B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2732/2011
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung
betreffend B._______.
C-2732/2011
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Sachverhalt:
A.
Die peruanische Staatsangehörige B._______ (geb. 1940; nachfolgend
Gesuchstellerin) ersuchte am 10. Dezember 2010 bei der schweizeri-
schen Botschaft in Lima um Ausstellung eines Schengen-Visums für ei-
nen dreimonatigen Besuch beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2010 wies die Auslandvertretung das Ge-
such ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2011
Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kan-
tons Zug weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen,
wies sie die Einsprach mit Entscheid vom 27. April 2011 mit der Begrün-
dung ab, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der allge-
meinen Lage in Peru sowie ihrer persönlichen Situation nicht gewährleis-
tet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2011 beantragt der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentschei-
des und die Ausstellung des beantragten Visums. Zur Begründung führt
er im Wesentlichen an, dass weder die Gesuchstellerin noch er sich et-
was hätten zu Schulden kommen lassen. Die Ablehnung der Einsprache
sei daher ein Affront sowohl gegenüber der Gesuchstellerin als auch ge-
genüber ihm selbst. Er habe überdies als Gastgeber finanzielle Aufwen-
dungen gehabt und eine Garantie über Fr. 30'000.- geleistet. Diese Ver-
pflichtung hätte man ihm ersparen können, habe sie doch für die Ableh-
nung keine Rolle gespielt. Ferner bemängelt er, dass die Unterschrift auf
der angefochtenen Verfügung unleserlich sei. Insgesamt sei der Einspra-
cheentscheid "formal und inhaltlich eine grosse Enttäuschung, juristisch
nicht in Ordnung, unlogisch und intransparent … eines demokratischen
Rechtsstaates unwürdig".
D.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
E.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 1. August 2012 bekräf-
tigt der Beschwerdeführer, dass die Gesuchstellerin sich nie etwas habe
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zu Schulden kommen lassen. Sie spreche nur Spanisch und werde nach
ihrem Besuch in der Schweiz nach Peru zurückkehren. Dort habe sie fast
alle ihre Bezugspersonen. Die Tochter der Gesuchstellerin, C._______
(geb. 1957), habe bereits sechsmal problemlos ein Visum für die Schweiz
erhalten und sei immer wieder rechtzeitig nach Peru zurückgekehrt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
In formeller Hinsicht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Verfü-
gung über keine lesbare Unterschrift verfügt. Dies sei "eines Bundesam-
tes unwürdig." In dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer entgegen zu
halten, dass in rechtlicher Hinsicht genügt, dass die Verfügung eine Un-
terschrift trägt (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 38 N 22).
Leserlichkeit wird nicht verlangt. Zudem kann die Verfügung aufgrund der
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im Briefkopf aufgeführten Personenkürzel (…) auf Nachfrage ohne Weite-
res konkreten Personen zugeordnet werden. Inwiefern ihm aus der Unle-
serlichkeit der Unterschrift ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil er-
wachsen ist, führt er nicht aus. Auch ist ein solcher aus den Akten nicht
ersichtlich. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
3.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
5.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
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Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verord-
nung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum
für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ei-
nen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243
vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie
den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Vi-
sums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5
Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und
Bst. e SGK).
6.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
gen-Raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso
Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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Seite 6
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Peru
in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visums-
pflicht.
8.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen
damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet
sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich
Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
8.1
8.1.1 Die politische Lage Perus ist grundsätzlich recht stabil. Der seit Juli
2011 amtierende Präsident setzt auf Wirtschaftswachstum verknüpft mit
sozialer Teilhabe, insbesondere sollen die Bereiche Bildung, Gesundheit
und Arbeit gefördert werden. Eine grosse Herausforderung ist für die Re-
gierung die Beilegung der zahlreichen sozialen Konflikte, die beispiels-
weise im Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen auftreten.
Insgesamt sind die wirtschaftlichen Aussichten jedoch vielversprechend.
Das Land hat die weltweite Bankenkrise gut überstanden und erzielte
2012 ein Wirtschaftswachstum von 6.3 %. Diese positiven Aspekte kön-
nen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die soziale Ungleichheit
gross ist. Etwa 36 % der Bevölkerung leben in Armut, insbesondere in
ländlichen Gebieten (wobei der Anteil der von Armut Betroffenen in der
Andenregion bis zu 80 % beträgt). Seit 1990 sind etwa 2,4 Mio. Peruaner
ausgewandert, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Jeder
zehnte Haushalt hat mindestens ein früheres Haushaltsmitglied, das im
Ausland lebt. Sechzig Prozent dieser Haushalte wiederum leben allein
von den Überweisungen aus dem Ausland. Hauptziele der Emigration
sind die USA, Spanien, Argentinien, Italien, Chile, Japan und Venezuela.
Diese Migrationsbewegung hält trotz der kontinuierlichen Verbesserung
der wirtschaftlichen Lage immer noch an (Quellen: Deutsches Auswärti-
ges Amt, www.auswaertiges-amt > Reise und Sicherheit > Reise- und Si-
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cherheitshinweise: Länder A – Z > Peru > Innenpolitik resp. Wirtschaft,
Stand März 2013; Internationale Organisation für Migration [IOM],
> Where We Work > Americas > South America > Peru; Di-
rektion für Entwicklung und Zusammenarbeit [DEZA],
> Länder > Peru; alle Webseiten besucht im April
2013).
8.1.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Peru allgemein als hoch einschätzt.
8.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
8.2.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine mittlerweile
73-jährige Frau. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers ist sie pensio-
niert und lebt mit zwei Töchtern und einem Enkel zusammen in einer
Wohnung.
8.2.2 Aus diesen Angaben sind keine besonderen familiären oder gesell-
schaftlichen Verpflichtungen erkennbar, welche die Gesuchstellerin nach-
haltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Zwar sprechen ihr Al-
ter und auch die Tatsache, dass sie Verwandte und Freunde in Peru hat,
für eine fristgerechte Wiederausreise. Andererseits sind bereits zwei ihrer
Kinder nach Europa ausgewandert: Eine Tochter lebt offenbar seit einigen
Jahren in Italien. Eine zweite Tochter – die in Bst. E erwähnte Freundin
des Beschwerdeführers – ist mittlerweile in der Schweiz verheiratet und
verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Gerade ein bestehendes familiä-
res Beziehungsnetz im Ausland begünstigt aber erfahrungsgemäss eine
Emigration, auch wenn die betroffene Person nicht zur Kerngruppe der
Auswanderungswilligen gehört.
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Die persönliche Situation der Gesuchstellerin in ihrer Heimat ist demnach
nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Situation in Peru negativ
ausgefallene Prognose zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, dass sowohl er als
auch die Gesuchstellerin sich nichts hätten zu Schulden kommen lassen
und daher über einen guten Leumund verfügten. Auch habe er eine Ga-
rantieerklärung über Fr. 30'000.- unterschrieben, durch die allfällige, im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt anfallende Kosten gedeckt wären.
Überdies sei die Tochter der Gesuchstellerin bereits mehrmals in der
Schweiz gewesen und fristgerecht wieder ausgereist – es gebe keinen
Grund anzunehmen, dass es bei der Mutter anders sein würde.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind nicht geeig-
net, die hier vorzunehmende Beurteilung der Prognose bezüglich der ge-
sicherten Wiederausreise zu beeinflussen. Dies gilt vor allem für die Vor-
bringen, die sich auf ihn selbst und auf die Tochter der Gesuchstellerin
beziehen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer als Garant nur für
gewisse finanzielle Risiken einstehen, nicht aber für ein bestimmtes Ver-
halten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Aber auch ein guter
Leumund der Gesuchstellerin in Peru bietet für sich alleine keine Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise.
9.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin ange-
sichts der allgemeinen Lage in Peru und ihrer persönlichen Situation
nicht als hinreichend gesichert anzusehen ist. Gründe, die es erlauben
würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl.
E. 6.3), werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch aus den
Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zug
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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