Abtei lung II I
C-2726/2006/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
B._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Sergio Biondo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
16. März 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2726/2006
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1951 geborene italienische Staatsangehörige
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete von 1970 bis
2000 (mit Unterbrüchen) jeweils saisonal im Grenzgängerstatus als
Maurer in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 9).
Am 19. Juni 2000 zog er sich bei einem Sturz einen mehrfragmentären
Fersenbeinbruch (Calcaneusfraktur) zu. Zur Rekonstruktion des Ge-
lenkes wurde eine Osteosynthese (Verschraubung) vorgenommen. Ein
Teil des Ostesynthesematerials wurde am 12. Juni 2001 entfernt. Mitte
2002 wurde im unteren Sprunggelenk eine Subtalar-Arthrodese (Ver-
steifung) durchgeführt (SUVA-Akten act. 9-31). Auf Wunsch des
Beschwerdeführers wurden zudem am 12. August 2005 auch die
Schrauben operativ entfernt (SUVA-Akten act. 9-11).
B.
Am 26. September 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle
des Kantons Wallis (im Folgenden: IV-Stelle Wallis) ein Gesuch um
Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV, act. 4).
Diese leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an die IV Stelle für Ver-
sicherte im Ausland, Genf (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz),
weiter. Er machte im Wesentlichen geltend, seit dem Unfall leide er an
Schmerzen im rechten Fuss und Bein und sei dadurch nahezu
gehunfähig.
C.
Mit Verfügung vom 2. April 2003 sprach die IVSTA dem Beschwerde-
führer gestützt auf die Beurteilung der Schweizerische Unfallver-
sicherunganstalt (SUVA) ab dem 1. Juni 2001 eine ganze Invaliden-
rente zu (act. 21).
D.
Mitte 2003 leitete die IVSTA das bereits von der IV-Stelle Wallis
vorgesehene Rentenrevisionsverfahren ein (act. 20 und 23). Die SUVA
legte mit Verfügung vom 17. November 2003 den (unfallversicherungs-
rechtlichen) Invaliditätgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2003
auf 15% fest (SUVA-Akten act. 9-41), worauf die IVSTA mit Verfügung
vom 15. März 2004 (act. 39) den Anspruch auf eine ganze Invaliden-
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rente ab dem 1. Mai 2004 aufhob. Sie ging dabei von einer Erwerbs-
einbusse beziehungsweise einem Invaliditätsgrad von lediglich 15%
aus. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung beruflicher Massnahmen abge-
wiesen (act. 38).
E.
Auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. März 2004 (act.
40) trat die IVSTA mit Verfügung vom 28. Juni 2004 (act. 42) mangels
einer Einsprachebegründung, deren Nachreichung ausdrücklich ver-
langt worden war, nicht ein.
F.
Am 13. September 2005 (Eingangsstempel vom 16. September 2005)
reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch um Gewährung von
Leistungen der Invalidenversicherung ein (act. 58). Er machte erneut
geltend, er könne kaum gehen und leide an starken Schmerzen.
G.
Mit zwei Verfügungen vom 25. Januar 2006 (act. 65 und 66) wies die
IVSTA das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen und um
Zusprechung einer Invalidenrente ab. Zur Begründung führte sie aus,
mit Verfügung vom 15. März 2004 habe sie gestützt auf die Be-
urteilung der SUVA vom 17. November 2003 das Bestehen eines
Rentenanspruchs verneint. Die SUVA komme in ihrer neuen Verfügung
vom 29. September 2005 (SUVA-Akten act. 9-3) zum Schluss, dass
keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und halte an der bisherigen
Unfallrente fest. Die Abklärungen der Invalidenversicherung habe er-
geben, dass keine unfallfremden Krankheiten vorlägen, welche die
Arbeitsfähigkeit beeinflussten, weshalb die Zumutbarkeitsbeurteilung
der SUVA ihre Gültigkeit behalte. Die IVSTA habe sich unter diesen
Umständen an die Feststellungen der SUVA und den daraus ermit-
telten Grad der Erwerbsunfähigkeit zu halten.
Betreffend der Nichtgewährung beruflicher Massnahmen hielt die
IVSTA fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten und
leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und der Invaliditätsgrad lediglich
15% betrage. Es sei keine gesundheitlich bedingte, spezifische Ein-
schränkung bei der Stellensuche ersichtlich.
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H.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 (act. 67) erhob der Beschwerde-
führer, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Luise Williner, Einspra-
che gegen die Verfügung betreffend Verweigerung einer Rente und
beantragte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Er rügte, der
Sachverhalt sei willkürlich und falsch festgelegt worden. Die IVSTA
habe keine Abklärungen betreffend unfallfremden gesundheitlichen
Beinträchtigungen gemacht und stütze ihre Verfügung einzig auf die
Beurteilung der SUVA. Der behandelnde Arzt, Dr. med. U._______,
bestätige demgegenüber die ununterbrochene, 100%-ige Arbeitsun-
fähigkeit.
I.
Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2006 (act. 70) wies die IVSTA
die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Sie führte im Wesentlichen
aus, sie dürfe grundsätzlich bezüglich des massgeblichen Gesund-
heitsschadens infolge Unfall und des gestützt darauf festgelegten
Invaliditätsgrades nicht von der Beurteilung durch die SUVA ab-
weichen. Nach Eingang des Leistungsgesuches des Beschwerde-
führers vom 13. September 2005 habe die IVSTA die Akten der SUVA
eingeholt und diese dem regionalen ärztlichen Dienst der Invaliden-
versicherung Rhone (im Folgenden: RAD Rhone) zur Beurteilung
vorgelegt. Im Schlussbericht vom 5. Januar 2006 (act. 63) habe dieser
festgehalten, es liege keine relevante Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes vor. Der Versicherte sei zwar weiterhin in seiner
bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100% arbeitsunfähig, in einer
angepassten Verweistätigkeit unter gewissen Einschränkungen jedoch
nach wie vor vollzeitig arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad betrage 15%,
was keinen Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöge.
