Abtei lung II I
C-2723/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2723/2008
Sachverhalt:
A.
Der eritreische Staatsangehörige J._______, geboren 1922, und seine
Ehefrau K._______, geboren 1940 (im Folgenden: Gesuchsteller), be-
antragten am 24. Dezember 2007 bei der für Eritrea zuständigen
Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) je ein Visum für einen
sechsmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Nichte S._______ (im
Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in X._______ (BE).
Die Schweizer Vertretung leitete die Gesuche zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zu den Anträgen begrüsst, veranlasste der Migrationsdienst des Kan-
tons Bern über die Wohngemeinde bei der Gastgeberin weitere Abklä-
rungen und leitete deren Ergebnis an die Vorinstanz weiter. Letztere
lehnte es in einer Verfügung vom 3. April 2008 ab, die beantragten Be-
suchsvisa zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Ge-
suchsteller nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Beschwerde vom 21. April 2008 beantragt die Gastgeberin beim
Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung der Besuchsvisa. Zur Begründung bringt
sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass
die Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gesichert wäre. Diese hätten schon aufgrund ihres fortgeschritte-
nen Alters keinerlei Absicht, in der Schweiz zu bleiben und hier einen
Neuanfang zu versuchen. Zudem besässen sie in Eritrea mehrere
Schneiderei-Betriebe und befänden sich in finanziell sicheren Verhält-
nissen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend weist sie dabei darauf hin, dass die Gesuchstel-
ler bei Einreichung ihres Visumsantrages einen sechsmonatigen Be-
suchsaufenthalt vorgesehen hätten. Die Gastgeberin habe zwar später
in einem Schreiben vom 19. Februar 2008 an die Wohnsitzgemeinde
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geäussert, die Dauer des geplanten Aufenthalts betrage zwei bis drei
Monate. Aus der ursprünglich gewünschten Aufenthaltsdauer könne
aber geschlossen werden, dass den Gesuchstellern in der Heimat kei-
ne zwingenden Verpflichtungen oblägen, welche Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise bieten könnten.
E.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser rechtlichen Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
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bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
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gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 In Eritrea sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen. Eritrea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Der Grenzkrieg
mit Äthiopien (1998 – 2000) und eine mehrjährige Dürre bis 2004 ha-
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ben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt.
Kommt hinzu, dass noch heute ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung
im Anschluss an den Wehrdienst eine nationale Dienstpflicht ableisten
muss, und dadurch für den Aufbau des Landes nur eingeschränkt zur
Verfügung steht. Der Krieg mit Äthiopien und der Klimawechsel haben
der Umwelt in der Vergangenheit schweren Schaden zugefügt, was
wiederum negative Auswirkungen auf die ökonomische Situation der
Bevölkerung hat. So konnte Eritrea auch in den besten Jahren nicht
mehr als 60 % der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nah-
rungsmittel selbst produzieren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
, Länder, Reisen und Sicherheit > Eritrea
> Wirtschaft; Stand März 2008, besucht am 10. August 2009).
Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa, in
die USA oder anderswo hin zu gelangen, um sich ausserhalb ihrer
Heimat unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Zukunft
zu sichern. Nach der Feststellung des Auswärtigen Amtes haben im
Jahre 2008 800'000 eritreische Staatsangehörige in Europa, in den
USA, in Saudi-Arabien und im Sudan gelebt, dies bei einer Gesamt-
Bevölkerung in Eritrea von 4,5 Mio. Einwohnern. Der Trend zur Emigra-
tion zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die
Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.
8.1 Die Gesuchsteller sind 87 bzw. 69 Jahre alt. Über ihre familiären
Verhältnisse vor Ort ist nur gerade bekannt, dass in Eritrea ein Sohn
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lebt (so aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Februar
2008 an die Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde zu schliessen).
Damit haben die Gesuchsteller zwar familiäre Bindungen vor Ort. Ei-
gentliche familiäre oder persönliche Verpflichtungen, welche die Pro-
gnose einer fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten, sind
aber weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
8.2 Der Gesuchsteller bezeichnete sich in seinem persönlichen Vi-
sumsantrag als "business-man". Die Gesuchstellerin ihrerseits liess in
der Rubrik Erwerbstätigkeit "NO" vermerken. Die Beschwerdeführerin
gab im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation der Gesuch-
steller im Gesuchsverfahren an, diese besässen in Asmara drei
Schneidereien. Eine Werkstatt würden sie gemeinsam mit ihrem Sohn
führen, die anderen zwei Betriebe seien vermietet. Zudem besässen
sie in Asmara ein Haus. Auf Beschwerdeebene machte die Beschwer-
deführerin geltend, die Gesuchsteller seien finanziell abgesichert. Ir-
gendwelche Belege über die Einkommens- und Vermögensverhältnis-
se wurden weder von den Gesuchstellern selbst noch von der Be-
schwerdeführerin zu den Akten gereicht. Es versteht sich von selbst,
dass bei derart spärlichen Angaben kein Bild über die effektive wirt-
schaftliche Situation der Gesuchsteller vor Ort gewonnen werden
kann. Demnach sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Verhältnis-
se erstellt, die eine Emigration von vornherein als unwahrscheinlich er-
scheinen liessen.
8.3 Tritt ein Weiteres hinzu: Die Gesuchsteller erklärten in ihrem Vi-
sumsantrag unmissverständlich, sie beabsichtigten einen sechsmona-
tigen Aufenthalt in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sprach zwar
in ihrer (später abgegebenen) Stellungnahme gegenüber der Gemein-
de von einem zwei- bis höchstens dreimonatigen Aufenthalt, der ge-
plant werde. Von der Vorinstanz in der Vernehmlassung auf die unter-
schiedlichen Äusserungen aufmerksam gemacht, unterliess es die Be-
schwerdeführerin allerdings trotz förmlicher Einladung, den Hinter-
grund replizierend zu erklären. Entsprechend bleibt unersichtlich, was
die Gesuchsteller bewogen haben kann, einen derart langen Aufent-
halt in der Schweiz zu planen, zumal sich hier mit Ausnahme ihrer
Nichte keine Verwandten aufhalten sollen.
8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
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für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
steller nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 7442242.4 und 7442244.6 retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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