Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C273/2010
U r t e i l v om 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott,
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rentenrevision).
C273/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete, italienische Staatsangehörige
X._______ lebt in der Schweiz. Er war in den Jahren 1992 bis 1996 in der
Schweiz als Koch erwerbstätig und hatte dabei Beiträge an die
schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
entrichtet.
B.
Im Juni 1996 meldete sich X._______ bei der IVStelle Aargau
(nachfolgend: IVStelle AG) zum Bezug einer Invalidenrente an.
Mit Verfügung vom 11. August 2000 sprach die IVStelle AG X._______
mit Wirkung ab 1. November 1995 eine ganze Invalidenrente zu. Dieser
Verfügung lagen namentlich das Gutachten von Dr. A._______,
Rheumatologe, vom 19. September 1997, der Austrittsbericht der
Rheuma und Rehabilitationsklinik B._______ vom 22. Dezember 1997
sowie der Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 12. April 1998 zugrunde.
Im Wesentlichen wurden bei X._______ in den obgenannten Berichten
folgende Diagnosen gestellt: ein Zustand nach zweimaligem
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und Kontusionstrauma des Kopfes
mit zervikozephalem Syndrom, depressive Verstimmung mit Hinweisen
zur Somatisierung eines lumbovertebralen Syndroms, ein Zustand nach
Verletzung der Schneidezähne und eine reaktive Phobie respektive eine
Angsterkrankung. Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund dieser
Diagnosen mehrheitlich als zu 100% arbeitsunfähig.
C.
Mit dem Fragebogen für die Rentenrevision leitete die IVStelle AG am
3. November 2000 eine erste Rentenrevision von Amtes wegen ein. Mit
Mitteilung vom 29. Mai 2002 bestätigte die IVStelle AG die
Weiterausrichtung der ganzen Rente, da keine erheblichen Änderungen
festgestellt worden seien.
D.
Am 12. Juli 2005 leitete die IVStelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA) ein weiteres Rentenrevisionsverfahren von Amtes
wegen ein (IVact. 14). Mit Verfügung vom 24. November 2009 setzte die
IVSTA die ganze Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. Februar 2010
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auf eine halbe Rente herab. Dieser Verfügung lagen insbesondere
folgende medizinische Unterlagen zugrunde: der Bericht von Dr. med.
D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
12. August 2004 (IVact. 5), der Formularbericht E213 von
Dr. med. E._______ vom 26. Oktober 2005 (IVact. 21), der Bericht von
Dr. med. F._______, Neurologe, vom 20. Dezember 2007 (IVact. 64),
der Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 6. Januar 2008 (IVact. 65), der Bericht von
Dr. med. H._______, Arzt für innere Medizin und Rheumatologie, vom
14. Januar 2008 (IVact. 66) sowie das pluridisziplinäre Gutachten der
SAM Bellinzona vom 5. Februar 2008 (IVact. 67).
Die untersuchenden Ärzte attestierten X._______ insbesondere einen
Status nach zwei Schleudertraumata, ein Zervikal und Lumbalsyndrom,
eine Chronifizierung der Schmerzen mit der Möglichkeit einer Entwicklung
einer somatoformen Schmerzstörung, eine komplett remittierte
Anpassungsstörung, eine aktuell remittierte posttraumatische Migräne
und eine Phobie in Bezug auf das Lenken von Autos. Aufgrund der
gestellten Diagnosen gingen die Ärzte davon aus, dass der
Beschwerdeführer zwar aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, jedoch aufgrund der Einschränkungen
der Hals und Lendenwirbelsäule nur noch eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten von
über 15 kg und ohne repetitive Flexion oder Extension des Rumpfes in
Frage komme. In einer solchen Verweistätigkeit sei X._______ zu 70%
arbeitsfähig.
E.
Gegen die Verfügung vom 24. November 2009 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin
Marianne Ott, mit Eingabe vom 15. Januar 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Weitergewährung der ganzen
Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IVSTA zur
Prüfung von beruflichen Massnahmen; alles unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte
der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachgewiesen, dass sich sein
Gesundheitszustand verbessert habe. Selbst wenn man von einer
relevanten Verbesserung ausgehen würde, so sei doch davon
auszugehen, dass ihm ein Wiedereinstieg ins Berufsleben nach einer so
langen Pause nicht zuzumuten sei, respektive dass ihm zumindest
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Seite 4
Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien, um ihm einen Einstieg
ins Berufsleben zu ermöglichen.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 einverlangte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. ist am 27. Januar 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, zur Zeit der
ersten Rentenzusprache seien insbesondere die psychischen Faktoren
für die festgestellte Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen. Der
psychische Zustand habe sich aber inzwischen wesentlich verbessert,
weshalb ihm wieder eine Erwerbstätigkeit – wenn auch nicht in seinem
angestammten Beruf als Koch – möglich sei. Berufliche Massnahmen
seien – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers – nicht zu prüfen
gewesen, da dieser damals seinen Wohnsitz im Ausland gehabt hatte.
H.
Mit Replik vom 31. August 2010 hielt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an seinen Anträgen fest. Zusätzlich beantragte er, es sei
aufgrund seines zwischenzeitlich erfolgen Wohnsitzwechsels zu prüfen,
ob er Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen habe.
I.
Die IVSTA hielt mit Duplik vom 13. Oktober 2010 unter Verweis auf die
eingeholte medizinische Stellungnahme beim regionalen ärztlichen Dienst
(nachfolgend: RAD) vom 30. September 2010 an ihrem
Abweisungsantrag fest.
J.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 hielt der Beschwerdeführer
sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest und wies darauf hin, dass
gemäss der neu verabschiedeten Übergangsbestimmungen zur IV
Revision 6a eine Rentenrevision nicht vorgesehen sei, wenn der
Rentenbezüger schon über 55 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren
eine Rente bezieht.
K.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
C273/2010
Seite 5
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
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Seite 6
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach
dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem
IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. November
2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
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In materiellrechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Februar 2010 strittig
ist, ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Änderungen (5. IVRevision; AS 2007 5129 und AS 2007
5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise –
jeweils auf diese Fassung Bezug genommen.
2.4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IVStelle AG
eingereichten Gesuchs überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde
war.
3.1. Die Revisionsverfahren werden von jener IVStelle durchgeführt, die
bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 für den Fall zuständig ist
(Art. 88 Abs. 1 IVV).
Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist gemäss
Art. 40 Abs. 1 IVV die IVStelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten
ihren Wohnsitz haben (lit. a); für im Ausland wohnende Versicherte unter
Vorbehalt von Abs. 2 die IVStelle für Versicherte im Ausland (lit. b). Die
einmal begründete Zuständigkeit der IVStelle bleibt im Verlauf des
Verfahrens erhalten.
3.2. Im Juli 2005 hat die IVSTA das Rentenrevisionsverfahren eingeleitet.
Der Beschwerdeführer hat zwar zwischenzeitlich mehrmals den Wohnsitz
verlegt, was jedoch nichts daran ändert, dass die bei Einleitung des
Revisionsverfahrens zuständige IVSTA auch zum Verfügungserlass
zuständig war.
4.
4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
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Seite 8
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich verändert hat.
4.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann
einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der
Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221
E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach
der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu
bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden
Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung
oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund;
unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen;
SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen
schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des
tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht
aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich
verringert hat oder es der versicherte Person gelungen ist, sich besser an
das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt
oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche
Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter
einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen
Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung
tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
4.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
C273/2010
Seite 9
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des
Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur
Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des
ersten Revisionsverfahrens am 29. Mai 2002 mit dem Sachverhalt im
Zeitpunkt der strittigen Revisionsverfügung vom 24. November 2009 zu
vergleichen. Der Umstand, dass das erste Revisionsverfahren lediglich
mit einer Mitteilung abgeschlossen wurde, spricht nicht gegen die
Berücksichtigung dieses Vergleichszeitpunktes, zumal es nicht darauf
ankommt, wie ein Verfahren abgeschlossen wird, sondern ob eine
umfassende Prüfung stattgefunden hat. Dies ist bei der im Mai 2002
abgeschlossenen Revision der Fall. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers ist hingegen die Mitteilung vom 27. Juni 2006 nicht
als Vergleichszeitpunkt zu berücksichtigen, da es sich dabei lediglich um
eine Mitteilung betreffend Höhe des durch die neu zuständig gewordene
kantonale Ausgleichskasse auszuzahlenden Rentenbetreffnisses
handelte und keine medizinische Prüfung durchgeführt worden war.
