Abtei lung III
C-2740/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Eduard Achermann, Richter,
Johannes Frölicher, Richter,
Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der am 19. März 1947 geborene, seit 1992 geschiedene Schweizer Bürger
K._______, der während Jahren die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrich-
tet hatte und seit 1993 in Frankreich lebt, hatte am 26. April 1991 ein Ge-
such um Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversi-
cherung gestellt (act. 1-42). Gemäss eigenen Angaben ist der Versicherte
seit 1978 bis Januar 1991 als Gastwirt und Koch ohne Einschränkungen
tätig gewesen und hat seit August 1993 einen Gasthof in der
Provence/Frankreich renoviert und als Pension umgebaut; er gab an, ca 3
bis 4 Stunden täglich (80-90 Stunden pro Monat) gearbeitet zu haben,
denn seine gesundheitlichen Probleme (Gelenkschmerzen) hätten ihm kei-
ne längeren Arbeitszeiten erlaubt (act. 56, 58). Die Dres. med. A und K
hatten nach einer Untersuchung bei der MEDAS in Luzern am 21. Dezem-
ber 1992 als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig-
keit eine neurotische Entwicklung mit vorwiegend narzisstischem Gepräge
bei ausgeprägter Aggressionsstauung sowie Mehlekzem der Hände und
eine anamnestische Mehlstaub-Rhinitis angegeben und ihn als zu 50% ar-
beitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit sowie in sämtlichen vergleich-
baren Tätigkeiten eingestuft (act. 78). Die Schweizerische Ausgleichskas-
se (SAK) sprach ihm mit Verfügungen vom 28. Oktober 1993 auf der
Grundlage einer Invalidität von 100% in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis
zum 28. Februar 1993 eine ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente
für seine Ex-Ehefrau und eine Kinderrente zu. Ab dem 1. März 1993 wurde
ihm auf der Grundlage einer Invalidität von 50% eine halbe Invalidenrente
zugesprochen (act. 45-50). Nach entsprechenden Revisionen (zuletzt im
Juni 2001) wurde die halbe Invalidenrente in der Folge weitergewährt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 stellte der Versicherte erneut ein Revi-
sionsgesuch bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) und
gab an, dass sich seine Gelenkprobleme massiv verschlechtert hätten, und
er schon bei den kleinsten täglichen Tätigkeiten Probleme habe. Weiter
gab er sinngemäss an, dass auch seine Depressionsschübe zugenommen
hätten (act. 100). In der Folge nahm die Fachärztin für Psychiatrie, Frau
Dr. med. H, am 19. Mai 2005 Stellung und gab an, dass der Versicherte
hauptsächlich eine ängstlich-depressive Symptomatik mit daraus
resultierender vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufweise (act. 126). Die IV-
Stellen-Ärztin, Frau Dr. med. G, kam am 3. Juni 2005 nach Einsicht in die
Unterlagen zum Schluss, dass der Versicherte an Polyarthralgien,
somatoformer Schmerzstörung, Depression und Pollyallergie,
insbesondere Mehlstaub, leide, und dass die Epicondylitis und die
restlichen Gelenkbeschwerden seit 1995 bestünden, es aber keine
schweren, degenerativen Veränderungen gebe, so dass dem Versicherten
aus rheumatologischer Sicht immer noch leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Arbeiten zu 100% zugemutet werden könnten; ausge-
schlossen seien jedoch dauernde Arbeiten mit den Armen in oder über der
Horizontalen und Arbeiten mit Zwangshaltung der Halswirbelsäule. Die
3frühere Arbeit im Gastgewerbe könne ihm nicht mehr zugemutet werden,
doch seine derzeitige Tätigkeit als Zimmervermieter sei voll zumutbar, so
dass aus rheumatologischer Sicht keine Veränderung bestehe und er
weiterhin zu 50% arbeitsunfähig sei (act. 127). Der IV-Stellen-Arzt Dr.
med. A, Facharzt für Psychiatrie, kam am 30. Juni 2005 zum Ergebnis,
dass der Versicherte an vielfältigen, mehr somatisch begründeten
Schmerzen, vor allem somatoformer Schmerzstörung sowie Depressionen
leide und die depressive Verstimmung als reaktiv gewertet werden könne,
diese aber nicht dergestalt sei, dass er nicht mit genügendem Willen zu
50% arbeitsfähig wäre (act. 132).
