Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2731/2011
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C2731/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1970) ist britischer Staatsangehöriger. Im
Jahr 1998 gelangte er erstmals in die Schweiz, wo er aufgrund seiner mit
einer Schweizerin geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Die Ehe wurde im Jahr 2001 geschieden. Mittlerweile ist der
Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz niedergelassenen
mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er seit Oktober
2000 einen gemeinsamen Sohn hat.
B.
Wegen diverser strafrechtlicher Verurteilungen verweigerte die
Migrationsbehörde des Kantons Bern dem Beschwerdeführer am 15. Juli
2009 eine Erneuerung seiner letztmals bis 24. Februar 2007 verlängerten
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die vom
Beschwerdeführer dagegen eingereichten Rechtsmittel blieben allesamt
ohne Erfolg. In letzter Instanz lehnte das Bundesgericht seine
Beschwerde am 18. Januar 2011 ab (Urteil 2C_680/2010).
C.
Am 28. Februar 2011 setzte der Beschwerdeführer die kantonale
Migrationsbehörde darüber in Kenntnis, dass er die Schweiz am 24.
Februar 2011 verlassen habe.
D.
Die kantonale Migrationsbehörde gelangte am 9. März 2011 an den
Beschwerdeführer und teilte ihm unter Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit, dass sie beabsichtigte, gegen ihn bei der Vorinstanz ein
Einreiseverbot zu beantragen. Von der Gelegenheit zur Stellungnahme
machte der Beschwerdeführer am 7. April 2011 Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 erliess die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein bis 10. April 2016 befristetes Einreiseverbot und
entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende
Wirkung. Damit sei dem Beschwerdeführer das Betreten schweizerischen
und liechtensteinischen Gebiets ohne ausdrückliche Bewilligung
untersagt.
F.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 6. Mai
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Seite 3
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte
deren Aufhebung, eventualiter deren räumliche Begrenzung auf das
Gebiet der Schweiz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass einer
Beweisanordnung, die es ihm gestatte, sich auf eigene Kosten durch
seinen Psychiater in der Schweiz zum Vorliegen einer tatsächlichen,
gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berühre, begutachten zu lassen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers
ab.
H.
Auf eine gegen diese Zwischenverfügung eingereichte Beschwerde trat
das Bundesgericht am 18. Juli 2011 nicht ein (Urteil 2C_591/2011).
I.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. September 2011
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Replik vom 4. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheidserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverbot unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art.
33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
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Seite 4
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Grossbritanniens vom
persönlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681)
erfasst (Vertragsausländer). Der ordentlichen Ausländergesetzgebung in
Gestalt des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seiner
Ausführungsverordnungen untersteht er nur soweit, als das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die
ordentliche Ausländergesetzgebung eine vorteilhaftere Rechtsstellung
vermittelt (Art. 2 Abs. 2 AuG).
4.
4.1. Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann das BFM gegen
ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden,
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Seite 5
ein Einreiseverbot verfügen. Die Dauer eines Einreiseverbots beträgt
höchstens fünf Jahre. Es kann für eine längere Dauer angeordnet
werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3
AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der
Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2. Vom BFM erlassene Einreiseverbote wirken unmittelbar für die
Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Das BFM kann jedoch das
Fürstentum Liechtenstein im Einzelfall aus dem Geltungsbereich solcher
Verfügungen ausschliessen (Art. 3 der Vereinbarung vom 6. November
1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die
Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum
Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit
[nachfolgend: FLVereinbarung, SR 0.142.115.143]). Soweit das
schweizerische Ausländerrecht und das Recht des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR), an dem das Fürstentum Liechtenstein im
Gegensatz zur Schweiz teilnimmt, voneinander abweichen, findet für das
Fürstentum Liechtenstein im Verhältnis zu den Vertragspartnern des
EWRAbkommens das EWRRecht Anwendung (Art. 2 Bst. e der FL
Vereinbarung).
