B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2726/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Österreich)
vertreten durch Rechtsabteilung Österreichischer
Pensionistenverband,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. März 2016.
C-2726/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer),
geb. 1964, österreichischer Staatsangehöriger und in B._______/Öster-
reich wohnhaft, ab 1996 als Grenzgänger in C._______ als Plattenleger
und Hafner (Ofenbauer) arbeitete und mit Gesuch vom 21. Februar 2013
(Eingang bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [SVA
SG] am 25. Februar 2013) um Gewährung einer schweizerischen Invali-
denrente ersuchte (Vorakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
St. Gallen [SG] 2, 5, 12),
dass die SVA SG einleitend berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfte,
am 5. Juni 2014 entschied, der Versicherte habe Anspruch auf Berufsbe-
ratung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, am
2. Juli 2015 das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen (bis auf
weiteres) abwies, weil der Versicherte nicht an Umschulungsmassnahmen
interessiert sei (SG 72, 88), und in der Folge den Anspruch auf eine Invali-
denrente prüfte,
dass die für Grenzgänger zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) mit Verfügung vom 30. März 2016 (SG 105), auf vorausgehende
Abklärungen durch die SVA SG hin, das Rentenbegehren gestützt auf die
Feststellungen in den Gutachten der Dres. D._______ und E._______ vom
14. und 24. Juli 2015 zuhanden der Pensionsversicherungsanstalt der Lan-
desstelle F._______ /Österreich (SG 94 S. 8, 95) und der Stellungnahme
von Dr. G._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 15. Septem-
ber 2015 (SG 96) abwies mit der Begründung, der Versicherte verfüge in
einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Überkopftätigkeiten, ohne Tätigkeiten
in vorgebeugter, gebückter und hockender Stellung und ohne Tätigkeiten
in Höhenexposition und Zwangshaltungen weiterhin über eine volle Ar-
beitsfähigkeit, woraus sich ein Einkommensverlust und damit nicht renten-
begründender Invaliditätsgrad von 23% ergebe,
dass A._______ , vertreten durch den Pensionistenverband Österreichs,
mit Eingabe vom 21. April 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hob und die Gewährung einer vollen Rente ab 25. Februar 2013 beantragte
(Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die SVA SG und die IVSTA mit Stellungnahme vom 23. und 27. Juni
2016 die Abweisung der Beschwerde beantragten (B-act. 7),
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Eingang im
Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2016) einen Arztbericht von
Dr. H._______ vom 14. Juni 2016 einreichte (B-act. 5),
dass die SVA SG mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Juli 2016, unter
Bezugnahme auf den „CT-Befundbericht vom 15. Juni 2016“ (recte:
14. Juni 2016) neu beantragte, dass die angefochtene Verfügung vom
30. März 2016 aufgehoben werde und weitere medizinische Abklärungen
durchgeführt würden, und die IVSTA ihrerseits mit ergänzender Stellung-
nahme vom 21. Juli 2016, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der
SVA SG, um Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stellung-
nahme an die Verwaltung ersuchte (B-act. 10),
dass die Stellungnahmen der SVA SG und der IVSTA vom 6. und 21. Juli
2016 dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 zur
Kenntnis gebracht wurden (B-act. 11; Eröffnung am 4. August 2016:
B-act. 12) und der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme ein-
gereicht hat (B-act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG,
Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auch der erhobene Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass die SVA SG in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 gestützt auf den
CT-Befundbericht vom 15. (recte: 14.) Juni 2016 neu beantragte, dass die
angefochtene Verfügung vom 30. März 2016 aufgehoben werde und wei-
tere medizinische Abklärungen durchgeführt würden (B-act. 10 Beilage),
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dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 der Beurtei-
lung der SVA SG anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die
Verfügung vom 30. März 2016 auf einem mangelhaft eruierten medizini-
schen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender me-
dizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass sich der Antrag auf Rückweisung der SVA SG zwar als nur dürftig
begründet erweist („Gestützt auf den CT-Befundbericht vom 15. Juni
2016“) und keine Prüfung der medizinischen Aspekte durch den RAD ak-
tenkundig ist,
dass den aktenkundigen Gutachten der Dres. D._______ , Orthopädie und
chirurgische Orthopädie, und E._______ , Allgemeinmedizin, vom 17. und
24. Juli 2013 und 14. und 24. Juli 2015 (letztere unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich operativ erfolgten ventralen Dekompression der Wirbel-
körper C5/C6 und Cage-Interposition am 19. August 2013, der Neurolyse
des Sulcus Ulnaris-Nervs am rechten Ellenbogen am 14. Oktober 2013,
der endoskopisch transforaminären Dekompression des Wirbelkörpers L3
rechts am 27. Januar 2014 [SG 47, 61 S. 6, 62], der intrathekalen Applika-
tion [Injektion in den Liquorraum] eines Langzeitkortikoids am 18. Februar
2014 [SG 67]) jedoch eingehende Ganzkörper-Befundungen, eine sorgfäl-
tige Befunderhebung, Diagnosenstellung (1. chronische Kreuzschmerzen
mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei Zustand nach Lendenwirbelsäulen-OP
[Dekompression der Wirbelkörper L3 und L5/S1 {07/2013}] und mikrochi-
rurgische Dekompression des Wirbelkörpers L3 rechts [01/2014],
2. Schmerzinfiltration an der Lendenwirbelsäule [02/2014], 3. chronische
Cervikobrachialgie rechts, 4. Zustand nach ventraler Spondylodese C5/6
[08/2013] und nach OP bei Sulcus Ulnaris-Syndrom rechts [10/2013],
5. chronischer Alkoholkonsum) und Beurteilung der Auswirkungen der fest-
gestellten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen,
dass die weiteren zahlreichen Arztberichte keine darüber hinausgehenden
Diagnosen enthalten und davon ausgegangen werden kann, dass die Gut-
achter sämtliche relevanten Krankheitsbilder berücksichtigt haben, was
auch vom RAD mit Stellungnahme vom 15. September 2015 bestätigt wird
(SG 96),
dass damit erstellt ist, dass die mit Magnetresonanztomographie vom
14. Juni 2016 festgestellte Osteonekrose im Femurkopf beider Hüften als
neue, bisher unberücksichtigte Erkrankung zu qualifizieren ist und sich die
von der Vorinstanz zu treffenden Abklärungen ergänzend auf die Erkran-
kung im Bereich beider Hüften beziehen,
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dass sich die Beschwerdeführerin replikweise nicht zum Antrag auf Rück-
weisung vernehmen liess,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA auf Rück-
weisung zu weiteren Abklärungen nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 30. März 2016 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts in orthopädisch/rheumatischer
Hinsicht und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zulässig ist, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung ei-
ner bisher vollständig ungeklärten Frage (wie hier: erstmalig diagnostizierte
Osteonekrose im Femurkopf beidseits) begründet ist oder lediglich eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführun-
gen (gutachterliche Präzisierung der als uneingeschränkt zumutbar erach-
teten leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeiten) erforderlich ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 17. Mai 2016
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – unter Berück-
sichtigung des vorliegend notwendigen Aufwandes (Beschwerde, Eingabe
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vom 21. Juni 2016) – eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten
ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
30. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Mai 2016 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils auf ein vom Beschwerdeführer bekannt
zu gebendes Konto zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular „Zahladresse“)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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