B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2725/2013
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
L._______,
vertreten durch
lic. iur. Jose R. Tent,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2725/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die brasilianische Beschwerdeführerin (geb. 1980) und deren Tochter
(geb. 2000) wurden am 5. April 2013 im Zug von Basel nach Zürich von
Beamten der Grenzwache einer Zollkontrolle unterzogen. Die Beschwer-
deführerin trug dabei einen gültigen brasilianischen Reisepass sowie eine
Aufenthaltsbewilligung von Spanien auf sich, bei der es sich – wie sich
herausstellte – um eine Totalfälschung handelte. Die Tochter wies sich mit
einer Kopie der Personalseite eines brasilianischen Reisepasses inkl. ei-
ner SBB-Junior-Karte aus. Weitere Abklärungen bei den zuständigen
spanischen Behörden ergaben, dass die Beschwerdeführerin bis zum
29. Oktober 2011 im Besitz einer gültigen spanischen Aufenthaltsbewilli-
gung gewesen ist.
B.
Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 10. April 2013 gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Ein-
reiseverbot. Das BFM machte geltend, polizeilich sei festgestellt worden,
dass sich die Beschwerdeführerin während mehr als dreissig Tagen über
den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum auf-
gehalten habe. Zudem sei sie im Besitz eines gefälschten spanischen
Aufenthaltstitels gewesen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung
liege damit ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) vor. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten
Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Gleich-
zeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent-
zogen.
C.
In der Folge verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau am 11. April 2013 die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus
der Schweiz und setzt ihr dazu eine Frist bis zum 18. April 2013. Glei-
chentags gewährte ihr die kantonale Behörde das rechtliche Gehör zur
angeordneten Entfernungsmassnahme sowie zur Verhängung des Einrei-
severbots. Am 18. April 2013 verliess sie die Schweiz.
D.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. April 2013
wurde die Beschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts und
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Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages-
sätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt. Die strafur-
teilende Behörde sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin
seit dem 29. Oktober 2011 keinen gültigen Aufenthaltstitel für ein EU-
/Schengenland mehr besessen habe und auch nicht über ein gültiges Vi-
sum verfügt habe, weshalb sie sich maximal für drei Monate ohne Visum
im Schengenraum inkl. der Schweiz hätte aufhalten dürfen. Sie habe da-
mit die totalgefälschte spanische Aufenthaltsbewilligung in der Absicht
benutzt, die Beamten über ihren Aufenthaltsstatus zu täuschen und so ihr
Fortkommen zu erleichtern. Sie halte sich zumindest seit dem 29. Januar
2012 rechtswidrig in der Schweiz auf.
Gegen den Strafbefehl liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspra-
che einreichen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2013 lässt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. April 2013 und die
Herabsetzung des Einreiseverbots für das gesamte Gebiet der Schweiz
bzw. der Schengen-Staaten bis 15. April 2014 beantragen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, das zweijährige Einreiseverbot sei im vorliegenden Fall un-
verhältnismässig, weshalb die Fernhaltemassnahme auf ein Jahr – bis
zum 15. April 2014 – herabzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin habe
die Schweiz verlassen, sei hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachge-
gangen und habe weder in der Schweiz noch im Ausland Sozialhilfekos-
ten verursacht. Zudem sei sie auch nicht in Vorbereitungs-, Ausschaf-
fungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden.
F.
In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Mai 2013 ab.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung ihrer Verfügung hält sie fest,
dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Suspension des Einreisever-
bots zwecks Teilnahme am Strafprozess betreffend rechtswidrigen Auf-
enthalt und Fälschung von Ausweisen sei entsprochen worden.
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Eine Kopie der vorinstanzlichen Suspensionsverfügung vom 23. Juli
2013, gültig vom 4. November 2013 bis 6. November 2013, wurde der
Stellungnahme beigelegt.
H.
Mit Replik vom 13. September 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-2725/2013
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E.5.1 sowie 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen wor-
den sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der
Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II),
Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfolgend SIS-II-
Verordnung) – die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten
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gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schritt-
weisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schen-
gener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. Sep-
tember 2000, S. 19-62) abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates
2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013,
S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung) – wird ein Einreise-
verbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates
besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausge-
schrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten ver-
boten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mit-
gliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen
oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten
bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus-
stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25
Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des
Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als
solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen
eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
C-2725/2013
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
und machte in ihrer Verfügung vom 10. April 2013 geltend, die Beschwer-
deführerin habe sich mehr als dreissig Tage über den bewilligungsfreien
Aufenthalt hinaus illegal im Schengenraum aufgehalten. Überdies sei sie
im Besitz eines gefälschten spanischen Aufenthaltstitels gewesen.
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter am 5. April 2013 im Zug von Basel nach Zürich kommend von
Beamten der Grenzwache angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen
wurden. Die Beschwerdeführerin wies sich dabei mit einem gültigen bra-
silianischen Reisepass und einer spanischen Aufenthaltsbewilligung aus.
Die Tochter identifizierte sich mittels Kopie der Personalseite des brasilia-
nischen Reisepasses sowie einer SBB-Junior-Karte. Bei der Kontrolle des
spanischen Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin wurde festgestellt,
dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. In der Folge wurden
die beiden in Brugg aus dem Zug genommen und dem dortigen Grenz-
wachposten zugeführt. Anlässlich der noch am gleichen Tag durchgeführ-
ten Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die gefälsch-
te Aufenthaltsbewilligung zum ersten Mal vorgewiesen. Sie sei vor ca.
zwei Monaten mit einem Personenwagen (Minivan) mit portugiesischen
Kennzeichen von Spanien über Frankreich in die Schweiz gekommen.
Eine unbekannte Person, welche öfters Personen über die Grenze fahre,
habe sie chauffiert. Die Reise in die Schweiz habe sie selber organisiert.
Seit ihrer Einreise lebe sie in Basel bei ihrem Kollegen X._______. Weite-
re Aussagen verweigerte sie. Nachdem der vereinbarte Termin vom
9. April 2013 beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen wurde, sprach sie dort
am 11. April 2013 vor.
4.3 Zwischenzeitlich wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsan-
waltschaft Brugg-Zurzach mit Strafbefehl vom 25. April 2013 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen zu einer be-
dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse
von Fr. 1'400.- verurteilt. Dass der Strafbefehl vom 25. April 2013 noch
nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. die der Beschwerde beigelegte
Einsprache vom 7. Mai 2013), spielt dabei keine Rolle, knüpft das Einrei-
severbot doch nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern vielmehr an
das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie
zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter
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Seite 8
Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen.
Vorliegend kann das strafbare Verhalten als massgebend gelten, wenn es
unbestritten ist oder keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Per-
son zur Last gelegt werden kann (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein
Einreiseverbot kann dementsprechend selbst dann ergehen, wenn ein
rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröff-
net wurde oder wie hier noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer
C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2 mit Hinweis). Die Behörde ist
somit in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines
Strafverfahrens abzuwarten.
4.4 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Rechtsmitteleingabe
vom 13. Mai 2013 nicht zum obgenannten Sachverhalt. Aufgrund der Ak-
tenlage ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich über einen Zeitraum
von 90 Tagen hinweg in der Schweiz aufgehalten hat und dabei weder im
Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels noch eines Visums gewesen ist: So
wurde ihr brasilianischer Reisepass am 8. März 2011 vom brasilianischen
Generalkonsulat in Zürich ausgestellt; dieser verfügt über keinerlei Ein-
und Ausreisestempel. Der Kopie der Personalseite des brasilianischen
Reisepasses der Tochter der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass
auch dieses Dokument in Zürich ausgestellt wurde (Ausstellungsdatum:
10. Dezember 2012). Zudem wurden für die Tochter bereits drei Abonne-
mente der SBB-Junior-Karte für die Zeiträume vom 8. Oktober 2010 bis
7. Oktober 2011, vom 2. Oktober 2011 bis 1. November 2012 sowie vom
25. Januar 2013 bis 24. Januar 2014 ausgestellt (vgl. Bericht Grenz-
wachposten Zürich-Flughafen vom 6. April 2013). Den kantonalen Akten
ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Vorsprache vom 11. April 2013 gegenüber den Behörden erklärte, ihre
Tochter besuche bereits seit zwei Jahren die hiesige Schule (vgl. Akten-
notiz des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom
11. April 2013). Gemäss Bericht des Grenzwachpostens Zürich-Flughafen
vom 6. April 2013 spreche die Tochter überdies auch schon sehr gut
Deutsch. Da die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der zuständigen
spanischen Behörde bis zum 29. Oktober 2011 über eine gültige spani-
sche Aufenthaltsbewilligung verfügt hat (vgl. Bericht Grenzwachposten
Zürich-Flughafen vom 6. April 2013, S. 3), kann als erstellt gelten, dass
sie sich zumindest seit dem 29. Januar 2012 rechtswidrig in der Schweiz
aufgehalten hat, indem sie – ab letzterem Datum – den für nicht erwerbs-
tätige Personen geltenden anmelde- und bewilligungsfreien Aufenthalt
von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monate überschritten
hat (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 VZAE).
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Seite 9
Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass für die Ver-
hängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen auslän-
derrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der aus-
ländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden
kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthalts-
vorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein
Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person obliegt es,
sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus-
länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nötigenfalls bei
den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6374/2012 vom 23. Mai 2013 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.5 Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Kon-
trolle durch die Beamten der Grenzwache am 5. April 2013 mit einer spa-
nischen Aufenthaltsbewilligung auswies, die sich – wie Abklärungen er-
gaben – als Totalfälschung herausstellte. Anlässlich einer Befragung gab
die Beschwerdeführerin denn auch zu, sich bei den Funktionären der
Grenzwache mittels gefälschter Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen zu
haben (vgl. Einvernahmerapport des Grenzwachpostens Zürich-Flug-
hafen vom 5. April 2013, S. 3).
4.6 Im Übrigen wird auch nicht die vollständige Aufhebung des Einreise-
verbots beantragt. Demnach kann als erstellt gelten, dass die Beschwer-
deführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und
dadurch einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
gesetzt hat.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
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Seite 10
5.1 Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Fehlverhalten ausländer- und
strafrechtliche Normen missachtet, denen im Interesse einer funktionie-
renden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Dieser Um-
stand allein reicht bereits aus, um ein gewichtiges spezial- und general-
präventiv motiviertes Interesse an ihrer Fernhaltung bejahen zu können.
5.2 Eine Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht die Be-
schwerdeführerin nicht geltend. Aus den Akten ergibt sich, dass sie an-
lässlich ihres Aufenthalts in der Schweiz bei einem Kollegen wohnhaft
gewesen sei (vgl. Einvernahmerapport des Grenzwachpostens Zürich-
Flughafen vom 5. April 2013, S. 5). Ansonsten gibt es keinerlei Hinweise
darauf, dass die Beschwerdeführerin über unter dem Gesichtspunkt von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) relevante private und verwandschaftliche Be-
ziehungen in der Schweiz verfügen würde.
5.3 Dem in der Beschwerde vom 13. Mai 2013 geltend gemachten Be-
gehren der Beschwerdeführerin, anlässlich des Strafverfahrens vor der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach persönlich erscheinen und mitwirken
zu können, wurde durch die von der Vorinstanz am 23. Juli 2013 verfügte
Aussetzung des Einreiseverbots vom 4. November 2013 bis 6. November
2013 bereits Rechnung getragen (vgl. Suspensionsverfügung des BFM
vom 23. Juli 2013).
5.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhäng-
te Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die angeordnete Fernhal-
temassnahme entspricht denn auch gängiger Praxis in vergleichbaren
Fällen. Vor diesem Hintergrund kann es auch keine Rolle mehr spielen,
dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen hat und hier keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in der Schweiz und im Ausland keine
Sozialhilfekosten verursacht hat sowie hier nicht in Vorbereitungs-, Aus-
schaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden ist (vgl. Be-
schwerde vom 13. Mai 2013, S. 3). Das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin, es sei angemessen, das Einreiseverbot deshalb auf ein Jahr zu re-
duzieren, läuft damit ins Leere.
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Seite 11
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist
nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund
der Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu
betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles
gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Dies gilt umso
mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts die Inte-
ressen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE
2011/48 E. 6.1). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, der aus-
geschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins
eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die
Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots sind dem-
nach erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: