Abtei lung II I
C-273/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin
Franziska Schneider, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler,
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-___/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, in seiner Heimat wohnhafte kroatische Staatsan-
gehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerde-
führer) reiste 1978 von Kroatien in die Schweiz ein und war hier – mit
Unterbrüchen – bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Zuletzt arbeitete
er ab 2. Mai 1999 als Kellner bei der B._______ AG (im Folgenden:
Arbeitgeberin); diese Stelle wurde ihm per Ende April 2000 gekündigt.
Während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz entrichtete er die
obligatorischen Beiträge an die Unfallversicherung (UV) und die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 10. und 29. März sowie am 17. April 2000 erlitt er drei
Verkehrsunfälle. Daraufhin erbrachte die X._______ AG (im
Folgenden: X._______ oder Unfallversicherung) aufgrund einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Datum des ersten Unfalls Taggeld-
leistungen. Am 30. März 2001 (Eingangsstempel: 4. April 2001) melde-
te sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (im Fol-
genden: IV-Stelle TG) zum Bezug von Leistungen der IV in Form einer
Rente an. Zur Art der Behinderung gab er an, an einem cervico-ce-
phalem Schmerzsyndrom bei einem Status nach drei HWS-Dis-
torsionen zu leiden. Da er am 15. Mai 2001 in Albanien inhaftiert
wurde, konnte die von der IV-Stelle TG beabsichtigte medizinische
Abklärung in der Schweiz nicht durchgeführt werden und wurden die
Taggeldleistungen per Ende Mai 2001 eingestellt (Akten [im Folgen-
den: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVS-
TA oder Vorinstanz] 1 bis 33, 48 bis 50).
Nachdem der Versicherte am 13. Juni 2002 in Albanien "begnadigt"
(act. 34) und ihm die Einreise in die Schweiz verwehrt worden war (act.
40 und 41; vgl. auch act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1 [Beilage 9 und 10]), wurden die Akten am 27. August 2003 von
der IV-Stelle TG an die IVSTA zur Weiterbearbeitung bzw. Prüfung des
Rentenanspruchs überwiesen (act. 42 und 43).
B.
Die IVSTA gelangte in der Folge mit Schreiben vom 3. November 2003
an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin
Dr. iur. Wyler, und verlangte weitere Unterlagen (act. 47). Nach zwei-
maliger Fristerstreckung zur Einreichung der verlangten Dokumente
und nachdem die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 31. August
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C-___/2008
2004 bloss ärztliche Berichte, nicht aber den verlangten "Fragebogen
für den Versicherten" eingereicht hatte (act. 51 bis 57), erliess die
IVSTA am 10. September 2004 eine Verfügung, mit welcher sie auf das
Leistungsgesuch nicht eintrat (act. 58). Die hiergegen – unter Beilage
des verlangten Fragebogens sowie medizinischer Berichte – am
6. Oktober 2004 erhobene Einsprache (act. 59 bis 62) wies die IVSTA
mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 ab (act. 66).
C.
Die IVSTA nahm die Eingabe vom 6. Oktober 2004 als neues Leis-
tungsgesuch entgegen (act. 70) und holte bei Dr. med. C._______
(Allgemeinmedizin FMH) vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im
Folgenden: RAD) eine Stellungnahme ein. Gestützt auf dessen Beur-
teilung vom 14. Juli 2005 (act. 71) leitete die IVSTA bei der Schweizer
Botschaft in Skopje eine psychiatrische und orthopädische Untersu-
chung des Versicherten in die Wege (act. 72 bis 76). Nach Erhalt der
entsprechenden Berichte (act. 79 bis 82) wurden diese erneut Dr. med.
C._______ zur Beurteilung vorgelegt (act. 83). Nachdem dieser hin-
sichtlich des psychiatrisch-psychologischen Gutachtens am 19. Januar
2006 die Einschätzung durch einen RAD-Psychiater empfohlen hatte
(act. 84a) und diese durch Dr. med. D._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommen worden war, erstellte
Dr. med. C._______ am 25. Januar 2006 den Schlussbericht (act. 84).
Gestützt darauf sowie auf ergänzende Ausführungen des RAD-Arztes
vom 28. März 2006 (act. 85 bis 86) erliess die IVSTA am 5. April 2006
eine Verfügung, mit welcher sie den Rentenanspruch des Versicherten
abwies (act. 87). Die hiergegen vom Versicherten erhobene
Einsprache vom 20. Mai 2006 (act. 88) wurde mit Entscheid vom
26. November 2007 abgewiesen (act. 94).
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2007 liess der
Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) Beschwerde erheben und
beantragen, jener sei aufzuheben, die Angelegenheit sei an die Vor-
instanz zurückzuweisen und es seien medizinische Abklärungen vor-
zunehmen; nach deren Vorliegen sei neu zu verfügen. Weiter sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung einzuräumen
(B-act. 1).
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Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der angefochte-
ne Einspracheentscheid sei ungenügend begründet. Schon in der Ein-
sprachebegründung vom 20. Mai 2006 gegen die praktisch nicht be-
gründete Verfügung vom 5. April 2006 sei bestritten worden, dass beim
Beschwerdeführer keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens einem
Jahr vorgelegen habe. Mit den ärztlichen Zeugnissen (Beilagen 4 bis
7) sei erstellt, dass er sicher bis Juli 2004 vollständig arbeitsunfähig
gewesen sei. Es sollte nun die medizinische Abklärung in der
E._______ vorgenommen werden, auch wenn seit der IV-Anmeldung
bald sieben Jahre vergangen seien und die medizinischen Abklä-
rungen über den damaligen Befindlichkeitszustand sehr schwierig sein
dürften. Die Vorinstanz habe nicht sämtliche IV-Akten in ihren Ent-
scheid miteinbezogen. Es seien keine medizinischen Abklärungen
getroffen worden und die Vorinstanz sei ihrem gesetzlichen Auftrag
betreffend Abklärung der medizinischen Voraussetzungen der
Invalidität nicht nachgekommen.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2008 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, dem BVGer das der Verfügung beigeleg-
te Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und
mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 2); die
entsprechenden Unterlagen gingen am 2. resp. 27. Mai 2008 beim BV-
Ger ein.(B-act. 7 und 9).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusam-
mengefasst aus, entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin habe
die IVSTA den Sachverhalt abgeklärt. Gestützt auf die älteren ärztli-
chen Unterlagen und die beiden aktuellen vertrauensärztlichen Gut-
achten sei der ärztliche Dienst zur Feststellung gelangt, dass die drei
im Frühjahr 2000 erlittenen Verkehrsunfälle beim Versicherten keine
anspruchsbegründende Invalidität zur Folge gehabt hätten. Aus der
Beschwerde ergäben sich dazu keine neuen Gesichtspunkte. Dass
Dr. med. F._______ noch Ende Mai 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert habe, sei gemäss der Beurteilung des ärztlichen Dienstes
nicht gerechtfertigt gewesen. Die medizinischen Unterlagen aus Maze-
donien aus dem Jahre 2004 seien aufgrund ihrer Kürze und der feh-
lenden Begründung nicht aussagekräftig. Dass sich im Anschluss an
die im Herbst 2005 erfolgten Begutachtungen eine gesundheitliche
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Verschlechterung ergeben hätte, werde nicht geltend gemacht. Die Be-
schwerde könne folglich weder zu einer geänderten Beurteilung führen
noch die behauptete Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärun-
gen plausibel machen (B-act. 5).
G.
In der Replik vom 30. April 2008 liess der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren festhalten und zusätzlich um Gewährung der
Einsichtnahme betreffend der in der Vernehmlassung erwähnten IV-
Akten 80 bis 82 ersuchen (B-act. 7).
H.
Nachdem das BVGer mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2008
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die IV-Akten 80 bis 82 in
Kopie zugestellt hatte (B-act. 8), liess dieser in der Eingabe vom 26.
Mai 2008 zusätzlich zu den bereits bekannten Rechtsbegehren explizit
beantragen, es sei ihm eine "volle" IV-Rente ab Unfalldatum des ers-
ten Unfalles (10. März 2001) zuzusprechen und er sei zu verpflichten,
sich psychiatrisch behandeln zu lassen; nach Jahresfrist sei er erneut
zu begutachten. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärun-
gen vorzunehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, nach erfolgter Akteneinsicht in die vertrauensärztlichen Gutach-
ten sei festzustellen, dass es sich dabei nicht um aktuelle Gutachten,
sondern um Untersuchungen und Beurteilungen aus dem Jahre 2005
handle, wobei das psychiatrisch-psychologische Gutachten nicht da-
tiert sei. Diese Expertise mache einen kompetenten Eindruck. Wie da-
raus ersichtlich sei, sei der Beschwerdeführer bis zum ersten Unfall
physisch und psychisch gesund gewesen. Durch die drei Unfälle sei er
physisch und psychisch beeinträchtigt worden. Im vorliegenden Fall
liege mit Sicherheit eine chronifizierte posttraumatische Belastungs-
störung vor. Gemäss den Gutachterinnen sei der Beschwerdeführer im
Jahre 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da noch Ver-
besserungen möglich seien, sofern die Störung richtig behandelt
werde, sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass
er sich in geeignete psychotherapeutische Behandlung begeben solle.
Dem Arztzeugnis vom 19. Oktober 2005 könne keine
Gutachtensqualität zukommen. Zudem sei Dr. G._______ als ortho-
pädische Chirurgin nicht zur Beurteilung, wie sich die Schleuder-
traumata auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, qualifiziert. Weiter
fehle in ihrem Bericht eine klare Aussage zum Grad der Arbeitsun-
fähigkeit. Diesbezüglich sei auf das fundierte Gutachten der
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Psychiaterin und der klinischen Psychologin abzustellen. Aktenwidrig
sei auch, dass trotz der drei erlittenen Unfälle eine angepasste Tätig-
keit im bisherigen Bereich vollschichtig zumutbar gewesen sei. Denn
Dr. med. G._______ habe festgehalten, der Versicherte sei nicht in der
Lage, eine Tätigkeit auszuführen, wo er lange stehen oder Gewichte
heben müsse. Genau eine solche Tätigkeit sei aber die Kellnertätigkeit
(B-act. 9a).
