Abtei lung III
C-2729/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer; Richterin Franziska Schneider;
Richter Francesco Parrino; Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch memos Osmani, Herr Ernest Osmani,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach
3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom 11. April 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 15. Juli 1955 geborene, verheiratete, seit dem Jahre 2003 im
Kosovo lebende serbische Bürger A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) arbeitete gemäss dem Auszug aus dem indivuduellen
Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse (act. 2) vom Januar 2001 bis
Dezember 2002 (mit einem zweimonatigen Unterbruch) als Geschirrspüler
in Gastronomiebetrieben in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben sei
das Arbeitsverhältnis wegen Personalabbaus aufgelöst (act. 11) worden,
gemäss den Angaben seines letzten Arbeitgebers habe der Beschwerde-
führer gekündigt, um in den Kosovo zurückzukehren (act. 13).
B. Am 19. Dezember 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidge-
nössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Er machte geltend, er
sei am 13. Mai 2000 auf dem Eis ausgeglitten und habe sich den linken
Oberschenkel gebrochen. Wegen den Folgen dieses Unfalls könne er
heute nicht mehr arbeiten. In der Folge reichte er einen von Dr. M._______
ausgefüllten ärztlichen Fragebogen vom 13. November 2004 (act. 14 und
15), einen undatierten Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik K._______
(act. 16) sowie zwei kurze Arztzeugnisse von Dr. M._______ vom 23.
Oktober 2004 und 8. Juli 2005 ein (act. 17).
Dr. M._______, Orthopäde, stellte in seinem Bericht die Diagnose "Bruch
des Trochanters des linken Oberschenkelknochens, Status nach Osteo-
synthese sec DHA, leichte Kontraktur des linken Hüftgelenks, Parese
externus untere linke Seite".
Im Bericht der Rehabilitationsklinik wurde als Diagnose festgehalten: Kont-
raktur des linken Hüftgelenks, Status nach Bruch des Oberschenkel-
knochens links, Status nach Osteosynthese des linken Oberschenkel-
knochens.
In den beiden kurzen Arztzeugnissen wird zudem die Diagnose einer
(chronischen) Lumboischialgie links gestellt, die mit Schmerzmitteln be-
handelt werde.
C. Die IV-Stelle legte die eingereichten medizinischen Unterlagen dem
regionalärztlichen Dienst der Invalidenversicherung Rohne (im Folgenden:
RAD Rhone) zur Begutachtung vor. Gestützt auf die Beurteilung von Dr.
V._______, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, wies sie
mit Verfügung vom 21. Juni 2006 das Leistungsbegehren ab. Sie führte
u.a. aus, es liege weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vor. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand
angepasste Erwerbstätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise
möglich und zumutbar. Es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenan-
spruch zu begründen vermöchte.
3D. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am 23. Juli 2005 (act.
23) mit beigelegtem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2005
(act. 21 und 22) bei der IV-Stelle Einsprache gegen die Verfügung vom
21. Juni 2005 und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invaliden-
rente.
E. Für den ärztlichen Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: ärztlicher Dienst) prüfte Dr. med. F._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin, am 3. April 2006 die vorgelegten medizinischen Unter-
lagen (act. 24).
Mit Entscheid vom 11. April 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache vom
23. Juli 2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der ärztliche Dienst
sei nach Durchsicht sämtlicher medizinischer Unterlagen zur Ansicht ge-
langt, dass sich keine neuen Sachverhaltselemente ergeben hätten,
welche eine von dem Bericht des RAD Rhone vom 21. Juni 2006 abwei-
chende medizinische Beurteilung rechtfertigen könnte. Es bleibe bei der
Schlussfolgerung, wonach die physischen sowie die psychischen Leiden
keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermöch-
ten. Vielmehr hätte eine Arbeitsaufnahme insbesondere aus psychischer
Sicht eine positive Beeinflussung des Befindens zur Folge und entspräche
zudem dem sozialversicherungsrechtlichen Grundsatz der Schadensmin-
derungspflicht. Die vorliegenden Unterlagen seien im Rahmen der sorg-
fältigen Beurteilung als genügend erachtet worden. Weitere Unter-
suchungen seien nicht erforderlich, da sie – im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung – nicht entscheidwesentlich sein könnten. Folglich sei
von der eventualiter beantragten Ergänzung der Sachverhaltsabklärung
durch weitere Gutachten abzusehen.