4.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen
Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
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Seite 10
gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
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Seite 11
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als
Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
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Seite 12
Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der
Rechtsprechung LSETabellenlöhne herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412
E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von
Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des
Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht
anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom
durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des
Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die
Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15
E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von
40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine
betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich
(BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen
(BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003
U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen
und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug
auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,
126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
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Seite 13
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für die Staaten der EU der Fall ist.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf
seine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2010 auf eine halbe Rene
herabgesetzt hat.
5.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Mitteilung
vom 29. Mai 2002 stellten die untersuchenden Ärzte namentlich folgende
Diagnosen: ein Status nach Heckauffahrunfällen, eine histrionische
Persönlichkeit, eine leichte Hirnfunktionsstörung (ICD10 F06.7), eine
(vorwiegend angstbetonte) posttraumatische Anpassungsstörung (ICD10
F43.22), ein chronisches lumbospondylogenes und zervikovertebrales
Syndrom, eine posttraumatische Migräne, Zahnverletzungen, eine
erektile Dysfunktion sowie arterielle Hypertonie. Die Ärzte erachteten den
Beschwerdeführer insbesondere aufgrund von Defiziten der
Konzentration und des Gedächtnisses und der noch ungenügend
behandelten Angsterkrankung in jeglichen Tätigkeiten als zu 75%
arbeitsunfähig.
5.2. Anlässlich des im Jahr 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens
erfolgten weitere Abklärungen, welche Hinweise auf eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes lieferten (vgl. IVact. 16 und 21). Deshalb hat
die IVSTA neue Berichte eingeholt, deren Ergebnisse nachfolgend
zusammenzufassen sind. Dr. med. F._______, Neurologe, stellte in
seinem Bericht vom 20. Dezember 2007 (IVact. 64) fest, der
neurologische Status des Beschwerdeführers sei normal, allerdings seien
die neuropsychologischen Testergebnisse voller Widersprüche, was
möglicherweise auf psychologische Probleme hindeute.
Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte
in seinem Bericht vom 6. Januar 2008 (IVact. 65) fest, die
Anpassungsstörung sei komplett remittiert, es bestehe aber noch eine
Phobie betreffend das Lenken von Autos (ICD10 F40.2).
Dr. med. H._______, Arzt für innere Medizin und Rheumatologie, stellte
in seinem Bericht vom 14. Januar 2008 (IVact. 66) fest, der
Beschwerdeführer leide an einem zervikalen und lumbalen Syndrom
sowie an einer Chronifizierung dieser Schmerzen, eventuell durch die
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Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung. Mit dem
pluridisziplinären Gutachten der SAM Bellinzona vom 5. Februar 2008
(IVact. 67) stellten die Ärzte fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein
Status nach zwei Schleudertraumata und er leide an einem Zervikal und
Lumbovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen
Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbel, an einer
Chronifizierung der Schmerzen, eventuell mit Entwicklung einer
somatoformen Schmerzstörung. Ferner bestünden folgende
gesundheitliche Störungen, welche den Beschwerdeführer allerdings
nicht (mehr) in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten: eine komplett
remittierte Anpassungsstörung, eine Phobie betreffend das Lenken von
Autos, eine aktuell remittierte posttraumatische Migräne sowie eine
unbehandelte arterielle Hypertonie. Als Koch erachteten die Ärzte den
Beschwerdeführer immer noch als zu 50% arbeitsunfähig, da ihn die
Rückenbeschwerden stark behinderten. Im Vergleich zu früher habe sich
seit Januar 2006 aber insbesondere der psychische Zustand verbessert.
In leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeiten ohne Heben und
Tragen von Gewichten über 15 kg und ohne repetitive Flexion und
Extension des Rumpfes sei der Beschwerdeführer jetzt zu 70%
arbeitsfähig.
5.3.