I.
Nachdem die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 16. Juni 2008 weiterhin
die Abweisung der Beschwerde beantragt (B-act. 11) und das BVGer
der Rechtsvertreterin auf deren Gesuch hin am 27. Juni 2008 die IV-
Akten 84 und 86 gesandt hatte (B-act. 13 und 14), wurde am 30. Juni
2008 ein weiteres Akteneinsichtsgesuch gestellt (B-act. 15). Die Akten
des vorliegenden Verfahrens gingen mit prozessleitender Verfügung
vom 3. Juli 2008 an die Rechtsvertreterin (B-act. 16) und am 16. Juli
2008 wieder beim BVGer ein (B-act. 17). In der Folge machte die
Rechtsvertreterin am 21. August 2008 weitere ergänzende Ausführun-
gen (B-act. 18).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen wei-
ter einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinwei-
sen).
1.1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
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Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestimmun-
gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
1.1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVS-
TA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des an-
gefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2007 (act. 94) ist
die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten.
Seite 7
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1.2
1.2.1 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
26. November 2007, mit welchem der Rentenanspruch des Beschwer-
deführers verneint wurde. Streitig und zu prüfen ist dieser Anspruch
und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Vorinstanz den Sach-
verhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abge-
klärt und gewürdigt hat.
1.2.2 Nicht streitig und zu prüfen ist der Übergang der Zuständigkeit
von der IV-Stelle TG auf die IVSTA. Das diesbezügliche Vorgehen der
kantonalen IV-Stelle gibt denn auch mit Blick auf die besonderen Um-
stände im vorliegenden Verfahren (Inhaftierung und Nichtverlängerung
der erloschenen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Beilage 10
zu B-act. 1) zu keinen Beanstandungen Anlass.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Versicherte liess beschwerdeweise unter anderem ausführen,
sowohl die Verfügung vom 5. April 2006 als auch der angefochtene
Einspracheentscheid vom 26. November 2007 seien ungenügend be-
gründet worden. Hinsichtlich dieser geltend gemachten Verletzung der
Begründungspflicht als Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverwei-
gerung ist Folgendes festzustellen:
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 5. April 2006 kurz die
Rechtsnormen und die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat
leiten lassen (act. 87). Nach erfolgter Einsprache vom 20. Mai 2006
(act. 88) führte die Vorinstanz zur Begründung des im vorliegenden
Verfahrens angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. November
2007 aus, aufgrund der Vorbringen in der Einsprache hätte kein Anlass
dazu bestanden, das Dossier erneut dem ärztlichen Dienst zu unter-
breiten. Die Vorinstanz stützte sich deshalb weiterhin auf die Schluss-
folgerung des RAD-Arztes, wonach ab 10. März 2000 zwar vorüberge-
hend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, diese jedoch nach Ablauf der
einjährigen gesetzlichen Wartezeit nicht mehr vorgelegen hätte
(act. 94). Aufgrund dieser Umstände sowie unter dem Aspekt, dass
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sich die Vorinstanz im Rahmen von Art. 49 Abs. 3 ATSG weder aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung noch jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 124
V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b),
ist vorliegend nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht aus-
zugehen.
2.3 Hinsichtlich der in der Replik vom 30. April 2008 in Bezug auf das
psychiatrische und orthopädische Gutachten geltend gemachte Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs ist festzustellen, dass der Rechtsver-
treterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem vom BVGer
sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft werden
kann, Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war. Unter
diesen Umständen und weil die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem Interesse des Beschwerdeführers an einer förderlichen Be-
urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, kann die gerügte Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten und ist von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Vorinstanz abzusehen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d
aa, 126 I 68, 126 V 130 E. 2b, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6
S. 15 E. 3.5; RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1
3.2 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Nach
Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG, siehe unten
E. 4.3.4). Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von dem in Art. 4 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen
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Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst
noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Verein-
barungen.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind daher Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V
253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass
des Einspracheentscheids vom 26. November 2007 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG
ab dem 1. Januar 1988 in der Fassung vom 9. Oktober 1986 [AS 1987
447; 2. IV-Revision], ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom
22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2004
in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und
ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
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weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer-
hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder
der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Be-
ruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dau-
er wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf-
gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG).
3.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver-
sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49
E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154
E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft trag-
Seite 11
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bar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228
E. 2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-
heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versi-
cherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-
heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-
chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche
Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedin-
gung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65
E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc).
