Abtei lung II I
C-2723/2006/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt André Largier,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
1. März 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2723/2006
Sachverhalt:
A.
Die am 27. Juni 1970 geborene deutsche Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war vom 10. August
1995 bis 18. November 1998 mit dem Schweizer E._______
verheiratet und wohnte in der Schweiz. Sie arbeitete laut dem Auszug
aus ihrem individuellen Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse in
den Jahren 1995 bis 1999 in der Schweiz (act. 28). Am 7. Juli 1998
stürzte sie eine Treppe hinunter und am 19. Dezember 1998 erlitt sie
einen Verkehrsunfall (act. 3).
B.
Am 17. März 2003 stellte die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössi-
schen Invalidenversicherung (IV), IV Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA) ein Gesuch um Gewährung von Leistungen der
Invalidenversicherung (act. 1). Sie machte im Wesentlichen geltend,
seit dem Verkehrsunfall, der zu einer HWS-Distorsion geführt habe, lei-
de sie an Verspannungsschmerzen im Schultergürtelbereich, die über
den Nacken in die Kopffront zögen. Ihre Konzentrationsfähigkeit sei
eingeschränkt und sie ermüde sehr rasch. Zudem sei nach einer ope-
rierten Verletzung am linken Mittelfinger eine Sehne mit der Haut zu-
sammengewachsen, was zu motorischen Störungen und ziehenden
Schmerzen führe. Sie sei nicht mehr so belastbar wie früher (vgl. u.a.
act. 9).
C.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 wies die IVSTA das Leistungsbegeh-
ren ab. Zur Begründung hielt sie fest, aus den Akten ergebe sich we-
der eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres. Trotz des Ge-
sundheitsschadens könne eine Tätigkeit ausgeübt werde, bei der ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen sei. Für ihren
Entscheid zog die Vorinstanz die Akten der Schweizerischen Unfallver-
sicherungsanstalt (SUVA) bei, insbesondere
• das neurologisch/neuropsychologische Gutachten der Neurologi-
schen Poliklinik des Universitätsspital Zürich vom 18. September
2001 (act. 176),
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• den Bericht über die Rehabilitationsbehandlung in der Klinik für
Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsablaufes, Klinik
Valens vom 28. Oktober 2002 (act. 184).
Bei den Akten befand sich auch das ärztliche Gutachten für die ge-
setzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie
der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgen-
den: BfA) vom 27. Mai 2003 (act. 189) und verschiedene weitere Arzt-
berichte.
Die IVSTA legte diese Unterlagen ihrem medizinischen Dienst zur
Beurteilung vor (act. 197), der aus ärztlicher Sicht keine invaliditäts-
begründende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit er-
kennen konnte.
D.
Gegen die abweisende Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
30. Juni 2004 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr rückwirkend ab
dem 1. April 2003 eine angemessene, zumindest halbe Invalidenrente
zuzusprechen (act. 223).
Sie hielt vorab fest, die Wartefrist sei am 17. April 2003 abgelaufen. Im
Weiteren wies sie darauf hin, dass die SUVA ihr weiterhin ein Taggeld
auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit ausrichte. Die IVSTA
würdige den Sachverhalt, insbesondere die ärztlichen Gutachten
falsch, wenn sie zum Schluss komme, es bestehe kein Anspruch auf
eine Invalidenrente. Die Gutachten, auf welche die Vorinstanz ab-
gestellt habe, stünden zudem im Widerspruch zu anderen, sich im
Dossier befindlichen ärztlichen Beurteilungen. Bei der Bestimmung
des zumutbaren Arbeitspensums sei von einer 42- und nicht von einer
36-Stundenwoche auszugehen. Mit dem Erlass des Einsprache-
entscheides sei bis zum Vorliegen des Gutachtens der Medizinischen
Begutachtungsstelle Zürich zu warten. Die Untersuchung für diese
Begutachtung sei für den 4. Mai 2004 vorgesehen.
E.
Mit Entscheid vom 1. März 2006 hiess die IVSTA die Einsprache teil-
weise gut (act. 225) und sprach der Beschwerdeführerin eine Viertels-
rente ab dem 1. September 2003 zu (Rentenberechnung vom 21. Feb-
ruar 2006, act. 30).
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Sie zog dabei zwei neu vorliegende Gutachten bei:
• Multidisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums Römer-
hof, medizinische Begutachtungsstelle Valens (im Folgenden: MZR)
vom 7. Juli 2004 (act. 195),
• Gutachten Dr. med. S._______, Facharzt FMH für Neurologie vom
8. März 2005 (act. 196).
Zur Begründung ihres Entscheides führte die IVSTA im Wesentlichen
aus, in Abweichung von der Beurteilung durch die begutachtenden
Ärzte, welche auf eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit schlössen, vertrete
der Vertrauensarzt des IVSTA, Dr. U._______, die Ansicht, selbst bei
Vorliegen der gestellten Diagnosen betrage die Arbeitsunfähigkeit
höchstens 40%. Die Beschwerdeführerin sei vom Juli 1999 bis zum
30. September 2002 in einem geregelten Arbeitsverhältnis gestanden,
habe eine problemlose Schwangerschaft gehabt und könne weiterhin
sportliche Aktivitäten ausüben.
F.
Am 12. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der Eidgenös-
sischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden:
Rekurskommission) Beschwerde ein. Sie beantragte, der Einsprache-
entscheid vom 1. März 2006 sei aufzuheben und es sei ihr ab April
2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, der beige-
zogene Arzt der IVSTA habe sie weder persönlich untersucht noch
über die Ergebnisse bildgebender Verfahren verfügt. Die Vorinstanz
habe ihre Beurteilung auch auf Akten der SUVA gestützt. Die von der
SUVA in Auftrag gegebenen Gutachten entsprächen den von der
Rechtssprechung gestellten Anforderungen, weshalb ohne zwingende
Gründe nicht von deren Ergebnissen abgewichen werden dürfe. Es
werde nicht einlässlich begründet, weshalb die Gutachten nicht über-
zeugten. Die Berichte von Dr. U._______ entsprächen demgegenüber
nicht den geforderten Kriterien. Seit Erstellung der erwähnten
Gutachten sei keine wesentliche Besserung des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin eingetreten.
Seite 4
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G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2006
die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte sie aus, der ärztliche Dienst habe in den Stel-
lungnahmen vom 7. September 2004, vom 22. April 2005, vom 24. Au-
gust 2005 und vom 6. Oktober 2005 (act. 200, 202, 204 und 206) aus-
führlich dargelegt, weshalb hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfä-
higkeit von der Beurteilung in den Gutachten des MZR und von Dr.
