B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2726/2019
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Mindestbeitragsdauer
(Einspracheentscheid vom 21. März 2019).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1947 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte, serbische Staats-
bürgerin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hielt sich in den
Jahren 1965 bis 1967 in der Schweiz auf und kehrte im Anschluss nach
Serbien zurück (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 3, 12).
B.
B.a Mit Schreiben vom 15. März 2010 (SAK-act. 1) wandte sich die Be-
schwerdeführerin an die SAK und beantragte die Ausrichtung von Leistun-
gen aus der AHV. Sie machte zusammengefasst geltend, von 1965 bis
1967 im Hotel C._______, (…), Kanton D._______, tätig gewesen zu sein.
Nachdem die SAK Abklärungen betreffend eine Arbeitstätigkeit der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz vorgenommen hatte (SAK-act. 4 – 7),
teilte sie dieser mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 mit, dass für die
Jahre 1965 bis 1967 keine Beiträge entrichtet worden seien. Ausserdem
sei das Hotel C._______ in (…) unbekannt. Die Beschwerdeführerin wurde
darauf hingewiesen, dass – falls sie Nachweise wie Arbeitszeugnisse,
Wohnsitzbescheinigungen oder andere gleichwertige Dokumente vorlegen
könne – weitere Nachforschungen unternommen würden (SAK-act. 8). In
der Folge reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der F._______
vom 17. April 1973 bei der Vorinstanz ein (SAK-act. 9, S. 3). Am 17. De-
zember 2015 teilte die SAK ihr mit, dass ihr kein Einkommen angerechnet
werden könne (SAK-act. 10).
B.b Am 11. Juni 2018 ging bei der SAK das auf den 2. April 2018 datierte
Formular „Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz“ ein (SAK-act. 11). Nach Überprüfung
des Rentenanspruchs (SAK-act. 12 – 16) wies die SAK das Gesuch der
Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen mit Verfügung vom 16. August
2018 (SAK-act. 19) ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Eingang:
17. September 2018) wurde nach weiteren, umfangreichen Abklärungen
(SAK-act. 20 – 29) mit Einspracheentscheid vom 21. März 2019 abgewie-
sen (SAK-act. 30).
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C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2019 reichte die Be-
schwerdeführerin am 19. April 2019 unter Beilage diverser Fotos bei der
Vorinstanz eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe ein (act. 1; Überset-
zung: act. 5, Beilage 1), welche von dieser zuständigkeitshalber mit Schrei-
ben vom 31. Mai 2019 (act. 2) an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet wurde. In dieser Eingabe bat die Beschwerdeführerin zusammenge-
fasst um erneute Prüfung ihres Anspruchs. Sie führte die Namen verschie-
dener Personen auf und gab an, dass es sich dabei um das ehemalige
Personal des Restaurants C._______ handle.
C.b Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 (act. 4) wurde die Beschwerdeführe-
rin unter Hinweis auf Art. 11b VwVG aufgefordert, dem Bundesverwal-
tungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse be-
kanntzugeben. Dieser Aufforderung kam sie am 8. Juli 2019 nach (act. 6).
C.c Mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids (act. 8).
C.d Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist replikweise nicht verneh-
men.
D.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Ab-
änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2017 ist
daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Die in ihrer Heimat wohnhafte Beschwerdeführerin hat die serbische
Staatsangehörige. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugo-
slawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Si-
cherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien. Das entsprechende Abkom-
men ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbe-
hältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich die-
jenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat am 25. Februar
2011 das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b
AHVG) erreicht. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im
Februar 2011 in Kraft standen. Das Abkommen zwischen der Schweiz und
Serbien ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbar;
folglich findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Ver-
fahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen
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selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarun-
gen. Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten korrekt festgestellt und den
Rentenanspruch gestützt darauf verneint hat, beurteilt sich somit grund-
sätzlich nach den im Februar 2011 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen
Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) und der AHVV (SR 831.101).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Ansprüche der Beschwerde-
führerin aus der AHV zu Recht verneint hat.
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, de-
nen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ge-
mäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen
eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3
Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und
die Beiträge daher als bezahlt gelten (Bst. b), sowie Zeiten für die Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c).
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV [SR
831.101]).
4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragun-
gen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit
deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht
wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Arbeitgeber rechnen mit der Aus-
gleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge
sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen perio-
disch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der indi-
viduellen Konten der Arbeitnehmer (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 AHVG).
