Abtei lung III
C-2732/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Stefan Mesmer; Richter Johannes Frölicher; Richterin
Elena Avenati-Carpani; Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
K._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn M._______,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, case postale 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom 6. April 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wurde das Gesuch des in Mazedonien
wohnhaften Beschwerdeführers um Gewährung von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung durch die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) abgewiesen.
B. Mit Schreiben vom 29. November 2005 erhob der nunmehr durch seinen
Sohn vertretene Beschwerdeführer Einsprache und beantragte
sinngemäss die Wiederherstellung der Frist und die nochmalige Prüfung
des Gesuchs. Die Verfügung vom 5. Oktober 2005 sei erst mit mehreren
Wochen Verzögerung zugestellt worden. Zudem habe es nochmals
gedauert, bis die Unterlagen in der Schweiz eingetroffen seien, weshalb
die Eingabe verspätet erfolge. Die weitere Korrespondenz sei bitte an die
Adresse des Vertreters in der Schweiz zu schicken.
C. Die IV-Stelle stellte daraufhin ein Nachforschungsbegehren bei der
Schweizer Post, welches gemäss Auskunft vom 31. Januar 2006 ergab,
dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2005 in
Mazedonien zugestellt worden war.
Mit Verfügung vom 6. April 2006 trat die IV-Stelle wegen verspäteter
Eingabe auf die Einsprache nicht ein.
D. Gegen diese Nichteintretensverfügung wurde am 21. April 2006 bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragt, auf die Einsprache vom 29. November 2005 sei einzutreten.
Es wurde geltend gemacht, die Eingabe sei infolge von Krankheit und
Auslandpostverkehr verspätet erfolgt. Zudem sei die Annahme der
Einsprache von der mazedonischen Amtsstelle in S._______ verwehrt
worden, weshalb sie nachträglich in der Schweiz habe eingereicht werden
müssen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2006 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die
Begründung des Nichteintretensentscheides. Ergänzend führte sie aus,
gemäss der vorliegend anwendbaren Verwaltungsvereinbarung betreffend
der Durchführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der
Schweiz und der ehemaligen föderativen Volksrepublik Jugoslawien könne
eine Rechtsschrift sowohl beim schweizerischen Rechtspflegeorgan als
auch bei der nach jugoslawischen Vorschriften zuständigen Stelle
eingereicht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Amtsstelle in S._______ habe die Einsprache nicht an die Hand nehmen
wollen, stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die zu beweisen wäre. Es
obliege dem Beschwerdeführer nachzuweisen, das er unverschuldeter
Weise abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln. Ausserdem hätte
auch die Aufgabe der Einsprache bei der mazedonischen Post innert 30
Tagen die Einsprachefrist gewahrt.
3F. In seiner Replik vom 13. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer am er-
griffenen Rechtsmittel fest und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Nichteintretensentscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
weiteren Behandlung. Die Eingabe sei nicht nur wegen Schwierigkeiten bei
der Übermittlung, sondern auch aufgrund seiner schweren Krankheit
verspätet erfolgt. Als Beweismittel reichte er ein Arztzeugnis vom 6. Juli
2007 ein.
G. Die IV-Stelle beantragte mit Duplik vom 22. August 2006 erneut die
Abweisung der Beschwerde. Da sich der Beschwerdeführer im Ein-
spracheverfahren durch seinen Sohn habe vertreten lassen, müsse er sich
dessen Verhalten als sein eigenes anrechnen lassen. Gesetzliche Fristen
könnten nicht erstreckt werden, jedoch hätte eine vorsorgliche Einsprache
mit nachträglicher Akteneinreichung zur Fristwahrung genügt.
H. Mit Schreiben vom 28. August 2006 schloss die Rekurskommission den
Schriftenwechsel.
I. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 30. April 2007
die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Aus-
standsbegehren ein.
J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Er-
wägungen – soweit erforderlich – näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine derartige Behörde (Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Da die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Mit Entscheid vom 6. April 2006 ist die IV-Stelle auf die Einsprache vom
429. November 2005 – in welcher eine Überprüfung der Verfügung vom
5. Oktober 2005 betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung von
Leistungen der Invalidenversicherung beantragt wurde – nicht eingetreten.
Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Einsprache durch den
Beschwerdeführer verspätet eingereicht worden sei.
Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangs-
punkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitge-
genstandes im Beschwerdeverfahren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 46). Streitgegenstand kann mithin – im
Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte Rechts-
verhältnis sein, vorliegend die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf
die Einsprache eingetreten ist. Nicht Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens und vorliegend nicht zu beurteilen ist daher, ob der Beschwerde-
führer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hätte. Rechts-
begehren, die ausserhalb der in der angefochtenen Verfügung geregelten
Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. F. GYGI,
a.a.O, S. 45, mit Hinweisen, A. KÖLZ/I. HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz. 404 und 611ff.). Folg-
lich kann das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers um mate-
rielle Überprüfung der ablehnenden Verfügung vom 5. Oktober 2005 nicht
Streit- und Urteilsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Vorliegend ist durch das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Einsprache nicht
eingetreten ist.
1.3 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Als Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
ohne Zweifel rechtsgenüglich berührt und hat an deren Aufhebung bzw.
Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Aufhebung des
angefochtenen Nichteintretensentscheides verlangt wird.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentli-
chen nach den Vorschriften des VGG, des ATSG sowie des VwVG (vgl.
Art. 37 VGG), wobei in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren,
das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwend-
bar ist (Art. 53 Abs. 2, letzter Satz VGG).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Ein-
sprache nicht eingetreten ist, ist das zum Zeitpunkt der Verfügung vom
55. Oktober 2005 geltende (Verfahrens-)Recht anzuwenden. Das Bundes-
verwaltungsgericht stützt sich daher auf die Vorschriften des ATSG und
des VwVG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die
angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O. S. 212).
3. Zu prüfen ist vorab, ob die Einsprache vom 29. November 2005 rechtzeitig
eingereicht worden ist.
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen der IV-Stellen
innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben
werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Da
sie sich nach Tagen berechnet, beginnt sie erst am Tage nach der
Zustellung der anzufechtenden Verfügung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Als zugestellt und damit eröffnet gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den
Gewahrsam des Adressaten gelangt ist, das heisst, wenn er selber oder
ein bevollmächtigter Vertreter imstande ist, von ihr Kenntnis zu nehmen
(BGE 122 I 142 f., 97 V 122 f.; ZAK 1971 S. 581 f.). Diese Regelung
entspricht im Wesentlichen derjenigen von Art. 20 Abs. 1 VwVG, so dass
die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG) herangezogen werden kann.
3.2 Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma-
tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Als fristgerecht
eingereicht gelten Eingaben im vorliegenden Verfahren auch dann, wenn
sie innert der 30-tägigen Frist einer in sozialversicherungsrechtlichen
Sachen zuständigen Stelle bzw. einem entsprechenden Gericht in
Mazedonien übergeben werden (vgl. Art. 32 des Abkommens vom 9.
Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit [im Folgenden:
Abkommen mit Mazedonien, SR 0.831.109.520.1]).
Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die
daraus Folgen ableiten will (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
2003, Art. 39 Rz. 3). Der Behörde, welche die Verfügung erlässt, obliegt
grundsätzlich der Zustellnachweis, dem Rechtssuchenden obliegt dagegen
der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Rechtsschrift (BGE 124
6V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Verwaltungs-
rechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, S. 560). Dabei müssen die zum
Beweis der Rechtzeitigkeit massgebenden Tatsachen mit Gewissheit fest-
stehen (vgl. BGE 119 V 10, SVR 1998 IV Nr. 23).
Wird während der gesetzlichen Frist keine Einsprache eingereicht, so er-
wächst die Verfügung in formelle Rechtskraft – mit der Wirkung, dass die
Verwaltung auf nach Fristablauf und damit verspätet eingereichte Ein-
sprachen nicht eintreten kann.
3.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache aus, es habe mehrere
Wochen gedauert, bis er die Verfügung vom 5. Oktober 2005 an seinem
Wohnort in Mazedonien erhalten habe. Die von der IV-Stelle in Auftrag
gegebenen Postnachforschungen ergaben allerdings, dass die Verfügung
dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2005 ausgehändigt worden ist.
Somit begann die 30-tägige Einsprachefrist am 19. Oktober 2005 zu laufen
und endete am 17. November 2005.
Die Einsprache wurde der schweizerischen Post gemäss Poststempel am
29. November 2005 – also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – zuhanden
der IV-Stelle übergeben. Sie ist daher verspätet eingereicht worden.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, er habe seine Einsprache frist-
gerecht einer Sozialversicherungsstelle in Mazedonien übergeben wollen.
Diese habe aber die Entgegennahme der Rechtsschrift verweigert.
Die Einreichung der Einsprache bei einer zuständigen Sozialversiche-
rungsbehörde in Mazedonien wäre an sich rechtsgenüglich, was sich aus
Art. 32 des Abkommens mit Mazedonien ergibt (die Verwaltungsver-
einbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung [SR 0.831.109.818.
12], auf welche sich die IV-Stelle beruft, ist als Ausführungsregelung zum
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung [SR 0.831.109.818.1] in Bezug auf Mazedonien ausser Kraft
getreten, vgl. Art. 41 des Abkommens mit Mazedonien). Die zuständigen
mazedonischen Stellen sind staatsvertraglich zur Entgegennahme von
Einsprachen gegen Verfügungen von Schweizer IV-Stellen verpflichtet,
haben das Datum des Eingangs zu vermerken und die Rechtsschrift an die
zuständige Stelle in der Schweiz weiterzuleiten (Art. 32, letzter Satz, des
Abkommens mit Mazedonien). Der Versuch der Einreichung bei einer
mazedonischen Behörde könnte damit allenfalls fristwahrend sein. Es ist
daher zu prüfen, ob der geltend gemachte Vorgang ausreichend nach-
gewiesen ist.
Zum Beleg für seine Behauptung legt der Beschwerdeführer keinerlei
Beweismittel vor, obwohl er hiezu aufgrund der Ausführungen der IV-Stelle
in der Vernehmlassung durchaus Veranlassung gehabt hätte. An der
Richtigkeit der beschwerdeführerischen Darstellung bestehen grösste
Zweifel, war der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren doch durch
7seinen Sohn vertreten und wurde die Einsprache durch diesen Vertreter,
welcher in der Schweiz lebt, in der Schweiz der Post übergeben. Die An-
gaben des Beschwerdeführers sind daher nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts in keiner Weise bewiesen und dürften blosse Schutz-
behauptungen darstellen. Sie vermögen nichts daran zu ändern, dass die
Einsprache verspätet eingereicht wurde.
4. Damit bleibt noch zu prüfen, ob die IV-Stelle das sinngemässe Gesuch um
Wiederherstellung der Einsprachefrist hätte gutheissen müssen.
4.1 Die Wiederherstellung einer Frist kann bewilligt werden, wenn der
Rechtssuchende unverschuldet davon abgehalten worden ist, binnen Frist
zu handeln, und er unter Angabe des Grundes binnen 10 Tage nach Weg-
fall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 ATSG). Das Gesetz lässt
somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht
werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven
oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu
handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe
von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn
sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger
Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet
werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen ge-
stellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit
gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Ver-
treters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag,
schliesst sie aus (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; 110 Ib 95 E. 2; Entscheide
des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004 [6P.154/2003] E. 2.1 und vom
24. Juni 1998 [6S.282/1998] E. 2).
Ernsthafte Erkrankungen, insbesondere wenn sie plötzlich, gegen das
Ende einer Frist auftreten, können grundsätzlich die Wiederherstellung
einer Frist rechtfertigen (vgl. etwa den Entscheid des Bundesgerichts vom
19. Januar 2004 [6S.461/ 2003]). Erforderlich ist allerdings, dass die
Erkrankung derart schwer wiegend ist, dass sie es der betroffenen Person
verunmöglicht, die fragliche Rechtshandlung vorzunehmen – oder auch
nur eine andere Person zu beauftragen, an ihrer Stelle zu handeln (vgl.
BGE 112 V 255 E. 2a, mit zahlreichen Hinweisen; 119 II 86f.).
Zieht eine Partei bei der Vornahme von Rechtshandlungen Hilfspersonen
bzw. Vertreter bei, so hat sie sich deren Verhalten anrechnen zu lassen
(Art. 101 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Er-
gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]; vgl. BGE
114 Ib 67 E. 2). Die Verhinderung einer Hilfsperson – etwa infolge verspä-
teter Instruktion – kann daher nur dann die Wiederherstellung einer Frist
rechtfertigen, wenn sämtliche zumutbaren Vorkehren zur Fristwahrung
getroffen worden sind. Die Unterlassung derartiger Massnahmen ist der
Partei als Verschulden anzulasten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
26. Februar 2004 [6P.154/2003] E. 2.2).
84.2 Sein im Rahmen der Einsprache vom 29. November 2005 gestelltes,
sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist begrün-
dete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass es bei der
Übermittlung der Unterlagen an seinen Vertreter in die Schweiz zu Ver-
zögerungen gekommen sei.