J.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. April
2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. März 2006
und der Verfügung vom 25. Januar 2006. Er beantragte, dass die
IVSTA die notwendigen medizinischen Abklärungen zur Feststellung
des krankheitsbedingten Gesundheitsschadens durchführen lassen
müsse. In der Folge seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren
und es sei sofort über den Rentenanspruch zu befinden, da eine
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längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vor-
liege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Gesund-
heitsschaden und die daraus resultierenden Schmerzen seien nicht
einzig auf den Unfall vom 19. Juni 2000 zurückzuführen, sondern auch
krankheitsbedingt. Wie den Schreiben von Dr. U._______ vom 20. und
27. März 2006 und insbesondere der fachärztlichen Stellungnahme
von Dr. med. O._______ und Dr. med. L._______ vom 22. März 2006
zu entnehmen sei, leide er unter degenerativen Veränderungen im
Lendenbereich. Die IVSTA habe es bisher unterlassen, medizinische
Abklärungen bezüglich allfälliger unfallfremder Gesundheitsschäden
vorzunehmen.
K.
Die IVSTA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf eine
undatierte Stellungnahme der IV-Stelle Wallis (act. 75).
Diese führte im Wesentlichen aus, bis zum Erlass des Einspracheent-
scheides vom 16. März 2006 hätten keine Hinweise auf unfallfremde
Leiden des Beschwerdeführers vorgelegen. Die Schmerzsymptomatik
sei immer und ausschliesslich als Folge des Unfalls dargestellt
worden. Weitere Abklärungen seien daher zu diesem Zeitpunkt aus
medizinischer Sicht nicht angezeigt gewesen. Gemäss den im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen habe der Beschwerde-
führer am 20. März 2006 wegen anhaltender Rückenschmerzen Dr.
U._______ aufgesucht, welcher die Durchführung eines MRI der
Lendenwirbelsäule angeordnet habe. Die Ergebnisse der Unter-
suchung seien dem RAD Rhone vorgelegt worden. In seinem Schluss-
bericht vom 16. Mai 2006 habe dieser festgehalten, die nachträglichen
Untersuchungen ergäben keine neuen Erkenntnisse. Eine radikuläre
Kompression als Ursache der subjektiven Beschwerden im rechten
Fussbereich könne ausgeschlossen werden, da diese nicht dem ana-
tomischen Niveau des radiologisch erhobenen Befundes auf Höhe der
LWK 3/4 entsprächen. Die diagnostizierte Diskopathie LWK 3/4 habe
zu keinem objektivierten neurologischen Defizit geführt, habe keine
therapeutischen Konsequenzen und keinen Einfluss auf die Rest-
arbeitsfähigkeit. Auf eine zusätzliche Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit könne aus den neuen medizinischen Unterlagen nicht ge-
schlossen werden, weshalb an der bisherigen Beurteilung festzuhalten
sei.
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L.
In seiner Replik vom 13. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer aus,
dass am 16. Juni 2006 eine neue Begutachtung durch Dr. med.
R._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, stattgefunden habe.
Dieser habe eine Therapie vorgeschlagen, was die Richtigkeit des
Schlussberichtes der RAD Rhone in Frage stelle. Da Dr. R._______
aber während eines Monates abwesend sei, werde die
Rekurskommission ersucht, den entsprechenden Bericht direkt beim
Arzt einzuverlangen.
M.
Mit Duplik vom 2. August 2006 beantragte die IVSTA erneut die Ab-
weisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen der IV-
Stelle Wallis. Diese führte aus, auch nach Kenntnisnahme von der
Replik vom 13. Juli 2006 sei an der Begründung des Einspracheent-
scheids festzuhalten.
N.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer
am 25. August 2006 ein Schreiben von Dr. U._______ vom 18. August
2006 ein, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers sehr verschlechtert habe, weshalb er ihm empfehle ein neues Ge-
such bei der Invalidenversicherung einzureichen. Er werde in der
Folge eine neue Beurteilung abgegeben.
O.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das vor-
liegende Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung vom 30. April 2007 gab der Instruktionsrichter die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Es gingen keine Ab-
lehnungsbegehren ein.
P.
Der Beschwerdeführer gab am 18. Juni 2007 zwei weitere medizini-
sche Berichte vom 12. April 2007 von Dr. O._______ und Dr.
L._______ und vom 30. Mai 2007 von Dr. med. U._______ zu den
Akten.
Q.
Am 8. August 2008 liess der Beschwerdeführer bekannt geben, dass
nicht mehr Rechtsanwältin Marie-Luise Williner sondern Rechtsanwalt
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Sergio Biondo mit seiner Vertretung beauftragt sei. Am 28. August
2008 reichte er aufforderungsgemäss eine schriftliche Vollmacht nach.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zu-
dem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorge-
sehen.
Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IVSTA vom 16. April 2006.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen
Einspracheentscheides besonders berührt und hat an dessen
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1; vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
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(Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) ist daher grundsätzlich
einzutreten (vgl. allerdings E. 1.3 hiernach).
1.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die
Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchs-
berechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine
Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid erlassen hat oder hätte
erlassen müssen (BGE 125 V 413 E. 1a, BGE 116 V 23 E. 3c und d;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 66/03 vom
27. Mai 2003 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_766/2007
vom 3. Januar 2008, E. 4). Streitgegenstand im System der nach-
träglichen Verwaltungsrechtspflege bildet dagegen das auf Grund der
Beschwerdebegehren (siehe Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich ange-
fochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechts-
verhältnis, über welches verfügt worden ist. Nicht zum Anfechtungs-
gegenstand und damit auch nicht zum zu beurteilenden Streit-
gegenstand gehören dagegen Rechtsverhältnisse, über welche in der
angefochtenen Verfügung nicht entschieden worden ist – sei es, dass
die erstinstanzliche Behörde hierüber noch nicht oder bereits rechts-
kräftig verfügt hätte. Nur ausnahmsweise kann die Beschwerdeinstanz
ihre Überprüfung auf weitere, den Streitgegenstand bestimmende, in
engem Sachzusammenhang stehende Elemente ausdehnen, wenn
hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3008/2006 vom 8. März
2008, E. 2.3, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz am 25. Januar 2006 in
zwei Verfügungen zum einen die Gewährung beruflicher Massnahmen,
zum andern die Zusprechung einer Invalidenrente verweigert. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ausdrücklich nur gegen
diejenige Verfügung Einsprache erhoben, mit welcher sein Begehren
um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen worden ist. Der im
vorliegenden Verfahren angefochtene Einspracheentscheid vom
16. März 2006 betrifft ebenfalls nur die Rentenverfügung vom 25. Ja-
nuar 2006. Es wurde einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente
geprüft und verworfen. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens
bildet damit einzig die Verweigerung einer Invalidenrente, nicht aber
die Abweisung des Gesuches um Gewährung beruflicher Mass-
nahmen, über welches die Vorinstanz mit separater Verfügung vom
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25. Januar 2006 entschieden hat. Diese Verfügung blieb unange-
fochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
Das in der Beschwerde vom 18. April 2006 gestellte Begehren, die
Vorinstanz habe nach Vorliegen neuer ärztlicher Berichte Einglie-
derungsmassnahmen zu gewähren, liegt damit ausserhalb des Streit-
gegenstandes, so dass hierauf nicht eingetreten werden kann. Es
liegen keine besondere Umstände vor, die eine Ausdehnung des zu
beurteilenden Streitgegenstandes auf eine bereits rechtskräftig ent-
schiedene Rechtsfrage erlauben würden.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen ATSG.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
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schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223
E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die vorgelegten und erhobe-
nen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu-
tet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst
nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur medizini-
sche Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsver-
fahren beigezogen werden – nicht aber weitere Fragen, zu deren Be-
antwortung sie als Laien nicht berufen sind (insb. wirtschaftliche Be-
urteilungen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
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tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Par-
teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhalts-
punkten hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Anspruch des Beschwerdeführers ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
[im Folgenden: FZA], SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG, SR 831.20] in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Per-
sonenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das FZA setzt die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglied-
staaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
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insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung alleine nach dem schwei-
zerischen Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom
16. März 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind (vorliegend für das IVG ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision]).
Für die Prüfung von Rentenansprüchen ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bishe-
rigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Inva-
lidenversicherung entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. Das EVG hat ferner festge-
stellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invaliden-
renten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung der
entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 130 V 343 E. 3.5, 125
V 369 E. 2, 117 V 198 E. 3a, je mit Hinweisen) beibehalten hat.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren indessen nicht anwendbar, da der Einspracheentscheid am
Seite 12
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16. März 2006, und somit vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozivalversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
16. März 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 132 V 368
E. 6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Sachverhaltsänderungen,
die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grund-
sätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die
den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362
E. 1b mit Hinweisen).
4.
Dem Beschwerdeführer war infolge eines Unfalls, bei dem er eine
Calcaneusfraktur erlitt, zunächst mit Verfügung vom 2. April 2003 eine
ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2001 zugesprochen worden. Mitte
2003 leitete die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren ein und hob mit
Verfügung vom 15. März 2004 die Rente des Beschwerdeführers auf.
Mit Verfügung gleichen Datums verneinte sie auch das Vorliegen eines
Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Gegen die dagegen erhobene
Einsprache vom 30. März 2004 trat die IVSTA mangels einer Begrün-
dung nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft. Am 13. September 2005 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut bei der IVSTA für den Bezug von Leistungen der Invalidenver-
sicherung an. Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2006 wurde die
Einsprache vom 27. Februar 2006 abgewiesen und die Verfügung vom
25. Januar 2006 bestätigt, mit welcher eine Invalidenrente verweigert
worden war.
4.1 Ob eine anspruchsbegründende Änderung der für den Invaliditäts-
grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG (vgl. Art. 87 Abs. 4 IVV). Der Sachverhalt, wie er sich im Zeit-
punkt des letzten eröffneten und rechtskräftigen Entscheides, der auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
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erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, ist mit
demjenigen zur Zeit des streitigen neuen Einspracheentscheides zu
vergleichen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen). Anlass zur
Neufestsetzung der Rente gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Anpassung ist dem-
gemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesund-
heitszustandes, sondern auch dann erforderlich, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE
117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Be-
urteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisions-
rechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390
E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
4.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b).
Meldet sich eine versicherte Person allerdings mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art.
48 Abs. 2 IVG [in Kraft bis zum 31. Dezember 2007, AS 2007 5141]).
4.3 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht somit zu prüfen, ob
und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand des Be-
schwerdeführers bzw. dessen Auswirkungen auf seine Leistungs-
fähigkeit seit der letzten einlässlichen materiellen Prüfung des Renten-
anspruchs, welche im Zusammenhang mit der Verfügung vom
15. März 2004 erfolgte, bis zum Erlass des im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. März 2006 in einer
Weise verändert hat, dass der Anspruch auf eine Rente der In-
validenversicherung entstanden ist.
5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
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C-2726/2006
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumu-
lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
5.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente zweifellos erfüllt ist.
5.2 Laut Art. 8 Abs. 1 ATSG ist unter dem Begriff der Invalidität die vo-
raussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilwei-
se Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Die Invalidität kann Folge von Ge-
burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver-
lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen
Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen
Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
Viertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige
auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Art. 28 Abs.
1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen
bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn
Seite 15
C-2726/2006
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben.
5.4 Die Invalidenversicherung hat als finale Versicherung im Unter-
schied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden unabhängig von ihrer
Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 178 E. 3b; Urteile des EVG
U 491/05 vom 3. April 2006, E. 3.2 und I 295/03 vom 13. Mai 2004, E.
4.2). Grundsätzlich hat sich die Invalidenversicherung jedoch betref-
fend dem gleichen Gesundheitsschaden an die Beurteilung des
anderen Versicherungsträgers zu halten (vgl. BGE 126 V 288 mit
Hinweisen). Gemäss neuester Rechtssprechung besteht aber für die
Invalidenversicherung keine absolute Bindungswirkung der Invaliditäts-
berechnung durch die Unfallversicherung. Vielmehr müssen die IV-
Stellen die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig
vornehmen und dürfen sich nicht ohne weitere eigene Prüfung mit der
blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers
begnügen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, BGE 134 V 153 E. 5.1; Urteil des
BVGer C-2559/2006 vom 28. April 2008, E. 6; vgl. auch BGE 131 V
362 E. 2.2). Damit ist indessen nicht gesagt, dass es in einem in-
validenversicherungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich ausgeschlos-
sen wäre, sich auf einen (rechtskräftigen) Entscheid über den unfall-
versicherungsrechtlichen Leistungsanspruch zu berufen. Insbesondere
dann, wenn sich die Beurteilung auf unfallbedingte Leiden beschränkt
und weder krankhafte Vorzustände noch unfallfremde psychische
Fehlentwicklungen zu prüfen sind, können unfallversicherungsrecht-
lichen Abklärungen und Erkenntnisse (im Sinne von Beweismitteln)
beachtet werden (vgl. Urteile des BGer 9C_214/2007 vom 29. Januar
2008, E. 3.2, und 8C_206/2007 vom 27. März 2008, 3.3.1).
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali-
ditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
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ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und
im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V
314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemes-
sung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der
funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem
vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung über-
einstimmen müssen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462
E. 4A]).
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem an-
deren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a, BGE
111 V 235 E. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-) Arbeitsfähig-
keit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persön-
lichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen An-
passungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die
er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220
E. 5b). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu beurteilen, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zu-
mutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl.
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C-2726/2006
ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeits-
fähigkeit verwertet oder nicht.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist dabei ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen,
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 320 E. 3b, THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003,
S. 124). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b).
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei
seit dem Unfall am 19. Juni 2000, bei dem er im rechten Fuss eine
mehrfragmentäre Calcaneusfraktur erlitt, sehr schlecht. Er leide unter
starken Schmerzen im Fuss, welche bis ins Bein hinaufziehen würden
und er könne kaum gehen. Er sei völlig arbeitsunfähig und ihm sei
auch keine Verweisungstätigkeit zuzumuten. In seiner Beschwerde-
schrift macht er erstmals auch geltend, das am 22. März 2006 unter
Leitung der Ärzte Dr. O._______ und Dr. L._______ durchgeführte MRI
der Lendenwirbelsäule habe gezeigt, dass er an degenerativen
Veränderungen im Lendenbereich leide, worin auch die Ursache für
seine Schmerzen zu sehen seien.
6.1 Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerde-
führer in seine angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100% arbeitsun-
fähig ist. Jedoch wurde die volle Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend
sitzenden, leichten Tätigkeit attestiert.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich die allfällige Veränderung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im zu beachten-
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den Zeitfenster, also ab dem 15. März 2004 bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 16. April 2006, in einem
relevanten Masse auf die Arbeitsfähigkeit in der genannten Verweis-
tätigkeit ausgewirkt hat.
6.1.1 Festzuhalten ist vorab, dass die SUVA am 29. September 2005
ein Verfügung (SUVA-Akte act. 9-3) erliess, worin sie feststellte, dass
sich nach dem medizinischen Befund weder die Unfallfolgen seit der
Rentenfestsetzung verschlimmert hätten noch die Fortsetzung einer
ärztlichen Behandlung angezeigt seien. Unter diesen Voraussetzungen
trage die SUVA-Rente von 15% den Unfallfolgen weiterhin vollumfäng-
lich Rechnung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
Die IVSTA hat sich in der Verfügung vom 25. Januar 2006 und im
angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt gestellt, sie
könne von dieser unfallversicherungsrechtlichen Festsetzung des
Invaliditätsgrades nicht abweichen, da sämtliche Leiden des Be-
schwerdeführers auf den Unfall vom 19. Juni 2000 zurückzuführen
seien. Wie bereits festgehalten wurde, kann nach neuester Praxis nicht
mehr von einer absoluten Bindung der IV-Stellen an die Befunde der
SUVA ausgegangen werden (vgl. E. 5.4 hiervor). Vielmehr ist zu
fordern, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine
eigenständige Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt. Dabei ist es
der IVSTA aber nicht verwehrt, sich bei der Invaliditätsbemessung auf
edierte medizinische Unterlagen der SUVA abzustützen und diese in
ihre Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_206/2007
vom 27. März 2008, 3.3.1). Tatsächlich hat die Vorinstanz denn auch
nicht unbesehen die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung über-
nommen, sondern ist aufgrund einer eigenen medizinischen Über-
prüfung der von den SUVA-Ärzten erstellten Berichte zum gleichen
Schluss gekommen wie die SUVA. Insbesondere hat sie sich auf Ab-
klärungen der IV-Stelle Wallis gestützt, die ihrerseits die SUVA-Akten
durch das RAD Rhone beurteilen liess (act. 63). Auch die im Be-
schwerdeverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen wurden vom RAD
Rhone geprüft (act. 75). Das Vorgehen der IVSTA ist auch im Lichte
der neuesten Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
6.1.2 Auch der Verfügung der IVSTA vom 15. März 2004 lag im We-
sentlichen ein Entscheid der SUVA vom 17. November 2003 und deren
Akten zugrunde. Die IVSTA hatte den Fall Dr. med. M._______,
Seite 19
C-2726/2006
ärztlicher Dienst, zur Begutachtung übergeben. Dieser führte in
seinem Bericht vom 1. November 2003 (act. 29) im Wesentlichen aus,
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei durch die SUVA-
Akten medizinisch genügend dokumentiert. Die Situation sei indes
stabil und eine weitere Behandlung könne keine relevante Besserung
bringen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Maurer sei nicht
mehr zumutbar; dagegen könnten dem Beschwerdeführer körperlich
leichte Arbeit (mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, mit
wechselnder Arbeitsposition, vor allem sitzend) ganztags zugemutet
werden. Neben den Unfallfolgen bestünden keine invalidisierenden
Leiden. Dr. M._______ stützte sich bei seiner Beurteilung insbeson-
dere auf das Schreiben von Dr. med. E._______, Leiter Fusschirurgie,
Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, T._______ (act. 28).
Dieser hatte als Beilage seinen Bericht vom 7. April 2003 (act. 27)
eingereicht, welcher die Diagnose der Schmerzpersistenz neun
Monate nach Subaltar-Arthrodese rechts nach Calcaneusfraktur
stellte. Im Arztbericht wurde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer
brauche weiterhin einen Stock zum Gehen. Er trage konstant den
Stabilschuh, ohne den er schlecht gehen könne. Die Schmerzsituation
sei postoperativ unverändert. Er habe konstante Schmerzen, auch
ohne Belastung, regelmässig gestörte Nachtruhe, Anlaufschmerzen
und Wetterfühligkeit. Keine Schwellungstendenz. Im Verlaufe des
Tages nähmen die Schmerzen zu, Analgetika würden helfen. Der
Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass die inplantierten Schrauben
ihn stächen. Die Narbe und der laterale Rückfuss schmerzten. Er leide
auch an Schmerzen im dorsalen distalen Unterschenkel und im
ganzen Bein. Als Befunde führte der Arzt auf:
"Reizlose Narbe. Keine Schwellung. Gute OSG-Beweglichkeit (20-0-20°),
Gegenseite (30-0-40°). USG stabil, Chopart stark eingeschränkt. Ausgeprägte
Abwehrspannung, welche auch am linken normalen Fuss vorhanden sei.
Erhaltene Pulse und Reflexe. Wadenumfangsdifferenz 4 cm. Diskreter Seiten-
unterschied der Sohlenbeschwielung, indem rechts etwas geringere Horn-
hautdicke festzustellen [sei], jedoch vorhandene Hyperkeratose an der Ferse.
Leichter physiologischer Valgus, symmetrisch. Keine Zehendeformierung,
weicher flexibler Vorfuss. Keine Schraubenköpfe palpabel."
Weiter hielt Dr. E._______ fest, der Röntgenbefund zeige eine unver-
änderte Stellung, intaktes Metall und eine stabile Konsolidation. Er
beurteilte diese Befund in dem Sinne, dass objektiv eine zeitgerechte
Konsolidation mit fehlenden Zeichen einer persistierenden me-
Seite 20
C-2726/2006
chanischen Problematik vorliege. Die Schonung des linken Fusses sei
an der grossen Wadenumfangsdifferenz ersichtlich, jedoch bestehe
nur eine geringe Differenz der Sohlenbeschwielung. Die Wadenatro-
phie habe bereits präoperativ 3 cm betragen. Es sei somit leider zur
befürchteten Situation gekommen, dass mechanisch keine weiteren
Probleme vorlägen und der Eingriff problemlos abgeheilt sei, jedoch
die Belastungsunfähigkeit und die Schmerzen unverändert seien. Die
Schrauben störten nicht, so dass eine Schraubenentfernung wohl
kaum eine Verbesserung bringen dürften. Es sei nicht anzunehmen,
dass innert nützlicher Frist eine derartige Besserung eintrete, dass der
Beschwerdeführer wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten
könnte. Eine Metallentfernung könne noch diskutiert werden, damit
alle möglichen operativen Behandlungen ausgeschöpft seien.
6.1.3 Nach Erlass der abweisenden Verfügung vom 15. März 2004
wurde der Beschwerdeführer wegen persistierender Schmerzen am
30. Juli 2004 erneut in der Poliklinik der Universitätsklinik für Ortho-
pädische Chirurgie, T._______ vorstellig. Dr. E._______ führt in
seinem Bericht vom 3. August 2004 (SUVA-Akten act. 9-34) aus, das
Beschwerdebild sei weitgehend unverändert. Der Beschwerdeführer
leide weiterhin an belastungsabhängig verstärkten Schmerzen im
Operationsgebiet, welche durch Analgetika gelindert werden könnten.
Zudem träten brennende Schmerzen in der Nacht auf. Es handle sich
um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Calcaneusfraktur trotz
ausgeheilter subtalarer Arthrodese vor. Die Schmerzqualität sei
gemischt, nebst einer neuropathischen Komponente (Schmerz-
charakter, Nachtschmerzen) bestehe auch eine mechanische
Komponente (Belastungsabhänigkeit, Besserung durch Tragen eines
Stützschuhs). Das auslösende Moment sei aber ein durch
Chronifizierung ausgebildetes Schmerzgedächtnis. Entsprechend
fänden sich zum Beschwerdebild kein klinisch-radiologisches Korrelat.
Ebensowenig stünden weitere chirurgische Therapieansätze zur
Verfügung (keine Korrekturosteotomie, keine Metallentfernung). Die
geschilderten Beschwerden seien glaubhaft, dafür würde auch die
Entlastungsosteopenie, Unterschenkelatrophie rechts sowie die
Differenz der Sohlenbeschwielung sprechen. Dr. E._______ empfiehlt
die Behandlung durch einen auf Schmerzproblematiken spezialisierten
Arzt. Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Maurer sei nicht
möglich.
Seite 21
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6.1.4 Der behandelnde Arzt, Dr. U._______, Facharzt für Allgemein-
chirurgie und Unfallchirurgie, führte in seinen Berichten im Wesent-
lichen aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen, die Unter-
suchungen zeigten aber keinen objektivierbaren Befund (Berichte und
Schreiben vom 29. September 2003 [SUVA-Akten act. 9-40], vom
18. März 2004 [SUVA-Akten act. 9-39], vom 13. Dezember 2004
[SUVA-Akten act. 9-36], vom 23. Mai 2005 [SUVA-Akten act. 9-25],
vom 9. August 2005 [SUVA-Akten act. 9-12], vom 12. August 2005
[SUVA-Akten act. 9-11], und vom 5. September 2005 [SUVA-Akten act.
9-10]). Einzig im Kurzbericht vom 13. Dezember 2004 bezeichnet er
den Beschwerdeführer – unter Verweis auf den Bericht von Dr.
E._______ vom 3. August 2004 – als nicht arbeitsfähig; daneben
vertritt er die Meinung, es liege eine "Rentenneurose" vor (Schreiben
vom 9. August 2005).
6.1.5 Der stellvertretende Kreisarzt der SUVA, Dr. med. N._______,
Facharzt für Chirurgie, fasste im Bericht vom 6. Januar 2005 (SUVA-
Akten act. 9-31) seine Untersuchungsergebnisse zusammen:
"Operationsnarbe reizlos. Keine Störung der Hauttrophik, keine Überwärmung,
keine Hyperhydrose, keine Hypertrichose. Subtalare Arthrodese klinisch gut
durchgebaut. Keine Schmerzangabe bzw. keine Kontraktur im Chopart- und
Lisfrancgelenk. OSG ergussfrei, Bänder stabil. OSG Beweglichkeit dorsal Ex-
tention, plantar Flektion rechts 10-0-20°, links 20-0-40°. Deutliche Athrophie
der Unterschenkelmuskulatur, Sohlenbeschwielung vermindert gegenüber
links bei leichter Hyperkeratase unter dem fünften Metatarsalköpfchen
rechts."
