Abtei lung II I
C-2736/2006/kui
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Jürg Kölliker,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
A._______,
vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
6. April 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2736/2006
Sachverhalt:
A.
Die 1948 geborene, aus dem Kosovo stammende B._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete in den Jahren 1975 bis
1981 als Saisonaufenthalterin in verschiedenen Hotels in der Schweiz
und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 4).
B.
Am 3. Februar 2003 meldete sie sich bei der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (IVSTA) für den Bezug von Leistungen der Invalidenver-
sicherung an (act. 1). Sie machte im Wesentlichen geltend, nach der
Rückkehr in ihren Heimatstaat habe sie im Landwirtschaftsbetrieb
ihres Ehemannes, welcher noch in der Schweiz arbeite, mitgeholfen.
Sie lebe zusammen mit ihrem Sohn, dessen Frau und Kind auf dem
Bauernhof. 1990 sei ein Brustkarzinom festgestellt worden, weshalb
sie von 1990 bis 1994 in intensiver medizinischer Behandlung
gewesen sei. Seit 1990 sei sie nicht mehr in der Lage auf dem Hof mit-
zuarbeiten. Seither habe sich ihr Gesundheitszustand laufend ver-
schlechtert, weshalb sie auf die ständige Betreuung durch ihre
Schwiegertochter angewiesen sei. Aufgrund ihrer schlechten Ge-
sundheit könne sie seit 1994 nicht mehr alleine leben (act. 7).
Im Verlaufe des Verfahrens vor der IVSTA reichte die Beschwerde-
führerin verschiedene Berichte und Zeugnisse der behandelnden Ärzte
ein.
C.
Die eingereichten Unterlagen wurden dem Arzt der IVSTA, Dr. med.
W._______, zur Begutachtung vorgelegt (act. 11, vgl. auch act. 13). In
seinem Bericht vom 7. Januar 2005 kam er zum Schluss, es liege eine
aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 50% für strengere landwirtschaftliche
Tätigkeiten vor. Im Haushalt und in leichteren Verweistätigkeiten beste-
he aber seit Jahren höchstens eine Einschränkung von 20%.
In der Folge holte die IVSTA eine medizinische Zweitmeinung bei Dr.
K._______ ein, welche im Bericht vom 11. Mai 2005 zum Schluss kam,
die vorgeschlagenen Verweistätigkeiten erschienen (seit Oktober
1995) allesamt als zumutbar. Nur körperlich schwere Arbeiten seien
nur noch beschränkt möglich (act. 15).
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D.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 wies die IVSTA das Leistungs-
begehren der Beschwerdeführerin wegen Fehlens einer anspruchsbe-
gründenden Invalidität ab (act. 31).
E.
Am 25. August 2005 erhob die Beschwerdeführerin vorsorglich Ein-
sprache gegen diese Verfügung (act. 33). Nach Gewährung der Akten-
einsicht durch die IVSTA reichte sie am 13. September 2005 eine
Begründung (act. 37) und weitere medizinische Unterlagen nach. Sie
machte geltend, der serbische Versicherungsträger habe sie bereits
seit dem 27. April 1995 für sämtliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsun-
fähig erklärt. Am 15. November 2005 wurden zusätzliche medizinische
Unterlagen eingereicht (act. 38).
F.
Alle vorgelegten Unterlagen wurden Dr. med. W._______ zur erneuten
Begutachtung vorgelegt. In Würdigung dieser medizinischen
Unterlagen hielt er im Bericht vom 28. März 2006 (act. 17) an seiner
bisherigen Einschätzung fest. Leichtere Arbeiten auf dem Bauernhof
seien zumutbar, als Bäuerin sei die Beschwerdeführerin zu 50%
arbeitsunfähig. Sie könne alle leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeiten ausüben. Mit einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20% würden der Versicherten ein verlangsamtes
Arbeitstempo und vermehrte Ruhepausen zugestanden.
G.
Am 6. April 2006 wies die IVSTA die Einsprache ab (act. 39).
Zur Begründung führte sie unter anderem aus, mangels abweichender
staatsvertraglicher Regelung seien allein die schweizerischen Rechts-
normen massgebend, weshalb die schweizerische Invalidenver-
sicherung nicht an die Beurteilung der serbischen Versicherungsträger
und Behörden, Krankenkassen und Ärzte gebunden sei. Aus deren
Feststellungen betreffend der Invalidität der Beschwerdeführerin lasse
sich für das Verfahren in der Schweiz nichts ableiten.
Zur weiteren Begründung bezog sich die IVSTA auf den Arztbericht
von Dr. W._______ und führte aus, die Ausübung einer leidensange-
passten, leichten Verweistätigkeit mit einem Pensum von 80% sei
weiterhin möglich. Der Einkommensvergleich habe lediglich eine Er-
werbseinbusse von 28% ergeben.
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H.
Mit Eingabe vom 26. April 2006 erhob die Beschwerdeführerin bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde gegen den Einsprache-
entscheid der IVSTA und beantragte die Gewährung einer ganzen IV-
Rente; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Sie machte geltend, sie habe bereits in der Begründung der Einspra-
che vom 28. August bzw. 13. September 2005 dargelegt, weshalb die
Voraussetzungen für die Gewährung einer ganzen Invalidenrente
erfüllt seien. In der Eingabe vom 13. September 2005 habe sie auch
darauf hingewiesen, dass der serbische Versicherungsträger der
IVSTA nicht die vollständige medizinische Dokumentation zugestellt
habe. Dennoch habe es die Vorinstanz unterlassen, diese Unterlagen
während des Einspracheverfahrens anzufordern.
Aufgrund ihrer physischen und psychischen Beschwerden sei sie seit
mehr als 10 Jahren für sämtliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig.
Dies gehe aus der ausführlichen medizinischen Dokumentation klar
hervor, welche sich beim serbischen Versicherungsträger und der
Vorinstanz befinde. Da der medizinische Dienst der IVSTA mit der
Beurteilung der serbischen Spezialärzte nicht einverstanden sei,
werde beantragt, die Beschwerdeführerin in der Schweiz multi-
disziplinär zu untersuchen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihren
Einspracheentscheid und die verschiedenen Stellungnahmen ihres
ärztlichen Dienstes. Die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, wel-
che geeignet wären, die Beurteilung des ärztlichen Dienstes in Frage
zu stellen oder Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen
zu geben.
In ihrer Eingabe vom 9. Juni 2006 hielt die Beschwerdeführerin voll-
umfänglich an ihrer Beschwerde fest.
J.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wurde der
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Schriftenwechsel geschlossen. Gegen die Zusammensetzung des
Spruchkörpers gingen keine Ausstandsbegehren ein.
K.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, alle ihr vorliegenden, noch nicht eingereichten medizini-
schen Unterlagen betreffend ihres Gesundheitszustandes ab Anfang
2002 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides nachzureichen.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, beim serbischen Versi-
cherungsträger abzuklären, ob noch zusätzliche medizinische Unter-
lagen vorliegen und diese gegebenenfalls einzureichen.
L.
Am 11. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche
Unterlagen betreffend ihres gesundheitlichen Zustandes zwischen
dem 11. Januar 2005 und dem 26. Januar 2008 ein. Weiter machte sie
geltend, die Unterlagen für die Zeitspanne zwischen Anfang 2002 und
April 2006 befänden sich beim serbischen Versicherungsträger.
M.
Nachdem die Vorinstanz innert Frist keine weiteren Unterlagen ein-
gereicht hatte, wurden ihr mit Verfügung vom 22. April 2008 die einge-
reichten Unterlagen der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unter-
breitet. Zudem wurde den Parteien eine Änderung in der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben, wogegen keine
Einwände eingingen.
N.
In ihrer Eingabe vom 25. April 2008 führte die Vorinstanz aus, sie habe
von der serbischen Behörde keine weiteren Unterlagen erhalten und
gehe daher davon aus, dass dort keine weitere Dokumentation vor-
liege. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arztberichte
bezögen sich entweder auf die Zeit nach dem Einspracheentscheid
oder seien bereits bei der Entscheidfindung bekannt gewesen und be-
rücksichtigt worden. Sie halte daher an ihrem Einspracheentscheid
vom 6. April 2006 fest und beantrage die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 8. Mai 2008 rügte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss erneut, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Seite 5
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P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-
Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IVSTA ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IVSTA vom 6. April
2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor
der Rekurskommission) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens-
gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl.
aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis
VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1).
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1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin ist die
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann
gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.
212).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
6. April 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
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3.2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831. 109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staats-
angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit gewissen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens
(Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und dem
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
die Antragstellerin als serbische Staatsangehörige findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Abkommen Anwendung.
Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des
Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen,
die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grund-
satz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen
selbst noch in anderen, auf Serbien anwendbaren völkerrechtlichen
Vereinbarungen.
Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruches der Be-
schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ist somit
grundsätzlich schweizerisches Recht, insbesondere das IVG sowie die
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) anwendbar. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht haben mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher Regelung
beim Ermitteln von Leistungsansprüchen allein die schweizerischen
Rechtsvorschriften anzuwenden, und sie sind – entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin – in keiner Weise an Feststellungen
des ausländischen Versicherungsträgers gebunden (vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). Die Frage, in welchem Aus-
mass die Beschwerdeführerin invalid geworden ist und daher An-
spruch auf eine IV-Rente hat, beantwortet sich deshalb einzig nach
schweizerischem Recht. Entscheide serbischer Behörden können im
vorliegenden Verfahren keinerlei Bindungswirkung entfalten; die
ausländischen medizinischen Unterlagen sind allerdings im Rahmen
der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Seite 8
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3.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entspre-
chenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich
nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Bezüglich der vorliegend
auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu be-
rücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht
(vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) erkannt, dass
es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller
Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten
des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch
die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung
der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der
bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE
128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.2.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG
vom 21. März 2003 sowie der IVV in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS
2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Somit ist für die Prüfung von An-
sprüchen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, die seit dem 1.
Januar 2004 gültige Fassung des IVG und des ATSG, vorbehältlich der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003
3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6.
Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1.
Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestim-
mungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
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trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als
Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt. Die Annahme eines psychischen Gesundheits-
schadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,
setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose
nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vo-
raus. Nach der Rechtsprechung vermag indes eine diagnostizierte an-
haltende somatoforme Schmerzstörung als solche nur ausnahmsweise
eine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass
die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumut-
baren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2).
3.4 Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung von Art. 28 Abs. 1
IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%
und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
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Gemäss Art. 28 Abs. 1ter (in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft
gestandenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in
dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40%
bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b).
Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland – für die das Staatsvertrags-
recht keine Ausnahme vorsieht – entsteht der Rentenanspruch nach
Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% ar-
beitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der
Wartezeit mindestens 50% beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Gesund-
heitszustand habe sich seit der Durchführung einer Mastektomie im
Jahr 1994 laufend verschlechtert. Sie habe Probleme mit der Wirbel-
säule und leide an psychischen Problemen, weshalb sie ständig starke
Beruhigungsmittel nehmen müsse. Sie sei mittlerweile auch nicht mehr
in der Lage, einfache Arbeiten im Haushalt auszuführen, und sie sei
auf ständige Betreuung angewiesen. Sie könne sich nicht mehr ohne
Hilfe an- und ausziehen oder waschen und habe Mühe sich zu mobi-
lisieren.
4.1 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ver-
schiedene ärztliche Atteste und (Verlaufs-)Berichte ein.
Seite 11
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4.1.1 Im ärztlichen Bericht vom 28. August 1995 der serbischen
Alters- und Invalidenversicherung der Bauern (act. 9) wird im
Wesentlichen ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin sei am 4. Okto-
ber 1994 eine Mastektomie mit anschliessender Chemotherapie und
regionaler Bestrahlung durchgeführt worden. Die medizinische Be-
handlung werde an der medizinischen Militärakademie in Belgrad
durchgeführt. Seit einigen Jahren leide die Beschwerdeführerin an
einer Lumboischialgie rechts und sei deswegen in physiothera-
peutischer Behandlung. Sie habe schon mehrere Kuraufenthalte in
einem Rehabilitationszentrum verbracht. Der Gynäkologe habe eine
beidseitige, chronische Entzündung des Uterus festgestellt. Der Allge-
meinzustand sei durchschnittlich, jedoch sei sie übergewichtig. Die Be-
schwerdeführerin sei sowohl in der Landwirtschaft als auch in anderen
Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Auch eine Teilzeitbeschäftigung
sei nicht möglich.
4.1.2 In den Berichten von Dr. R._______ (Untersuchungsberichte
vom 24. Juli 2002, 30. Oktober 2002, 13. November 2002, 8. März
2004, 20.September 2004, 29. September 2004, 22. November 2004
und 1. Dezember 2004 [act. 9]) wird wiederholt ausgeführt, die
Beschwerdeführerin klage über anhaltende Rückenschmerzen,
Schmerzen in Schultern, Knie und Hüfte, sowie über ein Ödem in der
linken Hand. Die Untersuchungen der Beschwerdeführerin zeigten
leichte bis etwas ausgeprägtere degenerative Veränderungen an der
Wirbelsäule und ein Ödem in der linken Hand. Die übrigen Untersu-
chungsergebnisse seien unauffällig. Es lägen keine Anzeichen für eine
mögliche neue Entwicklung der ursprünglichen (Brustkrebs-)Erkran-
kung vor.
4.1.3 Dr. T._______ hielt in ihrem Attest vom 16. Juni 2003 im
Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin klage über gelegentliche
Schmerzen in den Schultern, im Knie, in der linken Hüfte und eine
Schwellung bzw. ein Ödem in der linken Hand. Die Untersuchung
zeige einen allgemein guten Gesundheitszustand und gut durchblute-
tes Bindegewebe. Am 23. Juli 2003 hielt sie fest, der Zustand sei stabil
und es bestünden keine Anzeichen für einen erneuten Ausbruch der
Krebserkrankung. Im Jahre 2004 notierte sie, die Beschwerdeführerin
klage über ein schmerzhaftes Ödem an der linken Hand und Genick-
schmerzen links. Der Allgemeinzustand sei gut, die Beschwerde-
führerin habe ein leichtes Lymphödem an der linken Hand, die übrige
Seite 12
C-2736/2006
körperliche Untersuchung ergebe keinen Befund (Zeugnisse vom 16.
Juni 2003, 23. Juli 2003, 1. März 2004 und 8. März 2004 [act. 9]).
4.1.4 Eingereicht wurden weiter die Untersuchungsergebnisse von
Dr. N._______ (vom 26. Oktober 1994, 18. November 2002 [act. 9]),
worin unter anderem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide an
Schwäche- und Erschöpfungszuständen, Schwellung des linken
Armes mit Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten, Rücken-
schmerzen, vorallem an der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine.
Sie könne weder lange stehen oder gehen noch irgendwelche Lasten
heben. Es bestünden keine Anzeichen für eine erneute Krebserkran-
kung. Weiter diagnostizierte er eine Depression, jedoch ohne nähere
Angaben dazu zu machen. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule
und der Hüften zeigten leichte degenerative Veränderungen. Er kam
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsunfä-
hig – sowohl für ihre bisherige Arbeit als auch in Verweistätigkeiten.
4.1.5 In seinem Bericht vom 27. Dezember 2004 fasste der Radiologe
Dr. V._______ die Ergebnisse einer MRI-Untersuchungen der Wirbel-
säule wie folgt zusammen: Es seien keine Metastasen, kein collapsus
vertebralis und keine andern destruktiven Verletzungen festgestellt
worden. Zirkuläre Bandscheibenvorfälle seien bei L5-S1, L4-5, L3-4,
L2-3, L1-2 und Th12-L1 festzustellen, wobei beim Vorfall L4-5 der
Wirbel L5 angegriffen sei und eine vollkommene Stenose des zentra-
len Wirbelkanals vorliege, was wahrscheinlich die Schmerzsymptome
verursache.
4.1.6 Aus zahlreichen weiteren kurzen Arztberichten lässt sich nichts
wesentlich Abweichendes oder Neues entnehmen.
4.2 Dr. med. W._______ fasste in seinem Bericht vom 7. Januar 2005
(act. 11) im Rahmen der Beurteilung durch den medizinischen Dienst
der IVSTA folgende Diagnosen zusammen:
- Cervicalgien
- Lumbalgien bei mässigen eher altersentsprechenden radiolo-
gischen degenerativen Veränderungen
- Status nach Ablatio mammae bei ductalem Karzinom, post-
operative Chemotherapie und Radiotherapie
- Residuell leichtes linksseitiges Lymphödem
Seite 13
C-2736/2006
Er führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei wohl nach
der Entfernung des Karzinoms während etwa eines Jahres vollständig
arbeitsunfähig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt erachte er eine 50%-ige
Arbeitsunfähigkeit für schwere landwirtschaftliche Arbeiten als ge-
rechtfertigt, in der Tätigkeit als Hausfrau sei sie jedoch nicht einge-
schränkt. Die laufenden Untersuchungen hätten keine Hinweise auf
eine weitere Brustkrebserkrankung gebracht, weshalb sie als geheilt
gelten könne. Beschrieben werde ein leichtes Handödem. Zusammen
mit den mässigen degenerativen Veränderungen könne für strengere
landwirtschaftliche Tätigkeiten eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vertre-
ten werden. Im Haushalt und in leichteren Verweistätigkeiten bestehe
aber seit Jahren höchstens eine Einschränkung von 20%.
Auf Nachfrage der IVSTA führte Dr. W._______ in seinem Schreiben
vom 10. April 2005 (act. 13) ergänzend aus, erfahrungsgemäss daure
die Heilphase nach einer Brustentfernung und deren Nachbehandlung
ungefähr ein Jahr.
4.3 Die medizinischen Unterlagen wurden zur Einholung einer Zweit-
meinung Dr. K._______ vorgelegt. In ihrem Bericht vom 11. Mai 2005
(act. 15) führte sie aus, gemäss den vorliegenden Arztberichten
ergäben sich folgende Diagnosen:
- Status nach Mastektomie links im Jahre 1994, mit Chemotherapie
und Bestrahlung, bleibendes Lymphoedem links
- Cervicalgien, Rückenschmerzen bei mehrstufigen degenerativen
Schäden
- Coxarthrose rechts
- Übergewicht
- depressiver Zustand
Als nicht invalidisierend wurden die Befunde "HTA labile, chronische
Gastritis und erhöhter Cholesterinspiegel" genannt.
Sie führte aus, fast zehn Jahre nach der Operation – ohne irgend-
welche Anzeichen für ein Rezidiv – könne man die Beschwerde-
führerin als geheilt bezeichnen. Die festgestellten degenerativen Ver-
änderungen seien altersgemäss. Die vorgeschlagenen Verweistätig-
keiten erschienen (seit Oktober 1995) als zumutbar. Einzig schwere
körperliche Arbeiten seien nur noch beschränkt möglich.
Seite 14
C-2736/2006
4.4 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die Beschwerde-
führerin zusätzliche ärztliche Berichte ein.
4.4.1 In seinem Bericht vom 28. September 2005 (act. 9) hielt Dr.
I._______ fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund chronischer
Rückenschmerzen untersucht worden. Die Untersuchung habe eine
fortgeschrittene Degeneration der Wirbelsäule mit mehrschichtigem
Bandscheibenleiden und eine fortgeschrittene Degeneration der
Wirbelsäule gezeigt. Im einzelnen stellte er folgende Diagnosen:
- Diskushernie L1 dorsomedialis
- Diskushernie L2 dorsomedialis
- Diskushernie L3 paramedialis dex
- Diskushernie L5 dorsomedialis
- Teilweise Verengung des Rückenspinalkanals
- chronisches, schmerzhaftes Lumbalsyndrom.
Der Arzt kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei dauernd
arbeitsunfähig und die Leiden könnten nur operativ behoben werden.
4.4.2 Dr. V._______ führte in seinem Bericht vom 28. September 2005
(act. 9) zusammenfassend aus, aufgrund der aktuellen Untersuchung
könne keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes
gegenüber der letzten MRI-Untersuchung (27. Dezember 2004) fest-
gestellt werden.
4.4.3 Im kurzen psychiatrischen Bericht von Dr. M._______ vom
7. November 2005 (act. 9) wurde als Diagnose eine Depression und
Diskushernien von L2-S1 festgestellt. Die psychischen Beschwerden
hätten 1994 nach der Brustoperation begonnen. Die Beschwerdefüh-
rerin leide an Stimmungstiefs, Todesängsten und Schlaflosigkeit, sie
habe Albträume, aus denen sie schweissgebadet erwache. Aufgrund
ihrer psychischen Leiden sei sie seit 1994 in ambulatorischer Behand-
lung bei einem Neuropsychiater. Sie nehme Antidepressiva, Anxio-
lytika, Schlafmittel und Beruhigungsmittel ein. Ihre psychischen Leiden
seien durch die Schäden an ihrer Wirbelsäule ausgelöst worden,
welche ihre Arbeitsfähigkeit objektiv verminderten und hätten sich in
den letzten vier Jahren laufend verschlechtert. Dr. M._______ folgerte,
dass eine Besserung ihres Zustandes nicht zu erwarten sei, weshalb
er eine Einstufung als Invalide Kategorie I beantrage.
Seite 15
C-2736/2006
4.5 Angesichts der neuen ärztlichen Berichte ersuchte die Vorinstanz
Dr. W._______ um eine erneute Beurteilung. Mit Bericht vom 28. März
2006 (act. 17) hielt er an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest
und führte dazu im Wesentlichen aus, gemäss den eingereichten Arzt-
berichten seien nach der Brustentfernung engmaschige Verlaufs-
kontrollen durch Dr. N._______ durchgeführt worden, welche belegten,
dass die Brusterkrankung abgeheilt sei. Geblieben sei lediglich eine
leichte Schwellung am linken Arm. Aufgrund des entfernten
Brustkarzinoms resultiere beim vorliegenden zwölfjährigen positiven
Verlauf lediglich eine minimale Arbeitsunfähigkeit.
Gemäss den Akten habe die Beschwerdeführerin seit 2002 vermehrt
über Rückenschmerzen geklagt, was zu intensiven radiologischen
Untersuchungen (MRI-Untersuchungen im Abstand von sechs Mona-
ten) geführt habe. Beschrieben würden Protrusionen (leichte Vorwöl-
bungen der Bandscheiben) wie sie bei fast jedem über 50-jährigen
vorkommen würden, der Befund sei altersentsprechend. Diese Vorwöl-
bungen könnten jedoch – entgegen der Ansicht von Dr. I._______
vom 28. September 2005 – keineswegs als Diskushernien bezeichnet
werden. Damit werde versucht, einen klinisch nicht relevanten
radiologischen Befund in eine Krankheit umzudeuten. Vorliegend seien
denn auch nie neurologische Ausfälle diagnostiziert worden. Es handle
sich daher um ein lumbales Schmerzsyndrom ohne relevantes
morphologisches Substrat. Die Wirbelsäule sei vom organischen
Standpunkt altersentsprechend belastbar für mittelschwere Arbeiten.
Gemäss dem Bericht von Dr. M._______ vom 7. November 2005 liege
eine Depression vor. Die Versicherte leide seit 1994 an depressiven
Symptomen, weshalb er sie in die Invaliditäts-Kategorie I einstufe.
Bereits am 18. November 2002 habe Dr. N._______ die Diagnose
einer Neurosis depressiva gestellt, jedoch ohne weitere Details be-
kannt zu geben. Im Dossier fänden sich aber keine weiteren Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin seit 1994 schwer depressiv
gewesen sei und eine entsprechende Behandlung erfolgt wäre. Der
behandelnde Arzt Dr. N._______, der die Beschwerdeführerin seit
2003 regelmässig untersucht habe, schreibe in seinen
Verlaufsberichten diesbezüglich nichts Relevantes. Auch im
Austrittsbericht nach einer dreiwöchigen Badekur im März 2005 werde
keine psychiatrisch relevante Diagnose gestellt.
Seite 16
C-2736/2006
Zusammenfassend hielt Dr. W._______ fest, dass die
Beschwerdeführerin zwölf Jahre nach der einseitigen, lokalen
Brusterkrankung als geheilt gelte. Die bleibende Einschränkung sei
gering (Schwellungstendenz im linken Arm). Die geklagten
Rückenbeschwerden seien organisch nicht erklärbar. Es handle sich
wohl um eine Somatisierung, wozu auch die depressive Komponente
passe. Eine schwere seelische Erkrankung liege aber nicht vor.
Leichtere Arbeiten auf dem Bauernhof seien weiterhin zumutbar, eine
50% Arbeitsunfähigkeit als Bäuerin sei vertretbar. Alle leichten bis mit-
telschweren Verweistätigkeiten seien möglich. Mit einer 20%-igen Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit werde einem verlangsamten Arbeits-
tempo oder vermehrten Ruhepausen Rechnung getragen.
4.6 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Unter-
lagen betreffen entweder nicht den relevanten Zeitraum oder waren im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits bekannt und wurden be-
rücksichtigt.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die IV-
Ärzte die sich aus den ärztlichen Berichten aus Serbien ergebenden
Diagnosen korrekt und vollständig aufgeführt haben. Es ist nachvoll-
ziehbar und in sich schlüssig, dass die gesundheitlichen Schäden vor
allem die relativ schwere Arbeit der Beschwerdeführerin als Bäuerin
beeinträchtigen, dass sie aber in einer leichteren Verweistätigkeit
sowie im Haushalt nur zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von
20% führen. Die Vorinstanz durfte insoweit auf die medizinischen Un-
terlagen abstellen.
5.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 26. April 2006
(wie bereits im Einspracheverfahren) allerdings geltend, die Vorinstanz
sei nicht in Besitz der vollständigen medizinischen Unterlagen des
serbischen Versicherungsträgers gewesen. Damit rügt sie sinngemäss,
die Vorinstanz habe ihren Entscheid getroffen, ohne den Sachverhalt
rechtsgenüglich abzuklären. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin
die Durchführung einer multidisziplinären ärztlichen Untersuchung in
der Schweiz.
5.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorins-
tanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Sie
hat ihren Entscheid auf die zahlreichen ärztlichen Berichte aus Ser-
Seite 17
C-2736/2006
bien abgestellt, die ein einheitliches Bild der gesundheitlichen Beein-
trächtigungen der Beschwerdeführerin zeigen. Diese Berichte hat sie
von zwei Ärzten in der Schweiz überprüfen und beurteilen lassen, die
zu übereinstimmenden Resultaten kamen. Aus den serbischen Arztbe-
richten ergeben sich keine Hinweise auf weitere, allenfalls invalidi-
sierende Gesundheitsschäden. Insbesondere liegt keine fachärztlich
(psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung vor.
Die Würdigung der gesamten – bereits im Einspracheverfahren vorlie-
genden – Beweismittel führt das Bundesverwaltungsgericht zur Über-
zeugung, dass diese eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten und dass der von der Vorinstanz darge-
stellte (medizinische) Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern, weshalb vorliegend auf
die Abnahme weiterer Beweise, wie beispielsweise eine multidiszipli-
nären Untersuchung in der Schweiz, zu verzichten ist (antizipierte Be-
weiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialver-
sicherung, S. 212, Rz 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz
111 und S. 117, Rz 320; F. GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II
469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw.
3c mit Hinweis).
5.2 Es trifft allerdings zu, dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist,
ob die Vorinstanz die vollständigen Akten des serbischen Versiche-
rungsträgers ediert hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde
sie daher angewiesen, eine allfällige weitere Dokumentation des
serbischen Versicherungsträgers erhältlich zu machen. Dieser Versuch
blieb allerdings erfolglos, traf doch nach Angaben der Vorinstanz –
auch nach mehreren Monaten – keine Antwort ein.
5.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 69 Abs. 2 IVV, Art. 43 Abs. 1 ATSG;
vgl. auch Art. 12 VwVG). Danach haben die Verwaltung und – im
Beschwerdefall – das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Par-
teien (vgl. etwa BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; vgl. auch
Seite 18
C-2736/2006
das Urteil des Bundesgerichts I 319/04 vom 14. Juni 2005, je mit
Hinweisen).
5.4 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass neben den
vorliegenden noch weitere medizinische Unterlagen existieren. Der
Versuch, derartige Akten beim serbischen Versicherungsträger erhält-
lich zu machen, blieb erfolglos, so dass keineswegs davon ausgegan-
gen werden kann, dass der Sachverhalt unvollständig erhoben worden
wäre.
Es ist zudem Teil der Mitwirkungspflicht von Beschwerdführenden,
ausländische medizinische Unterlagen beizubringen, wenn sie daraus
Ansprüche ableiten wollen. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen
des vorinstanzlichen wie auch des Beschwerdeverfahrens ausreichend
Gelegenheit, die angeblich beim serbischen Versicherungsträger noch
vorhandenen medizinischen Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen.
6.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann jedoch vorliegend die Invali-
dität nicht ohne Weiteres nach der Methode für erwerbstätige Ver-
sicherte bemessen (Art. 28 Abs. 2 IVG) und ein Einkommensvergleich
gemäss Art. 16 ATSG durchgeführt werden. Aus den Akten ergibt sich
zwar, dass die Beschwerdeführerin zuletzt auf dem Bauernhof ihrer
Familie tätig war. Es steht aber in keiner Weise fest, dass sie diese
Tätigkeit vollzeitig ausübte. Vielmehr gab sie an, die bäuerlichen
Aufgaben jeweils nach den im Laufe des Jahres anfallenden Arbeiten
erledigt zu haben. Da sie offenbar den Hof – in Abwesenheit des
Ehemannes – mit ihrem erwachsenen Sohn und dessen Familie be-
wirtschaftete, ist davon auszugehen, dass sie neben ihrer Tätigkeit als
Bäuerin auch den Haushalt führte. Sie hat denn auch den Fragebogen
für die im Haushalt tätigen Versicherten ausgefüllt und darin geltend
gemacht, sie könne viele Haushaltsarbeiten wegen des Gesundheits-
schadens nicht (mehr) erledigen (vgl. zum Ganzen act. 6 und 7).
6.1 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbs-
tätig waren, die sog. gemischte Methode anzuwenden (BGE 130 V 393
mit Hinweisen). Sie besteht darin, dass die Invalidität im Bereich der
Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten auf Grund des Einkommensvergleichs, im Bereich der
üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsver-
gleichs bemessen wird (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Danach wird zunächst
Seite 19
C-2736/2006
der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf-
gabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich
die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund-
heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und er-
werblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hin-
weisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in
der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im
Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei
sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen
ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt.
6.2 Der ärztliche Dienst hat lediglich festgestellt, die Beschwerde-
führerin sei für schwere landwirtschaftliche Tätigkeiten zu 80% arbeits-
unfähig, im Haushalt und in leichten Verweistätigkeiten resultiere aber
lediglich eine Einschränkung von 20%. Den Vorakten ist jedoch nicht
zu entnehmen, welche Aufgaben und in welchem Umfang die Be-
schwerdeführerin in der Landwirtschaft resp. im Haushalt vor Eintritt
des Gesundheitsschadens erfüllt hatte. Die Beschwerdeführerin gab
im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (act. 7) an, ihr
Haus verfüge über kein fliessendes Wasser und nur eine Holzheizung.
Unter solchen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass auch im
Haushalt ein beträchtlicher Anteil körperlich relativ schwerer Arbeit zu
verrichten gewesen ist. Weiter ist bekannt, dass sie auch im Garten
gearbeitet hat, jedoch auch hier ohne genauere Angaben.
Da vorliegend weder abgeklärt wurde, welche Aufgaben zu wieviel
Prozent die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Bäuerin tatsäch-
lich ausgeübt hatte, noch welche Haushaltsaufgaben ihr oblagen, kann
das Bundesverwaltungsgericht weder die Einschränkung im bisherigen
Tätigkeitsbereich ermitteln noch den Einkommensvergleich durch-
führen. Die Vorinstanz hat somit ihre Pflicht zur vollständigen Sach-
verhaltsabklärung verletzt und die Sache ist zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhaltes und der nachfolgenden Durchführung des
Einkommensvergleiches an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung bei selbständigen Landwirten für den Einkommensvergleich
nicht auf die Durchschnittslöhne für Arbeitnehmer in Gartenbau-
betrieben gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
Seite 20
C-2736/2006
abgestellt werden darf. Es ist deshalb festzuhalten, dass im Falle der
Beschwerdeführerin, welche im Familienbetrieb mitarbeitete, nicht von
diesen Tabellenlöhnen ausgegangen werden kann, sondern vielmehr
die Agrarberichte des Bundesamtes für Landwirtschaft beizuziehen
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008,
E. 3.3.3).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).
Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführerin auf Grund ihres
teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen, die von der Vorinstanz zu bezahlen ist (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Die Höhe der Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen zu
bestimmen, hat doch die Beschwerdeführerin keine Kostennote
eingereicht (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kosten-
verordnung], SR 172.041.0). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren
vor der Rekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht
nichtanwaltlich berufsmässig vertreten war, sind die Bestimmungen
gemäss Art. 10 VGKE anzuwenden. Danach wird das Vertretungs-
honorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der
Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche
Vertreter mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-. In diesen
Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (vgl. dazu
auch Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWStG; nicht
veröffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Mai 2003 i. S. M., I 30/03, Erw.
6.4). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Vertretungs-
honorar angemessen erhöht werden. Unter Berücksichtigung dieser
Bestimmungen und des angezeigten und sich aus den Akten er-
gebenden Vertretungsaufwandes erachtet das Bundesverwaltungs-
Seite 21
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gericht eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.-
als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einsprache-
entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 6. April 2006
wird aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung,
den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig abzuklären und
anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 900.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 22
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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