Dieser Begründung ist vorab zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
noch vor Fristablauf seinen Sohn als Vertreter eingesetzt haben muss,
konnte dieser doch offenbar nur wegen Verzögerungen bei der Über-
mittlung von Unterlagen nicht fristgerecht handeln. Die verspätete Ein-
reichung der Einsprache durch den Vertreter ist dem Beschwerdeführer
wie eigenes Handeln anzurechnen. Es wäre an ihm oder am Vertreter
gelegen dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Informationen rechtzeitig,
allenfalls telefonisch weitergeleitet werden. Allein der Umstand, dass
offenbar postalische Probleme bei der Übermitttlung von Unterlagen
bestanden, vermag die Schuldlosigkeit der Verspätung in keiner Weise zu
begründen – umsomehr, als eine vorsorgliche, knapp begründete Ein-
sprache möglich gewesen wäre. Es ist nicht einzusehen, weshalb die
Einsprache vom 29. November 2005, die in der Sache äusserst pauschal
begründet ist und keine Beilagen enthält, nicht bereits innert der
Einsprachefrist eingereicht worden ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
Verzögerungen im Auslandspostverkehr keineswegs ungewöhnlich sind.
Eine Wiederherstellung der gesetzlichen Einsprachefrist ist aufgrund der
geltend gemachten Schwierigkeiten nicht möglich.
4.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 21. April 2006 machte der Beschwerde-
führer erstmals geltend, die Verspätung sei (auch) durch eine Krankheit
verursacht worden. Mit seiner Replik vom 13. Juli 2006 reichte er ein
Arztzeugnis vom 6. Juli 2006 ein, welches die Diagnose "Dg. Aethylismus
chr., Paranoia aethylica Flo. 50" stellt und eine Medikation verschreibt.
Das Arztzeugnis, das mehr als ein halbes Jahr nach der fraglichen
Einsprachfrist erstellt worden ist und allein schon aus diesem Grunde
wenig Beweiswert hat, äussert sich in keiner Weise zur Art und zum
Ausmass der Beeinträchtigung der Fähigkeit, fristgerecht zu handeln. Im
Beschwerdeverfahren macht auch der Beschwerdeführer selbst hiezu
keine Angaben. Es ist in keiner Weise erstellt, dass die diagnostizierten
Krankheiten sich in der fraglichen Zeit in einer Intensität manifestierten,
welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, die Einsprachfrist
einzuhalten oder durch einen Vertreter einhalten zu lassen. Erfahrungs-
gemäss beeinträchtigen auch chronische Alkoholerkrankungen die Hand-
lungsfähigkeit in der Regel nicht andauernd, sondern – abhängig vom
Konsum – nur phasenweise (zur Alkoholkrankheit vgl. Pschyrembel, Kli-
nisches Wörterbuch, 260. Aufl., Berlin und New York, 2004, S. 45). Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn als Vertreter einsetzen
konnte, zeigt, dass er in der fraglichen Zeit durchaus in der Lage war,
situationsgerecht zu handeln. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass
das Arztzeugnis vom 6. Juli 2006 wenig glaubhaft ist, wurden die geltend
gemachten Diagnosen doch im Rahmen der relativ umfassenden
medizinischen Untersuchungen im vorinstanzlichen Verfahren nie gestellt
9oder auch nur in Betracht gezogen. Auch die behaupteten gesundheit-
lichen Probleme lassen keine Wiederherstellung der Frist zu.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in
seiner Einsprache vom 29. November 2005 noch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren ausreichend belegte Gründe vorgebracht hat, welche
die verspätete Einreichung der Einsprache entschuldigen könnten. Unter
diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist rechtzeitig gestellt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41
ATSG sind nicht erfüllt.
5. Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf die Einsprache des Beschwerde-
führers vom 29. November 2005 nicht eingetreten. Die Beschwerde vom
21. April 2006 ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum 30. Juni
2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts auf die zu diesem Zeitpunkt noch hängigen Beschwerdeverfahren
weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. Art. 7 Abs. 3 Reglement über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______, als Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (eingeschrieben)
10
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand am: