B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2742/2014
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Türkei,
Zustelladresse: Y._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung IVSTA
vom 17. April 2014.
C-2742/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene, geschiedene Türke X._______ (im Folgenden: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Februar 2004 bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zufolge einer
Benzodiazepinabhängigkeit und Depression zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an
(Akten der IV-Stelle ZH [im Folgenden: IV-act.] 1 bis 3). Nach Vorliegen der
für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen ärztlichen Doku-
mente (IV-act. 8 bis 15, 17) erliess die IV-Stelle ZH am 26. August 2004
einen Beschluss, mit welchem dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad
von 80 % mit Wirkung ab Mai 2004 eine ordentliche ganze Invalidenrente
zugesprochen wurde (IV-act. 18). Die entsprechende, unangefochten in
Rechtskraft erwachsene Verfügung datiert vom 3. November 2004 (IV-act.
25). Zufolge Wegzugs des Versicherten in seine Heimat Türkei übermittelte
die IV-Stelle ZH am 20. Februar 2006 die Rentenakten zuständigkeitshal-
ber an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 1
und 3).
B.
Am 19. Januar 2010 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine Rentenrevi-
sion ein (act. 13). Nach Vorliegen des entsprechenden Fragebogens
(act. 18) sowie medizinischer Akten des Versicherten aus seiner Heimat
(act. 26 bis 29) gab Dr. med. A._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom IV-internen medizinischen Dienst am 22. August
2011 eine erste Stellungnahme ab (act. 32). Nach Durchführung weiterer
Abklärungen in medizinischer Hinsicht (act. 33 bis 61) nahm Dr. med.
A._______ am 4. Oktober 2013 erneut Stellung (act. 64). Gestützt auf ihre
Beurteilung stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18.
November 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht (act. 65). Nachdem
der Versicherte mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 unter Beilage eines
heimatlichen Arztberichts seine Einwendungen vorgebracht (act. 66 bis 69)
und Dr. med. A._______ am 11. März 2014 eine weitere Beurteilung abge-
geben hatte (act. 71), erliess die IVSTA am 17. April 2014 eine dem Vorbe-
scheid vom 18. November 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung; die
Rentenaufhebung erfolgt per Ende Mai 2014 (act. 73).
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Seite 3
C.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 12. Mai 2014 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Auf-
hebung der Verfügung vom 17. April 2014 sowie – falls notwendig – eine
Untersuchung in der Schweiz. Zur Begründung führte er zusammengefasst
aus, er habe noch immer Verlangen nach Alkohol und (anderen) Substan-
zen. Da er alleine lebe, habe er auch psychische Störungen. Er habe sich
noch immer nicht an die Türkei anpassen können. Da seine Krankheit wei-
terhin bestehe, sei er vom Psychiater ins Krankenhaus überwiesen worden
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
D.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die massgebliche gesetzliche Grundlage aufgefordert, dem Bun-
desverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenz-
adresse bekannt zu geben (B-act. 2 und 5); dieser Aufforderung wurde un-
ter Beilage eines ärztlichen Attests nachgekommen (B-act. 3).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten (B-act. 4 und 6); der entsprechende Zahlungseingang datiert
vom 28. Juli 2014 (B-act. 7).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentli-
chen geltend, die beurteilende IV-Ärztin sei zur Schlussfolgerung gelangt,
dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands vorliege
und sich damit eine gänzliche Zumutbarkeit für jegliche Arbeitstätigkeiten
seit dem psychiatrischen Bericht von Dr. med. B._______ vom 28. August
2012 ergebe (B-act. 10).
G.
In der Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Juli sowie am
2. und 30. September 2014 unaufgefordert weitere Akten eingereicht (B-
act. 8, 11 und 15) und konnte die prozessleitende Verfügung vom 3. Sep-
tember 2014 anfänglich nicht zugestellt werden (B-act. 12 bis 14). In der
Folge versandte das Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen an die
Zustelladresse des Versicherten in der Schweiz (B-act. 16).