5.3.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer
bereits seit einigen Jahren ein chronisches lumbospondylogenes und ein
zervikovertebrales Syndrom vorliegen. Insofern ist der Zustand des
Beschwerdeführers unbestrittenermassen gleich geblieben. In
psychiatrischer Hinsicht hat sich allerdings seit den Berichten von
Dr. med. I._______vom 2. Juni 2004 (IVact. 4) und Dr. med. D._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2004 (IV
act. 5) eine Besserung abgezeichnet, zumal diese beiden Ärzte die beim
Beschwerdeführer vorliegende Anpassungsstörung mit ängstlich
depressiver Reaktion im Vergleich zu früher bereits als teilweise remittiert
bezeichneten. Diese Tendenz setzte sich in Zukunft weiter fort, sodass in
den neusten Gutachten im Jahr 2008 festgestellt wurde, die
Anpassungsstörung und die posttraumatische Migräne seien komplett
remittiert. Diesbezüglich waren sich die beurteilenden Ärzte einig. Einzig
Dr. med. F._______ stellte im Rahmen der neuropsychologischen
Bewertung Unstimmigkeiten fest, welche er vermutungsweise auf
psychologische Probleme zurückführte. Er konnte diese Vermutung
jedoch nicht näher spezifizieren. Der RAD stellte diesbezüglich fest, dass
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diese Ergebnisse aufgrund ihrer Heterogenität ungenügend seien,
weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Ebenso wenig relevant ist der
Einwand des Beschwerdeführers, welcher diesbezüglich vorbringt,
Dr. med. J._______ habe im Jahr 2000 festgehalten, die
Hirnfunktionsstörung sei voraussichtlich bleibend, da es sich dabei
lediglich um eine Abschätzung der Entwicklung handelt, welcher nicht der
gleiche Stellenwert wie einer tatsächlichen Feststellung beizumessen ist.
Es liegt in der Natur der Sache, dass einer Prognose ein gewisses Mass
an Unsicherheit anhaftet. Als weiterhin bestehend nannten die Ärzte
zudem eine Phobie betreffend das Lenken von Autos, welche sich
allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus psychiatrischer
Sicht konnten die Ärzte somit keine relevanten Einschränkungen mehr
feststellen, weshalb die IVSTA – gestützt auf das ausführliche und
nachvollziehbare Gutachten der SAM Bellinzona – zu Recht von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist, auch wenn
der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die "medizinische
Wahrscheinlichkeit" spreche dagegen, dass sich sein Zustand zwischen
dem 44. und dem 59. Altersjahr relevant verbessert haben soll.
Zu überprüfen bleibt somit noch die von den Ärzten ermittelte
Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung des Fehlens von
psychiatrischen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Einschränkungen
und unter Beachtung der nach wie vor bestehenden orthopädischen und
rheumatologischen Einschränkungen erachteten die Ärzte den
Beschwerdeführer als Koch lediglich zu 50% arbeitsfähig. In leichten,
wechselbelastenden Verweistätigkeiten ohne Heben und Tragen von
Gewichten von über 15 kg und ohne repetitive Flexion und Extension des
Rumpfes schätzten sie den Beschwerdeführer seit Februar 2008 (vgl.
Gutachten der SAM Bellinzona) als zu 70% arbeitsfähig. Diese
Einschätzung stimmt zudem mit der fachärztlichen Beurteilung von
Dr. med. H._______, Arzt für innere Medizin und Rheumatologie, überein.
In orthopädischer oder rheumatologischer Hinsicht sind keine davon
abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gemacht worden,
weshalb auch hier im Ergebnis auf die Beurteilung des SAM Bellinzona
abzustellen ist.
5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm – entgegen der
Ansicht der IVSTA – nicht zuzumuten, in einer Hilfsarbeitertätigkeit zu
arbeiten, zumal er eine Ausbildung als Koch habe und als Küchenchef
gearbeitet habe und im Übrigen bereits seit einigen Jahren berentet sei;
eventualiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
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Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der
Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die
versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare
selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu
mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene
Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre
erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so
besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren
Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der
Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die
Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten, sondern auch
dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a).
Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin
besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung
verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch
attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein
entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, und
zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Dennoch hat die
Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem
Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesender
Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis
mit Hilfe medizinischrehabilitativer und/oder beruflicherwerblicher
Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden
kann. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die
Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinischtheoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem
entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür –
ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung
und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im
Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009 vom
10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Rechtsprechung 9C_163/2009 ist jedoch dahingehend zu präzisieren,
dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die
revisions oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung
der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil
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des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil
des BGer 9C367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.).