S._______ abzuweichen sei. Gemäss den Feststellungen des ärztli-
chen Dienstes bestehe seit September 2002 eine Arbeitsunfähigkeit
von 40%, so dass die einjährige Wartefrist im September 2003 abge-
laufen sei.
H.
In der Replik vom 28. Juni 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Arzt der
IVSTA weiche in geradezu willkürlicher Weise von den gutachterlichen
Ausführungen ab. Die Gutachten seien nicht zu beanstanden und be-
legten eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten
als auch in jeder anderen zumutbaren Tätigkeit. Zudem hielt die Be-
schwerdeführerin erneut fest, die SUVA richte weiterhin Taggelder auf
der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit aus.
I.
Auch die IVSTA hielt in der Duplik vom 6. Juli 2006 an ihrem Rechts-
begehren fest und verwies zur Begründung auf die früheren Ausfüh-
rungen.
J.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das vor-
liegende Beschwerdeverfahren.
K.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die IVSTA am 5. März
2007 ein von der SUVA übermitteltes neurologisches Gutachten von
Dr. S._______ vom 21. Februar 2007 und am 22. Mai 2007 eine Ver-
fügung der SUVA vom 14. Mai 2007 ein, in welcher der Beschwerde-
führerin eine Unfallversicherungsrente ausgehend von einer Erwerbs-
unfähigkeit von (noch) 20% zugesprochen wurde.
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Der Instruktionsrichter brachte die Unterlagen der Beschwerdeführerin
zu Kenntnis und gab den Parteien am 31. Mai 2007 Gelegenheit,
Schlussbemerkungen einzureichen.
L.
In der Eingabe vom 4. Juni 2007 führte die Vorinstanz aus, aufgrund
des neurologischen Gutachtens und der Verfügung der SUVA werde
ihre bisherige Beurteilung nicht in Frage gestellt. Vielmehr belegten
diese Unterlagen eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin.
M.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2007
aus, massgeblich für den angefochtenen Einspracheentscheid vom
1. März 2006 seien die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt sei-
nes Erlasses, weshalb die neu eingereichten Unterlagen im vorliegen-
den Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Dr. S._______ habe die
Beschwerdeführerin am 12. Februar 2007 erneut begutachtet und in
seinem Bericht ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin habe sich zwischenzeitlich derart verbessert, dass sie nun
aus neurologischer Sicht zu 80% arbeitsfähig sei. Die SUVA vertrete
die Ansicht, sie müsse nur für die neurologischen Gesundheitsbeein-
trächtigungen einstehen, da nur diese Folge des Unfalls seien,
wodurch sich die Verfügung vom 14. Mai 2007 erkläre. Die zusätzliche
psychische Störung und das Rückenleiden seien jedoch im IV-
Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen.
N.
Mit Verfügungen vom 12. März 2007 und 22. Mai 2008 gab der Instruk-
tionsrichter die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Es
gingen keine Ablehnungsbegehren ein.
O.
Unaufgefordert reichte die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2008 eine
weitere Verfügung der SUVA vom 18. April 2008 ein, mit welcher diese
ihre Verfügung vom 14. Mai 2005 aufhob und festhielt, dass weiterhin
ein Taggeld von 50% ausgerichtet werde.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Seite 6
C-2723/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zu-
dem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorge-
sehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IVSTA vom 1. März
2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerde-
führerin durch diesen berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG], SR 830.1). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen ATSG.
SR 830.1).
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2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223
E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
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sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbe-
sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel-
mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechts-
verhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die vorgelegten und er-
hobenen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwal-
tungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversiche-
rungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde-
verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhän-
gig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Be-
weiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für
die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen
beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung
der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situati-
on einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E.
2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweis-
wert umfasst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aller-
dings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozi-
alversicherungsverfahren beigezogen werden – nicht aber weitere Fra-
gen, zu deren Beantwortung sie als Laien nicht berufen sind (insb.
wirtschaftliche Beurteilungen).
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C-2723/2006
3.
Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2006 wurde der Beschwerde-
führerin eine Viertelsrente ab dem 1. September 2003 zugesprochen.
In ihrer Beschwerde vom 12. April 2006 beantragt sie die Aufhebung
des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer halben Invali-
denrente ab April 2003.
Es sind zunächst die im vorliegenden Verfahren massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens
bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Ver-
ordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Ra-
tes vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnun-
gen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Die Bemessung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidi-
tät eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staa-
tes nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
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Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der
Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Grades der
Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen Staaten erhalte-
nen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Ver-
waltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren
eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch
insbesondere die Möglichkeit, durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner
Wahl die antragstellende Person untersuchen zu lassen.
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
6. März 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Für die Beurteilung des Rentenanspruch sind die jeweiligen ab dem
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bis zum Erlass des Einspra-
cheentscheids in Kraft stehenden Fassungen des ATSG, des IVG, der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVV, SR 831.101) massgebend.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
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rente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenen-
falls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin invalid
im Sinne des Gesetzes ist.
3.4 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die vo-
raussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilwei-
se Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge von Ge-
burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver-
lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen
Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.5 Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss Art.
28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln,
derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und
derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid
war. Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Anspruch auf eine ganze In-
validenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Drei-Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben.
Seite 12
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3.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden (Bst. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Bst. b).
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS 2007 5141]).
3.7 Die Invalidenversicherung hat als finale Versicherung im Unter-
schied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden unabhängig von ihrer
Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 178 Erw. 3b; Urteile des
Bundesgerichts U 491/05 vom 3. April 2006 Erw. 3.2,, und I 295/03
vom 13. Mai 2004, Erw. 4.2). Das Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts, (seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bun-
desgerichts) hat im Bereich der Unfallversicherung eine umfangreiche
Rechtsprechung betreffend der Problematik von Schleudertraumata
erlassen (vgl. unter vielen BGE 117 V 359, E. 4b, 119 V 335, 134 V
109, E. 6.2.1). Diese kann aber für die Fragen betreffend der
Zusprechung einer Invalidenrente nur bedingt übernommen werde, da
es dabei hauptsächlich um die Frage geht, ob die gesundheitlichen
Beschwerden Folge (im Sinne einer adäquaten Kausalität) der
erlittenen HWS-Distorision sind. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass im Verfahren der Invalidenversicherung unerheblich
ist, ob mehrere oder alle Kriterien der Rechtsprechung im Bereiche
der Unfallversicherung zu Verletzungen der HWS zu bejahen sind;
denn ungeachtet dessen, ob die Diagnose eines Distorsionstraumas
der HWS gestellt wird oder nicht, ist aus Sicht der Invalidenversiche-
rung einzig entscheidend, ob die geltend gemachten Einschränkungen
nach Ansicht der medizinischen Fachpersonen eine massgebliche
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen (Urteil des Bundesge-
richts I 386/05 vom 6. Dezember 2005, E. 3.2.2). Dies bedeutet aber
nicht etwa, dass zur Beurteilung der Invalidität nicht auch auf die von
der SUVA in Auftrag gegebenen Gutachten abgestellt werden dürfte.
4.
Gemäss eigenen, im Wesentlichen unbestrittenen Angaben ist die Be-
schwerdeführerin am 7. Juli 1998 eine Treppe hinuntergestürzt. Dabei
zog sie sich zahlreiche Prellungen der rechten Körperseite, eine
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Hirnerschütterung sowie möglicherweise eine HWS-Distorision zu und
war bis zum 3. Oktober 1998 arbeitsunfähig.
In der Nacht vom 19. Dezember 1998 kam die Beschwerdeführerin bei
Nebel und rutschiger Fahrbahn mit dem Wagen von der Strasse ab.
Dieser prallte gegen einen Fahrleitungsmast der Bahn, überschlug
sich mehrmals und blieb schliesslich auf der rechten Fahrzeugseite lie-
gen. Die Beschwerdeführerin hatte für etwa 20 Minuten eine totale
Amnesie, weitere ¾-Stunde blieben ihr nur lückenhaft in Erinnerung.
Sie wurde bewusstlos angetroffen und ins Spital gebracht. Aufgrund
des Unfalls erlitt sie Rissquetschwunden am Kopf (rechtsseitig und
über dem Scheitel) sowie offene Wunden an der linken Hand.
Nach dem Unfall begann die Beschwerdeführerin ab Juni 1999 wieder
zu arbeiten, zunächst in der Schweiz und anschliessend in Deutsch-
land. Zuletzt war sie bis September 2002 als als IT-Projektleiterin, SAP
HR/CO Beraterin und E-Business Managerin bei D._______ AG,
München tätig (act. 207). Nach Aufgabe dieser Tätigkeit absolvierte sie
eine Weiterbildung zum NLP-Practionner. Im vorliegenden Verfahren
hat sie die Absicht geäussert, fortan – soweit dies der Gesundheitszu-
stand zulasse – als selbstständige Unternehmensberaterin zu
arbeiten.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz dürfe ohne Angabe von
ausreichenden Gründen nicht von der ärztlichen Beurteilung in den
verschiedenen, von der SUVA in Auftrag gegebenen Gutachten ab-
weichen, welche eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Die Vor-
instanz habe keine eigenen Untersuchungen durchführen lassen. Der
Arzt der IVSTA, Dr. U._______, habe sie nie persönlich untersucht,
und es sei ihm keine Dokumentation aus bildgebenden Verfahren zur
Verfügung gestanden.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, ihr Entscheid beruhe auf
den umfangreichen Begutachtungen ihrer Ärzte. Diese hätten ausführ-
lich begründet, weshalb hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit von den von der SUVA in Auftrag gegebenen Gutachten abzu-
weichen sei.
Im Folgenden sind die sich in den Akten befindlichen, nicht wider-
spruchsfreien medizinischen Unterlagen darzustellen und zu wür-
digen.
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5.1.1 Im neurologisch/neuropsychologischen Gutachten der Neuro-
logischen Poliklinik des Universitätsspital Zürich vom 18. September
2001 wurden folgende Diagnosen gestellt (act. 176):
• Status nach Verkehrsunfall vom 19. Dezember 1998 mit
- Mild Traumatic Brain Injury bei Amnesie von ca. 20 Minuten
- chronische posttraumatische Migräne und zervikozephale
Schmerzen vom Spannungstyp
- verminderte Belastbarkeit
- chronische lumbovertebrale und lumbospondylogene
Schmerzen,
• Status nach HWS-Distorisionstrauma 1989 (recte 1998) und
7/98,
• Asthma bronchiale.
Das Gutachten wurde in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten und
aufgrund einer am 23. August 2001 durchgeführten neuropsycho-
logischen Untersuchung erstellt. In der Beurteilung wird ausgeführt, es
lägen keine Hinweise auf kognitive Defizite vor. Konzentriertes Arbei-
ten unter Zeitdruck (u.a. bei der visuellen Aufgabe zur Prüfung der
gerichteten Aufmerksamkeit) führe zu einer raschen Provokation der
bekannten Migräneschmerzen. In Beantwortung der an die Gutachter
gestellten Fragen wird ausgeführt, es liessen sich keine neuropsycho-
logischen Defizite feststellen. Allerdings zeige die Beschwerdeführerin
eine verminderte Belastbarkeit als direkte Folge der aktuellen
Schmerzsituation; bei Durchführung einer erfolgreichen Schmerzthera-
pie könne mit einer grösseren Belastbarkeit und einer Besserung des
Gesundheitszustandes gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei
zur Zeit zu maximal 70% arbeitsfähig.
5.1.2 Im Bericht vom 28. Oktober 2002 (act. 184) über die Rehabili-
tationsbehandlung in der Klinik Valens, Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation des Bewegungsapparates, wurden folgende Diagnosen
gestellt:
• Chronisches Cervicocephal- und Cervicobrachial-Syndrom
beidseits
- Status nach Verkehrsumfall am 19. Dezember 1998 mit anam-
nestischen Status nach „mild traumatic brain injury“ (Amne-
siedauer 20 Minuten)
- Status nach HWS-Distorisionstraumata 1989 (recte 1998) und
7/98,
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• Chronisches lumbovertebrales mit intermittierend lumbospon-
dylogenes Syndrom linksbetont
- Wirbelsäulenfehlstatik bei Fehlhaltung und muskulärer Dys-
balance.
Als Nebendiagnosen wurden genannt: Anamnestisch Asthma bron-
chiale, chronische rezidivierende Zystitiden, aktuell Harnwegsinfekt mit
E. coli.
Gemäss Ansicht der behandelnden Ärzte seien bei der Behandlung
vorwiegend muskulär bedingte Nackenschmerzen mit Ausstrahlung
über die Occipitalregion bis nach bifrontal, rechtsbetont im Vorder-
grund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt über
diffus in beide Arme ausstrahlende Schmerzen beklagt, es sei aber
weder anamnestisch noch klinisch eine cervicale Kompressions-
symptomatik zu vermuten gewesen. Insgesamt hätten diese myotendi-
notischen Beschwerden einen sogenannten Überlastungscharakter.
Die Beschwerdeführerin habe eine Beschwerdezunahme nach länge-
ren statischen Belastungen, insbesondere nach Bildschirmarbeit ge-
schildert. Während der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin
nach einem längeren Spaziergang bewegungs- und belastungsabhän-
gige, tieflumbale Rückenschmerzen mit spondylogener Ausstrahlung
ins linke Bein vermeldet. Klinisch sei auch hier keine Kompression ner-
valer Strukturen im LWS-Bereich anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin sei einem recht intensiven, multimodalen
physio- und ergotherapeutischen Behandlungs- und Beratungspro-
gramm unterzogen worden. Sie habe insgesamt motiviert mitgearbeitet
und es sei ein recht erfreulicher Rehabilitationsverlauf zu verzeichnen.