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Seite 4
H.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung
vom 26. November 2014 die als Replik eingereichten Dokumente an die
Vorinstanz übermittelt hatte (B-act. 20), führte diese am 18. Dezember
2014 duplicando aus, daraus ergäben sich keine neuen relevanten Ge-
sichtspunkte. Dementsprechend sei den vernehmlassungsweise getroffe-
nen Feststellungen nichts beizufügen; es verbleibe beim Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde (B-act. 21).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (B-act. 22).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
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auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Verfügung vom 17. April 2014 (act. 73) ist der Beschwerde-
führer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
von Fr. 400.- fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 17. April 2014, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. Mai
2004 ausgerichtete ordentliche ganze Rente des Beschwerdeführers per
Ende Mai 2014 aufgehoben hat. Aufgrund der Rechtsbegehren des Versi-
cherten (vgl. Bst. C. hiervor) ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die
IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht per Ende Mai 2014 aufgehoben
hat und diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt ins-
besondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewür-
digt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der in seiner Heimat wohnhafte Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen
der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die
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Seite 6
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten
aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – ei-
nander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere
steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht
ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus-
setzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungs-
abkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für
Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsange-
hörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet wer-
den können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen). Wei-
tere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbe-
handlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der
dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR
0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob wei-
terhin Anspruch auf eine IV-Rente besteht, allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkom-
men). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländischer Versi-
cherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam-
mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bun-
desgericht {BGer}] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; vgl. zum Grundsatz der
freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An-
wendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
17. April 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Inva-
lidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der
5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen
Verfügung (17. April 2014) können ebenfalls die Normen des vom Bundes-
rat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
(IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.
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Seite 7
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2
S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische
Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur
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dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE
141 V 281 E. 2.1).
2.5 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medika-
mentenmissbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im
Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversiche-
rungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall be-
wirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist,
oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265
E. 3c; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
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Seite 9
standes erheblich verändert haben. Die Feststellung einer revisionsbe-
gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver-
gangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist so-
mit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den –
den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Der Be-
weiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich
wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er-
hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein be-
trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen
Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe-
rechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Die Feststellung über eine
seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genü-
gend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, wel-
che konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf
der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein-
schätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV
Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei-
tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti-
gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011
IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts-
winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b;
SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge-
richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren-
tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115
V 308 E. 4a bb S. 313).
Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräf-
tigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung;
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Seite 10
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessu-
alen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit
den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung
der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine
Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol-
genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für
die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun-
fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer
Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli-
chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön-
nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die
Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso-
nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE
140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich
des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von
erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
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Seite 11
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab-
hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie
oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe-
rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir-
kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä-
rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei-
terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami-
liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu
plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich-
tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen
Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine
ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290
E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par-
tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje-
nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits-
beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den
Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose
gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an-
hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel-
tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili-
tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009
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Seite 12
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli-
chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In-
validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis
IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen wer-
den. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
Sofern Berichte des IV-internen medizinischen Dienstes resp. RAD-Unter-
suchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderli-
chen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweis-
wert wie ein anderes Gutachten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei-
chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu
stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch
mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur-
teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden
kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende
Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2).
3.
Die ursprüngliche, mit rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle ZH vom
3. November 2004 (IV-act. 25) zugesprochene ordentliche ganze IV-Rente
erfolgte gestützt auf eine umfassende materielle Anspruchsprüfung. Mit
Blick auf BGE 133 V 108 E. 5.4 (vgl. E. 2.7 hiervor am Schluss) ist somit
zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Zeitraum vom 3. November 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung am 17. April 2014 in rentenrelevanter Weise verbessert hat.
4.
4.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte unter anderem auf folgenden
Berichten:
C-2742/2014
Seite 13
4.1.1 Im Bericht der C._______ (im Folgenden: C._______) vom 18. Mai
2004 (IV-act. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt: rezidivierende de-
pressive Störung, mittelgradige Episoden (ICD-10: F33.1), dissoziale Per-
sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), Störungen durch Heroin (derzeit in ei-
nem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm; ICD-10: F11.22), Seda-
tiva (ständiger Substanzgebrauch; ICD-10: F10.25), Alkohol (episodischer
Substanzgebrauch; ICD-10: F10.26) und Kokain (episodischer Substanz-
gebrauch; ICD-10: F14.26) sowie eine chronische Hepatitis C. Weiter
wurde berichtet, beim Versicherten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 80 %; dieser sei krankheitsbedingt auch in einer geschützten
Umgebung auf längere Sicht kaum arbeitsfähig.
4.1.2 Am 8. Juli 2004 berichtete die C._______, die Suchterkrankung
werde als Folge der pathologischen Persönlichkeitsstörung gesehen. Mög-
lichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch unmittelbare medi-
zinische Massnahmen könnten keine angegeben werden. Selbst bei einer
theoretischen Abstinenz würde sich keine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit
ergeben (IV-act. 15).
4.1.3 Schliesslich ging Dr. med. D._______ am 24. August 2004 von einer
80%igen Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit aus. Weiter definierte er die Er-
öffnung der Wartezeit und hielt weitere Abklärungen nicht für indiziert (IV-
act. 17 S. 2).
4.2
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. April 2014 basierte in me-
dizinischer Hinsicht insbesondere auf den Berichten von Dr. med.
A._______ vom 24. Juni 2013 (act. 62), 4. Oktober 2013 (act. 64) und 11.
März 2014 (act. 71).
4.2.1 Im Juni 2013 führte Dr. med. A._______ aus, im psychiatrischen Be-
richt von Dr. med. B._______ vom 28. August 2012 (act. 42 und 57) seien
keine relevanten psychopathologischen Befunde festgehalten worden. Das
Verhalten des Versicherten sei unauffällig. Der Habitus sei altersentspre-
chend und die Urteilsfähigkeit nicht eingeschränkt. Gemäss den durchge-
führten Laboruntersuchungen hätten sich keine irreversiblen Folgeschä-
den der Suchterkrankung nachweisen lassen. Im Drogenscreening nach-
gewiesen worden sei THC (Haschisch). Der Gesundheitszustand habe
sich verbessert. Der Versicherte nehme keine Opiate und kein Kokain
mehr. Aufgrund der vorliegenden Berichte lasse sich keine Arbeitsunfähig-
keit mehr begründen (act. 62).
C-2742/2014
Seite 14
4.2.2 Am 4. Oktober 2013 berichtete Dr. med. A._______, aufgrund des
Berichts vom 28. August 2012 liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Ren-
tenzusprache keine Polytoxikomanie mehr vor. Der Psychostatus sei in je-
der Beziehung unauffällig, weshalb eine depressive Erkrankung ausge-
schlossen werden könne. Es lägen auch keine irreversiblen Schäden durch
die ehemalige Suchterkrankung vor. Ab wann sich der Versicherte von der
Polytoxikomanie habe distanzieren können, sei nicht klar. Aufgrund der
vorliegenden Akten könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (0 %) auf den
28. August 2012 (Datum des türkischen Arztberichts) gelegt werden (act.
64).
4.2.3 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. März 2014 berichtete
Dr. med. A._______, auf Wunsch des Versicherten sei diesem im Bericht
vom 2. Dezember 2013 bestätigt worden, dass er zwischen dem 16. Juli
2012 bis zum 5. September 2013 zehnmal zur Untersuchung gekommen
sei. Als Diagnose werde eine "sonstige Depression" angegeben. Gemäss
Codierung gehe es bei der Depression nicht um eine relevante psychische
Störung, sondern um ein Störungsbild, das die diagnostischen Kriterien ei-
ner depressiven Episode nicht erfülle. Es gehe um depressiv gefärbte Ver-
stimmungszustände mit unspezifischen Symptomen. Aus psychiatrischer
Sicht würden sich aus dem neuen Bericht keine neuen Erkenntnisse erge-
ben, so dass sie, Dr. med. A._______, an ihrer Beurteilung festhalte. Auf-
fällig sei, dass bei der Untersuchung bei Dr. med. B._______ bei der Be-
schreibung des Patienten weder von depressiven Symptomen noch von
einer Alkoholabhängigkeit die Rede gewesen sei.
4.3
4.3.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellung-
nahmen von Fachärztinnen und –ärzten des RAD nur unter der Bedingung
abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gut-
achten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über
die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis
IVG von Dr. med. A._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die
übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten
Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, ob-
wohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind
C-2742/2014
Seite 15
und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genü-
gen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E.
5.2.1 mit Hinweisen).