4.3. Das Einreiseverbot will seiner Natur nach nicht vergangenes
Fehlverhalten sanktionieren, sondern der Gefahr einer künftigen Störung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (BBl 2002 3813). Die
Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das
sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten der betroffenen
ausländischen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene
Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird
die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002
3760; vgl. auch CATERINA NÄGELI / NIK SCHOCH, Ausländische Personen
als Straftäter und Straftäterinnen, in: Peter Uebersax / Beat Rudin /
Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 22.177; a.M.
PAULLUKAS GOOD / PATRICK SUTTER, Einreiseverbot als Sanktion für
vergangenes Verhalten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, in: Sicherheit &
Recht 3/2010, S. 199 ff.; zur relativierten Bedeutung der Rückfallgefahr
bei ausländerrechtlichen Administrativmassnahmen gemäss nationalem
Recht vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen).
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Seite 6
Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die
Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die
Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der
Aufenthalt der betreffenden Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung führt.
4.4. Das FZA vermittelt Vertragsausländern eine Reihe von
Freizügigkeitsrechten, unter anderem das Recht auf Einreise (Art. 3 FZA
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit nationaler
Massnahmen, die – wie das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG – die
Ausübung eines Freizügigkeitsrechts behindern, macht das FZA von
einer Rechtfertigung durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
und Gesundheit abhängig (OrdrePublicVorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und
Auslegung des OrdrePublicVorbehaltes auf der Grundlage des
Gemeinschaftsrechts verweist das FZA auf die Richtlinien 64/221/EWG,
72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA), und auf die einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(nachfolgend Gerichtshof oder EuGH) vor dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das FZA
die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der
Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.
5.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das gegen den
Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in rechtsfehlerfreier
Anwendung des Landesrechts ergangen ist.
5.1. Dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und
solchermassen einen gesetzlichen Fernhaltegrund gesetzt hat, kann
vernünftigerweise nicht in Abrede gestellt werden. Es ist aktenkundig,
dass er seit seiner Jugendzeit in Österreich bis in die jüngste
Vergangenheit immer wieder straffällig geworden ist (vgl. etwa die
Zusammenstellung im Urteil Nr. 100.2010.123U des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 28. Juli 2010 in der Sache des
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Seite 7
Beschwerdeführers E. 3.1 bis 3.3). Mehrheitlich handelte es sich um
Vermögens, Urkundenfälschungs, Strassenverkehrs und
Ausländerrechtsdelikte. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 22. April
2009 vom Kreisgericht VIII BernLaupen des mehrfachen, teilweise
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfacher Urkundenfälschung, der
versuchten Erpressung, der Nötigung und der Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anordnung einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug
verurteilt. Die Deliktsperiode umfasste die Zeitspanne von Januar 2005
bis März 2008 und die Deliktssumme belief sich auf rund 113'000
Franken aus 25 Betrugsfällen zum Nachteil von Privaten. Hinzu kam
mehrfacher Sozialhilfebetrug mit unbestimmtem Deliktsbetrag zum
Nachteil der Wohngemeinde.
5.2.
5.2.1. Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die
Beachtung rechtlicher Schranken. Solche können sich aus
übergeordnetem Recht und aus den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungshandelns ergeben. Im vorliegenden Fall steht die
Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots und seine Vereinbarkeit mit
dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines
Familienlebens (Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im Vordergrund.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen
2010, S. 138 f.).
5.2.2. Das Verschulden des Beschwerdeführer wiegt schwer. Allein seit
seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 1998 erwirkte er zahlreiche
Verurteilungen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einer
Gesamtdeliktssumme von mehreren hunderttausend Franken. Die
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Seite 8
deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers erstreckte sich über Jahre,
wobei er sich immer schwerere Taten zu Schulden kommen liess. Bei
den am 22. April 2009 abgeurteilten Straftaten fällt ins Gewicht, dass eine
grosse Anzahl von Opfern betroffen war. Der Beschwerdeführer suchte
sich gezielt Personen aus, die ihm unterlegen waren, und nützte deren
Notlage und Abhängigkeit aus ausschliesslich finanziellen Gründen
schamlos aus. Konkret diente er sich hilfesuchenden ausländischen
Personen als Rechtsberater auf dem Gebiet des Ausländerrechts an und
bezog von ihnen Honorare von jeweils mehreren tausend Franken, die
sich diese jeweils von Verwandten und Kollegen zusammenleihen
mussten. Die versprochenen Gegenleistungen erbrachte der
Beschwerdeführer jedoch nicht. Parallel dazu gelang es dem
Beschwerdeführer, durch Vorspiegelung einer Krebserkrankung und
Vorlage gefälschter Arztzeugnisse, die ihm seine angebliche
Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, von seiner Wohngemeinde die
Ausrichtung von Fürsorgeleistungen zu erwirken. Die Einkünfte aus
seiner Tätigkeit als "Rechtsberater" im Ausländerbereich verschwieg er
dabei.
5.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung der
mit der Sache bereits befassten Verwaltungs und Gerichtsinstanzen an,
dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. In diesem
Zusammenhang kann auf die lange kriminelle Karriere des
Beschwerdeführers verwiesen werden. Von diesem Lebenswandel liess
er sich weder durch Strafermittlungen, Verurteilungen, Strafvollzug,
Probezeiten oder ausländerrechtliche Verwarnungen noch mit Blick auf
seine familiäre Situation abbringen. Dieses Bild wird durch diverse
Gutachten und Berichte gestützt, die beim Beschwerdeführer eine schwer
behandelbare, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen,
narzisstischen und dissozialen Zügen diagnostizieren und eine
Rückfallgefahr auf dem Gebiet der Vermögensdelikte klar bejahen. Zu
Unrecht nimmt der Beschwerdeführer für sich in Anspruch, dass er sich
seit seiner letzten Straftat im März 2008 nichts mehr habe zu Schulden
kommen lassen und dass er nach seiner bedingten Entlassung im Mai
2010 wegen guter Führung knapp ein Jahr lang als Buchhalter ehrlich
sein Geld verdient habe. Dem Wohlverhalten im Strafvollzug, das zu
seiner bedingten Entlassung am 22. Mai 2010 geführt hat, kommt aus
ausländerrechtlicher Sicht nur beschränkte Aussagekraft zu und die seit
der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vergangenen anderthalb
Jahre sind zu kurz, als dass sie die klar negative Prognose zu Gunsten
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Seite 9
des Beschwerdeführers beeinflussen könnten. Nur nebenbei sei darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im September 2010 von der
zuständigen kantonalen Behörde ermahnt werden musste, die
psychotherapeutischen Behandlungstermine einzuhalten, und seine
behandelnde Psychotherapeutin sich im Oktober 2010 gezwungen sah,
das Mandant niederzulegen, weil der Beschwerdeführer mit seinem
Verhalten einer guten therapeutischen Arbeitsbeziehung die Grundlage
entzogen hatte.
5.2.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass vom
Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr künftiger, schwer wiegender
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Für weitere
Erhebungen zu diesem Thema besteht angesichts der klaren Beweislage
kein Anlass. Namentlich kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs darauf verzichtet werden (vgl. BGE
134 I 140 E. 5.3 S. 148), dem mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011
bereits abschlägig beurteilten und mit der Replik erneuerten
Beweisantrag zu entsprechen und dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit zu geben, sich in der Schweiz durch einen von ihm
gewählten Psychiater zur Frage der Rückfallgefahr begutachten zu
lassen. Es besteht mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an einer
langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers, das nach Massgabe
von Art. 67 Abs. 3 AuG auch ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren
Dauer zu rechtfertigen vermag.
5.2.5. Was die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers
angeht, so fällt nur seine Beziehung zu Ehefrau und Kind ins Gewicht.
Denn obwohl er sich seit dem Jahr 1998 in der Schweiz aufhielt, war er
schlecht integriert. Dieser Schluss ergibt sich bereits aus der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz
fortwährend delinquierte und mehrere Jahre im Strafvollzug verbringen
musste. Trotz verschiedener Anläufe gelang es ihm nicht, beruflich Fuss
zu fassen. Stattdessen lebte er zusammen mit Ehefrau und Kind
jahrelang von der Sozialhilfe und häufte in beträchtlichem Umfang
Schulden an. Schliesslich wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer über ein nennenswertes Beziehungsnetz in der
Schweiz verfügt. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers hingegen
begründet durchaus ein nicht unerhebliches Interesse an Einreisen.
Allerdings ist es nicht ausschlaggebend, da die mit dem Einreiseverbot
verbundene Beeinträchtigung des Familienlebens die entsprechende
Garantie des Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt. Denn
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Seite 10
soweit im Einreiseverbot überhaupt ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff
in das genannte Rechtsgut erblickt werden kann, wiegt er
vergleichsweise leicht. Die Beeinträchtigung besteht in der Notwendigkeit,
vor jedem familiär motivierten Besuchsaufenthalt in der Schweiz eine
Suspension der Massnahme einzuholen (vgl. dazu etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit
Hinweisen). Eine solche administrative Erschwerung des
Besuchsverkehrs wird im vorliegenden Fall nach Massgabe von Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ohne weiteres durch das öffentliche
Fernhalteinteresse gerechtfertigt.
5.2.6. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein erhebliches
öffentliches Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des
Beschwerdeführers besteht. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen
nicht unerhebliche Auswirkungen der Massnahme in der
Interessensphäre des Beschwerdeführers gegenüber. Den berechtigten
Interessen des Beschwerdeführers trug die Vorinstanz jedoch durch die
Begrenzung des Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer hinreichend
Rechnung. Die angefochtene Massnahme erweist sich somit als
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
6.
Im zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob sich das Einreiseverbot mit den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz aus dem
Freizügigkeitsabkommen und denen des Fürstentums Liechtenstein aus
dem EWRAbkommen vereinbaren lässt.
6.1. Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA setzt die Anordnung einer
freizügigkeitsrechtsbeschränkenden Massnahme voraus, dass eine
gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
berührt. Eine strafrechtliche Verurteilungen darf dabei nur insofern zum
Anlass genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine solche Gefahr darstellt.
Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verhängt werden. Der notwendige Grad der
Wahrscheinlichkeit künftiger Störungen bestimmt sich dabei nach der Art
der gefährdeten Rechtsgüter und dem Mass ihrer Beeinträchtigung. Je
schwerer eine mögliche Rechtsgüterverletzung wiegt, desto kleineres
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Seite 11
Risiko ihrer Realisierung darf in Kauf genommen werden (BGE 136 II 5 E.
4.2 S. 20 mit Hinweisen).
Die erwähnten Voraussetzungen sind in casu allesamt erfüllt.
Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Erwägungen weiter oben
verwiesen werden. Ergänzend sind zwei Punkte hervorzuheben. Dass
der Beschwerdeführer nicht ein Gewalttäter ist, sondern "bloss" wegen
Vermögensdelikten verurteilt wurde, steht Fernhaltemassnahmen im
Anwendungsbereich des FZA nicht entgegen. Darauf wurde er bereits
vom Bundesgericht aufmerksam gemacht (Urteil des Bundesgerichts
2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 in der Sache des Beschwerdeführers
E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). Soweit sich der
Beschwerdeführer sodann darüber zu beklagen scheint, dass das Verbot,
das Territorium der Schweiz zu betreten, die Richtlinie 2004/38/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
(nachfolgend: Unionsbürgerrichtlinie) verletzt, ist ihm wiederum mit dem
Bundesgericht entgegenzuhalten, dass der genannte Rechtsakt die
Schweiz nicht bindet (Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2010 vom 18.
Januar 2011 in der Sache des Beschwerdeführers E. 2.1 mit Hinweisen).
6.2. Das Fürstentum Liechtenstein ist EWRStaat und wird als solcher im
Gegensatz zur Schweiz durch die Unionsbürgerrichtlinie, wie durch
Beschluss des Gemeinsamen EWRAusschusses Nr. 158/2007 vom 7.
Dezember 2007 an das EWRAbkommen angepasst, verpflichtet
(Kundmachung vom 20. Januar 2009 des Beschlusses Nr. 158/2007 des
Gemeinsamen EWRAusschusses, Liechtensteinisches
Landesgesetzblatt [LGBL] 2009 Nr. 13). Stünde das angefochtene
Einreiseverbot im Widerspruch zur angepassten Unionsbürgerrichtlinie,
müsste das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein von seinem
räumlichen Geltungsbereich ausgenommen werden (vgl. Art. 2 Bst. e und
Art. 3 FLVereinbarung). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist das jedoch nicht der Fall. Soweit der
Beschwerdeführer den qualifizierten Schutz vor Ausweisung in Anspruch
nimmt, den Art. 28 der angepassten Unionsbürgerrichtlinie
Staatsangehörigen der EG und EFTA vermittelt, so übersieht er
Mehreres: Zum einen wurde er mit der angefochtenen Verfügung nicht
aus dem Fürstentum Liechtenstein ausgewiesen. Zum anderen gehört er
nicht zur Personenkategorie, die Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie
besonders schützt: Weder genoss der Beschwerdeführer jemals das
Recht auf Daueraufenthalt im Fürstentum Liechtenstein (Art. 28 Abs. 2
Unionsbürgerrichtlinie), noch hat er dort während der letzten zehn Jahre
C2731/2011
Seite 12
gelebt (Art. 28 Abs. 3 Bst. a Unionsbürgerrichtlinie), noch ist er
minderjährig (Art. 28 Abs. 3 Bst. b Unionsbürgerrichtlinie).
7.
Abschliessend ist auf das Argument des Beschwerdeführers einzugehen,
die Ausdehnung des Einreiseverbots auf das Gebiet des Fürstentums
Liechtenstein stehe im Widerspruch zum SchengenRecht, das sowohl
für die Schweiz als auch für das Fürstentum Liechtenstein gelte. Nach
Massgabe des SchengenRechts seien nationale Einreiseverbote nur mit
Wirkung für das eigene Land, nicht jedoch für einen anderen Schengen
Staat wie das Fürstentum Liechtenstein zulässig. Der Einwand des
Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Tatsache ist, dass
Einreiseverbote gegen Unionsbürger nicht Gegenstand des Schengen
Rechts sind, sodass sich dieses zu der vom Beschwerdeführer
aufgeworfenen Frage nicht und schon gar nicht im negativen Sinn
äussert. Inwieweit ausländerrechtliche Massnahmen gegen Unionsbürger
zulässig sind, beurteilt sich im Verhältnis zur Schweiz nach Massgabe
des Freizügigkeitsabkommens und im Verhältnis zum Fürstentum
Liechtenstein nach Massgabe des EWRAbkommens. Beiden
Vertragswerken lässt sich nichts entnehmen, was der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein grundsätzlich verbieten würde, auf dem Gebiet
des Ausländerrechts in der bilateral vereinbarten Weise
zusammenzuarbeiten.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung unter
dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit diesem Urteil ist der Antrag des
Beschwerdeführers gegenstandslos geworden, es sei die Vorinstanz
anzuweisen, ihm bis zum Abschluss des Verfahrens den Besuch seiner
Familie in der Schweiz zu gestatten.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C2731/2011
Seite 13
Dispositiv S. 13
C2731/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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