Die Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung
sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden
Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliden-
rente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass wäh-
rend eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens
40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar
2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bestanden hat und eine anspruchsbe-
gründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 16 ATSG oder Art. 8 Abs. 3
ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a
Abs. 2 und 3 IVG) weiterhin besteht (BGE 127 V 298 Erw. 4c; vgl. auch
E. 3.6 hiernach).
3.6 Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1988 bis Ende 2003 gültig ge-
wesenen Fassung [AS 1987 447]) besteht der Anspruch auf eine Vier-
telsrente, wenn der Versicherte mindestens 40 %, auf eine halbe Ren-
te, wenn er mindestens 50 % und auf eine ganze Rente, wenn er min-
destens zu zwei Dritteln invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der An-
spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von min-
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destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-
Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden
Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 1988 bis Ende 2003
bzw. in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw.
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine
solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.7 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG (in der ab Januar 1988 bis
Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Ren-
tenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte min-
destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Nach den Vorschriften der
4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal-
ten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c).
Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des IVG
vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) er-
lischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
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seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war
(Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Mo-
nate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,
wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht
kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis-
nahme vornimmt (Abs. 2).
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismit-
tels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe-
nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Seite 14
C-___/2008
Auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen (Urteile I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist,
dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV
führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchun-
gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un-
tersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz stütze sich im Rahmen des Erlasses des angefochte-
nen Einspracheentscheids vom 26. November 2007 (act. 94) insbeson-
dere auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dres. med. C._______
(Allgemeinmedizin FMH) und D._______ (Psychiatrie und
Psychotherapie) vom 19. und 25. Januar (act. 84 und 84a) sowie vom
28. März 2006 (act. 86). Diese Fachärzte äusserten sich dabei im
Wesentlichen zum Bericht der orthopädischen Chirurgin Dr. med.
G._______ vom 19. Mai 2005 (act. 80 und 81) sowie zu undatierten
Gutachten der Psychiaterin Dr. med. H._______ und der Psychologin
I._______ (act. 82).
4.1 Am 19. Januar 2009 erwähnte Dr. med. C._______ als Hauptdiag-
nose einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1) sowie eine Dysthymia (ICD-10: F34.1). Als Nebendia-
gnosen führte er ein Cervicalsyndrom auf degenerativer Grundlage
ohne neurologische Ausfälle (ICD-10: M50.3) sowie ein cervico-cepha-
les Schmerzsyndrom bei einem Status nach drei HWS-Traumen an.
Weiter berichtete er, das psychiatrische Gutachten sei widersprüchlich
Seite 15
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und ungenau, weshalb dieses durch einen Psychiater des RAD beur-
teilt werden sollte.
4.2 Der Schlussbericht von Dr. med. C._______ vom 25. Januar 2006
beinhaltete die Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med.
D._______ zum psychiatrisch-psychologischen Gutachten. Dieser
führte aus, Dr. med. H._______ habe beim Versicherten als Folge
dreier Verkehrsunfälle eine posttraumatische Belastungsstörung diag-
nostiziert. Die körperlichen Folgen seien HWS-Traumen mit Cer-
vicalsyndrom und Schmerzen gewesen. Ein Bagatellfall könne keine
posttraumatische Belastungsstörung auslösen. Die Diagnose einer
Dystymia sei von der beschriebenen Symptomatik stimmig
nachvollziehbar. Dr. med. C._______ wiederholte sodann die bereits
erwähnten Diagnosen und führte weiter aus, die drei Unfälle hätten zu
keinen bleibenden Schäden im HWS-Bereich geführt. Festgestellt
würden leichte degenerative Veränderungen der HWS. Dem
Versicherten seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
sicher zumutbar. Die posttraumatische Belastungsstörung weise nach
der Auffassung des Psychiaters nicht die nötige Schwere auf, um eine
vollständige Invalidität zu begründen. Es sei zu erwähnen, dass dem
Versicherten die spätere Einreise in die Schweiz verwehrt worden sei,
was zu finanziellen Problemen und Ängsten für die Zukunft führen
könne. Bei der Dysthymia handle es sich um eine chronische,
wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die
weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug
sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten
rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Die mögliche
Invalidität sei auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen und
könnten von der IV nicht berücksichtigt werden.
4.3 In seiner Stellungnahme vom 28. März 2006 berichtete Dr. med.
C._______ weiter, die posttraumatische Belastungsstörung nach drei
kleinen Unfällen ohne bleibenden orthopädischen Befund (siehe Gut-
achten von Dr. med. G._______ vom 19. Oktober 2005) sei nicht derart
zu werten, dass daraus eine schwere Invalidität mit bleibender Ar-
beitsunfähigkeit resultiere. Der Versicherte habe auch nach dem ersten
Unfall weitergearbeitet (siehe Arbeitgeberbericht vom 9. Juli 2000).
Trotzdem sei er vom damals behandelnden Arzt Dr. med. F._______ ab
10. März 2000 krank geschrieben worden, was widersprüchlich sei.
Nach der Arbeitsaufgabe sei er selbst zuerst in die Türkei und dann
nach Albanien gefahren, was bei einer schweren Unfallfolge wohl nicht
Seite 16
C-___/2008
zu bewerkstelligen sei (siehe Bericht der X._______ vom 23. August
2001). Somit liege eine unglaubwürdige Situation bezüglich der gefor-
derten Krankheitsschwere vor. Die Verhaftung sei eine viel grössere
psychische Belastung gewesen, welche zu einer Belastungsstörung im
Sinne von ICD-10: F43.1 führen könne und eindeutig als invaliditäts-
fremd zu beurteilen sei. Die diagnostizierte Dysthymie weise nicht die
nötige Schwere auf, um eine Invalidität zu begründen. Obwohl die
oben aufgeführte Erklärung nicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab
dem ersten Unfall zur Folge gehabt habe, wie durch Dr. med.
F._______ bestätigt, könne ein vorübergehendes HWS-Distorsi-
onstrauma angenommen werden nach dreimaliger Einwirkung auf die
HWS, weshalb maximal ein Jahr nach Unfall wieder eine volle Arbeits-
fähigkeit angenommen werden könne (Erfahrungswert). Deshalb sei
das Datum 10. März 2001 realistisch. Am 15. Mai 2001 sei der Versi-
cherte für ein Jahr ohne gesundheitliche Vorbehalte verhaftet worden.
4.4 In seinem Bericht vom 19. Oktober 2005 hielt die orthopädische
Chirurgin Dr. med. G._______ dafür, dass der Versicherte an
degenerativen Veränderungen der HWS leide, welche nach der
"Halsverletzung" aktuell geworden seien. Wegen den subjektiven
Schwierigkeiten und den objektiven Befunden sei der Versicherte nicht
in der Lage, eine mit langdauerndem Stehen oder Gewichte heben
verbundene Tätigkeit auszuführen (act. 81).
4.5 Im Gutachten der Psychiaterin Dr. med. H._______ und der
Psychologin I._______ wurde zusammengefasst ausgeführt, im
Untersuchungszeitpunkt habe der Beschwerdeführer über Nervosität,
Kopfschmerzen und Schmerzen in der linken Schulter und am Arm
geklagt. In psychologischer Hinsicht leide er unter anderem an
schlechter Laune, mangelnder Toleranz, Konflikten, Gleichgültigkeit,
Initiativ-, Antriebs- und Schlaflosigkeit mit Albträumen. In Bezug auf
die Familienmitglieder und soziale Kontakte sei er verschlossen,
intolerant, ungeduldig und impulsiv. Die Behandlung nach den Unfällen
sei hauptsächlich auf die somatischen Beschwerden gerichtet
gewesen. Er sei nicht motiviert, eine psychiatrische Behandlung
anzugehen, welche bisher inkonsequent, inadäquat und ungenügend
gewesen sei. Der Versicherte habe sofort nach dem ersten Unfall
intensive Angst erlebt, und die zwei weiteren Unfälle hätten zu einer
Kumulation dieses Angstgefühls geführt; er leide diesbezüglich an
repetitiven Flash backs. Als Folge der Reaktion auf die kumulierten
Angstsymptome habe der Versicherte akute Stressreaktionen
Seite 17
C-___/2008
erfahren, gefolgt von einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der
aktuelle physische Zustand des Versicherten habe sich gebessert,
aber der psychische Zustand sei chronisch depressiv; dieser zeige
eine Invalidität bescheidenen Grades. Aktuell sei er nicht fähig zu
arbeiten. Eventuell könne der Gesundheitszustand in psychischer
Hinsicht verbessert werden.
4.6
Die Berichte bzw. Stellungnahmen der Dres. med. C._______ und
D._______ basieren zwar nicht auf eigenen Untersuchungen und
Befunderhebungen durch den RAD und sind nicht als
Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV zu qualifizie-
ren. Dennoch erfüllen diese Berichte grösstenteils die an den Beweis-
wert eines ärztlichen Berichts gestellten Kriterien. Sie sind
übereinstimmend, in sich schlüssig, nachvollziehbar begründet, und es
bestehen keine schwerwiegenden Indizien gegen deren Zuverlässig-
keit. Hinzu kommt, dass sie für die streitigen Belange umfassend sind,
die geklagten Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden. Demnach lässt sich der
gesamtheitliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. zum Ganzen E. 3.7 hiervor; vgl. aber E. 4.6.1 ff. hiernach) und
den Berichten des medizinischen Dienstes der Vorinstanz kommt volle
Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
4.6.1 Betreffend die im Zusammenhang mit den Unfallereignissen aus
dem Jahre 2000 erlittenen Verletzungen bzw. der diagnostizierten Lei-
den zeigen die vorliegenden medizinischen Akten kein einheitliches
Bild. Zwar diagnostizierte der damals behandelnde Arzt Dr. med.