4.3.2 Mit Blick auf die Laboruntersuchungen legte Dr. med. A._______
plausibel dar, dass sich der Beschwerdeführer durch den Verzicht von Opi-
aten und Kokain von der Polytoxikomanie hat distanzieren können und die
Laboruntersuchungen keine irreversiblen Folgeschädigungen der Suchter-
krankung ergeben haben. Dr. med. A._______ führte nachvollziehbar und
schlüssig aus, dass und weshalb sich der Gesundheitszustand rentenrele-
vant verbessert hat und beim Beschwerdeführer aufgrund des Berichts von
Dr. med. B._______ vom 28. August 2012 keine invalidisierende psychiat-
rische Krankheit (mehr) vorliegt. Diese Beurteilung lässt sich auch mit Blick
auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.4 mit Hinweisen) nicht in Zweifel zu
ziehen.
4.3.3 Betreffend die von Dr. med. E._______ im Bericht vom 2. Dezember
2013 gestellten Diagnose („F32.8 – depressive Episoden, sonstiges“) er-
klärte Dr. med. A._______ ebenfalls unzweifelhaft, dass es sich bei diesem
Befund nicht um eine rentenrelevante psychische Störung handelt, son-
dern lediglich um depressiv gefärbte Verstimmungszustände mit unspezi-
fischen Symptomen bzw. ein Störungsbild, welches die diagnostischen Kri-
terien einer depressiven Episode nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine oder sogar mehrere Diagnosen für
sich alleine genommen noch keinen Schluss auf eine gesundheitlich be-
dingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen würden (vgl. BGE
132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der von Dr. med. E._______
erwähnten Alkoholsucht trägt das Bundesverwaltungsgericht der Erfah-
rungstatsache Rechnung, dass Dr. med. E._______ im Hinblick auf seine
auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zugunsten des Beschwerdefüh-
rers, welcher Initiant des entsprechenden Berichts gewesen war, ausge-
sagt hat (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Der Grund dafür liegt
insbesondere im Umstand, dass die diesbezüglich relevanten Leberpara-
meter gemäss den glaubhaften Ausführungen von Dr. med. A._______ ge-
gen eine Alkoholsucht sprechen, die überdies – wie die Drogensucht – für
sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bewirken würde (vgl.
hierzu BGE 124 V 265 E. 3c; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2).
4.3.4 Schliesslich ergibt sich aus den weiteren vorliegenden medizinischen
Akten, dass auf die weiteren ärztlichen Labor- und Untersuchungsberichte
C-2742/2014
Seite 16
aus der Heimat des Versicherten bereits mangels darin enthaltender Beur-
teilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht abgestellt werden kann
(act. 50, 51, 53 und 58 bis 60, 68).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. med. A._______ Informa-
tionsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anam-
nesen zur Verfügung standen. Ihre Stellungnahmen berücksichtigen einer-
seits die Leiden der Versicherten und wurden in Kenntnis der Vorakten ab-
gegeben, andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation
in somatischer und psychischer Hinsicht und die entsprechenden Schluss-
folgerungen nachvollziehbar begründet. Darüber hinaus verfügt Dr. med.
A._______ mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen als Psychiaterin und Psychotherapeutin
über ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und so-
mit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können. Auf die Durchfüh-
rung einer Begutachtung in der Schweiz – wie vom Beschwerdeführer bei
Notwendigkeit beantragt – konnte unter diesen Umständen verzichtet wer-
den (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR
2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).
4.5 Hinsichtlich der beschwerdeweise und im Verlaufe des Instruktionsver-
fahrens eingereichten medizinischen Berichte, welche allesamt nach dem
Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. April 2014 datiert
sind (B-act. 1, 3, 8, 11, 15 und 19), ist darauf hinzuweisen, dass das Bun-
desverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfü-
gung vom 17. April 2014 nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlas-
ses gegeben war, zu prüfen hat; Tatsachen, die diesen Sachverhalt verän-
dert haben, haben Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bil-
den (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Sollte der Beschwerdeführer eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem Verfügungserlass
vom 17. April 2014 geltend machen wollen, so bleibt es ihm überlassen,
bei der Vorinstanz ein neues Rentengesuch einzureichen.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Rente zufolge eines verbesserten Gesund-
heitszustands zurecht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per
1. Juni 2014 aufhoben hat. Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2014
erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 12. Mai 2014 als unbegründet abzuweisen ist.
C-2742/2014
Seite 17
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Seite 18
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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