Subjektiv bestünden weiterhin starke Schmerzen im rechten Fuss mit
Schonungszeichen ohne entsprechendes, objektivierbares schmerz-
auslösendes Korrelat. Klinisch und radiologisch zeigten sich durchge-
baute untere Sprunggelenke ohne lokale Reizungszeichen sowie
passiv schmerzfreie und nicht-kontrakte obere Sprunggelenke,
Chopart- sowie Lisfrangelenke. Es bestehe weiterhin Bedarf an einer
symptomatische Behandlung, beispielsweise durch eine spezialisierte
Schmerzeinheit wie von Dr. E._______ vorgeschlagen. Eine erhebliche
Verschlimmerung der Unfallfolgen seit der letzten Untersuchung vom
12. Mai 2003 könne damit nicht festgestellt werden: In vorwiegend
sitzenden, leichten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer nach wie vor
voll arbeitsfähig.
Seite 22
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6.1.6 Nach Untersuchung des Beschwerdeführers hielt Dr. med.
P._______ Oberarzt, Bereich für Schmerztherapie, T._______, (SUVA-
Akte, act. 9-28) in seinem Bericht vom 18. April 2005 im Wesentlichen
fest, es liege eine gemischte Schmerzursache vor, welche einerseits
muskuloskelettal vermittelt werde und andererseits einen neuro-
pathischen Charakter habe. Hiermit sei von einer zentralen Sensibili-
sierung auszugehen. Aufgrund der Temperaturdifferenz sei eine sym-
pathisch vermittelte Schmerzkomponente nicht auszuschliessen. Er
äusserte sich eingehend zur empfohlenen Schmerztherapie, welche
aber aufgrund der räumlichen Entfernung nicht ambulant im T._______
durchgeführt werden könne. Betreffend der Arbeitsfähigkeit führte er
aus, aufgrund der Vorbefunde und des therapierefraktären Verlaufes
habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht er-
heblich verschlimmert. Es sei jedoch nicht abzuschätzen, inwieweit
sich die Arbeitsfähigkeit mittels einer ausgebauten medikamentösen
Therapie beeinflussen lasse.
6.1.7 Vom 8. Juni bis 6. Juli 2005 wurde eine stationäre Untersuchung
in der Rehaklinik F._______ durchgeführt.
Das psychosomatische Konsilium (Bericht von Dr. med. G._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische
Abteilung [SUVA-Akte, act. 9-14]) stellte fest, es liege keine Indikation
für weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahmen vor. In
der Exploration seien keine unmittelbar psychopathologischen Be-
funde fassbar, die eine psychische Störung mit Krankheitswert be-
gründen liessen.
Im zusammenfassenden Austrittbericht der Rehaklinik F._______ vom
29. Juli 2005 (SUVA-Akten act. 9-17) führte Dr. med. S._______,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, aus, die angestrebte Verbesse-
rung der Schmerzsituation müsse als gescheitert angesehen werden.
Weder die physiotherapeutische Einzeltherapie noch passive Thera-
pien hätten etwas bewirkt. Der Verdacht eines Complex Regional Pain
Syndrome (CRPS) habe nicht bestätigt werden können. Es sei kein
physisches Korrelat für die geäusserten Beschwerden gefunden
worden. Das Osteosynthesematerial liege ungelockert in situ. Der
Beschwerdeführer sei aber der festen Überzeugung, die Schrauben im
Knochen seien für seine Schmerzen verantwortlich. Im Rahmen der
Behandlung sei der Beschwerdeführer auch erneut auf der Schmerz-
abteilung vorstellig geworden. Man spreche bezüglich der geltend
Seite 23
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gemacht Problematik von einem nozizeptiv-neuropathisch gemischtem
Schmerzsyndrom. In Anbetracht der sehr auf den Schmerz fixierten
Haltung des Beschwerdeführers kämen nur wenige Behandlungs-
optionen in Frage. Es sei jedoch fraglich ob mittelfristig eine
genügende Compliance bestehe. Die psychosomatische Beurteilung
habe keine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert ergeben.
Insgesamt sei aber eine äusserst starke Fixierung auf die Schmerz-
problematik gegeben. Der Beschwerdeführer verbände eine Rehabi-
litation ausschliesslich mit dem Ziel einer völligen Heilung, resp. der
Schmerzfreiheit. Da der Beschwerdeführer trotz der medizinischen Be-
funde überzeugt sei, das Osteosynthesematerial verursache seine
Beschwerden, müsse als ultima ratio die Entfernung der Schrauben in
Betracht gezogen werden.
6.1.8 Nachdem am 12. August 2005 die Schrauben entfernt worden
waren, klagte der Beschwerdeführer über verstärkte Schmerzen
(SUVA-Akten act. 9-11 und 9-10). Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med.
K._______, Facharzt für Chirurgie bot daher den Beschwerdeführer
am 21. September 2005 zu einer Begutachtung auf. In seinem Bericht
vom 27. September 2005 (SUVA-Akten act. 9-5) hielt er fest, der
Zustand sei subjektiv unverändert. Die Schraubenentfernung habe
keine Verbesserung des Schmerzzustandes gebracht. Bei der
klinischen Untersuchung fände sich die bereits bekannte Amyotrophie
der ganzen rechten unteren Extremität. Es fänden sich nach wie vor
keine dystrophischen Zeichen am Fuss. Die subtalare Arthrodese sei
klinisch stabil. Im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 12.
Mai 2003 könne keine richtungsgebende Verschlimmerung festgestellt
werden. Die Untersuchungsbefunde deckten sich auch mit denen der
letzten Abklärungen im T._______ und in der Rehaklinik F._______.
Der Gesundheitszustand sei stabilisiert. Aufgrund der identischen
Untersuchungsergebnisse könne an der Zumutbarkeitsbeurteilung der
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung festgehalten werden
6.1.9 Die IV-Stelle Wallis beauftragte am 14. November 2005 das RAD
Rhone die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu begutachten
und abzuklären, ob allenfalls unfallfremde Leiden bestünden, welche
die von der SUVA festgestellte Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten
(act. 63-1).
Das RAD Rhone führte in seinem Schlussbericht vom 5. Januar 2006
(act. 63-2) aus, der Fall sei hinreichend dokumentiert. Die beiden
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Experten, Dr. K._______ (Bericht vom 27. September 2005) und Dr.
N._______ (Bericht vom 6. Januar 2005), seien nach sorgfältiger klini-
scher Untersuchung und in Kenntnis der gesamten Akten zum Schluss
gekommen, dass keine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen
am rechten Fuss gegenüber der Abschlussuntersuchung vom 12. Mai
2003 bestünde. Die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit behalte
demnach ihr volle Gültigkeit. Bereits im Juli 2004 habe Dr. E._______
auf eine mögliche Chronifizierung hingewiesen. Dementsprechend
fände sich kein klinisch-radiologisches Korrelat zum subjektiven Be-
schwerdebild. Im Bericht der Rehaklinik F._______ vom 29. Juli 2005
sei man von einem nozizeptiv-neuropatisch gemischten
Schmerzsyndrom bei einer äusserst starken Fixierung auf die
Schmerzproblematik ausgegangen. Die psychosomatische Beurteilung
habe aber keine psychiatrische Diagnose (mit Krankheitswert) erge-
ben. Im Übrigen seien keine unfallfremden Krankheiten bekannt, wel-
che die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinflussen könnten. Der
Beschwerdeführer sei weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100%
arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit dagegen ab dem 1. Juli
2003 zu 100% arbeitsfähig.
6.2 Aufgrund der oben detailliert dargestellten medizinischen Abklä-
rungen und ärztlichen Beurteilungen kommt das Bundesverwaltungs-
gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass seit
der letzten umfassenden medizinischen Beurteilung bzw. der Ver-
fügung vom 15. März 2004 keine massgebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche geeignet wäre die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Verweistätig-
keit zu beeinflussen. Die oben dargelegten Gutachten sind (insbe-
sondere auch in ihrer Gesamtheit) für die streitigen Belange um-
fassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, die geklagten
Beschwerden werden berücksichtigt, sind in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und sind in der Darlegung der Zu-
sammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtend. Die Schlussfolgerungen der Experten werden einlässlich
begründet. Die Ärzte gehen denn auch in ihren Beurteilungen weit-
gehend einig. Sie sind der Meinung, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers unverändert ist und sich keine objektiv feststell-
baren Befunde erheben lassen, welche die geklagten Schmerzen er-
klärten. Sie schliessen übereinstimmend weiterhin auf volle Arbeits-
fähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Verweistätigkeit.
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Das von der Rehaklinik F._______ festgestellte nozizeptiv-
neuropatisch gemischte Schmerzsyndrom, welches das subjektive
Schmerzempfinden des Beschwerdeführers erklären kann, hat nach
überzeugender ärztlicher Beurteilung keinen Krankheitswert und lässt
keine nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems
abgestützte psychiatrische Diagnose zu. Es kann daher nicht als
invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG gelten – und ist allein
schon aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl.
BGE 132 V 65 E. 3.4; Urteil der BGer 9C_286/2007 vom 7. Januar
2008, E. 2.2).
Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst psychiatrisch diagnostizierte
Schmerzerkrankungen ohne physisches Korrelat (insb. somatoforme
Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4) nur in Ausnahmefällen
eine Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität zu begründen vermögen. Sie
fallen nur dann in Betracht, wenn sie nach Einschätzung des Arztes
eine derartige Schwere aufweisen, dass der versicherten Person die
Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei
objektiver Betrachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen
der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzu-
führen sind (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E.
4b/cc, in fine) – mit eigener Willensanstrengung nicht mehr zumutbar
bzw. möglich ist (vgl. BGE 131 V 49; BGE 130 V 352; BGE 127 V 298
E. 4c in fine). Im Vordergrund steht dabei die Feststellung einer
psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung
und Dauer, aber auch weitere Faktoren können massgebend sein (vgl.
BGE 131 V 49). Vorliegend ist keine psychische Komorbidität in der
geforderten Ausprägung und Stärke ausgewiesen. Zudem liegen
keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer – bei Auf-
bietung allen guten Willens – nicht in der Lage wäre, seine ver-
bleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Selbst
wenn das festgestellte nozizeptiv-neuropatisch gemischte Schmerz-
syndrom als psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG anerkannt würde,
bliebe es daher für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bzw. In-
validität unbeachtlich.
6.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
erstmals auf ein Rückenleiden hingewiesen, das unfallfremd und bei
der Beurteilung der Invalidität zu berücksichtigen sei. Zum Beleg gab
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er Schreiben seines behandelnden Arztes, Dr. U._______, und einen
Bericht von Dr. O._______ und Dr. L._______ zu den Akten. Diese
nachträglich erstellten Dokumente sind im vorliegenden Verfahren nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass des Einsprache-
entscheides vom 16. März 2006 erlauben (vgl. E. 4.2 hiervor).
6.3.1 In seinem Schreiben vom 20. März 2006 (act. 71-1) hielt der
behandelnde Arzt, Dr. U._______, fest, die Physiotherapie habe eher
zu einer Verschlechterung des Gesundheistzustandes geführt. Der Be-
schwerdeführer klage nun über anhaltende Schmerzen vom Rücken
über das Gesäss in das ganze Bein. Er habe daher eine Untersuchung
der Lendenwirbelsäule veranlasst.
6.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. März 2006 im medizinisch
radiologischen Institut, Brig, untersucht, wobei ein MRI der Lenden-
wirbelsäule erstellt wurde. Dr. O._______ und Dr. L._______ gaben
folgende medizinische Beurteilung (act. 71-4) ab, ohne sich zu den
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern:
"Diskophathie im Segment LWK 3/4 mit discoligamentärer relativer Spinal-
kanaleinengung. Leichtgradige foraminale Einengung beidseits. Kontakt zur
Nervenwurzel von caudal zu L3 links mehr als rechts. Teilweise extrafora-
minale Verlagerung der Nervenwurzel L3 linksseitig. Hypertrophe Spondylo-
phytenbildung im ventralen Wirbelkörperanteil.
Minimale Diskusprotrusion im Segment LWK 4/5 ohne Nervenwurzelaffektion,
leichtgradige Spondylarthrose.
Im Segment LWK 5/SWK 1 bilaterale mässiggradige Spondylarthrose ohne
höhergradige Diskusprotrusion ohne Nervenwurzelaffektion."