F. Am 19. April 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommis-
sion) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invali-
denrente mit der Begründung der Beschwerdeführer sei seit mehreren
Jahren zu 100% erwerbsunfähig. Mit Schreiben vom 19. April 2006 (Ein-
gang bei der Rekurskommission am 12. Mai 2006) reichte er zwei Arzt-
zeugnisse vom 15. Oktober 2005 und 2. Mai 2006 ein.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2006 beantragte die IV-Stelle, die
Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen.
Die neu eingereichten Arztzeugnisse und sämtliche Vorakten seien dem
ärztlichen Dienst vorgelegt worden. Dieser sei zum Schluss gelangt, dass
die beiden neuen Berichte lediglich die bereits bekannten und im Rahmen
des Einspracheverfahrens gewürdigten Leiden des Beschwerdeführers
bestätigten. Da sich keine neuen Sachverhaltselemente ergäben, könne
auf die im Einspracheentscheid erfolgte Würdigung verwiesen werden.
H. Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Einladung keine Replik
ein.
4I. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches am 1. Mai 2007 den Schriften-
wechsel schloss und den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkör-
pers mitteilte. Es ging kein Ausstandsbegehren ein.
J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Er-
wägungen – soweit erforderlich – näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 11. April 2006,
mit welchem das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung von
Leistungen der Invalidenversicherung in Bestätigung der Verfügung vom
10. Juli 2005 abgewiesen wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine derartige Behörde (Art. 33 Bst.
d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Als Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
ohne Zweifel rechtsgenüglich berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw.
Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG, wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tene Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 53 Abs. 2, letzter Satz VGG).
52.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die
angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3. Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
203 Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat
die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Montenegro, neue
Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Versicherten
als serbischer Bürger aus dem Kosovo findet demnach weiterhin das
schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni
1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in
Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der Sozialversiche-
rungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE
129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist ein allfälliger Anspruch für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Vorliegend
finden somit grundsätzlich – pro rata temporis – auch solche Vorschriften
des IVG und der IVV Anwendung, die vor Erlass des Einsprache-
6entscheids vom 11. April 2006 in Kraft gestandenen waren (für die Zeit ab
dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999; für die Zeit ab dem
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [Anhang 8 ATSG]; für
die Zeit ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung der Änderungen vom
21. März 2003 [4. IVG-Revision] insb. die Änderung des Art. 17 IVG; vgl.
BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zudem sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11) – für die Zeit seit ihrem Inkrafttreten – anwendbar. In
seinem Entscheid BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht (EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um formellgesetzliche Fassun-
gen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor dem Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderungen ergeben, so dass die frühere Rechtsprechung übernom-
men und weitergeführt werden kann.
Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ent-
scheids (hier 11. April 2006) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsände-
rungen können im derzeitigen Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden; Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, können
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Leistungen werden maximal für die
zwölf der Anmeldung (19. Dezember 2003) vorangehenden Monate ausge-
richtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Anspruchs auf
Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Inva-
lidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er-
zielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver-
gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe-
7tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe-
renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fas-
sung) hat ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben.
4.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Art. 29 Abs. 1 Bst. a
IVG gelangt nur dann zur Anwendung, wenn ein weitgehend stabilisierter,
im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119
V 99 E. 4a mit Hinweisen) und sich voraussichtlich der Ge-
sundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch
verschlechtern wird (Art. 29 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). In den anderen Fällen entsteht
der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG.
4.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialver-
sicherung geleistet haben.
4.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI 2002 S. 62 E. ).
4.7 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie
alle anderen Beweismittel – frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass alle
Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind
8und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf das Gericht bei sich widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam-
menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
5. Nicht bestritten und offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Min-
destbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt.
Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Vornahme weiterer me-
dizinischer Abklärungen. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist daher in
erster Linie, ob der massgebende Sachverhalt ausreichend abgeklärt
worden ist, resp. die vorliegenden ärztlichen Unterlagen widerspruchsfrei
gewürdigt worden sind, der Entscheid mithin auf einer genügenden medi-
zinischen Grundlage beruht, welche es ermöglicht, die verbleibende
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
6. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Anmel-
dung geltend macht, er sei wegen den Folgen einer Fraktur des Ober-
schenkelknochens erwerbsunfähig. Er leide deswegen schon seit dem
Jahre 2000 an einer Behinderung. Gleichzeitig gibt er an, dass er nach Ab-
schluss der ärztlichen Behandlung in einer Vollzeitanstellung als Geschirr-
spüler gearbeitet habe und das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheit-
lichen Gründen aufgelöst worden sei. Insofern erscheinen die Angaben
des Beschwerdeführers zumindest als ungenau, wenn nicht gar als wider-
sprüchlich.
6.1 Dem Bundesverwaltungsgericht liegen mehrere, im folgenden zusammen-
zufassenden Stellungnahmen zur gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers vor.
6.1.1 Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. M._______, hat in
seinem Bericht vom 13. November 2003 folgende Diagnose gestellt: Bruch
des Trochanters des linken Oberschenkelknochens, Status nach Osteo-
synthese sec DHA, leichte Kontraktur des linken Hüftgelenks, Parese
exterior der unteren linke Seite. Weiter führte er aus, der Beschwerde-
führer habe sich am 13. Mai 2000 bei einem Sturz die Hüfte gebrochen,
weshalb er habe operiert werden müssen und mehrere Wochen hospi-
9talisiert gewesen sei. Danach sei er sowohl ambulant als auch stationär
wegen Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit des linken Hüft-
gelenks behandelt worden. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich
verschlechtert. Er sei seit 2002 zu 51% in seiner bisherigen, nicht näher
bezeichneten Tätigkeit arbeitsunfähig. In einer ebenfalls nicht spezifi-
zierten Verweistätigkeit sei er jedoch arbeitsfähig. Bezüglich der verblie-
benen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint der Bericht zu-
mindest als ungenau und wenig aussagekräftig. Weder werden Angaben
dazu gemacht, welche konkrete Einschränkung der Beweglichkeit des
Hüftgelenks vorliegt, noch wird ausgeführt, wie sich die angebliche Parese
äussert und inwiefern sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem
Verlassen der Schweiz verschlechtert hat.
Im Austrittsbericht des Rehabilitationszentrums K._______, in welchem
der Beschwerdeführer vom 1. bis 22. Oktober 2004 behandelt worden ist,
wird festgehalten, zur Behandlung und zur Stärkung der Muskeln seien
verschiedene Therapiemethoden, insbesondere Balneo- und
Physiotherapie sowie individuelle Aktivitäten begleitet von Kinesitherapie
eingesetzt worden. Die Muskelkraft habe sich verbessert. Es werde
empfohlen, weiterhin körperliche Übungen zu machen sowie mit der
Physiotherapie fortzufahren. Demnach wurde dem Beschwerdeführer also
eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes attestiert.
6.1.2 Zusammen mit zwei kurzen Arztzeugnissen vom 23. Oktober 2004 und
8. Juli 2005, welche die erwähnte Diagnose bestätigen und zusätzlich eine
Lumboischialgie links attestieren, wurden die oben erwähnten medizini-
schen Unterlagen dem RAD Rhone vorgelegt, welcher mit Bericht vom
13. Juni 2005 aus ärztlicher Sicht Stellung nahm. Der Beschwerdeführer
habe gemäss den Unterlagen nach dem Unfall zwischen 2001 und 2002 in
einer Vollzeitanstellung als Tellerwäscher gearbeitet. Gemäss Arbeitgeber-
fragebogen sei er anschliessend in sein Heimatland zurückgekehrt und
habe dort – laut telefonischer Auskunft des Arbeitgebers – ein Restaurant
eröffnet. Die vorgelegten Unterlagen enthielten keine Hinweise auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes; vielmehr attestiere der
Bericht des Rehabilitationszentrums K.________ eine Verbesserung der
Muskelkraft. Zusammenfassend kam der RAD Rhone zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei in der – auch nach dem Unfall in der Schweiz noch
ausgeübten – Tätigkeit im Gastgewerbe weiterhin voll arbeitsfähig. Auch in
einer allfälligen Ersatztätigkeit sei er voll arbeitsfähig, wobei allerdings das
Tragen von schweren Lasten, lang dauernde Verrichtungen im Stehen,
sowie langes Gehen, vorallem auf unebenem Gelände, und das Besteigen
von Leitern zu vermeiden sei.