Mit Verfügung vom 4. August 2005 hat die IV-Stelle den Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente bestätigt (act. 135). K._______ erhob dagegen im
Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 31. August 2005 (act. 136) so-
wie in drei nachfolgenden Schreiben (act. 138, 139, 144) Einsprache und
gab an, dass er wegen der Verschlimmerung seines körperlichen und psy-
chischen Gesundheitszustandes nicht mehr erwerbsfähig sei. Neben be-
reits aktenkundigen medizinischen Unterlagen legte er neu drei Befunde
über eine Lithotritie vom April 2005, psychiatrische Medikamentenver-
schreibungen vom 8. Juli und 10. Oktober 2005 sowie ein psychiatrisches
Attest vom 24. Januar 2006 ins Recht. Weiter wurden Gutachten von zwei
Fachärztinnen für Rheumatologie, Dres. med. F und S vom 29. September
2004 und 7. Januar 2005 eingereicht, wonach der Versicherte über
Schmerzen in der rechten Schulter und im Bereich der rechten Hand und
des rechten Ellbogens klage, jedoch weder im Labor, noch radiologisch ein
Hinweis für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung bestehe (act. 107-
117). Der IV-Stellen-Arzt Dr. med. M kam nach Einsicht in die Unterlagen
am 2. März 2006 zum Schluss, dass die Verschlechterung auf
psychiatrischem Gebiet geltend gemacht werde und der Psychiater erneut
Stellung zu nehmen habe (act. 147). Dr. med. A hielt am 23. März 2006
fest, dass die psychischen Probleme eindeutig reaktiver Natur seien und
mit gutem Willen zu überwinden seien (act. 149).
Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2006 wies die IV-Stelle das Revisi-
onsgesuch ab und bestätigte ihre Verfügung vom 4. August 2005 mit der
Begründung, dass weder in rheumatologischer noch in psychiatrischer
Sicht eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes festge-
stellt werden könne (act. 150).
B. Mit Eingabe vom 27. April 2006 erhob K._______ (im Folgenden: der
Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurs-
kommission für die im Ausland wohnenden Personen. Der Beschwerdefüh-
rer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und
die Zusprechung einer höheren Rentenleistung. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass sich sein körperlicher und psychischer Gesund-
heitszustand verschlechtert habe. Als Beweise für sein Vorbringen legte er
neben einer Medikamentenverschreibung vom 10. April 2006 die bereits
aktenkundigen Unterlagen ins Recht. Eventualiter beantragte er eine
4umfassende psychiatrische Neuuntersuchung.
C. In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 beantragte die IV-Stelle die Ab-
weisung der Beschwerde mit der Begründung, dass sich der Gesundheits-
zustand nicht verändert habe, und dass ihr ärztlicher Dienst zusätzliche
Abklärungen nicht als notwendig erachte; beschwerdeweise sei auch
nichts Neues vorgebracht worden, was insoweit Anlass zu einer geän-
derten Beurteilung geben müsste.
D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik am ergriffenen Rechtsmittel
vollumfänglich fest und beantragte eine ganze Invalidenrente rückwirkend
ab dem 19. Mai 2004. Er führte sinngemäss aus, dass sein Gesundheits-
zustand umfassend zu untersuchen sei, wobei die untersuchenden Ärzte
ihn persönlich sehen müssten. Als Beweise für seine Vorbringen legte er
wiederum aktenkundige Untersuchungsberichte ins Recht und neu auch
das Attest der Fachärztin für Psychiatrie, Frau H, vom 18. Juli 2006,
wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden
arbeitsunfähig sei.