Aus den Akten geht hervor, dass die Frage der
Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Abklärung des
Beschwerdeführers geprüft worden ist (vgl. Gutachten der SAM
Bellinzona, S. 24, [Teil]Gutachten von Dr. med. H._______, S. 4 und
[Teil]Gutachten von Dr. med. G._______, S. 5). Es gibt keinen Grund,
nicht auf diese Überlegungen der Ärzte abzustellen, weshalb in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der IVSTA festzuhalten ist, dass
der Beschwerdeführer, obwohl er sich bereits in einem fortgeschrittenen
Alter befindet, aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und der noch
vorhandenen Restarbeitsfähigkeit durchaus in der Lage sein sollte, sich
selber einzugliedern, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt
werden und der Beschwerdeführer nicht derart eingeschränkt ist, dass
eine Anstellung als nicht mehr realistisch bezeichnet werden müsste
(Urteil des BGer I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
gemäss Vorakten im Zeitpunkt der Verfügung seinen Wohnsitz in Italien
hatte. Nicht zu beurteilen hatte die IVSTA somit den Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Darüber hat die IVSTA auch gar nicht verfügt,
weshalb dies vorliegend nicht Streitgegenstand sein kann. Soweit in
diesem Verfahren berufliche Massnahmen beantragt werden, kann auf
die Beschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht
eingetreten werden (vgl. Urteil des BGer I 376/05 vom 5. August 2005
E. 5 mit Hinweisen).
6.
Zu prüfen bleibt der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad.
6.1. Als Valideneinkommen hat die IVSTA den Lohn des
Beschwerdeführers im Jahr 1996 von Fr. 58'500. (13 x Fr. 4'500.)
berücksichtigt und auf das Jahr 2008 aufindexiert. Dies ergibt für das Jahr
2008 einen Lohn von Fr. 70'881. respektive monatlich Fr. 5'452., was
vom Beschwerdeführer anerkannt wird. Diesbezüglich ist allerdings
festzuhalten, dass die IVSTA das massgebende Einkommen nicht
durchgehend mittels der statistischen Zahlen, sondern teilweise mit den
Angaben aus dem Kollektivarbeitsvertrag aufindexiert hat. Würde man
den Lohn praxisgemäss anhand der Statistiken aufrechnen (vgl.
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Bundesamt für Statistik, Statistik der Lohnentwicklung, Schweizerischer
Lohnindex, Nominallöhne Männer [T1.1.93_I, Gastgewerbe, Index im
Jahr 1996: 103,4, Index im Jahr 2008: 120,1]), ergäbe sich für das Jahr
2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'948., was einem monatlichen
Einkommen von Fr. 5'662. entspräche. Da dies im Ergebnis keinen
Unterschied macht (vgl. unten), ist nicht weiter darauf einzugehen.
6.2. Die Berechnung des Invalideneinkommens hat sich auf den
Durchschnitt der Löhne gemäss LSE 2008, T1, Männer,
Anforderungsniveau 4, für alle Tätigkeiten (Fr. 4'806.) zu stützen.
Hochgerechnet auf die branchenübliche Arbeitswoche von 41,7 Stunden
ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5'010.. Unter
Berücksichtigung des von der IVSTA angerechneten leidensbedingten
Abzugs von 25%, welcher nicht zu beanstanden ist, und nach Reduktion
des Einkommens auf 70% (gemäss der festgestellten Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Verweistätigkeiten) ergibt sich ein monatliches
Invalideneinkommen von Fr. 2'630..
6.3. Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergibt bei einem
Valideneinkommen von Fr. 5'452. und einem Invalideneinkommen von
Fr. 2'630. eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'822. und somit einen
Invaliditätsgrad von 52%. Bei der Berechnung mittels Aufindexierung
gemäss Tabelle (vgl. Ziffer 6.1 hiervor) ist von einem Valideneinkommen
in der Höhe von Fr. 5662., einem Invalideneinkommen von Fr. 2'630.,
einer daraus resultierenden Erwerbseinbusse von Fr. 3'032. und einem
Invaliditätsgrad von 53,55% auszugehen, was jedoch – wie bereits
erwähnt – im Endergebnis keinen Unterschied macht. Der
Beschwerdeführer hat somit – wie die IVSTA korrekt festgestellt hat –
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
7.
7.1. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung
einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats
an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt.
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7.2. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (spätestens) im Januar
2006 verbessert hat. Die anspruchsbeeinflussende Änderung dauerte im
Zeitpunkt der Verfügung (24. November 2009) bereits seit fast vier
Jahren. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember
2009 zugestellt (vgl. IVact. 110). Die bisher gewährte ganze Rente ist in
Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, in casu somit per
1. Februar 2010 auf eine halbe Rente herabzusetzen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht von einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ausgegangen ist und infolge dessen die Rente des
Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Februar 2010 von einer ganzen
Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IVLeistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400. festzusetzen und dem
Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 400. sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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