Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C272/2009
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien T._______,
vertreten durch Anna SchulerScheurer, Rechtsanwältin,
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C272/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Kroatien stammende Beschwerdeführer (geb. 1958) wurde am
8. November 2008 von der Stadtpolizei Zürich verhaftet, nachdem er
gleichentags in einem Herrenmodegeschäft an der Bahnhofstrasse in
Zürich zwei Herrenstricknerzmäntel im Gesamtwert von über Fr. 14'000.
unter seiner Jacke versteckt und mit diesen ohne Bezahlung das fragliche
Geschäft verlassen hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich vom 15. Dezember 2008 wurde er wegen Diebstahls zu
einer (bedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100. und einer
Busse von Fr. 500. verurteilt, unter Anrechnung von 38 Tagen
Untersuchungshaft auf diese Geldstrafe.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 16.
Dezember 2008 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges
Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte sie unter
Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007
5457) aus, es liege wegen Diebstahls ein Verstoss und eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Zudem seien
Sozialhilfekosten verursacht worden. Die Fernhaltemassnahme enthielt
im Weitern den Hinweis, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung
zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) führe
und damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen
Staaten bewirke.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2009 an das
Bundeverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
des Einreiseverbots; eventualiter sei die Dauer der Fernhaltemassnahme
auf ein Jahr zu begrenzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im
Wesentlichen lässt der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringen,
ihm könne keineswegs ein Verhalten zur Last gelegt werden, welches
hinsichtlich der Schwere der Verfehlung eine Fernhaltemassnahme
rechtfertige, zumal er sich lediglich eines einmaligen Verstosses gegen
gesetzliche Vorschriften schuldig gemacht habe. Er beteuert im Weitern,
dass sich eine solche (Straf)Tat, begangen aus Übermut und aufgrund
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der durch Alkoholgenuss herabgesetzten Hemmschwelle, nicht
wiederholen werde. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der
Vorinstanz, wonach er Sozialhilfekosten verursacht habe, erziele er doch
als Mitbesitzer zweier Sägewerke in Kroatien, Vermieter zweier
Eigentumswohnungen, Verpächter von Ländereien in Bosnien sowie
Vermittler von Immobiliengeschäften ein monatliches
Durchschnittseinkommen zwischen Fr. 7'000. und Fr. 8'000.. Die
Fernhaltemassnahme beschränke ihn unverhältnismässig in der
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Seine Holzverarbeitungsbetriebe
belieferten vor allem Firmen in Italien, aber auch in der Bundesrepublik
Deutschland sowie in weiteren SchengenLändern. Zur Ausübung dieser
Tätigkeit sei er darauf angewiesen, die Abnehmer seiner Ware besuchen
und zu Repräsentationszwecken seine Firmen vertreten zu können.
Der Eingabe waren unter anderem zwei Strafregisterauszüge sowie ein
Ausdruck der Internetseite der fraglichen Holzverarbeitungsfirma
beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar
2009 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel bezüglich seiner Geschäftsbeziehungen zu zwei Firmen in
Triest/Italien sowie eine Liste mit Namen und Adressen von Freunden
und Verwandten mit Wohnsitz in SchengenStaaten zu den Akten.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2009 auf
Abweisung der Beschwerde und hält im Weitern fest, der
Beschwerdeführer habe einen Diebstahl mit beträchtlicher Deliktsumme
begangen. Nachdem dieser in seiner Rechtsmitteleingabe selber
bestätigt habe, dass er sich geschäftlich kaum in der Schweiz, sondern
hauptsächlich in Italien aufhalten werde, stehe einem nationalen
Einreiseverbot, welches ausschliesslich für die Schweiz gelte, nichts
entgegen. Die in der Verfügung erwähnten Sozialhilfekosten bezögen
sich auf die entstandenen Ausschaffungskosten.
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In ihren Erläuterungen zur Vernehmlassung vom 14. Mai 2009 bestätigt
die Vorinstanz bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs der
angefochtenen Fernhaltemassnahme, dass in casu – entgegen dem
entsprechenden Vermerk in der angefochtenen Verfügung – eine
Ausschreibung im SIS (noch) nicht erfolgt sei, weist allerdings darauf hin,
dass verbindliche Auskünfte über Ausschreibungen im SIS letztlich nur
die im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) vorgesehene
nationale Kontrollinstanz – das SIRENEBüro – erteilen könne (Art. 49 ff.
der Verordnung vom 7. Mai 2008 über den nationalen Teil des
Schengener Informationssystems [NSIS] und das SIRENEBüro [NSIS
Verordnung, SR 362.0]).
G.
Mit Replik vom 8. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und deren Begründung vollumfänglich fest und nimmt im
Weitern zur Kenntnis, dass das BFM von einem ausschliesslich für die
Schweiz geltenden, nationalen Einreiseverbot ausgehe, welches nur
ausnahmsweise verhängt werde, und eine Ausschreibung im SIS bisher
(noch) nicht erfolgt sei.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
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Seite 5
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110].
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der SchengenAssozierungsabkommen gebunden ist (vgl.
Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 SDÜ und Art. 16
Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361)
grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92
ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche
Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund
einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die
Einreise in das Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verweigert
wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
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[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1
32]).