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4.3 Es steht unbestrittenermassen fest, dass keine Beiträge in das indivi-
duelle Konto der Beschwerdeführerin eingetragen wurden. Die Beschwer-
deführerin macht jedoch geltend, sie habe von 1965 bis 1967 im Hotel
C._______, (…) (Kanton D._______) gearbeitet, weshalb sie einen An-
spruch auf AHV-Leistungen habe. Nachdem sie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren dieselben Argumente vorgebracht hatte, tätigte die SAK umfas-
sende Abklärungen (SAK-act. 4, 6, 14 f., 21, 24). Aus dem Antwortschrei-
ben der Ausgleichskasse des Kantons D._______ (im Folgenden: AK-
D._______) vom 17. Mai 2010 geht hervor, dass das Hotel C._______ in
(…) nicht ausfindig gemacht werden konnte. Nach einer Anfrage bei der
Bürgergemeinde in Serbien am 31. Mai 2010 (SAK-act. 6) gab die Be-
schwerdeführerin an, ihr ehemalige Chef habe E._______ geheissen.
Nachdem sie von der Vorinstanz aufgefordert worden war, weitere Nach-
weise wie Arbeitszeugnisse oder Wohnsitzbescheinigungen vorzulegen,
reichte sie lediglich ein Schreiben der F._______ vom 17. April 1973 (SAK-
act. 9, S. 3) ein, welches Angaben für eine Geldüberweisung von Fr. 362.-
an ihre jugoslawische Bank zum Inhalt hatte. Aufschlüsse über den Ein-
zahler dieser Summe lassen sich daraus nicht herleiten, insbesondere
kann aufgrund dieses Schreibens kein Arbeitsverhältnis im Hotel
C._______ abgeleitet werden. Zum Beleg dafür, dass die Beschwerdefüh-
rerin während zweier Jahre Beiträge an die AHV geleistet hat, ist das
Schreiben der F._______ ungeeignet. Ferner konnte die AK-D._______
nach einer detaillierten Prüfung den behaupteten Arbeitgeber E._______
nicht ausfindig machen (vgl. Schreiben vom 10. August 2018, SAK-
act. 16). Die Vorinstanz unternahm aufgrund der einspracheweise vorge-
brachten Argumente der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen (SAK-
act. 21 f., 24 f., 27 f.). Nach einer erneuten Anfrage bei der AK-D._______
wurde sie von dieser an die Ausgleichskasse G._______ überwiesen, wel-
che mit Schreiben vom 14. Januar 2019 dahingehend informierte, dass der
besagte Betrieb in den Jahren 1965 – 1967 nicht bei ihrer Ausgleichskasse
angeschlossen gewesen sei (SAK-act. 26). Die H._______ Ausgleichs-
kasse gab im Schreiben vom 14. März 2019 ferner an, das Hotel
C._______ in (…) sei seit 1. Januar 1960 nicht mehr bei ihr angeschlossen
(SAK-act. 29).
4.4 Nach dem Gesagten führte die Vorinstanz umfassende Abklärungen
durch, hingegen konnte die Beschwerdeführerin die üblichen "vollen" Be-
weismittel, wie Zahltagstäschlein, Lohnausweise oder einen Arbeitsvertrag
nicht einreichen. Die von ihr beschwerdeweise eingebrachten Fotos, wel-
che mit dem handschriftlichen Vermerk "I._______, 1965, J._______, 1965
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und K._______" versehen sind, belegen kein Arbeitsverhältnis und sind be-
weisrechtlich irrelevant. Zu erwähnen ist ausserdem, dass die Beschwer-
deführerin in ihrer Eingabe vom 19. April 2019 selbst darauf hingewiesen
hat, dass sie als Ausländerin nicht angemeldet gewesen sei, weshalb sie
im Hotel gearbeitet und auch gewohnt hätte (act. 1; Übersetzung: act. 5,
Beilage 1). Somit ist der verlangte volle Beweis für eine Berichtigung des
individuellen Kontos der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erbracht.
Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass vorliegend
keine Beiträge berücksichtigt werden können. Die Vorinstanz hat demnach
zu Recht Leistungen aus der AHV verweigert.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid der Vor-
instanz nicht zu bemängeln ist; er ist zu Recht ergangen. Die gegen den
Einspracheentscheid vom 21. März 2019 erhobene Beschwerde vom
19. April 2019 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde
hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend
dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 19. April 2019 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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