B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2734/2013
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rente).
C-2734/2013
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Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______
stellte am 26. September 2012 via Deutsche Rentenversicherung bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 wies die SAK das Rentengesuch
von A._______ mit der Begründung ab, es könnten ihm nur für zwei Mo-
nate im Jahr 1971 Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbei-
tragsdauer nicht erfüllt sei. Die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten
nicht zurückerstattet werden (SAK-act. 4).
C.
In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 18. Dezember
2012 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er mache
seinen Anspruch auf eine Altersrente weiterhin geltend, falls aufgrund ei-
ner zukünftigen Gesetzesänderung auch ein- oder zweimonatige Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet würden und damit ein
Rentenanspruch bestehen würde. Gleichzeitig mache er auch seinen An-
spruch auf die einbezahlten AHV/IV-Beiträge geltend, falls aufgrund einer
Gesetzesänderung die Beiträge mit Zins und Zinseszins zurückbezahlt
werden könnten (SAK-act. 5).
D.
Mit Entscheid vom 15. April 2013 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 26. November 2012.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass A._______ im Ein-
spracheverfahren keine neuen Beweismittel vorbringe, sondern sinnge-
mäss die in der Verfügung festgesetzte Beitragsdauer anerkenne (SAK-
act. 7).
E.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 12. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochte-
nen Einspracheentscheids. Nebst der bereits in seiner Einsprache vom
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18. Dezember 2012 vorgebrachten Begründung führte er insbesondere
aus, sein "Rentenkonto" sei bis zu einer allfälligen Gesetzesänderung
nicht zu löschen. Falls ihm die einbezahlten Beiträge samt Zins und Zin-
seszins zurückerstattet würden, verzichte er auf die Alters- und Hinterlas-
senenrente.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids
vom 15. April 2013. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ge-
mäss individuellem Kontoauszug habe der Beschwerdeführer während
insgesamt zwei Monaten in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die
AHV geleistet. Die Richtigkeit des individuellen Kontoauszuges werde
vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da kein volles Beitragsjahr vorlie-
ge, bestehe kein Rentenanspruch. Ferner setzte eine Rückerstattung von
Beiträgen kumulativ voraus, dass mindestens ein volles Beitragsjahr aus-
gewiesen werde und keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem
betreffenden Heimatstaat bestehe. Beide Voraussetzungen seien vorlie-
gend nicht erfüllt, weshalb auch kein Anspruch auf Rückerstattung der
Beiträge bestehe.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 15. April 2013) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3), vorliegend somit die bei Eintritt des
Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Altersjahres am (…) 2012 [vgl.
Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG und SAK-act. 1]) bzw. die spätestens bei Er-
lass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. April 2013 gel-
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tenden Rechtssätze. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Der Beschwerdeführerin ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bil-
denden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozia-
len Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an.
Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit abgelöst worden.
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt
mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Ren-
tenanspruchs nach schweizerischem Recht. Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich
nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach
dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG sowie der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
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3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Renten- und Rückver-
gütungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.1
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Eine volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insgesamt
länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitrags-
pflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29terAbs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist.
3.1.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon-
ten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Ein-
zelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG
sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von wel-
chen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das in-
dividuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die glei-
che Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber
sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertat-
bestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn
seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete
Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent-
sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
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Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
3.1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grund-
riss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV SR 831.131.12) können
Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung
besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestim-
mungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Bei-
träge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines
vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begrün-
den.
3.3 Vorliegend ist unbestritten und aus dem Auszug aus dem individuellen
Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten ersichtlich,
dass dem Beschwerdeführer lediglich für zwei Monate Einkommen ange-
rechnet werden kann und er die Voraussetzung der einjährigen Mindest-
beitragsdauer nicht erfüllt (vgl. SAK-act. 1, 5, 8 und 9; vgl. Urteil des Eid-
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genössischen Versicherungsgerichts H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4).
Ferner besteht mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwi-
schenstaatliche Vereinbarung (vgl. E. 2.3 hiervor). Folglich hat er weder
Anspruch auf eine Altersrente noch auf Rückvergütung der geleisteten
Beiträge.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz einen Ren-
ten- und Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ver-
neint hat und die Beschwerde damit offensichtlich unbegründet und im
einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bisAbs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-2734/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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