J._______ im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. März
2000 ein cervikothorakales Schmerzsyndrom bzw. eine HWS-
Distorsion (act. 9/7, 9/11 bis 9/12 und 9/18 bis 9/19). Im
Zusammenhang mit dem zweiten Unfall vom 29. März 2000 wurde der
Beschwerdeführer gemäss anfänglicher Berichterstattung von Dr. med.
J._______ überhaupt nicht verletzt (act. 9/14 und 9/15). Hinsichtlich
des dritten Unfalls vom 17. April 2000 ergaben sich anlässlich der
Untersuchung vom 18. April in der K._______ keine Hinweise auf
ossäre bzw. ligamente Läsionen. Auch ergaben die Inspektion des
linken Auges und die Spiegelung keinen Hinweis auf eingedrungene
Fremdkörper (act. 9/4). Gemäss Dr. med. J._______ zog sich der
Seite 18
C-___/2008
Versicherte auch bei diesem Unfall keine typische HWS-Verletzung,
sondern bloss eine Prellung der linken Schulter mit konsekutiver
Verspannung bis zur HWS ziehend zu (9/4, 9/10 und 9/13).
Unter diesen Umständen ist zwar nicht restlos schlüssig und wider-
spruchsfrei nachvollziehbar, weshalb Dr. med. J._______ entgegen
seiner früheren Beurteilungen im ärztlichen Zwischenbericht vom 10.
Oktober 2000 neu von einem cervikocephalen Schmerzsyndrom nach
drei HWS-Traumen spricht (act. 9/29; vgl. auch act. 12). Da
diesbezügliche weitere Beweismassnahmen insbesondere auch mit
Blick auf den Zeitablauf mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
keinem weiterführenden Ergebnis führen würden, kann auf die
Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (vgl. BGE 122 V 157 E.
1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).
Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, in
SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 [H 26/02]; Urteil 8C_908/2009 vom 17.
Dezember 2009 E. 4.2.4). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang,
dass eine Diagnose für sich allein noch keinen Schluss auf die
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4).
4.6.2 Auch Dr. med. F._______ ging von einem Status nach drei HWS-
Distorsionen aus resp. attestierte dem Versicherten eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit ab 10. März 2000 bis auf weiteres (act. 9/25 bis
9/28, 9/30, 9/31, 11). Auf die Beurteilung dieses Facharztes kann nicht
abgestellt werden: Nicht in erster Linie aufgrund der Diagnosestellung,
sondern deshalb, weil Dr. med. F._______ keine schlüssige und nach-
vollziehbare Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit abgege-
ben hat. Immerhin ergab sich am 27. März 2001 ein altersentspre-
chend normales cranio-cerebrales Kernspintomogramm mit regelrech-
ter Darstellung der Mittellinienstrukturen und des Ventrikelsystems,
insbesondere ohne Nachweis fokaler hirnorganischer Läsionen
bzw. einer andersartigen, morphologisch fassbaren Ursache für das
klinische Beschwerdebild (act. 9/32). Gegen eine langdauernde Ar-
beitsunfähigkeit in invalidisierendem Ausmass über den Monat März
2001 hinaus spricht auch der Umstand, dass sich der Versicherte im
Mai 2001 und somit nach dem am 27. März 2001 durchgeführten MRT
per Auto offenbar Richtung Türkei begab bzw. später in Albanien ver-
haftet wurde (act. 17 und 20). Hinzu kommt schliesslich, dass die Dau-
Seite 19
C-___/2008
er, während der eine (vorbestehende) Wirbelsäulenerkrankung durch
einen Unfall – bei (wie im vorliegenden Fall) Fehlen unfallbedingter
Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule –
im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird,
nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens
jedoch ein Jahr beträgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 7/07 vom
9. Januar 2008, E. 2.2, mit Hinweis auf Urteil U 241/06 vom 26. Juli
2007, E. 2.2.3).
4.6.3 Zwar berichteten die RAD-Ärzte Dres. med. C._______ und
D._______ ebenfalls von einem Status nach drei HWS-Traumata. Ob
dem tatsächlich so gewesen war bzw. ist, lässt sich nach dem
Dargelegten zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen.
Überwiegend wahrscheinlich ist gemäss den schlüssigen und überzeu-
genden Ausführungen von Dr. med. C._______ jedoch, dass die drei
Unfälle zu keinen bleibenden Schäden im Bereich der HWS geführt
haben und bloss leichte degenerative Veränderungen hatten festge-
stellt werden können. Unter diesen Umständen leuchtet auch ohne
weiteres ein, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten (sitzend und/oder mit Positionswechsel) zumutbar sind.
Zwar erachtete Dr. med. C._______ auch körperlich angepasste Tätig-
keiten im Service (Kellner) als zumutbar. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers liegt in dieser Beurteilung kein Widerspruch zu
derjenigen von Dr. med. G._______, wonach dem Versicherten lang-
dauerndes Stehen oder Gewichte heben nicht zumutbar seien. Denn
die Servicetätigkeit beinhaltet weder vorwiegend langdauerndes Ste-
hen an Ort und Stelle noch ist die Bedienung der Gäste mit anhalten-
dem Heben von Gewichten über fünf bis zehn Kilogramm verbunden.
Hinzu kommt, dass Dr. med. C._______ zahlreiche weitere Beispiele
von zumutbaren, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepass-
ten Verweistätigkeiten in diversen Erwerbszweigen aufgeführt hatte.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers machte Dr. med.
G._______ sehr wohl eine klare Aussage zum Grad der Arbeitsunfä-
higkeit: Die Ausführungen, wonach der Versicherte nicht in der Lage
sei, eine Tätigkeit auszuüben, welche mit lang andauerndem Stehen
oder mit Heben von Gewichten verbunden sei, beinhaltet zumindest
implizit auch, dass alle anderen Tätigkeiten medizinisch-theoretisch
zumutbar sind. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde von
Seite 20
C-___/2008
Dr. med. C._______ korrekt nach der Tätigkeit beurteilt, welche er – im
Rahmen der Schadenminderungspflicht – nach seinen persönlichen
Verhältnissen und nach der Anpassungszeit im Anschluss an den ers-
ten Unfall von März 2000 bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 115
V 133 E. 2; Urteil des EVG vom 18. September 2002 E. 2.2, U 1/01).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik, dass die
IV verpflichtet sei, ihm eine Verweisungstätigkeit anzugeben, die er
ausüben könne, ist festzuhalten, dass an die Konkretisierung von Ar-
beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten rechtsprechungsgemäss
keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (SVR 2008 IV
Nr. 62 S. 203 E. 5.1 [9C_830/2007]; AHI 1998 S. 287 E. 3b) und dem-
nach die Umschreibung von Dr. med. C._______ den entsprechenden
formell- und materiellrechtlichen Erfordernissen genügt.
4.6.4 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich, dass betreffend die im
psychiatrisch/psychologischen Gutachten diagnostizierten Dysthymia
auch Dr. med. D._______ der Ansicht war, dass diese Diagnose
aufgrund der beschriebenen Symptomatik stimmig nachvollziehbar sei.
Betreffend die weiter diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung ist festzuhalten, dass eine solche als eine
verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis
oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder
katastrophenartigen Ausmasses (kurz- oder langanhaltend) entsteht,
die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. ICD-
10: 43.1). Aufgrund dieser Beschreibung und mit Blick auf die vom
Versicherten erlittenen leichten Unfälle erscheinen die Ausführungen
von Dr. med. D._______, wonach die Unfallereignisse keine
posttraumatische Belastungsstörung hätten auslösen können, als
durchaus schlüssig und überzeugend. Konkrete Hinweise darauf, dass
durch die Inhaftierung tatsächlich eine posttraumatische Belastungs-
störung hervorgerufen worden wäre, finden sich in den Akten keine
und wurden überdies auch nicht geltend gemacht.
Betreffend die im psychiatrisch-psychologischen Gutachten aufgrund
der nicht nachvollziehbaren posttraumatischen Belastungsstörung ab-
gegebenen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist weiter
festzustellen, dass die Aussage, der Beschwerdeführer sei aktuell
nicht mehr arbeitsfähig, im Widerspruch steht zu derjenigen, wonach
zwar der psychische Zustand chronisch depressiv sei, die daraus re-
sultierende Invalidität jedoch bloss einen geringen Grad aufweise. Auf-
Seite 21
C-___/2008
grund dieses Widerspruchs kann dieses Gutachten nicht als rechtsge-
nügliche Entscheidgrundlage herangezogen werden und sah sich auch
Dr. med. C._______ zu Recht zur Empfehlung veranlasst, die entspre-
chende Expertise durch einen Psychiater beurteilen zu lassen.
Hinzu kommt, dass die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch
zu einem grossen Teil auf den subjektiven Ausführungen des Versi-
cherten beruht und überdies mit Blick auf die Ausführungen der Psy-
chiaterin Dr. med. H._______ und der Psychologin I._______ der
Schluss nahe liegt, dass im Rahmen der Erstellung der Expertise wohl
eher von einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell ausgegangen
wurde, welches weiter gefasst ist als der für die Belange der
Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff
der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).
Schliesslich muss in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen na-
turgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Rahmen der sozial-
versicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die
subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich
schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V
396 E. 5.3.2), was im vorliegenden Fall gemäss der Stellungnahme
des RAD-Psychiaters Dr. med. D._______ nur in beschränktem
Ausmass (bzw. hinsichtlich der Dysthymie) zutrifft.
In diesem Zusammenhang ist zusätzlich festzuhalten, dass sich der
Versicherte bis heute keiner adäquaten psychotherapeutischen Be-
handlung unterzogen hat, was einen weiteren Hinweis dafür liefert,
dass sich der psychisch-psychiatrische Zustand bzw. dessen Auswir-
kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt
derart schlecht – wie in der psychiatrisch/psychologischen Expertise
teilweise beschrieben – präsentiert hatte bzw. präsentiert. Denn mit
Blick auf die Ausführungen im psychiatrisch-psychologischen Gutach-
ten ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich der (subjektive) Zustand
des Beschwerdeführers durch geeignete und konsequent durchgeführ-
te Therapiemassnahmen und Medikation verbessern lässt. Dieser ist
denn auch daran zu erinnern, dass er aufgrund der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) unverzüglich die
entsprechenden Massnahmen zu ergreifen hat.
4.6.5 Die von der Rechtsvertreterin geäusserten Kritik, die Unter-
suchungen seien nicht wie ursprünglich geplant in der E._______
durchgeführt worden, erweist sich als unbegründet. Auf die
Seite 22
C-___/2008
Nachholung dieser Begutachtung kann aufgrund der grundsätzlich
schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der RAD-Ärzte
verzichtet werden und es kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen wer-
den, sie sei im Zusammenhang mit der Durchführung von medizini-
schen Abklärungen ihrem gesetzlichen Abklärungsauftrag nicht nach-
gekommen, hat sie doch medizinische Untersuchungen im Ausland
veranlasst.
4.6.6 Schliesslich können auch die am 31. August 2004 von der
Rechtsvertreterin der IVSTA eingereichten ausländischen medizini-
schen Berichte nicht als Entscheidgrundlage dienen, da die entspre-
chenden Dokumente entweder keine Ausführungen hinsichtlich der
verbliebenen Restarbeits- und -leistungsfähigkeit enthalten oder diese
nicht rechtsgenüglich begründet wurden (act. 56 bis 57). Dies gilt im
Übrigen auch für die am 6. Oktober 2004 nachgereichten medizini-
schen Akten aus dem Ausland (act. 59, 60 und 62). Angesichts des
Umstands, dass der Beschwerdeführer im "Fragebogen für den Ver-
sicherten" festgehalten hatte, dass er aus gesundheitlichen Gründen
nicht arbeiten könne (act. 61), ist festzuhalten, dass die in diesem Zu-
sammenhang stehenden bzw. zu beantwortenden Fragen in den
Kompetenzbereich von Fachärztinnen oder Fachärzten fällt und nicht
in denjenigen von versicherten Personen.
5.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit
(Beginn: 10. März 2000 [1. Unfall]) ab März 2001 seine angestammte
Tätigkeit weiterhin in vollem Ausmass ausüben könnte. Entgegen sei-
ner Auffassung trifft es nicht zu, dass aktuell nur mittels Anfertigung ei-
nes Gutachtens überhaupt festgestellt werden könne, ob und ab wann
eine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Dass Dr. med. C._______ im
Zusammenhang mit der Festlegung der wieder erlangten vollen Ar-
beits- und Leistungsfähigkeit auf Erfahrungswerte abgestellt hat, lässt
sich aufgrund der vorliegenden Konstellation bzw. der medizinischen
Situation nicht beanstanden (vgl. hierzu auch E. 4.6.1 ff. hiervor).
Aufgrund der ab März 2001 bestehenden 100%igen Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit erübrigt sich im Zusammenhang mit der Bemessung der
Invalidität die Durchführung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs.
Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf eine IV-Ren-
te.
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In Bezug auf die von der Unfallversicherung über den 9. März 2001
hinaus ausgerichteten Taggelder ist abschliessend darauf hinzuwei-
sen, dass die – im Rahmen der Prüfung der Rentenfrage vorzuneh-
mende bzw. vorliegend soweit ersichtlich nicht vorgenommene – Inva-
liditätsschätzung des Unfallversicherers gegenüber der IV keine Bin-
dungswirkung entfaltet (vgl. BGE 133 V 549 E. 6), was im Übrigen
auch im umgekehrten Verhältnis gilt (vgl. BGE 131 V 362 E. 2.2.1 und
2.2.2 mit Hinweisen).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochte-
ne Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2007 als
rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar
2008 als unbegründet abzuweisen ist.
7.
Zu prüfen bleibt noch das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unent-
geltliche Rechtspflege.
7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt
bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
7.1.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind ( BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten
Unterlagen (B-act. 7 und 9) ist die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgewiesen, da er ohne Beeinträchtigung des für ihn nötigen Un-
terhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten.
7.1.2 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
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gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen
oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 mit Hinweis).
Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund
nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist.
Da der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, seine Rechte
in ausreichendem Masse selber wahrzunehmen, ist auch das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen.
7.2 Die Entschädigung der Rechtsvertreterin wird unter Berücksichti-
gung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und
aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Ausla-
gen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Hinzuwei-
sen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden
Mitteln gelangt.
7.3 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
beiständung werden keine Verfahrenskosten erhoben und Rechtsan-
wältin Dr. iur. Wyler für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal
Fr. 2'500.-- ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hin-
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reichenden Mitteln, so hat er diese Summe dem Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuerstatten.
3.
Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______________; Einschreiben)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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