E. Replikando hielt die Vorinstanz am 31. Oktober 2006 an ihrem Abwei-
sungsantrag fest, nachdem sie das neue psychiatrische Gutachten ihrem
medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet hatte. Der IV-Stellen-
Arzt Dr. med. A hielt in seinem Bericht vom 19. Oktober 2006 fest, dass
sich aus dem Attest vom 18. Juli 2006 (act. 152) keine neuen
medizinischen Erkenntnisse ergeben, da dieses weitgehend nur den Inhalt
früherer Atteste wiederhole.
In der Folge hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar
2007 seinen Antrag aufrecht. Mit Schreiben vom 22. März 2007 reichte er
einen Bericht der Fachärztin für Psychiatrie, Frau H vom 14. Februar 2007
ein, worin diese bestätigte, dass der Beschwerdeführer von Februar 2005
bis Oktober 2006 von ihr behandelt worden sei, dass die bei ihm
diagnostizierten psychischen Leiden sich nicht wesentlich gebessert
hätten, und ihm jegliche berufliche Tätigkeiten nicht mehr zugemutet
werden könnten.
F. Per 1. Januar 2007 ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungs-
gericht übernommen worden. Dieses hat dem Beschwerdeführer am 7.
März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben
und ihm Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen gebo-
ten. Das Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden
und ist von der französischen Post mit dem Vermerk "non réclamé" an das
Bundesverwaltungsgericht retourniert worden.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweize-
rischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 IVG liegt nicht vor.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen;
er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b) und
vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle das Revisions-
gesuch zu Recht abgewiesen und einen Anspruch auf eine ganze Invali-
denrente verneint hat.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 129 V 356 E. 1). Betreffend den Anspruch auf eine
Invalidenrente ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom
11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten sind. Das Inkraft-
treten der 4. Revision des IVG erfolgte am 1. Januar 2004. Die Prüfung
des materiellen Rentenanspruchs richtet sich deshalb für die Zeit bis zum
31. Dezember 2002 respektive bis zum 31. Dezember 2003 nach den je-
weiligen alten und ab diesen Stichtagen nach den jeweiligen neuen Nor-
men (BGE 130 V 329, 130 V 445).
2.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung
6des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht (EVG) erkannt (BGE 130 V 343), dass es sich bei den in Art.
3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellge-
setzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entspre-
chenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich
damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtspre-
chung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343,
Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht
zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]: BGE
128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 wurde ferner
festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invaliden-
renten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestan-
denen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der ent-
sprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198
Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibe-
halten hat (vgl. zur Frage des Übergangsrechts in Bezug auf Verzugszin-
sen: BGE 130 V 329).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-
bezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (frü-
her: Art. 41 IVG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach der Rechtspre-
chung des EVG ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge-
sundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind re-
visionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 390
Erw. 1b, 372 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
2.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung bildet gemäss der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb-
lichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (Urteil des EVG
vom 6. November 2006, I 465/05, E. 5.4, mit Hinweisen).
2.6 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht somit zu prüfen, ob und ge-
gebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers bzw. dessen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit seit der
letzten Revision vom 1. Juni 2001 (act. 96; Bestätigung der Zusprechung
der halben IV-Rente) und bis zum Erlass des hier streitigen
7Einspracheentscheides vom 3. April 2006 insoweit verändert hat, um eine
Erhöhung des Invaliditätsgrades zu bejahen.
Unerheblich ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Um-
stand, dass dieser Revisionsentscheid nicht in Form einer Verfügung eröff-
net worden ist, sondern bloss schriftlich mitgeteilt wurde. Es anders zu hal-
ten, hiesse - mit Blick auf die Tatsache, dass sämtliche Beschlüsse der IV-
Stelle, die früher zugesprochene Invaliditätsrenten weitergewähren lassen,
praxisgemäss nur auf Wunsch des Beschwerdeführers in Form einer Ver-
fügung eröffnet werden - dem Beschwerdeführer die Entscheidungsgewalt
darüber zu übertragen, ob eine materielle Prüfung des Rentenanpruchs als
Referenzpunkt für die künftige Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung zu qualifizieren ist oder nicht, indem er je nachdem auf eine förmliche
Eröffnung des Revisionsentscheids besteht beziehungsweise darauf ver-
zichtet. Dass dies im Ergebnis stossend wäre, muss nicht weiter erläutert
werden.
2.7 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Rente, so-
fern die versicherte Person die Revision verlangt, frühestens von dem Mo-
nat an, in dem sie das Revisionsbegehren gestellt hat (Bst. a), und bei ei-
ner Revision von Amtes wegen frühestens von dem für diese vorgesehenen
Monat an (Bst. b). Die Herabsetzung oder die Aufhebung der Renten erfolgt
nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung in jedem Fall frühestens vom ersten
Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungs-
beziehungsweise der Aufhebungsverfügung folgt. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des EVG in
Revisionsfällen, in denen im Beschwerdeverfahren der Richter eine Verfü-
gung der IV-Stelle aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an
die verfügende Behörde zurückgewiesen hat, diese eine Invalidenrente auf
den Zeitpunkt hin abändern oder aufheben kann, den sie in der aufgeho-
benen Verfügung vorgesehen hat, wenn die weiteren Abklärungen diese
aufgehobene Verfügung inhaltlich bestätigen und diese sonst an keinen
Mängeln leidet, insbesondere nicht nur deshalb ergangen ist, um den Zeit-
punkt der Abänderung oder Aufhebung einer Rente vorzuverschieben, ob-
schon die Aktenlage zum Erlass einer Revisionsverfügung ungenügend
war (BGE 106 V 19 ff. Erw. 3).
2.8 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente,
wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter bei einem Grad der
8Invalidität von 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Grad der
Invalidität von 60% auf eine Dreiviertelsrente, auf eine halbe Rente bei
einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%.
2.9 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in-
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die bei-
den hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er-
mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag-
lichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön-
nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30
Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden
verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred
Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
2.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im ange-
stammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaft-
lichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht
zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschrän-
kung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 Erw. 4a [= ZAK 1985 S.
462 Erw. 4a]). Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 114 V 314 f. Erw.
3c, 115 V 133 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
2.11 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungs-
recht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem
bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter
gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumut-
bar erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a). Deshalb ist es
am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entschei-
den, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähig-
9keit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese so genannte Verweisungstä-
tigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
2.12 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und ab-
strakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden-
versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der
Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem
Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er ei-
nen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenar-
tiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Er-
werbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkom-
men zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S.
320 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt-
verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver-
fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür-
den (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge-
bers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3c, ZAK 1989 S. 322
Erw. 4).
2.13 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Ge-
richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozess-
rechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das
Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes we-
gen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti-
zipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozial-
versicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz
320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE
122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344
10
Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss ge-
gen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10
S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Recht-
sprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.14 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die be-
hördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an-
ders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S.
43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweis; Urteil W. vom 20. Juli 2000, I
520/99).
2.15 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür-
digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entschei-
den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei-
tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizi-
nischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grund-
sätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die
verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen ins-
besondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen
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will (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a;
RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 Erw.
2a).
3.
3.1 Der weiterhin eine halbe Invalidenrente gewährende Revisionsentscheid
vom Juni 2001 stützte sich im Wesentlichen auf die von der Vorinstanz in
Auftrag gegebenen Gutachten, wonach der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an neurotischer Entwicklung mit vorwiegend narzisstischem Geprä-
ge bei ausgeprägter Aggressionsstauung sowie Mehlekzem der Hände
und einer anamnestischen Mehlstaub-Rhinitis leidet (vgl. act. 45-50, 78).
