B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
08.10.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_693/2018)
Abteilung III
C-2725/2018
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Altersrente als einmalige Abfindung,
Wiedererwägungsgesuch,
Verfügung SAK vom 28. März 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 5. November 2014 A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer), ein am (…) 1949 geborener, in Serbien wohnhafter serbischer
Staatsangehöriger eine einmalige Abfindung von Fr. 6‘053.- zusprach (act.
11) und diese am 5. Dezember 2014 ausrichtete (act. 12),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Vorinstanz vom 8. Januar
2017 (Poststempel: 9. Januar 2017) um Überprüfung der Verfügung vom
5. November 2014 ersuchte (act. 13),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 mitteilte, die
Verfügung vom 5. November 2014 sei mangels Einsprache in Rechtskraft
erwachsen, weshalb sein Schreiben sinngemäss als Wiedererwägungsge-
such entgegengenommen, jedoch auf dieses nicht eingetreten werde (act.
14),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2018 rechtsmittel-
weise an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (B-act. 1),
dass die Vorinstanz am 4. Juli 2018 eine Vernehmlassung einreichte (B-
act. 8), welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist,
dass gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per-
sonen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt,
dass vorliegend das Schreiben der SAK vom 28. März 2018, mit welchem
dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass auf sein sinngemäss gestell-
tes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, Anfechtungsobjekt
ist,
dass daher im Folgenden zu prüfen ist, ob es sich bei diesem vorinstanzli-
chen Schreiben um eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Ver-
fügung handelt,
dass der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 ATSG über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be-
troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen
hat,
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dass hingegen Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter
Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen
Verfahren behandelt werden können, wobei Art. 51 Abs. 2 ATSG der be-
troffenen Person die Möglichkeit einräumt, den Erlass einer Verfügung zu
verlangen,
dass sich der Begriff der Verfügung mangels näherer Konkretisierung in
Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG bestimmt (vgl.
Art. 55 ATSG; siehe auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 49 N. 4),
dass als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der
Behörden im Einzelfall gelten, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 E. 2a)
und zum Gegenstand die Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbe-
stehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Ab-
weisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest-
stellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begeh-
ren haben (Bst. c; BGE 124 V 20 E. 1; 123 V 296 E. 3a, je mit Hinweisen),
dass für das Vorliegen einer Verfügung nicht massgebend ist, ob sie als
solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorgaben für eine
Verfügung entspricht, sondern vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer
Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 17 ff.; vgl.
auch Urteile des BVGer C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 E. 1.3 m.w.H.),
dass gemäss BGE 134 V 145 E. 3.2 im Anwendungsbereich des ATSG
eine Verfügung dann vorliegt, wenn das Schriftstück entweder als solche
bezeichnet ist oder wenn es zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält,
dass nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, sofern es
sich dabei nicht um prozess- und verfahrensleitende Verfügungen handelt,
dass, wenn ein Entscheid unzulässigerweise im formlosen Verfahren er-
folgte, gemäss BGE 134 V 145 zur Eröffnung des Rechtsweges zunächst
der (bisher nicht erfolgte) Erlass einer formellen Verfügung notwendig ist,
der formlose Entscheid jedoch ohne Intervention des Versicherten inner-
halb eines Jahres rechtliche Wirksamkeit erlangt,
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dass gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen
kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist, wobei das Zurückkommen auf formell rechts-
kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher
Revisionsgründe weiterhin im Ermessen des Versicherungsträgers liegt
(Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; BBl 1991 II 262),
dass die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzba-
rer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, nach wie vor gilt (SVR 2004
ALV Nr. 1 S. 2, E. 2; Urteil U 463/04 des EVG [heute: BGer] vom 22. Feb-
ruar 2005; BGE 117 V 8 E. 2),
dass das Gericht demzufolge auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintre-
ten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nicht-
eintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung auch unter
der Geltung des ATSG nicht eintreten kann (vgl. dazu BGE 133 V 50 E.
4.2.2),
dass Art. 56 Abs. 1 ATSG zwar nicht ausdrücklich auf diese Ausnahme vom
Beschwerderecht hinweist, sie sich aber ohne weiteres aus dem Umstand
ergibt, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen
des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E.
4.2.1),
dass demgegenüber, wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsge-
such eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschlies-
send einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, dieser beschwerde-
weise anfechtbar ist, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn
die Verwaltung ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch formell durch
Nichteintreten erledigt hat,
dass deshalb trotz dispositivmässigen Nichteintretens der Frage nachzu-
gehen ist, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist, wo-
mit entscheidend ist, ob die Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs
eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung nach Mass-
gabe der Wiedererwägungsvoraussetzungen bedingte (BGE 117 V 8 E. 2b
m.w.H.),
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dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 28. März 2018 davon ausging,
der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 8. Januar 2017 (Post-
stempel: 9. Januar 2018) sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ge-
stellt hinsichtlich der formell rechtskräftigen Verfügung vom 5. November
2014, worin ihm eine einmalige Abfindung von Fr. 6‘053.- zugesprochen
wurde,
dass dies, nachdem der Beschwerdeführer, welcher juristischer Laie und
nicht deutscher Muttersprache ist, im genannten Schreiben um erneute
Überprüfung seiner Altersrente ersuchte, nicht zu beanstanden ist,
dass die Vorinstanz in der Folge auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers zwar nicht eintrat, aber offensichtlich dennoch beurteilte,
es sei ihm eine einmalige Abfindung von Fr. 6‘053.- zugesprochen und im
Dezember 2014 überwiesen worden und der Beschwerdeführer habe
keine verspätete Zustellung der Verfügung vom 5. November 2014 geltend
gemacht,
dass folglich eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung
vom 5. November 2014 stattfand, weshalb gestützt auf die obigen Erwä-
gungen hinsichtlich der im vorinstanzlichen Schreiben vom 28. März 2018
erwähnten einmaligen Abfindung durchaus von einem materiellen Sach-
entscheid auszugehen ist, der aufgrund seiner Erheblichkeit und des (von
vornherein feststehenden) Nichteinverständnisses des Beschwerdeführers
als formelle Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hätte erlassen werden
müssen,
dass diese vorinstanzliche Entscheidung zu Unrecht im formlosen Verfah-
ren ergangen ist, nachdem das besagte Schreiben weder als Verfügung
bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält,
dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde sinngemäss
erklärt, er sei mit dem Inhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 28. März
2018 nicht einverstanden,
dass diese Intervention des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungs-
gericht am 11. Mai 2018 (Posteingang) einging und als rechtzeitiges Ge-
such um Erlass einer (formellen) Verfügung zu qualifizieren ist (vgl. Urteil
des BGer 9C_788/2014 vom 27. November 2014 E. 4.3), da, wie erwähnt,
gemäss BGE 134 V 145 bei einer unzulässigerweise im formlosen Verfah-
ren erledigten Entscheidung zur Eröffnung des Rechtsweges zunächst
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eine formelle Verfügung zu verlangen ist, gegen welche sodann Einspra-
che erhoben werden kann,
dass somit, mangels Anfechtungsobjekt bzw. Unzuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts (Art. 56 Abs. 1 ATSG i.V.m. 31 VGG) auf die vorlie-
gende offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Ver-
fahren (Art. 23. Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist und die Akten in
Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen sind,
damit sie eine (formelle) Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG er-
lasse,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer-
deführer einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs.
1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vor-
instanz überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine Verfügung
betreffend die streitigen Fragen erlasse.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 geht zur
Kenntnis an den Beschwerdeführer.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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