Die Vorinstanz legte ihrer Verfügung vom 21. Juni 2005 die Beurteilung
des RAD Rhone zugrunde und hielt fest, aus den Akten ergebe sich, dass
weder eine bleibende Erwerbsfähigkeit noch eine ausreichende durch-
schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des
Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste, ge-
winnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar.
10
6.1.3 In dem mit der Einsprache eingereichten Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 23. Juli 2005 klagte dieser über Schmerzen im Bein und im
Kreuz. Er sei nicht in der Lage zu arbeiten. Er nehme Schmerzmittel,
welche jedoch kaum helfen würden. Weiter leide er an Schlaflosigkeit und
habe Angst, dass die Ärzte sein Bein amputieren würden. Der Kuraufent-
halt habe die Schmerzen gelindert, aber er habe kein Geld, um wieder hin-
zufahren. Neue medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
6.1.4 Der für den medizinischen Dienst begutachtende Arzt Dr. med. F._______
kam nach Prüfung der gesamten eingereichten Unterlagen zum Schluss,
die Beurteilung des RAD Rhone müsse aufrechterhalten werden, da sich
keine neuen Gesichtspunkte ergäben. Eine Untersuchung in der Schweiz
sei nicht zielführend.
Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nach einem Unfall in den Jahren
2001 und 2002 voll arbeitsfähig gewesen und die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sei eindeutig nicht aus medizinischen Gründen
erfolgt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe nach wie vor volle
Leistungsfähigkeit, sie sei auch mit der leichten Beweglichkeitsminderung
an der operierten Hüfte vereinbar, die wie so oft übertrieben als
"Kontraktur" oder als "Contractura gr levis" bezeichnet werde. Für die Zeit
nach der Rückkehr in den Kosovo sei keinerlei medizinische Veränderung
feststellbar. Es werde zwar eine Lumboischialgie links geltend gemacht,
wobei es sich aber um eine zur Diagnose erhobene subjektive Angabe
handle. Weiter werde eine niedrig dosierte Schmerzbehandlung aufgeführt.
Aus dem Bericht vom behandelnden Arzt vom 13. November 2002 gehe
jedoch nicht hervor, worauf er die angeblich bestehende, genau 51%-ige
Arbeitsunfähigkeit zurückführen wolle. Dieser halte denn auch andere
Aktivitäten als den früheren Beruf für möglich. Wozu der Beschwerdeführer
eine orthopädische Operation benötige, werde in den Unterlagen nicht
erklärt und sei nach Ansicht des medizinischen Dienstes auch nicht
nachvollziehbar.
6.1.5 Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer am 19.
April 2006 zwei weitere ärztliche Kurzzeugnisse von Dr. M._______ vom
15. Oktober 2005 und 2. Mai 2006 ein. Das Zeugnis vom 15. Oktober 2005
erwähnt Schmerzen im Bereich des Plexus lumbosacralis, Schwierigkeiten
beim Gehen und Krämpfe im linken Bein. Der Beschwerdeführer benötige
einen Stock als Gehhilfe, eine Behandlung mit nichtsteroidalen entzün-
dungshemmenden Medikamenten und einem Vitamin B-Präparat, sowie
Physiotherapie. Der Bericht vom 2. Mai 2006 nennt die gleichen Beschwer-
den. Röntgenbilder, die nicht eingereicht wurden, zeigten den Status nach
einer Osteosynthese des linken Oberschenkelknochens und degenerative
Veränderungen der Bandscheiben L4 – L5 – S1. Es werde strikte Bettruhe
empfohlen, sowie Analgesie (Schmerzbehandlung) und Physiotherapie.
6.1.6 Die für den ärztlichen Dienst der Vorinstanz begutachtende Ärztin, Dr.
E._______, führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2006 aus, die im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Kurzberichte enthielten
keine neuen Sachverhaltselemente. Die aufgeführten Beschwerden und
11
Diagnosen entsprächen den schon früher geltend gemachten
Krankheitsbildern. Es gebe keine Anzeichen für eine Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Unverständlich sei die
vom Arzt verordnete Bettruhe, da sie unter den gegebenen Umständen
eher kontraproduktiv sei.