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stel-
len-Ärztin, Frau Dr. med. G, am 3. Juni 2005, dass der Beschwerdeführer
an Polyarthralgien, somatoformer Schmerzstörung, Depression und
Pollyallergie, insbesondere Mehlstaub, leidet, und dass die Epicondylitis
und die restlichen Gelenkbeschwerden seit 1995 bestünden. Sie vertritt
aber die Ansicht, dass es keine schweren, degenerativen Veränderungen
gebe, so dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht immer
noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten zu 100%
zugemutet werden könnten; ausgeschlossen seien jedoch dauernde Arbei-
ten mit den Armen in oder über der Horizontalen, Arbeiten mit Zwangshal-
tung der Halswirbelsäule. Die frühere Arbeit im Gastgewerbe könne ihm
nicht mehr zugemutet werden, doch seine derzeitige Tätigkeit als Zimmer-
vermieter sei voll zumutbar, so dass aus rheumatologischer Sicht keine
Veränderung bestehe und er weiterhin zu 50% arbeitsunfähig sei (vgl. act.
127). Der IV-Stellen-Arzt Dr. med. A, Facharzt für Psychiatrie, kam am 30.
Juni 2005 in seinem Bericht von 6 Zeilen zum Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer an vielfältigen, mehr somatisch begründeten
Schmerzen, vor allem somatoformer Schmerzstörung sowie Depressionen
leide und die depressive Verstimmung als reaktiv gewertet werden könne,
diese aber nicht dergestalt sei, dass er nicht mit genügendem Willen zu
50% arbeitsfähig wäre (vgl. act. 132).
3.2 Allein aufgrund des Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr.
med. H vom 19. Mai 2005, wonach der Beschwerdeführer hauptsächlich
eine ängstlich-depressive Symptomatik mit daraus resultierender
vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufweise, kann nicht als schlüssig
festgestellt betrachtet werden, der Gesundheitszustand habe sich
erheblich verschlechtert. Dafür ist das Gutachten zu wenig umfassend. So
lässt sich gestützt auf das genannte Gutachten beispielsweise nicht sagen,
ob sich das psychische Leiden des Beschwerdeführers zu einer
andauernden (schweren) Depression entwickelt hat. Das Bundesver-
waltungsgericht kann allerdings die Schlussfolgerung der IV-Stelle, es sei
keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenrevision
vom Juni 2001 eingetreten, ebenso wenig nachvollziehen. Wie sich aus
dem Nachfolgenden ergibt, erscheint es hier ohne ergänzende Abklä-
rungen nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be-
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weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1)
festzustellen, ob tatsächlich von keiner wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes ausgegangen werden kann oder etwa eine zusätzliche
Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt und diese sich anspruchsre-
levant auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt bzw. ob damit eine erhebliche Än-
derung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verbun-
den ist. Insbesondere die Beurteilung des IV-Stellen-Facharztes für Psy-
chiatrie, der in summarischer Weise zu den Berichten der französischen
Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. med. H Stellung nahm, das geltend
gemachte psychische Leiden als reaktive depressive Verstimmung
wertete, welche "nicht dergestalt sei, dass der Versicherte nicht mit
genügend gutem Willen zu 50% arbeitsfähig wäre", erscheint ungenügend
für eine abschliessende Beurteilung der Entwicklung der bereits seit
Anbeginn der Rentengewährung seit Januar 1992 diagnostizierten
psychischen Leiden des Beschwerdeführers. Bei der Beurteilung psy-
chischer Krankheiten gilt es zunächst zu bedenken, dass sich die Frage
der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung psychischer Pro-
bleme regelmässig nicht vom medizinischen Leiden selber trennen lässt
und daher sorgfältiger Prüfung bedarf. Ferner weist die Vorinstanz mit der
Aussage, der Beschwerdeführer sei zu 50% arbeitsfähig, sofern dieser wil-
lens sei, die psychischen Probleme zu überwinden, indirekt auf die ihrer
Meinung nach vorhandene Behandelbarkeit des Leidens hin. Gemäss BGE
127 V 298 ff. sagt jedoch die Behandelbarkeit einer psychischen Störung,