In seiner Vernehmlassung hat das BFM jedoch festgehalten, dass es sich
bei der gegen den Beschwerdeführer verhängten Fernhaltemassnahme
lediglich um ein nationales Einreiseverbot handle, welches
ausschliesslich für die Schweiz gelte, und im Weitern bestätigt, dass –
entgegen dem Vermerk in der angefochtenen Verfügung – bisher keine
Ausschreibung im SIS erfolgt sei.
4.
4.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS
1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
SchengenBesitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein
Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber
weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann
die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist in der vorliegenden Konstellation mit den
obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs.
3 in fine), zumal kein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf
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Jahren zur Diskussion steht. Für den Beschwerdeführer ändert die am 1.
Januar 2011 in Kraft gesetzte neue Fassung von Art. 67 AuG im Ergebnis
nichts (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C820/2009 vom
9. März 2011 E. 5.1. mit Hinweis).
4.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist
namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei
Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen
(Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK
SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und
Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12
und 13 mit Hinweisen).
5.
5.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu
einer (bedingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100. und einer
Busse von Fr. 500. verurteilt, unter Anrechnung von 38 Tagen
Untersuchungshaft auf diese Geldstrafe. Das Gericht warf ihm dabei vor,
am 8. November 2008 in einem Herrenmodegeschäft an der
Bahnhofstrasse in Zürich zwei Herrenstricknerzmäntel im Gesamtwert
von über Fr. 14'000. gestohlen zu haben. Obwohl das Verhalten des
Beschwerdeführers keine Gefährdung von Leib und Leben darstellte,
kann schon aufgrund des hohen Deliktsbetrages von einem leichten
Verstoss gegen die Rechtsordnung, wie die Parteivertreterin
anzunehmen scheint, keine Rede sein. Es steht ausser Zweifel, dass er
damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE verstossen hat, was
grundsätzlich die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigte.
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5.2. Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter damit,
der Beschwerdeführer habe durch die entstandenen
Ausschaffungskosten Sozialhilfekosten verursacht. Die Botschaft führt
hierzu aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere dann angeordnet
werden, wenn die Gefahr bestehe, dass bei einer Wiedereinreise erneut
Sozialhilfe und Rückreisekosten entstünden (vgl. Botschaft, a.a.O.,
3813). Dies spricht dafür, die bisherige, unter Geltung des ANAG
entwickelte Praxis zum Fernhaltegrund der sogenannt "vorsorglich
armenrechtlichen Gründe" im Rahmen des – in der erwähnten
Bestimmung nunmehr kodifizierten – Fernhaltegrundes der Verursachung
von Sozialhilfekosten weiterzuführen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4921/2010 vom 11. August 2011 E. 9 mit
weiteren Hinweisen). Eine Fernhaltemassnahme kann demnach gegen
mittellose ausländische Personen verhängt werden, welche bereits
Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr
besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung
angewiesen sein könnten. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich
naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das
bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz Sozialhilfe bezogen hätte. Nicht bestritten wird von ihm
hingegen der in der Vernehmlassung präzisierte Vorwurf der Vorinstanz,
wonach die entstandenen Ausschaffungskosten (Rückschaffung nach
Zagreb) von der öffentlichen Hand übernommen werden mussten. Es
besteht daher die ernstzunehmende Gefahr, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Wiedereinreise erneut entsprechende Kosten verursachen
würde. Damit ist auch diese – alternative – Voraussetzung für die
Verhängung eines Einreiseverbots als erfüllt zu betrachten (vgl. Art. 67
Abs. 2 Bst. b AuG).
6.
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
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Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 613 ff.).
6.2. Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nicht nur den
Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG (Verursachung von
Sozialhilfekosten) gesetzt, sondern mit seinem Verhalten (Diebstahl)
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Allein schon
das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche
Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber
ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig; umso mehr, wenn es
um einen Deliktsbetrag von über Fr. 14'000. geht.
Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern geltend, als
er angibt, die Fernhaltemassnahme beschränke ihn unverhältnismässig in
der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, sei er doch aus geschäftlichen
Gründen auf ungehinderte Einreisen in den Schengenraum, namentlich
nach Italien, angewiesen. Die erwähnten Beeinträchtigungen gilt es
insofern zu relativieren, als das BFM in seiner Vernehmlassung in diesem
Zusammenhang festgehalten hat, bei der gegen den Beschwerdeführer
verhängten Fernhaltemassnahme handle es lediglich um ein nationales
Einreiseverbot, welches ausschliesslich für die Schweiz gelte, und im
Weitern bestätigt hat, dass keine Ausschreibung im SIS erfolgt sei.
Darauf ist in casu abzustellen.
Nicht zutreffend ist schliesslich die Auffassung des Beschwerdeführers,
aufgrund eines einmaligen Verstosses (gegen strafrechtliche
Bestimmungen) sei gegen ihn ein Einreiseverbot mit der zeitlichen
Höchstdauer von drei Jahren verhängt worden, hielt doch das
Ausländergesetz in seiner ursprünglichen Fassung bezüglich der Dauer
der Fernhaltemassnahme lediglich fest, das Einreiseverbot werde
befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (vgl. Art. 67
Abs. 3 AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008, AS 2007 5457).
Demgegenüber sieht die geltende Fassung zwar eine grundsätzliche
Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre, bei einer
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
durch die betroffene Person jedoch auch eine längere Dauer der
Fernhaltemassnahme vor.
6.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
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Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 17. März 2009 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten […]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: