, wie sie sich bis
zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hätten. Daher sei
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der nachträglich eingereichte ärztliche Bericht höchstens im Sinne
eines Revisionsgesuches entgegenzunehmen.
Mit Duplik vom 18. November 2008 hielt die IVSTA Ihre Anträge ge-
stützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle St. Gallen vom 13. Novem-
ber 2008 aufrecht.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2008 (Freitag) wurde
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. März 2008 (Mon-
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tag) eröffnet. Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berück-
sichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 38
Abs. 4 ATSG und Art. 22a Abs. 1 VwVG) am 24. April 2008 abgelaufen
(Art. 38 ATSG). Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 60
ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) einge-
reicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. März 2008) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
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Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson-
dere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverord-
nungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Ver-
ordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mit-
gliedstaates aber bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminde-
rung die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen
Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berück-
sichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden
(vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch insbesondere die Mög-
lichkeit, durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl die antragstel-
lende Person untersuchen zu lassen.
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
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und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV.
Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten
Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderungen zu beachten (AS 2007 5129).
3.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt
auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz-
gänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Vorliegend war die IV-Stelle St. Gallen demnach für die Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die Verfügung vom
7. März 2008 wurde zu Recht von der IVSTA erlassen.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
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C-2721/2008
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
4.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat
aber inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwi-
ckelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge-
worden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während
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eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
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C-2721/2008
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann und in
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welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat.
5.1 Gemäss Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Be-
schwerdeführers war Letzterer vom 9. Mai 2005 bis zum 31. Januar
2006 krankheitshalber abwesend (act. 8/5 f.). Am 28. und 29. Novem-
ber 2005 arbeitete er jeweils einen halben Tag, so dass kein wesent-
licher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit vorlag (vgl. Art. 29ter IVV). Der
Beginn der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG (4. IV-Revision) beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (5. IV-
Revision) ist demnach auf den 9. Mai 2005 – also mit der 100%-igen
Krankschreibung durch die behandelnden Ärzte (act. 11, 19/12, 19/38
und 65/9) – festzusetzen. Ein allfälliger Rentenanspruch entsteht somit
frühestens am 1. Mai 2006 (vgl. E. 4.3 hiervor).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er
zu 100% arbeitsunfähig sei, was auch durch die behandelnden Ärzte
bestätigt werde. In Österreich erhalte er "eine volle Pension auf der
Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit". Ferner erweise sich das Gut-
achten von Dr. med. J._______ vom 20. Juni 2007 als widersprüchlich.
Betreffend Einkommensvergleich werde das Invalideneinkommen be-
stritten. Zudem hätte nebst dem "Teilzeitabzug" von 10% ein leidens-
bedingter Abzug von 25% vorgenommen werden müssen.
5.2.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen gestützt auf die Stel-
lungnahmen des regionalärztlichen Dienstes, dass keine Invalidität von
anspruchsbegründendem Ausmass bestehe. Ferner sei der Einkom-
mensvergleich nicht zu beanstanden.
5.2.3 Dr. med. K._______ führt in seinem psychiatrischen Untergut-
achten vom 21. Juni 2007 aus, dass aufgrund der inkonsistenten Vor-
befunde und der momentan eher leichten depressiven Ausprägung bei
nicht ausschliessbarer Aggravationstendenz die Diagnose "Dysthymia"
zu stellen sei. Schwierig einzuordnen bleibe die von Dr. med.
I._______ gestellte Diagnose der organisch bedingten Depression.
Diese sei gewählt worden, weil sich im MRI angeblich Veränderungen
gezeigt hätten, die sich jedoch auch als beginnendes dementielles
Syndrom interpretieren liessen. Auch wenn die organische Ursache
nur als Verdacht beschrieben worden sei, habe Dr. med. I._______
diese Diagnose "codiert". Die Sensitivität und Aussagekraft der MRI
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C-2721/2008
Untersuchungen seien jedoch fraglich. Entsprechend dem Gutachten
von Dr. med. H._______ vom 10. November 2005 sei dem Beschwer-
deführer die Schmerzüberwindung hinsichtlich der diagnostizierten so-
matoformen Schmerzstörung zuzumuten. Aufgrund der diagnostizier-
ten Dysthymia betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy-
chiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung ca. 25 bis 30%
(act. 46).
In seinem Gutachten vom 20. Juni 2007 teilt Dr. med. J._______ mit,
dass die Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss
Gutachten von Dr. med. H._______ vom 10. November 2005 von 50%
aus bidisziplinärer Sicht nachvollziehbar dokumentiert sei. In der en-
geren Beziehung zur psychisch traumatisierenden Kündigung und den
Verlust der Arbeitsstelle könnte vormals eine höhergradige psychia-
trische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden haben, die der-
zeit weniger ausgeprägt erscheine. Die aktuell dokumentierte Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum des Gutachtens. Aus
rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten derzeit zu 70%
arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer rheumatologisch-psychiatrischer Sicht
(vgl. psychiatrisches Untergutachten von Dr. med. K._______ vom
21. Juni 2007) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in Verweisungs-
tätigkeiten auszugehen, da ein "rentenrelevanter additiver Effekt der
Limitierung in zu normalen Tageszeiten ausgeübten Tätigkeiten" nicht
anzunehmen sei. Die bisher ausgeübte Tätigkeit in Schichtarbeit er-
scheine primär aufgrund der Arbeitszeiten und der sich daraus her-
leitenden psychischen Belastung und wahrscheinlich auch den fehlen-
den Möglichkeiten zur Durchführung von adäquaten Trainingsmass-
nahmen "bestenfalls" zu 50% zumutbar.
Das Gutachten vom 20. Juni 2007 beruht auf einer bidisziplinären
Untersuchung des Beschwerdeführers in Zürich. Am 20. Juni 2007
fand eine rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. J._______
und eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. K._______ statt
(vgl. auch psychiatrisches Untergutachten vom 21. Juni 2007; act. 46).
Es sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens von Dr. med.
J._______. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt
die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der Vorakten (insbe-
sondere medizinische Berichte und Anamnese) und leuchtet in der
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C-2721/2008
Beurteilung der medizinischen Diagnosen und der Auswirkungen auf
die Erwerbsfähigkeit ein.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Gutachten
von Dr. med. J._______ in sich stimmig. Die Ausführungen betreffend
Arbeitsfähigkeit auf Seite 8 des Gutachtens befinden sich im Abschnitt
"Vorgeschichte zum Gutachten mit Eckdaten gemäss Aktenlage" und
bilden somit nicht Teil der eigentlichen Beurteilung, sondern beziehen
sich auf das Gutachten von Dr. med. F._______ und Dr. med.
G._______ vom 12. Oktober 2005 (act. 19/26 ff.). Auch die übrigen
geltend gemachten Widersprüche (falsche Alters- und Herkunftsanga-
ben) sind nicht geeignet, das Gutachten von Dr. med. J._______ in
Frage zu stellen.
5.2.4 Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers diagnostizieren
aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung und eine mittelgradige depressive Störung. Dabei kommt Dr. med.
D._______ in seinem Bericht vom 30. November 2005 zum Schluss,
dass der Bescherdeführer seit dem 12. Mai 2005 nicht mehr arbeits-
fähig sei (act. 19/12). Demgegenüber attestiert er dem Beschwerde-
führer in seinen Berichten vom 12. und 14. September 2006 seit
September 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% "nach österrei-
chischem Recht" in der bisherigen Tätigkeit, während er Verweisungs-
tätigkeiten täglich noch für vier Stunden als zumutbar erachte (act. 12).
Dabei verkennt Dr. med. D._______, dass der Beschwerdeführer bis
zum 6. Mai 2005 zu 100% arbeitete (act. 8) und somit damals nicht
arbeitsunfähig gewesen sein konnte. Der Hinweis auf das österrei-
chische Recht vermag daran nichts zu ändern.
5.2.5 Hinzu kommt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut-
achten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis-
sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken-
nen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen. Berichte von behandelnden Ärzten sind aufgrund
der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb und cc mit weiteren
Hinweisen; Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 E. 4b/bb;
Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
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Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und
umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen
Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der
Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner
stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich
einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse
hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle,
in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan-
delnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre-
tation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut-
achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die be-
handelnden und die begutachtenden Ärzte umschreiben weitgehend
dieselbe Symptomatik, kommen aber bezüglich der Diagnose und der
Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zu einem unterschiedlichen
Schluss. Damit sind die Ausführungen von Dr. med. L._______ und
Dr. med. D._______ nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. med.
J._______ in Frage zu stellen.
Bezüglich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
medizinischen Unterlagen neueren Datums (vgl. Bericht von Dr. med.
D._______ vom 28. April 2008, Bericht von Dr. med. L._______ vom
11. April 2008 und Bericht des Landeskrankenhauses M._______ vom
8. September 2008) bleibt vollständigkeitshalber anzumerken, dass
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache
in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 7. März 2008) eingetretenen Sachverhalt abstellt.
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
E. 2.1 hiervor). Es rechtfertigt sich daher, diese Berichte als neues
Revisionsgesuch zu betrachten.
Seite 19
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5.2.6 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch
Dr. med. I._______ ist schliesslich festzustellen, dass dieser keinen
Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit und in einer leidensadaptierten machte. Dass der Beschwerde-
führer, wie von Dr. med. I._______ postuliert, auch in einer ange-
passten Tätigkeit keine Restarbeits- bzw. -erwerbsfähigkeit mehr
aufweisen soll, wurde nicht rechtsgenüglich begründet und ist mit Blick
auf die Beurteilung von Dr. med. J._______ auch nicht nach-
vollziehbar. Die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. I._______
– welcher im Übrigen zu einem grossen Teil das subjektive Empfinden
des Beschwerdeführers wiedergibt – stellen bloss abweichende Beur-
teilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar.