für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter
aus. Auch bei einer noch behandel- oder therapierbaren gesundheitlichen
Beeinträchtigung kann eine Invalidität vorliegen. Der Versicherte hat zwar
von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer
Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt er die-
ser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies
im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 IVG zur ganzen oder teilweisen, vorüberge-
henden oder dauernden Ablehnung der Rente führen. Nimmt anderseits
der Versicherte diese Pflicht im Rahmen des ihm objektiv und subjektiv Zu-
mutbaren wahr, indem er beispielsweise vom verfügbaren psychothera-
peutischen Angebot Gebrauch macht, und wird dadurch eine voraussicht-
lich dauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies gegebenenfalls einen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Im vorliegenden Fall gilt es als
ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer von Februar 2005 bis min-
destens zum angefochtenen Entscheid einer psychiatrischen Behandlung
unterzogen hat, und dass ihn die von ihm beauftragte Fächärztin für Psy-
chiatrie aufgrund der andauernden psychischen Leiden, als arbeitsunfähig
für alle Tätigkeiten betrachtet. Die Beschwerdegegnerin kann ohne weitere
medizinische Abklärungen somit nicht davon ausgehen, dass der Be-
schwerdeführer allein "mit gutem Willen" seine psychischen Leiden be-
kämpfen könne. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach nicht genü-
gend festgestellt worden, weshalb der Beschwerdegrund nach Art. 49 lit. b
VwVG gegeben ist, was zur Aufhebung des angefochtenen Einspra-
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cheentscheides führt.
3.3 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die zu beurtei-
lende Sache, statt selbst zu entscheiden, mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurückweisen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier wegen der
in entscheidenden Punkten unvollständigen bzw. widersprüchlichen Akten
gegeben, weshalb die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
zurückgewiesen wird, damit sie den psychiatrischenden rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig abkläre. Sie wird angewiesen, den Beschwerde-
führer zu einer entsprechenden Begutachtung in der Schweiz aufzubieten
(z.B. bei einer MEDAS). Die begutachtenden Ärzte haben sich klar dazu zu
äussern, an welchen invaliditätsbegründenden Beschwerden und Gebre-
chen der Beschwerdeführer leidet (Diagnose unterteilt nach Haupt- und
Nebendiagnose) und ob weitere spezielle Abklärungen zu tätigen sind,
bzw. wie sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Grad der Tauglich-
keit in den in Frage kommenden, leichten Verweisungstätigkeiten, welche
genau zu umschreiben sind, seit der zuletzt erfolgten Gewährung der halb-
en Rente bis zum 3. April 2006 (Datum des angefochtenen Einspracheent-
scheides; act. 150) sowie danach entwickelt haben. Anschliessend hat die
Verwaltung zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG vorliegt und gegebenenfalls den Invaliditätsgrad anhand eines nach
den von der Rechtsprechung festgelegten Kriterien durchgeführten Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. In jedem Fall hat die Verwaltung
hierauf eine neue anfechtbare Verfügung zu erlassen (Art. 52 ATSG).
3.4 Da es im vorliegenden Verfahren um die Verweigerung zusätzlich bean-
tragter Versicherungsleistungen geht, werden gemäss den bis zum
30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben
(Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
[AHVG, SR 831.10] sowie in Verbindung mit den Schlussbestimmungen
zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003]). Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom
3. April 2006 aufgehoben.
2. Die Sache geht an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und eine neue anfechtbare Ver-
fügung erlasse.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein)
14
- der Vorinstanz (Einschreiben, mit Rückschein)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
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