Sie habe beim Austritt ihre Beschwerden, insbesondere cervical, als
gelindert beurteilt und die gesetzten Ziele seien zumindest teilweise
erreicht worden.
Die Arbeitsunfähigkeit wurde für mindestens die nächsten drei Monate
auf 50% eingeschätzt. Eine Neubeurteilung sei unter konsequent
durchgeführter ambulanter Trainingstherapie in frühestens 3 Monaten
vorzunehmen.
5.1.3 Der Chirurg und Orthopäde Dr. A._______, kam in seinem Gut-
achten vom Mai 2003 (genaues Datum unleserlich) für die BfA (act.
187) zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10,
F45 9).
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Er hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an Beschwerden der
Wirbelsäule und Kopfschmerzen, wobei aktuell Kopfschmerzen, Er-
schöpfungsgefühl, Konzentrationsstörungen, Flimmern vor den Augen
nach 1 bis 2 Stunden Arbeit am PC, einschiessende Schmerzen
tieflumbal sowie Halssteife im Vordergrund stünden. Aus ortho-
pädischer Sicht seien aufgrund der körperlichen Untersuchung (ausser
einer Adipositas) keine krankhaften Befunde zu erheben. Auf eigene
Röntgenaufnahmen und den Beizug älterer Aufnahmen verzichtete der
Arzt allerdings. Er stellte aus orthopädischer Sicht keine Einschrän-
kung der Erwerbsfähigkeit fest.
5.1.4 In einem fachärztlichen Bericht an die Aachener und Münchener
Lebensversicherung vom 21. Mai 2003 (act. 186) hielt die Hausärztin
der Beschwerdeführerin, Dr. E._______, Allgemeinärztin, fest, diese
sei bei ihr seit Jahren wegen der Folgen des Unfalls vom 19. Dezem-
ber 1998 in Behandlung. Sie diagnostizierte den Status nach Schnitt-
wunden am Kopf und der linken Hand, ein HWS-Schleudertrauma
sowie Commotio. Sie erachtete die Beschwerdeführerin als auf Dauer
zu 50% arbeitsunfähig.
5.1.5 Im fachärztlichen, neuropsychiatrischen Gutachten des Nerven-
arztes Dr. L._______ vom 27. Mai 2003 (act. 189), erstellt für die BfA,
wurde folgende Diagnosen festgehalten:
• Zustand nach 2-maligem leichtem Schädel-Hirntrauma 1998
ohne Hinweis auf eine posttraumatische intrakranielle Kompli-
kation,
• Cervicales und lumbo-sakrales Wurzelreizsyndrom ohne neuro-
logische Defizite,
• Migräne ohne Aura,
• Adipositas.
In der Anamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gebe an,
seit den beiden Unfällen im Jahre 1998 an migräneartigen Cephalgien
mit passagerer Sehminderung auf dem rechten Auge mit gelegent-
lichem Drehschwindelgefühl zu leiden. Es träten Konzentrationsstörun-
gen auf. Wesentliche Gedächtnisstörungen oder depressive Beschwer-
den seien nicht vorhanden, auch keine Ängste. Es bestünden belas-
tungsabhängige Neuralgien im Bereich HWS mit Ausstrahlung in die
Schultern und Arme, sowie Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins
rechte Bein, verbunden mit Gefühls- und Kraftminderung in den Armen
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C-2723/2006
und im rechten Bein. Sie ermüde rasch und sei körperlich kaum mehr
belastbar.
Der begutachtende Arzt, Dr. L._______, kam zum Schluss, bei
weitgehend unauffälligem psychischen Befund seien die angegebenen
kognitiven Defizite nicht erkennbar gewesen. Eine Aggravation oder
Simulation lasse sich nicht sicher beweisen. Der neurologische Status
sei in allen Einzelheiten normal gewesen. Als Nebenbefund bestehe
eine deutliche Adipositas. Das EEG und Doppler-Sonogramm der hirn-
versorgenden Arterien sei unauffällig. Die Prognose der genannten
Gesundheitsstörung sei nicht ungünstig. Durch eine nervenärztliche
Mitbehandlung könne eine deutliche Verbesserung erzielt werden. Er
legte die Arbeitsfähigkeit auf sechs und mehr Stunden pro Tag fest.
5.1.6 Im multidisziplinären, unter Leitung des Internisten PD Dr.
O._______ erstellten Gutachten des MZR vom 7. Juli 2004 (act. 195)
wurden zusammenfassend folgende Diagnosen (rheumatologische,
psychiatrisch, neuropsychologisch) mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt:
• Status nach HWS-Distorsion am 7. Juli und am 18. Dezember
1998,
• Chronifizierte lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei
- Chondrose L5/S1, Hyperlordosierung und muskularer In-
suffizienz,
• Chronifizierte cervikocephale Schmerzsymptomatik rechts-
betont bei
- Fehlform mit Streckhaltung und Kyphosierung der Halswirbel-
säule, reversible Bewegungshemmung der Kopfgelenke,
• Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45 4),
• Neuropychologische Defizite (vermindertes verbales und visuel-
les Langzeitgedächtnis, verminderte allgemeine Aufmerksam-
keits- und Konzentrationsfähigkeit).
Als Diagosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ge-
nannt: Anamnestisch Asthma bronchiale und Adipositas Grad 1.
Aus rheumatologischer Sicht wird festgestellt, es handle sich einer-
seits um eine chronifizierte lumbovertebrale Schmerzsymptomatik, zur
Zeit ohne Hinweise für Facettengelenks- oder radikulare Schmerz-
muster, bei Chondrose L5/S1 und Hyperlordosierung im Rahmen der
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Fehlhaltung. Daraus ergebe sich eine konsekutive Überlastung
lumbosakral bei global muskularer Insuffizienz und Adipositas. Ferner
finde sich eine chronifizierte, intermittierend auftretende retrobulare
Schmerzsymptomatik mit cephaler Komponente rechtsbetont bei
Fehlform mit Streckhaltung und Kyphosierung der Halswirbelsäule,
reversibler Bewegungshemmung der Kopfgelenke und persistierender
Schmerzsymptomatik. Die Kausalität der heutigen Beschwerden zum
Unfall von 1998 wird im Gegensatz zum neurologischen Gutachten
vom September 2001 bezweifelt.
Bei der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen angegeben, ihre Konzentration sei weiterhin einge-
schränkt. Sie leide unter ihren Schmerzzuständen. Es seien jedoch
keine Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen zu beobachten. Sie
zeige keine weiteren Auffälligkeiten. Der Unfall und die nahegelegten
Kündigungen hätten zu einem grossen Einschnitt in ihrem Selbstbild
geführt. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der
Schmerzursache gemäss den Befunden und dem individuellen
Schmerzempfinden, weshalb es sich vorliegend um eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung handle, die sich aus den Unfallfolgen
und deren Verarbeitung heraus entwickelt habe.
Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich verschiedene
Hirnleistungsstörungen gezeigt. Normalerweise führe eine Commotio
cerebi, wie sie die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls erlitten
habe, nur zu passageren kognitiven Defiziten. Die Ursachen der Min-
derleistungen seien in der Schmerzsymptomatik zu suchen, welche
von verschiedenen, auch unfallfremden Faktoren, wie beispielsweise
dem ungenügend verarbeiteten Unfallereignis, mangelnder psycho-
logischer/psychiatrischer Betreuung und einem gewissen sekundären
Krankheitsgewinn bestimmt würden. Die neuropsychologischen Defi-
zite hätten jedoch einen limitierenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit,
welche gegenwärtig aus psychiatrischer und neuropsychologischer
Sicht auf etwa 40% geschätzt werde.
Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunden der Unter-
suchungen hielten die begutachtenden Ärzte die Beschwerdeführerin
für zu 50% arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeiten als Administra-
torin, Büroangestellte oder in ihrem angestrebten Beruf als Fachfrau in
Neurolinguistischer Programmierung. Die Verminderung der Arbeits-
fähigkeit bestehe gegenwärtig in der noch verminderten Belastbarkeit
Seite 19
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auf psychischem und neuropsychologischem Gebiet und auf den
Störungen im Bewegungsapparat gemeinsam. Die Teilarbeitsfähigkeit
würden sich nicht additiv verhalten, da sich die Beschwerdeführerin in
der verbleibenden freien Zeit genügend psychisch und physisch
erholen könne. Bei allfälligen anderen Arbeiten sei darauf zu achten,
dass keine monotonen Haltungen eingenommen werden müssten,
bzw. dass sie nicht länger als etwa eine Stunde ohne Unterbruch am
einem Computer arbeiten müsse.
Eine weitere medizinische Behandlung sei notwendig. Als Therapie-
massnahme werde eine psychologisch/psychiatrische Führung sowie
eine Kräftigungsbehandlung wegen der globalen muskularen Insuffi-
zienz empfohlen.
5.1.7 Gestützt auf eine vollständige Anamnese, unter Berücksich-
tigung sämtlicher ärztlicher Berichte und Gutachten kam Dr. med.
S._______, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Gutachten vom
8. März 2005 (act. 196) zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführe-
rin zur Zeit eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Durch Einhaltung
einer konsequent durchgeführten Behandlung sei aber zu erwarten,
dass wieder volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne.
Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin leide an täglichen
Genickschmerzen, ausstrahlend in die Schulterblätter und Hinterkopf,
dies führe zur Einschränkung der Sehkraft im rechten Auge.
Photophopie, Schwindel, Konzentrationsstörungen. Weiter habe sie
Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung zum Gesäss und den Füssen,
seitenwechselnd. Manchmal leide sie an ausstrahlenden Schmerzen
vom Genick bis zur rechten Hand.
Das Elektrocephalogramm zeige bei normaler Hintergrundaktivität in-
termittierende, unter HV zunehmende Dysrhythmien mit Schwerpunkt
teils frontal, teils rechts parasagittal, ohne eigentlichen Herdcharakter
und ohne epilepsiespezifische Abläufe. Eine spezifische Aetiologie
könne diesen EEG-Veränderungen nicht zugeordnet werden. Zum Teil
wirkten sie, zusammen mit der hochgespannten Grundaktivität etwas
unreif, was aber für das Alter von 35 Jahren kaum gelten gelassen
werden könne, zum Teil wirkten sie wie eine verstärkte Alkalose-
reaktion. Ungewöhnlich sei aber die rechtsbetonte Einseitigkeit. Man
sehe solche EEG-Veränderungen durchaus im Rahmen einer posttrau-
matischen Encephalose oder auch einer dysrhythmischen Migräne.
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Die kräftige Flickerreaktion deute auf eine vaskluläre (Blutgefässe)
Dysregulation, etwa im Rahmen eines Migränemechanismus hin.
Der Gutachter hielt fest, dass sämtliche angeführten Beschwerden
organisch bedingt seien (HWS-Distorsion) und im Gegensatz zu den
Ausführungen im Gutachter des MZR kein Primat von psychischen
Störungen bestehe. Er kam zu folgenden Diagnosen:
Chronisches cervikovertebrales, cervicobrachiales und cervicocepha-
les Beschwerdebild, letzteres einerseits mit Zügen eines Spannungs-
typkopfwehs (mit perikranialen Weichteilschmerzen), andererseits in
Form einer Migräne mit Aura
- bei Irritationsveränderungen von Facettengelenken und reflekto-
risch auch der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur,
- mit neuropsychologischen (wahrscheinlich schmerzbedingten
Minderleistungen),
- ohne neurologische Ausfälle,
- nach Heckkollision mit Dezelerationstraumata und milder trauma-
tischer Hirnverletzung,
- infolge Autoselbstunfall.
Weiter stellte der Gutachter folgende unfallfremde Diagnosen: Chro-
nische Sacroileitis rechts und Verdacht auf Spondylodiscitis Th11/12
und Asthma bronchiale.
Zusammenfassend stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin am
19. Dezember 1998 bei einem Autounfall zuerst eine heftige HWS-Dis-
torision infolge einer Heckkollision und anschliessend multiple Kopf-
kontusionen mit einer milden traumatischen Hirnverletzung erlitten
habe. Im Verlaufe habe sich ein Beschwerdebild entwickelt, das durch-
aus der sogenannten typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distori-
sionen und ähnlichen Verletzungen entspreche, mit Kopfschmerzen,
Schwindel, Übelkeit, neuropsychologischen Ausfällen, evt. psychi-
schen Störungen.
5.2 Die Vorinstanz legte die medizinischen Unterlagen ihrem medizini-
schen Dienst vor.
5.2.1 Dr. R._______ beurteilte am 5. Mai 2004 die damals
vorliegenden Gutachten und kam zum Schluss, dass keine
gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, welche eine dauernde
Seite 21
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Invalidität begründen könnten. Geltend gemacht werde ein
somatoformes Schmerzsyndrom. Die Beschwerdeführerin habe nach
dem Unfall bis zur Kündigung in verschiedenen Unternehmen
gearbeitet (act. 197).
5.2.2 Am 7. September 2004 kam auch Dr. med. T._______ vom medi-
zinischen Dienst der IVSTA zum Schluss (act. 200), es liege keine aus-
reichende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Da die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung ohne Vorliegen einer psychiatrischen
Komorbidität nicht berücksichtigt werden könne, ergebe sich auch aus
dem Gutachten des MZR vom 7. Juli 2004 eine massgebliche Arbeits-
unfähigkeit von unter 50%, welche auf ca. 30 – 35 % anzusetzen sei.
Bei zumutbarer adäquater Therapie sei eine Verbesserung auf bis zu
100% zu erwarten. Bei der gemischten Methode sei zusätzlich die vol-
le Leistungsfähigkeit im Haushalt zu berücksichtigen (act. 200).
5.2.3 Dr. med. U._______ nahm am 22. April 2005 (act. 202) zur Beur-
teilung von Dr. T._______ Stellung. Das neurologische Gutachten vom
8. März 2005 bestätige im Wesentlichen die Einschätzung des MZR,
setze aber diagnostisch andere Schwerpunkte. Dr. S._______ führe
die ganze Beschwerdeproblematik auf das Unfalltrauma zurück,
jedoch verwerfe er die psychiatrische Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung aufgrund seiner neurologischen Überlegungen. Es
gebe aber vorliegend – unabhängig davon, auf welche Diagnose abge-
stellt werde – Hinweise, welche Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit von
50% aufkommen liessen. Er wies darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin bis ins Jahr 2002 während 35 Stunden pro Woche gearbeitet und
anscheinend problemlos eine Schwangerschaft durchgestanden habe.
Da jedoch das MZR, Dr. S._______, der Neurologe und der Hausarzt
übereinstimmend eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit annähmen, müsse
man sich wohl vorliegend daran halten.
5.2.4 Am 24. August 2005 äusserte sich Dr. U._______ (act. 204) auf
Aufforderung der IVSTA erneut zur medizinschen Einschätzung der
begutachtenden Ärzte und wies darauf hin, dass betreffend der
Arbeitsfähigkeit als auch Diagnostik unterschiedliche Meinungen
geäussert worden seien. Charakteristisch sei vorliegend, dass die Be-
schwerdeführerin an Schmerzen leide, ohne dass tatsächlich rele-
vante, objektivierbare Befunde vorlägen. Weiter sei zu bemerken, dass
zwar sowohl die Klinik Valens als auch das MZR und Dr. S._______
eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten, dass sie diese
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Aussage aber relativiert und darauf hingewiesen hätten, dass unter
Behandlung rasch eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne.
Dr. U._______ verwies auf seine langjährige Erfahrung als Facharzt für
Allgemeine Medizin und führte aus, die vorgebrachten Schmerzen
dürften nicht losgelöst von der lebensgeschichtlichen Entwicklung der
Beschwerdeführerin in den letzten Jahre beurteilt werden. Er vertrete
die Ansicht, dass aus medizinischer Sicht keine dauernde 50%-ige
Arbeitsunfähigkeit als Büroangestellte bestehe bzw. bestehen werde.
Durch einfache medizinische Massnahmen, wie sie durch die Gutach-
ter vorgeschlagen worden seien, ergänzt durch ein Gymnastikpro-
gramm, sei die Beschwerdeführerin seit jeher in der Lage, täglich
während mindestens 6 Stunden eine administrative Arbeit auszuüben,
so dass maximal eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%
vorliege.
5.2.5 In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 und der Er-
gänzung vom 18. Oktober 2005 hielt Dr. U._______ fest, eine durch-
gehende 50%-ige Arbeitsunfähigkeit könne er nicht akzeptieren (act.
206). Zustimmen könne er einer durchgehenden 40%-igen Arbeits-
unfähigkeit. Unter entsprechender Behandlung sei zu erwarten, dass
eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werde. Er beurteile die Arbeits-
fähigkeit über die Zeit folgendermassen:
• 100% ab Unfall Dezember 1998
• 20% ab Juni 1999
• 40% ab September 2002 (Begutachtung Valens), welche ab ca.
2006 zu überprüfen sei.
• Im Haushalt sei die Versicherte ab Juni 1999 sicher unter 20%
eingeschränkt.
5.3 Das Bundesverwaltungesgericht kommt in Würdigung der vorlie-
genden Unterlagen zum Schluss, dass zur Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus der Klinik
Valens (25. Oktober 2002) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr.
S._______ vom 8. März 2005 abzustellen und seither folgerichtig von
einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf von 50% auszugehen
ist.
5.3.1 Das Gutachten von Dr. S._______ erfüllt ohne Zweifel die von
der Rechtsprechung geforderten Kriterien und ist für die streitigen
Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück-
sichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der
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vollständigen Vorakten (Anamnese) abgegeben und sind in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation stringent und einleuchtend. Die Schluss-
folgerungen des Experten wurden ausreichend und widerspruchsfrei
begründet.
5.3.2 Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass das Gutachten von Dr.
S._______ insofern im Widerspruch zum Gutachten des MZR steht,
als dieses die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden
nicht nur auf das HWS-Distorsionstrauma zurückführt, sondern auch
den Befund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellt.
Dr. S._______ verneint aufgrund seiner neurologischen
Untersuchungen, einem neuen Elektronencephalogramm (EEG),
neuen elektroneurographischen Befunden sowie der Begutachtung
von älteren Röntgenbildern durch einen Facharzt – in Kenntnis der
Argumentation und der Ergebnisse des Gutachtens des MZR – eine
somatoforme Schmerzstörung und führte die Beschwerden im Kopf-
und Schulterbereich überzeugend auf das unbestrittenermassen
erlittene Schleudertrauma zurück. Er führte aus, der EEG-Befund
stütze den im Gutachten der Poliklinik Zürich erhobenen Befund einer
echten Migräne mit Aura gemäss der Klassifikation der IHS. Die
Existenz von posttraumatischen Kopfschmerzen, insbesondere solche
nach HWS-Distorision sei heute gesicherte Erkenntnis. Die geklagten
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, welchen zwar gemäss dem
Gutachten der Poliklinik Zürich keine kognitiven Störungen gegenüber-
stehen würden, entsprächen denen der Untersuchungsergebnisse im
Gutachten des MZR, welche neuropsychologische Minderleistungen
festgestellt hätten. Er halte die beschriebenen Störungen für typische
neuropsychologische Veränderungen nach Distorsionsverletzungen
der Halswirbelsäule mit akutem Dezelerationstrauma. Weiter äusserte
er sich eingehend zur Untersuchung der Wirbelsäule und kam zum
Schluss, dass sich in Bezug auf die Halswirbelsäule und den
craniocervikalen Übergang derart viele für das Beschwerdebild
typische Untersuchungsbefunde ergäben, dass sämtliche
Beschwerden als organisch bedingt zu qualifizieren seien. Er könne
daher der im Gutachten des MZR vertretenen psychiatrischen
Meinung, es bestehe zwischen der Schmerzschilderung und den
objektiven Befunden eine Diskrepanz, in keiner Weise folgen.