6.2 Aus den vorliegenden Akten geht unbestrittenermassen hervor, dass der
Beschwerdeführer im Jahre 2000 bei einem Sturz einen Bruch des linken
Oberschenkelknochens erlitten hat, welcher mittels Osteosynthese fixiert
worden ist.
Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer während fast zwei
Jahren nach dem Unfall voll erwerbstätig war und als Tellerwäscher
gearbeitet hatte. Wie er selber angibt, wurde das letzte Arbeitsverhältnis
nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Geltend gemacht wird,
dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Einschränkungen im Zu-
sammenhang mit der erlittenen Fraktur leide. Zudem werden nicht weiter
erläuterte Befunde wie Lumboischialgie, Kontraktur sowie degenerative
Veränderungen der Bandscheibe aufgeführt. Der Beschwerdeführer habe
Schwierigkeiten beim Gehen, Krämpfe im Bein sowie Schmerzen im
Bereich des Plexus lumbosacralis. Sowohl gemäss Bericht der Rehabili-
tationsklinik vom 22. November 2004 also auch laut Angaben des Be-
schwerdeführers in seinem Schreiben vom 23. Juli 2005 führte die
durchgeführte Behandlung zu einer wesentlichen Linderung der Beschwer-
den. Insofern korrelieren die von ihm geltend gemachten Schmerzen und
gesundheitlichen Beeinträchtigungen in keiner Weise mit den festge-
haltenen Befunden der behandelnden Ärzte. Diese verschrieben dem
Beschwerdeführer denn auch vornehmlich leichte Schmerzmittel und
Physiotherapie.
In den vorgelegten Unterlagen wurde nicht in überzeugender Weise
dargelegt, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers seit dem Verlassen der Schweiz in rentenrelevantem Masse
verschlechtert habe. Angesichts der ärztlichen Befunde, die im übrigen
grösstenteils unbelegt und äusserst vage sind, erscheinen die geltend
gemachten körperlichen Beschwerden als übertrieben und nicht nach-
vollziehbar.
Die Begutachtung des RAD Rhone vom 13. Juni 2006 ging von einer
100%-igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leichten bis mittelschweren
Hilfstätigkeiten aus. Dem widerspricht auch der behandelnde Arzt, Dr.
M._______, nicht, hielt er doch in seiner sehr knapp gefassten Beurteilung
im eingereichten Fragebogen vom 13. November 2003 fest, der
Beschwerdeführer sei in Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig. In welcher
angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführer zu exakt 51% arbeits-
unfähig sein soll, wird nicht näher ausgeführt und ist für das Bundesver-
waltungsgericht aufgrund der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar.
Sämtliche späteren Begutachtungen schweizerischer Stellen verweisen
auf den Bericht des RAD Rhone und kommen im Wesentlichen zum selben
Ergebnis. Bezüglich der im vorliegenden Verfahren ausschlaggebenden
12
Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren
Tätigkeit erweisen sich die – an sich eher mangelhaften – medizinischen
Unterlagen damit als ausreichend und widerspruchslos. Es besteht
angesichts der medizinischen Befunde kein Bedarf nach weiteren
ärztlichen Abklärungen.
In den Akten finden sich keine stichhaltigen medizinischen Hinweise dafür,
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevantem
Masse beeinträchtigt wäre. Sämtliche leichten bis mittelschweren
Hilfstätigkeiten sind daher nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar.
Ein Einkommensvergleich erübrigt sich vorliegend, da der Beschwerde-
führer in seiner zuletzt in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit ebenfalls in
einer Anstellung der untersten Lohnkategorie (ca. Fr. 3'000.-- pro Monat
brutto) beschäftigt war. Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-
Stelle vom 11. April 2006 ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und
zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. April 2006 ist
abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht, werden gemäss den bis zum 30. Juni
2006 geltenden, im vorliegenden Verfahren noch anwendbaren Bestim-
mungen keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 69 IVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] und Art. 63
Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 4b der Verordnung über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969
[Kostenverordnung, SR 172.041.0] sowie in Verbindung mit den Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS
2006 2004]).
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. Art. 7 Abs. 3 des Regelements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 19. April 2006 gegen den Einspracheentscheid der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. April 2006 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer p.a. dem Vertreter (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. :_______, eingeschrieben)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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