5.2.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Gründe
vorhanden sind, von der Beurteilung von Dr. med. J._______ abzuwei-
chen. Es ist daher auf die Schlussfolgerung dieses Gutachtens abzu-
stellen.
5.2.8 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J._______ kommt
Dr. med. E._______ des regionalärztlichen Dienstes am 14. Septem-
ber 2007 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit seit November 2005 zu 50% arbeitsunfähig sei, während eine
angepasste Tätigkeit seit November 2005 zu 70% ausgeübt werden
könne (act. 47).
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. E._______ den Beginn
der Restarbeitsfähigkeit auf November 2005 festsetzte, zumal Dr. med.
J._______ in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass die aktuell doku-
mentierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Datum des Gut-
achtens, dass heisst ab dem 20. Juni 2007, gelte. Ferner ist Dr. med.
J._______ in seinem Gutachten zum Schluss gekommen, dass die
Beurteilung von Dr. med. H._______, welcher dem Beschwerdeführer
aus bidisziplinärer Sicht bei rheumatologischer Komorbidität eine Ar-
beitsunfähigkeit von 50% ab November 2005 attestiert habe, nachvoll-
ziehbar dokumentiert sei, da in der engeren Beziehung zur psychisch
traumatisierenden Kündigung und dem Verlust der Arbeitsstelle vor-
mals eine höhergradige psychiatrische Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit bestanden haben könnte, die derzeit weniger ausgeprägt er-
scheine. Diesbezüglich ist die Beurteilung von Dr. med. E._______
somit nicht schlüssig.
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5.2.9 Daher ist auf die ausführliche und nachvollziehbare bidisziplin-
äre Beurteilung von Dr. med. J._______ vom 20. Juni 2007 abzu-
stellen, wonach der Beschwerdeführer seit November 2005 in der bis-
herigen Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig sei, während er Verweisungs-
tätigkeiten von November 2005 bis 19. Juni 2007 zu 50% und seit dem
20. Juni 2007 zu 70% ausüben könne.
5.3 In Bezug auf den Einkommensvergleich macht der Beschwerde-
führer geltend, dass dieser nicht korrekt durchgeführt worden sei.
Bestritten wird insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens.
Ferner hätte nebst dem "Teilzeitabzug" von 10% ein leidensbedingter
Abzug von 25% vorgenommen werden müssen.
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio-
disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuzie-
hen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemes-
sung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnen-
den Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil
es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungs-
kosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Ver-
gleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V
277 E. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5. Februar 2007
E. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
5.3.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Validenein-
kommens entscheidend, was die versicherte Person im massgeben-
den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden
Fall am 1. Mai 2006 (vgl. E. 5.1 hiervor), nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient
hätte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie
möglich erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf-
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grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände sowie
unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit da-
für hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt
hätte. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfah-
rungsgemäss fortgesetzt würde, ist in der Regel vom letzten vor Ein-
tritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen. Das Ge-
halt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts I 505/06 vom 16. Mai
2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die IV-Stelle St. Gallen
daher zu Recht auf das gemäss Angaben des ehemaligen Arbeit-
gebers im Jahr 2006 zu erzielende Gehalt des Beschwerdeführers ab-
gestellt (act. 8 und 50). In Anwendung des Grundsatzes, dass für den
Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend sind, ist dieser Wert jedoch nicht zu
indexieren. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ferner nach den
gesamtschweizerischen Tabellenlöhnen gemäss LSE 2006 (vgl.
E. 5.3.1 hiervor). Das massgebliche Valideneinkommen beträgt somit
Fr. 57'915.-, während das Invalideneinkommen (in vollschichtiger Ver-
weisungstätigkeit) auf Fr. 59'197.32 festzusetzen ist (vgl. LSE 2006,
TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Zentralwert, angepasst an die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden).
5.3.4 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Ergebnis das
Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen ausfällt, da dem
Beschwerdeführer ein breites Spektrum an Stellen aus dem Anforde-
rungsniveau 4 zumutbar ist und der gemäss Angaben des ehemaligen
Arbeitgebers des Besschwerdeführers im Jahr 2006 zu erzielende
Lohn nicht erheblich, dass heisst mindestens 5%, unter dem Durch-
schnitt der betreffenden Branche (vgl. LSE 2006, TA1, Textilgewerbe)
liegt, weshalb sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vor-
liegend nicht rechtfertigt (vgl. hierzu BGE 135 V 297 E. 6.1.2 mit Hin-
weisen).
5.3.5 Ein Abzug von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkom-
men kann vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich
infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner
Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und
des Umstands, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht
das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz er-
Seite 22
C-2721/2008
reichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage, ob und in
welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt von den
persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im Zeit-
punkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten
Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermes-
sen zu schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal 25% zu
begrenzen ist (BGE 126 V75 E. 5a).
Vorliegend hat die IV-Stelle St. Gallen aufgrund des Beschäftigungs-
grades des Beschwerdeführers zwar einen "Teilzeitabzug" von 10%,
jedoch keinen "Leidensabzug" vorgenommen (act. 50). Gemäss Recht-
sprechung ist der Beschäftigungsgrad im Rahmen des leidensbe-
dingten Abzuges zu berücksichtigen. Der "Teilzeitabzug" von 10% ist
daher als leidensbedingter Abzug zu qualifizieren.
Die Gewährung des Abzuges als solche ist nicht zu beanstanden. Bei
der Überprüfung des Ausmasses des Abzuges kann es sodann nicht
darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermes-
sen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Es geht bloss, aber
immerhin, um die Frage, ob der überprüfende Entscheid, den die Be-
hörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allge-
meinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversi-
cherungsgericht darf somit sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund
an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermes-
sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V
75 E. 6 mit Hinweisen). Die Festlegung des Ausmasses beschlägt
demnach eine typische Ermessensfrage und kann gerichtlich nur
korrigiert werden, wenn die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
Ein leidensbedingter Abzug von 10% erscheint hier angesichts der
leidensbedingten Einschränkung, des Beschäftigungsgrades, der Her-
kunft und des Alters des Beschwerdeführers nicht als Rechtsverlet-
zung. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf
Fr. 26'638.79.
5.3.6 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% resultiert somit ein Invalidi-
tätsgrad von 54% ([{57'915 - 26'638.79} x 100] : 57'915 = 54%), was
ab dem 1. Mai 2006 den Anspruch auf eine halbe Rente begründet
(vgl. E. 5.1 und 5.2.9). Demgegenüber beträgt der Invaliditätsgrad bei
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einer Arbeitsfähigkeit von 70% aufgerundet 36% (vgl. BGE 130 V 121
E. 3.2; [{57'915 - 37'294.31} x 100] : 57'915 = 35.61%). Da der Invalidi-
tätsgrad unter 40% liegt, besteht bei einer Arbeitsfähigkeit von 70%
kein Rentenanspruch (vgl. E. 4.3 hiervor).
5.4 Festzusetzen bleibt somit der Zeitpunkt, auf den die ab 1. Mai
2006 zu gewährende halbe Rente aufzuheben ist. Nach der Recht-
sprechung sind auch dann die Grundsätze zur Revision der Rente
massgeblich, wenn – wie vorliegend – stufenweise über die Zuspre-
chung einer Rente befunden wird (BGE 109 V 125 E. 4a, BGE 125 V
413 E. 2d). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die He-
rabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird. Demnach ist die ab 1. Mai
2006 auszurichtende halbe Invalidenrente in Anwendung von Art. 88a
Abs. 1 Satz 2 IVG per 1. September 2007 aufzuheben, da die Aufhe-
bung ab dem ersten Tag des Monats erfolgt, in dem die Zeitspanne
von drei Monaten abläuft (vorliegend 20. Juni 2007 bis 20. September
2007; vgl. URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Renten-
revision in der Invalidenversicherung, Freiburg, 2003, Rz. 789 S. 211).
5.5 Der Beschwerdeführer hat somit von 1. Mai 2006 bis 31. August
2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist
daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom
7. März 2008 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist von 1. Mai 2006
bis 31. August 2007 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem
sind die Akten zur Berechnung der Rentenhöhe und zur Behandlung
des neuen Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückzusenden.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
nach Massgabe des Obsiegens die auf die Hälfte reduzierten Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Sie werden auf Fr. 200.- festgesetzt und sind
mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen
(Art. 63 VwVG). Die Differenz von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
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6.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine redu-
zierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Be-
rücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes seines
Rechtsvertreters festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen
Aufwand von 6 Stunden für geboten, der mit einem Stundenansatz von
Fr. 300.- zu entschädigen ist (Art. 10 VGKE). Die dem teilweisen Ob-
siegen entsprechende reduzierte Parteientschädigung inklusive pau-
schalem Auslagenersatz wird daher auf Fr. 900.- festgesetzt, wobei
keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwert-
steuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3
Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung
ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung vom 7. März 2008 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird von 1. Mai 2006 bis 31. August 2007 eine
halbe Invalidenrente zugesprochen.
3.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Berechnung der Renten-
höhe und zur Beurteilung des neuen Revisionsgesuchs im Sinne der
Erwägung 5.2.5.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- ver-
rechnet. Die Differenz von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
6.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-
kostenentschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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