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Wie Dr. S._______ zu Recht festhält, stützt das multidisziplinäre Gut-
achten des MZR seine Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung im Wesentlichen darauf, dass die im Rahmen der
Begutachtung erhobenen Befunde die von der Beschwerdeführerin
individuell empfundendenen Schmerzen nicht zu erklären vermöchten.
Bei der Würdigung dieser Argumentation ist zu beachten, dass zwar
eine internistische, eine rheumatologische, eine neuropsychologische
und eine psychiatrische Begutachtung stattfand, dass aber keine
spezifischen neurologischen (etwa mit EEG oder elektroneurografi-
schen Abklärungen) und auch keine orthopädischen Untersuchungen
(ausser einer Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule) durchgeführt
wurden. Zudem fällt auf, dass die von der Neurologischen Poliklinik
des Universitätsspital Zürich gestellten Diagnosen der chronische
posttraumatische Migräne und der zervikozephale Schmerzen vom
Spannungstyp unter anderem deshalb in Frage gestellt werden, weil
sie nach Auffassung des MZR nicht auf das Unfallereignis zurück
geführt werden könnten – was für die invalidenversicherungsrechtliche
Beurteilung aber ohne Bedeutung ist. Weiter ist zu beachten, dass der
ohne Röntgenuntersuchung und ohne Beizug bereits vorhandener
Röntgenbilder erstellte Bericht von Dr. A._______, der keine relevante
orthopädische Symptomatik sieht und ebenfalls eine somatoforme
Schmerzstörung annimmt, vom MZR in keiner Weise diskutiert wurde;
und dass den Gutachtern des MZR der Röntgenbefund von Dr.
M._______ vom 8. Juli 2004 nicht vorlag. Unter diesen Umständen
erscheint es fraglich, ob die im Rahmen der Begutachtung durch das
MZR erhobenen objektiven Befunde derart umfassend sind, dass sie
die Diagnose einer somatoforme Schmerzstörung erlauben würden.
Die Ergebnisse der Begutachtung durch Dr. S._______ werden durch
das Gutachten des MZR nicht in Frage gestellt, so dass vorliegend die
Rechtsprechung betreffend einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung keine Anwendung findet. Im Übrigen geht der Dr.
S._______ in weiten Teilen mit dem MZR einig. Die abweichende
Beurteilung der Kausalität ist vorliegend nicht von Belang.
5.3.3 Die von Dr. U._______ geäusserten Zweifel am Gutachten von
Dr. S._______ und insbesondere an dessen Einschätzung der Arbeits-
unfähigkeit vermögen nicht zu überzeugen. Wohl trifft es zu, dass die
Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2002 pro Woche 35 Stunden arbeitete
(Pensum von 80%) und im Jahre 2003 eine anscheinend unproble-
matische Schwangerschaft hatte. Diese Faktoren waren dem Gut-
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achter aber durchaus bekannt und er hat sie in seiner sorgfältigen
Anamnese berücksichtigt, ohne dass dies zu einem abweichenden
Ergebnis geführt hätte. Zudem ist zu betonen, dass aus der im Jahre
2002 offenbar noch zu mindestens 80% bestehenden Arbeitsfähigkeit
nicht ohne Weiteres auf deren weitere Entwicklung geschlossen
werden kann. Dr. U._______ selbst nimmt denn auch in seiner
Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 an, die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei ab September 2002 tiefer gewesen als zuvor
(act. 206).
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen ausrei-
chenden Grund, von den Ergebnissen der medizinischen Begut-
achtung durch Dr. S._______ abzuweichen, auf welche sich auch die
SUVA abstützt, die der Beschwerdeführerin seit Ende Oktober 2002
ein Taggeld von 50% ausrichtet. Das Gericht erachtet es als mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig war (vgl. zum
Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit E. 8 hiernach).
6.
Die Vorinstanz macht allerdings geltend, das während des Beschwer-
deverfahrens eingereichte zweite Gutachten von Dr. S._______ vom
21. Februar 2007 zeige, dass eine weitere Verbesserung des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei.
6.1 Da Änderungen des Sachverhaltes im vorliegenden Verfahren nur
bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 1. März 2006 zu be-
rücksichtigen sind, könnte das neue Gutachten von Dr. S._______ nur
insoweit von Bedeutung sein, als ihm mit der erforderlichen Sicherheit
zu entnehmen wäre, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine anspruchs-
beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Zu-
dem müsste aufgrund der Ausführungen von Dr. S._______
angenommen werden können, dass die Verbesserung voraussichtlich
längere Zeit dauern wird, bzw. ohne wesentliche Unterbrechung be-
reits drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-
dauern wird (vgl. Art. 88a IVV).
Das Gutachten vom 21. Februar 2007 betrifft die Entwicklung der
gesundheitlichen Situation seit dem ersten Gutachten von Dr.
S._______ vom 8. März 2005. Ihm kann entnommen werden, dass in
diesen zwei Jahren eine Besserung der Beschwerden eingetreten ist,
da die Beschwerdeführerin nicht mehr unter Dauerschmerzen,
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sondern nur noch unter attakenartigen Beschwerden leide. Im
Gutachten wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Ende
Februar 2007 nur noch zu 20% arbeitsunfähig war. Das Gutachten
äussert sich aber nicht dazu, wann diese Besserung eingetreten ist.
Dr. S._______ betont die Notwendigkeit der Weiterführung einer
Migränetherapie und weist darauf hin, dass diese von der Hausärztin
bis anhin nicht durchgeführt worden sei. Ohne derartige Therapie
könne über den Verlauf nichts ausgesagt werden.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem
neuen Gutachten von Dr. S._______ nicht entnehmen, dass bereits
am 1. März 2006 eine anspruchsbeeinflussende Besserung
eingetreten wäre, die damals ohne wesentliche Unterbrechung schon
drei Monate angedauert hätte und die voraussichtlich weiterhin
andauern wird. Das neue Gutachten stellt die Ergebnisse des
Gutachtens vom 8. März 2005, in welchem bereits auf die Möglichkeit
einer Besserung hingewiesen worden war, nicht in Frage. Es ist trotz
der im Februar 2007 festgestellten Besserung davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. März 2006 zu 50% arbeits-
unfähig gewesen ist.
6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin bei einer erheblichen Änderung des Invaliditäts-
grades für Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben.
Ist die Vorinstanz der Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin
nach dem 1. März 2006 eine erhebliche, dauernde Verbesserung des
Gesundheitszustandes und damit eine rentenrelevante Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, so ist sie gehalten, ein Revisionsver-
fahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG einzuleiten.
6.3 Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass die
Ärzte übereinstimmend zum Schluss kamen, unter Durchführung ge-
eigneter medizinischer Massnahmen sei eine wesentliche Verbes-
serung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin hat sich aufgrund ihrer Schadensminderungs-
pflicht der zumutbaren Behandlung zu unterziehen, andernfalls die
Leistungen der Versicherung gekürzt oder verweigert werden können.
Die Behörde hat jedoch vor der Ergreifung von Sanktionen die
Verfahrenvorschriften betreffend der schriftlichen Mahnung und der
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Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit einzuhalten (Art. 21 Abs.
4 ATSG; vgl. Art. 7b Abs. 2 IVG [in der Fassung vom 6. Oktober 2006]).
Sofern die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin
unternehme nicht das ihr Zumutbare zur Verbesserung ihres Ge-
sundheitszustandes, steht es ihr offen, das Verfahren gemäss Art. 21
Abs. 4 ATSG einzuleiten.
7.
Die Bemessung der Invalidität ist vorliegend gemäss den Bestimmun-
gen für Erwerbstätige (Art. 28 Abs. 2 IVG) vorzunehmen. Die Be-
schwerdeführerin war vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem Voll-
pensum erwerbstätigt. Allein aus dem Umstand, dass sie im Oktober
2003 Mutter wurde, lässt sich nicht ableiten, dass sie nach dem
Mutterschutzurlaub ohne Gesundheitsschaden nicht wieder voll er-
werbstätig gewesen wäre.
Ein Einkommensvergleich (Art. 16 IVG) zur Feststellung der Invalidität
erübrigt sich vorliegend, da keine zumutbare Verweistätigkeit genannt
werden konnte, welche zu mehr als 50% ausgeübt werden könnte (act.
195, S. 26, act. 195, S. 19). Daher entspricht die 50%-ige Arbeits-
unfähigkeit im angestammten Beruf einer 50%-igen Invalidität, wes-
halb eine halbe Invalidenrente zu gewähren ist.
8.
Zu bestimmen bleibt der Zeitpunkt der Entstehung des Renten-
anspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG.
Angesichts der Heilungsverlaufes und der von allen Ärzten bestätigten
Therapiemöglichkeiten liegt bei der Beschwerdeführerin keine an-
dauernde, bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG vor. Ihr Rentenanspruch entstand daher frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig ge-
wesen ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG)
8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bis zum 29. Sep-
tember 2002 zu 20%, ab dem 30. September 2002 bis zum 25. Okto-
ber 2002 zu 100% und ab dem 26. Oktober 2002 zu 50% arbeits-
unfähig gewesen. Die Wartefrist sei daher am 17. April 2003 abge-
laufen, so dass ihr die Rente ab April 2003 auszurichten sei.
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Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Sep-
tember 2002 in massgeblicher Weise (40%) arbeitsunfähig gewesen
ist. Zuvor habe lediglich eine 20% Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Deshalb setzte sie den Rentenbeginn nach Ablauf der gesetzlichen
Wartezeit von einem Jahr auf den 1. September 2003 fest.
8.1.1 Für die Zeit bis zum September 2002 geht das Bundes-
verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus,
dass eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Die Beschwerde-
führerin arbeitete denn auch bis zum 31. August 2002 wöchentlich 35
Stunden (act. 24, 58). Ein höheres Pensum ist ihr nach glaubwürdigen
eigenen Angaben, die mit der Beurteilung der Ärzte (vgl. insb. das
Gutachten der Neurologischen Poliklinik vom 18. September 2001, act
176) übereinstimmen, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
gewesen.
8.1.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin
vom 30. September bis zum 25. Oktober 2002 in der Klinik Valens
einer ambulanten Rehabilitationsbehandlung unterzog (act. 116). In
dieser Zeitspanne richtete die SUVA der Beschwerdeführerin ein
Taggeld von 100% aus (act. 155). Dem Austrittsbericht der Klinik
Valens vom 20. Oktober 2002 (act 116) kann entnommen werden,
dass sich die Beschwerdeführerin einem recht intensiven multi-
modalen Therapieprogramm unterzogen hat, so dass die ambulante
Therapie einer stationären gleichzusetzen ist, welche jede gleich-
zeitige Erwerbstätigkeit ausschloss. Auch wenn den ärztlichen
Gutachten keine einlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in dieser
Zeit entnommen werden kann, schliesst sich das Bundesverwaltungs-
gericht daher der Einschätzung der SUVA an und attestiert der
Beschwerdeführerin für den Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von
100%.
8.1.3 Ab dem 26. Oktober 2002 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Einspracheverfügung ist nach dem Austrittsbericht der
Klinik Valens und den bereits gewürdigten Gutachten, insbesondere
jenem von Dr. S._______ vom 8. März 2005 von einer
Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen.
8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
bis zum 30. September 2002 zu 20%, ab diesem Zeitpunkt bis zum
25. Oktober 2002 zu 100% und ab dem 26. Oktober 2002 zu 50%
arbeitsunfähig war. Demnach ist die gesetzliche Wartezeit von einem
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Jahr mit einer durchschnittlich mindestens 40%-igen Arbeitsunfähigkeit
am 17. April 2003 abgelaufen (165 Tage à 20%, 26 Tage à 100%, 174
Tage à 50% ergibt 365 Tage à durchschnittlich 40%; 25. Oktober 2002
und 174 Tage ergibt den 17. April 2003; vgl. zur Berechnung im
Einzelnen Anhang II des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV). Der
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand damit im April
2003.
9.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vom 12. April 2006
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. März 2006 auf-
zuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab April 2003 eine halbe Invali-
denrente auszurichten.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
10.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführerin auf Grund ihres
Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, die
von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da sich die
Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Rekurskommission und dem
Bundesverwaltungsgericht anwaltlich hat vertreten lassen, sind die
Bestimmungen über die Anwaltskosten gemäss Art. 10 VGKE
anzuwenden. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe
der Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das zu entschädigende Honorar ist nach dem notwendigen
Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen. Der Stundenansatz beträgt
für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens
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Fr. 400.-, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die in diesen Ansätzen
nicht enthaltene Mehrwertsteuer für im Ausland wohnende Personen,
welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters
in Anspruch nehmen, nicht geschuldet und damit auch nicht zu
entschädigen ist (Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG]; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003).
Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und des angezeigten
und sich aus den Akten ergebenden Anwaltsaufwandes erachtet das
Bundesverwaltungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 1. März 2006 wird aufge-
hoben.
Der Beschwerdeführerin ist ab April 2003 eine halbe Invalidenrente
auszurichten.
2.
Die Akten gehen zur Berechnung und Festsetzung der Rente an die
Vorinstanz.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
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Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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