6.3.3 In seinem Schreiben vom 27. März 2006 (act. 71-2) hielt Dr.
U._______ fest, der Neurostatus sei äusserst schwierig abzuklären, da
es kaum eine Stelle gebe, die dem Beschwerdeführer nicht weh tue.
Im MRI zeige sich aber eine ganze Reihe von Befunden, vorallem eine
breitbasige zirkuläre Diskusprotrusion, Segment LWK 3/4 mit be-
trächtlicher Eindellung des Duraschlauchs und relativer Spinalkanal-
einengung.
6.3.4 Die nachgereichten medizinischen Berichte wurden kurze Zeit
nach Erlass des Einspracheentscheides erstellt. Bei den dargestellten
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Befunden im Lendenwirbelsäulenbereich handelt es sich ohne Zweifel
um Veränderungen degenerativer Art, welche sich im Laufe eines
längeren Zeitraumes entwickelt haben müssen. Damit ermöglichen die
Berichte auch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers bis zum Erlass des Einspracheentscheides, so dass
sie vorliegend zu berücksichtigen sind.
6.3.5 Die IV-Stelle Wallis beauftragte im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens das RAD Rhone mit der Beurteilung des MRI-Befundes und
dessen Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit.
Für das RAD Rhone stellte Dr. med G._______ die Hauptdiagnose
„Status nach subtalarer Arthrodese rechts“ und die Nebendiagnose
„Diskopathie LWK 3/4“ (act. 75). Dazu führte er aus, die im März 2006
durchgeführten Untersuchungen ergäben keine neuen, relevanten Er-
kenntnisse. Allerdings könne eine radikuläre Kompression als Ursache
der subjektiven Beschwerden im rechten Fussbereich aus anatomi-
schen Gründen (Höhe der Diskopathie) ausgeschlossen werden. Der
radiologische Befund einer Diskopathie LWK 3/4 weise kein objekti-
viertes neurologisches Defizit nach. Er habe weder unmittelbar thera-
peutische Konsequenzen noch führe er zu nachweisbaren Auswirkun-
gen auf die restliche Arbeitsfähigkeit. Auf eine zusätzliche Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit könne aus den neu vorliegenden Berichten
jedenfalls nicht geschlossen werden. Die Einschränkungen im Rahmen
der früher definierten Zumutbarkeit behielten daher ihre Gültigkeit.
6.4 Die Beurteilung des RAD Rhone erscheint unter Würdigung aller
bekannter Umstände als nachvollziehbar und einleuchtend. Der Be-
schwerdeführer hatte im bisherigen Verfahren bis zum massgeblichen
Zeitpunkt am 16. März 2006 nicht geltend gemacht, er leide unter
starken Rückenschmerzen. Eine Auslösung der geklagten Schmerzen
im Fuss durch die diagnostizierte Diskopathie ist aus anatomischer
Sicht ausgeschlossen; der Beschwerdeführer hat denn auch immer
von Schmerzen berichtet, die vom Fuss ausstrahlten. Mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit haben die festgestellten degenerativen
Veränderungen im Lendenwirbelbereich bisher den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers nicht massgeblich beeinträchtigt, so
dass der Einschätzung des RAD Rhone zu folgen ist, wonach sich die
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aufgrund des Rückenleidens
nicht verändert hat. Weiter ist aber auch festzuhalten, dass sich die
Ärzte während der Dauer der bisherigen Verfahren, trotz ausgedehnter
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Untersuchungen und Behandlungen, nie veranlasst sahen, den Be-
schwerdeführer in diesem Bereich weiter abzuklären. Es ist daher
davon auszugehen, dass die festgestellten degenerativen Verände-
rungen, wie sie mit fortschreitendem Alter bei den meisten Personen
auftreten, sich bis zum hier massgebenden Zeitpunkt nicht massgeb-
lich auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ausgewirkt haben.
6.5 In seiner Replik vom 13. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer fest,
dass er am 16. Juni 2006 von Dr. R._______ untersucht worden sei. Er
beantragte, der Arztbericht sei durch die Rekurskommission ein-
zuholen.
In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
machte, der Arztbericht enthalte neue medizinische Befunde, welche
Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand vor dem 16. März 2006
erlauben würden, und da der Status der Lendenwirbelsäule durch die
MRI-Untersuchung bereits genügend abgeklärt war, konnte im
vorliegenden Verfahren auf die Einholung des Berichtes verzichtet
werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers hinzuweisen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Es wäre
seine Sache gewesen, jene ausschlaggebenden Beweismittel einzu-
reichen, zu denen er Zugang hat – was selbst nach Abschluss des
Schriftenwechsels noch möglich gewesen wäre (Art. 32 Abs. 2 VwVG).
6.6 Die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels
eingereichten Arztberichte von Dr. U._______ vom 18. August 2006
(eingereicht am 25. August 2006), von Dr. O._______ und Dr.
L._______ vom 12. April 2007 und von Dr. U._______ vom 30. Mai
2007 (beide eingereicht mit Schreiben vom 18. Juni 2007) sind im vor-
liegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, da sie nicht den vorlie-
gend relevanten Zeitrahmen betreffen und nichts enthalten, was zu
einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweis-
tätigkeit bis zum Stichtag vom 16. März 2006 führen könnte.
7.
Da aufgrund der medizinischen Abklärungen und Beurteilungen
weiterhin von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten
Verweistätigkeit auszugehen ist, hat die Vorinstanz auf die Erstellung
eines aktualisierten Einkommensvergleichs verzichtet und auf jenen
verwiesen, welcher der Verfügung vom 15. März 2004 zugrunde lag
(vgl. auch die Verfügung der SUVA vom 17. November 2003). An-
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gesichts des im Jahre 2004 ermittelten Invaliditätsgrads von 15% und
der weitgehend parallelen Lohnentwicklung im Baugewerbe und in
leichten Verweistätigkeiten ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden,
kann doch ausgeschlossen werden, dass eine Neuberechnung zu
einem rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens
40% führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher
der Ermittlung des Invaliditätsgrads durch die Vorinstanz anschliessen.
Da dieser etwa 15% beträgt, hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
8.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2006 erweist
sich somit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vom 18. April
2006 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen IV-Ein-
spracheentscheide die bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen
Bestimmungen über die Kostenfreiheit weiterhin anzuwenden sind
(Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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